Steht das Pendlerpauschale bei Benutzung eines arbeitgebereigenen Fahrrades oder E-Bikes zu?

Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Ein (zusätzliches) Pendlerpauschale in der Form von Werbungskosten kann berücksichtigt werden, wenn die einfache Wegstrecke 20 km übersteigt und die Benützung von Massenverkehrsmitteln zumutbar ist (kleines Pendlerpauschale). Das große Pendlerpauschale steht zu, wenn kein Massenverkehrsmittel zumutbar ist oder bei einer Behinderung und wenn die einfache Wegstrecke 2 km übersteigt. Der Pendlereuro ist ein Absetzbetrag, welcher die Lohnsteuer direkt verringert und beträgt pro Kilometer zwischen Wohnstätte und Arbeitsplatz € 2,00. Ob das Pendlerpauschale und der Pendlereuro zustehen, ist zwingend mit dem Pendlerrechner (https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner/) zu ermitteln.

Kleines Pendlerpauschale

Entfernungen der einfachen WegstreckeJährlich in €
ab mindestens 20 km696,00
bei mehr als 40 km1.356,00
bei mehr als 60 km2.016,00

Großes Pendlerpauschale

Entfernungen der einfachen WegstreckeJährlich in €
ab mindestens 2 km372,00
bei mehr als 20 km1.476,00
bei mehr als 40 km2.568,00
bei mehr als 60 km3.672,00

Arbeitnehmer, die den Arbeitsweg an mindestens 4 Tagen pro Monat zurücklegen, steht das Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Wenn der Arbeitsweg an mindestens 8 Tagen pro Monat zurückgelegt wird, steht das Pauschale zu 2/3 und ab 11 Tagen pro Monat, wie bisher, zur Gänze zu.

Das Pendlerpauschale ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein arbeitgebereigenes Kfz zur Verfügung gestellt bekommt.

Wenn dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Elektrofahrrad zur Verfügung gestellt wird, ist das seit 8.1.2021 für den Anspruch auf das Pendlerpauschale jedoch nicht schädlich.

Betriebsveräußerung: Steht der Hälftesteuersatz auch bei geringfügiger Weiterbeschäftigung im Betrieb zu?

Nach österreichischem Ertragsteuerrecht können Gewinne, die im Zuge einer Betriebsveräußerung entstehen, unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt besteuert werden. Dies ist mitunter der Fall, wenn der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt. Eine Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten € 22.000,00 und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten € 730,00 im Kalenderjahr nicht übersteigen. Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der Veräußerungsgewinn ermäßigt mit der Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes (der sogenannte „Hälftesteuersatz“) zu besteuern.

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hatte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) näher mit dem Kriterium der Einstellung der Erwerbstätigkeit auseinanderzusetzen. Im zugrundeliegenden Fall stellte der revisionswerbende Komplementär mit 30.9.2016 seine betriebliche Erwerbstätigkeit im Unternehmen ein und verkaufte gewinnbringend seinen Anteil an der Kommanditgesellschaft. Der Revisionswerber beantragte in seiner Einkommensteuererklärung 2016 die Anwendung des Hälftesteuersatzes auf den erzielten Veräußerungsgewinn. Die Finanzverwaltung verwehrte die Anwendung mit der Begründung, es bestand von vorhinein die Absicht, die Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen, weswegen die Tätigkeit nicht eingestellt wurde und die Voraussetzungen für den Hälftesteuersatz nicht vorgelegen seien. In der Tat – und dies war zwischen den Parteien unstrittig – nahm der Revisionswerber mit 1.1.2017 seine Tätigkeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in diesem Unternehmen wieder auf.

Sowohl das Bundesfinanzgericht als auch der VwGH bestätigen die Rechtsansicht der Finanzverwaltung, die sich ebenso in den Einkommensteuerrichtlinien findet. Demnach bedarf es für die Anwendung des Hälftesteuersatzes auf Veräußerungsgewinne, die anlässlich einer Betriebsveräußerung resultieren, die Absicht, die Erwerbstätigkeit tatsächlich einzustellen. Eine solche (tatsächliche) Einstellung der Tätigkeit verlangt jedenfalls, dass diese auf eine gewisse längerfristige Dauer über das Veranlagungsjahr der Betriebsveräußerung hinaus ausgerichtet ist. Nach Meinung der Finanzverwaltung ist eine Aufnahme der Erwerbstätigkeit nach Ablauf eines Jahres nach Betriebsveräußerung für die Inanspruchnahme der Begünstigung unschädlich. Ist hingegen – wie im konkreten Fall – eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit von vornherein bereits geplant oder absehbar, steht dies nach dem VwGH der Anwendung des Hälftesteuersatzes entgegen.

Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für 2022

Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, und

  • das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, in einem EWR-Staat oder in der Schweiz aufhält,
  • das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und
  • für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.

Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.

Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für steuerliche Belange gelten für das Kalenderjahr 2022 folgende Sätze:

Altersgruppe 
  0 –   3 Jahre€ 219,00
  3 –   6 Jahre€ 282,00
  6 – 10 Jahre€ 362,00
10 – 15 Jahre€ 414,00
15 – 19 Jahre€ 488,00
19 – 28 Jahre€ 611,00

Wie haften Auftraggeber für Sozialversicherungsbeiträge und Lohnabgaben bei Bauleistungen?

Wenn die Erbringung von Bauleistungen (Definition laut dem Umsatzsteuergesetz) von einem Unternehmen (auftraggebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben wird, so tritt entsprechend dem AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz folgende Haftungsregel ein:

Das auftraggebende Unternehmen haftet bis zu einem Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes. Die Haftung umfasst alle vom beauftragten Unternehmen an den Krankenversicherungsträger zu entrichtenden Beiträge und Umlagen, die bis zum Ende des Kalendermonats fällig werden, in dem die Leistung des Werklohnes erfolgt.

Daneben haftet der Auftraggeber auch für die Abfuhr der Lohnabgaben (Lohnsteuer, DB, DZ) ihrer Subunternehmer bis zur Höhe von 5 % des Werklohnes.

Die oben genannte Haftung entfällt unter bestimmten Voraussetzungen:

  • Wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt wird, oder (wenn dies nicht zutrifft)
  • das auftraggebende Unternehmen 25 % des zu leistenden Werklohns (Haftungsbetrag) an das Dienstleistungszentrum-AuftraggeberInnen-Haftung (DLZ-AGH) überweist, und zwar gleichzeitig mit der Überweisung von 75 % des zu leistenden Werklohns an das beauftragte Unternehmen.

Zur Abklärung weiterer Detailfragen, wie z. B. was unter den Begriff Bauleistungen fällt oder welche Voraussetzungen für die Aufnahme auf die HFU-Gesamtliste gegeben sein müssen, empfiehlt sich eine individuelle Beratung.

Wie halten Sie gute Mitarbeiter im Unternehmen?

Für viele Unternehmen ist es ein wesentlicher Erfolgsfaktor gute Mitarbeiter langfristig im Unternehmen zu halten, um wichtiges Know-how zu binden und gemeinsam Unternehmensziele zu realisieren.

Oft ist es nicht die Bezahlung, die Mitarbeiter veranlasst das Unternehmen zu verlassen. Gute Mitarbeiter vermissen zum Beispiel Herausforderungen, um sich entwickeln zu können oder auch die Freiheit, sich ihre Arbeit selbst einteilen und gestalten zu können. Als Kündigungsgrund wird auch häufig die Führungsarbeit des direkten Vorgesetzten genannt. Hier einige Tipps, mit welchen Maßnahmen gute Mitarbeiter an das Unternehmen gebunden werden können:

  • Bringen Sie regelmäßig in Erfahrung, wie zufrieden Ihre Mitarbeiter mit ihrer Arbeit sind und auch wie gut die Arbeit der Führungskräfte wahrgenommen wird.
  • Holen Sie bei Ihren guten Mitarbeitern direktes Feedback zur Unternehmensentwicklung und -kultur ein und signalisieren Sie, dass Sie zu Veränderungen bereit sind. Wird diese Kritik nicht gehört oder durch nicht eingehaltene Versprechungen einfach abgetan, baut sich Resignation auf.
  • Indem Sie gute Mitarbeiter in Ihre Entscheidungen miteinbeziehen drücken Sie Ihre Wertschätzung aus. Dadurch wird auch der Sinn der Arbeit des Mitarbeiters und der Beitrag zur Erreichung der Unternehmensziele verdeutlicht.
  • Fordern Sie gute Mitarbeiter mit neuen Aufgaben.

Angleichung Kündigungsfristen von Arbeitern an Angestellte ab 01.10.2021

Die geplante Angleichung der Kündigungsfristen der Arbeiter an jene der Angestellten wurde auf 1.10.2021 verschoben und findet dann auf Kündigungen von Arbeitern Anwendung, die nach dem 30.9.2021 ausgesprochen werden.

Aufrecht bleiben oftmals Kündigungsregeln in Kollektivverträgen von Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen.

Branchenspezifisch ist aber jedenfalls immer abzuklären, ob es Ausnahmeregelungen zu den Angleichungsbestimmungen lt. § 1159 ABGB (idF BGBl I Nr. 153/2017) in den jeweiligen Kollektivverträgen gibt!

Ab dem 1.10. 2021 kann (ohne einer Branchen-Ausnahmeregelung) die Kündigung eines Arbeiters nur mehr unter Einhaltung der auch für die Angestellten geltenden längeren Kündigungsfristen ausgesprochen werden.

Ab diesem Zeitpunkt betragen die Kündigungsfristen ohne einer Branchen-Ausnahmeregelung:

BeschäftigungsdauerKündigungsfrist
im 1. und 2. Dienstjahr6 Wochen
ab dem 3. Dienstjahr2 Monate
ab dem 6. Dienstjahr3 Monate
ab dem 16. Dienstjahr4 Monate
ab dem 26. Dienstjahr5 Monate

Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Kündigungstermine bei einer Kündigung einzuhalten. Es handelt sich bei diesen Terminen jeweils um das Quartalsende.

Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber nach dem 1.10.2021 bei einer Arbeitgeberkündigung nicht nur längere Kündigungsfristen, sondern auch neue Kündigungstermine berücksichtigen muss.

Eine Vereinbarung zusätzlicher Kündigungstermine, wie bei Angestellten durchaus üblich, nämlich jene zum 15. und Letzten eines Kalendermonats, ist dringend zu empfehlen!

Wir empfehlen die Dienstverträge mit den Arbeitern so rasch als möglich zu ändern bzw. dahingehend zu ergänzen.

Viele Kollektivverträge haben bereits Regelungen über den 15. und Monatsletzten als Kündigungstermine getroffen. In diesem Fall ist eine Änderung des Dienstvertrages nicht notwendig.

Home Office Pauschale

Schaffung von arbeits -und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur umfassenden Regelung der Tätigkeit im Homeoffice:

Die Neuregelung sieht weder ein Recht auf Homeoffice noch eine Pflicht dazu vor und kann nur im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. 

Um Homeoffice begründen zu können, bedarf es jedenfalls einer schriftlichen vertraglichen Vereinbarung.

Homeoffice-Pauschale

Zur Abgeltung von Kosten aus der Homeoffice-Tätigkeit kann der Arbeitgeber für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr in Höhe von bis zu € 3,- pro Homeoffice-Tag (= max € 300,- pro Jahr) im Wege eines Homeoffice-Pauschales nicht steuerbar an den Dienstnehmerausbezahlen.

Die Regelungen zum Homeoffice-Pauschale sind erstmalig für Homeoffice-Tage ab dem 1.1.2021 und für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1.1.2021 bzw in der Veranlagung 2021 anzuwenden.

Die Regelungen sind einstweilen biseinschließlich 2023 befristet.

Ein die Obergrenze von € 300,- im Kalenderjahr übersteigendes Homeoffice-Pauschale stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers

Um die Überprüfung der Anzahl der Homeoffice-Tage in der Veranlagung zu gewährleisten, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Anzahl der Homeoffice-Tage, die ein Arbeitnehmer leistet am Lohnkonto zu erfassen.

Das gilt unabhängig davon, ob ein Homeoffice-Pauschale ausbezahlt wird oder nicht bzw. für wie viele Tage oder in welcher Höhe es nicht steuerbar zugewendet wird.

Sonderbetreuungszeit

Es wird eine Phase 5 der Sonderbetreuungszeit im Ausmaß bis zu 3 Wochen für Dienstverhinderungen im Zusammenhang mit Betreuungspflichten Zeitraum 01.09.-31.12.2021 geschaffen, die aus der weiterhin gegebenen COVID-19 Pandemiesituation resultieren.

Wie bisher wird ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit neben der Möglichkeit einer Vereinbarung vorgesehen. 

Es wird davon ausgegangen, dass der häufigste Anwendungsfall die Absonderung eines Kindes nach § 7 Epidemiegesetz 1950 sein wird, auch die anderen Fallkonstellationen, die schon bisher die Inanspruchnahme oder Vereinbarung von Sonderbetreuungszeit ermöglichten, werden daneben beibehalten.

Arbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds. Der Anspruch auf Vergütung ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt und binnen 6 Wochen ab dem Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur geltend zu machen.

Entgeltfortzahlungen für Dienstfreistellungen und Pflegefreistellungen, die im Zeitraum vom 1. 9. 2021 bis zur Kundmachung des Bundesgesetzes erfolgten, sind auch rückwirkend als Sonderbetreuungszeit vergütungsfähig.

Corona-Kurzarbeit seit 1. Juli 2021

Diese Regelungen gelten für das neue Kurzarbeitsmodell seit 1. Juli.

Kurzarbeit kann jederzeit noch im Vorhinein bis zu den jeweiligen Geltungsdauern beantragt werden.

Die Kurzarbeit Phase 5 steht in 2 Varianten zur Verfügung:

 Corona-Kurzarbeit als Übergangsmodell mit reduzierter FörderhöheUnveränderte Corona-Kurzarbeit für besonders betroffene Branchen
BeihilfeAbschlag von 15 % von der bisherigen Beihilfenhöhe (Beihilfe bleibt damit großzügiger als vor Corona)Kein Abschlag (voraussichtliche Umsetzung: monatliche Auszahlung der um 15 % reduzierten Beihilfe und anschließende Aufzahlung auf volle Beihilfe im Zuge der Endabrechnung) 
GeltungsdauerDas Modell gilt vorläufig bis Juni 2022, danach wird das Modell evaluiertDas Modell gilt vorläufig bis Ende Dezember 2021
Mindestarbeitszeit50 % Mindestarbeitszeit
(mit Ausnahmen im Einzelfall)
30 % Mindestarbeitszeit
(mit Ausnahmen im Einzelfall)
Gilt fürGilt für alle BetriebeGilt für Betriebe, die im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % hatten (drittes Quartal 2020 wird aufgrund der vergleichbaren Situation herangezogen)
KurzarbeitsdauerJeder Betrieb kann maximal 24 Monate (Ausnahmen im Einzelfall) Kurzarbeit beanspruchen, die neue individuelle Antragsphase beträgt 6 Monate
NettoersatzratenDie Nettoersatzraten für den Arbeitnehmer bleiben unverändert
(90 % / 85 % / 80 %)
UrlaubsverbrauchVerpflichtender Urlaubsverbrauch von 1 Woche je angefangenen 2 Monaten Kurzarbeit
ZugangFür Betriebe, die schon in Phase 4 in Kurzarbeit waren, unveränderter Zugang; für neue Betriebe gilt ab Antragstellung eine Frist von 3 Wochen, in der sie von Sozialpartnern und AMS beraten werden

Weitere Infos laufend unter: www.wko.at/corona-kurzarbeit

Laufende Ratenvereinbarungen ÖGK für coronabedingte Rückstände

War eine Begleichung der ÖGK-Beitragsrückstände bis zum 30.06.2021 trotz intensiver Bemühungen nicht gänzlich möglich, konnte eine Ratenvereinbarung abgeschlossen werden.

Raten wurden in einer ersten Phase bis längstens 30.09.2022 gewährt.

Alle nicht coronabedingten Rückstände sind aber regelmäßig zu den üblichen Terminen, Fristen und Konditionen zu begleichen!

2-Phasen-Modell

Phase 1 dient im Wesentlichen dazu, die bis einschließlich 30.06.2021 aufgelaufenen Beitragsrückstände zu begleichen. Dies erfolgt je nach finanzieller Leistungsfähigkeit der Unternehmen bis längstens 30.09.2022. 

Phase 2 zielt in weiterer Folge darauf ab, allenfalls noch verbleibende Beitragsrückstände mittelfristig abzubauen. Hierfür steht ein zeitlicher Rahmen bis längstens 30.06.2024 zur Verfügung.