Welche Neuerungen brachte 2020 für die Sozialversicherung der Land- und Forstwirte?

Zur Unterstützung der heimischen Land- und Forstwirte wurden verschiedene Neuerungen für die Sozialversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) geregelt, die rückwirkend zum 1. Jänner 2020 in Kraft getreten sind.

  • Die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für Kinder (einschließlich Wahl- und Stiefkinder), Schwiegerkinder und Enkel des Betriebsführers, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und hauptberuflich im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt sind, wurde rückwirkend ab 1. Jänner 2020 auf die Hälfte (bisher ein Drittel) der Beitragsgrundlage des Betriebsführers angehoben. Die Erhöhung wird dabei aus Mitteln des Bundes gedeckt.
  • Die für den Betriebsführer und dessen hauptberuflich im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigte Ehepartner geltende Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem BSVG wird rückwirkend ab 1. Jänner 2020 an die Geringfügigkeitsgrenze nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) angepasst.
  • Zugleich wurde die Mindestbeitragsgrundlage in der Unfallversicherung für diese Personengruppe rückwirkend ab 1. Jänner 2020 von € 583,48 auf € 824,51 (im Falle einer Beitragsgrundlagenoption von € 1.096,42 auf € 1.549,35) erhöht.
  • Der im Falle einer Beitragsgrundlagenoption zu leistende Zusatzbeitrag in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung in Höhe von 3 % der Beitragssumme ist rückwirkend ab 1. Jänner 2020 entfallen.
  • Rückwirkend ab 1. Jänner 2020 entfällt auch der Solidaritätsbeitrag in Höhe von 0,5 % der Pensions- und Pensionssonderzahlungen (inklusive Kinderzuschüssen und Ausgleichszulagen).
  • Das auf die Ausgleichszulage anzurechnende fiktive Ausgedinge wurde rückwirkend ab 1. Jänner 2020 von 13 % auf 10 % des jeweils anzuwendenden Richtsatzes herabgesetzt. Durch die Herabsetzung neu entstandene Ansprüche auf Ausgleichszulage stehen bereits ab 1. Jänner 2020 zu, sofern ein entsprechender Antrag noch im Jahr 2020 gestellt wird und die Pension schon zum 1. Jänner 2020 bezogen wurde.

Wie wirkt sich die geplante Verlängerung der Umsatzsteuersenkung auf die landwirtschaftliche Gastronomie aus?

Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe sind nicht erst seit den zuletzt erneut verordneten Betriebsschließungen besonders von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie betroffen. Um diese Betriebe zu unterstützen, wurde der Umsatzsteuersatz für bestimmte Branchen vorübergehend auf 5 % gesenkt. Die Umsatzsteuersenkung sollte ursprünglich mit 31. Dezember 2020 auslaufen. Weil inzwischen aber absehbar ist, dass sich die Coronavirus-Pandemie über das Jahr 2020 hinaus auf viele Betriebe auswirken wird, wurde die befristete Umsatzsteuersenkung nun bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Somit kann auch die landwirtschaftliche Gastronomie in Form eines Buschenschank-, Almausschank- oder Urlaub-am-Bauernhof-Betriebes weiterhin von den niedrigeren Umsatzsteuersätzen profitieren.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei regelbesteuerten Buschenschanken und Almausschanken

Sofern der landwirtschaftliche Betrieb in der Umsatzsteuer regelbesteuert ist, gilt für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von (alkoholischen und alkoholfreien) Getränken im Rahmen einer Buschenschank oder eines Almausschanks von 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2021 der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 5 %.

Keine Zusatzsteuer bei umsatzsteuerpauschalierten Buschenschanken und Almausschanken

Für umsatzsteuerpauschalierte Landwirte gilt grundsätzlich, dass beim Ausschank von Getränken im Rahmen einer Buschenschank oder eines Almausschanks 20 % verrechnet werden müssen. Von diesem Prozentsatz entfallen beim Ausschank an Verbraucher 10 % oder beim Ausschank an Unternehmer (z. B. bei Bewirtung im Rahmen eines Geschäftsessens) 7 % auf die sogenannte „Zusatzsteuer“, die an das Finanzamt abzuführen ist. Diese Zusatzsteuer wurde nun zeitlich befristet ausgesetzt. Im Zeitraum von 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2021 sind deshalb nur 10 % beim Ausschank an Verbraucher oder 13 % beim Ausschank an Unternehmer zu verrechnen.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Beherbergung

Der reduzierte Umsatzsteuersatz in Höhe von 5 % greift auch bei der Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen (einschließlich Nebenleistungen wie beispielsweise Beheizung und Beleuchtung) durch Landwirte, die in der Umsatzsteuer regelbesteuert sind („Urlaub-am-Bauernhof-Betriebe“).

Ebenfalls begünstigt ist die Vermietung von Grundstücken zu Campingzwecken (einschließlich Nebenleistungen, wenn dafür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird), für die von 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2021 ebenfalls nur 5 % an Umsatzsteuer verrechnet werden müssen.

Für die Beherbergung durch umsatzsteuerpauschalierte Landwirte bleibt die Senkung des Umsatzsteuersatzes freilich ohne Auswirkung. Hier müssen bei der Beherbergung von Verbrauchern weiterhin 10 % und bei der Beherbergung von Unternehmern weiterhin 13 % verrechnet werden.

Welche Änderungen bringt die neue Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung?

Schon durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurden die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen Land- und Forstwirte die vereinfachte Gewinnermittlung in Form einer Pauschalierung in Anspruch nehmen können, gelockert. Nun wurde auch die Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung, in der die pauschalierte Gewinnermittlung durch Land- und Forstwirte näher geregelt ist, in wesentlichen Punkten abgeändert.

Die Neuerungen betreffen dabei sowohl die vom Einheitswert abhängige Vollpauschalierung als auch den pauschalen Ansatz der Betriebsausgaben (Teilpauschalierung).

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Die Vollpauschalierung eines landwirtschaftlichen Betriebes setzt ab dem Veranlagungsjahr 2020 nicht mehr länger voraus, dass die selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche 60 Hektar nicht übersteigt, dass die Zahl der tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten 120 nicht nachhaltig überschreitet und, sofern Gewinne aus der Bewirtschaftung von Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst stammen, dass höchstens 10 Hektar davon selbst bewirtschaftet werden.

Bestehen bleibt allerdings die Einschränkung, dass die Vollpauschalierung nur angewendet werden darf, wenn der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes höchstens € 75.000,00 beträgt. Auch die schon bisher geltende Umsatzgrenze von € 400.000,00 gilt weiterhin. Wird diese Umsatzgrenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nachhaltig überschritten, endet die Möglichkeit einer Voll- oder Teilpauschalierung wie bisher mit dem darauf zweitfolgenden Kalenderjahr.

Für landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe, denen das Futter vom Abnehmer der Tiere zur Verfügung gestellt wird („Lohnmastbetriebe“), wurde hinsichtlich der Umsatzgrenze außerdem eine Sonderregelung geschaffen. Diese Betriebe müssen bei der Berechnung, ob die für das Entfallen der Pauschalierung maßgebliche Umsatzgrenze überschritten ist, ab 1. Jänner 2021 den Wert des Futters miteinbeziehen.

Forstwirtschaft

Die Wertobergrenze für den forstwirtschaftlichen (Teil-)Einheitswert, bis zu dem Gewinne aus einer Forstwirtschaft in die Vollpauschalierung einbezogen werden können, wurde rückwirkend zum 1. Jänner 2020 auf € 15.000,00 (bisher € 11.000,00) angehoben.

Neu ist außerdem, dass forstwirtschaftliche Betriebe, deren (Teil-)Einheitswert mehr als € 15.000,00 beträgt und die in den Anwendungsbereich der Teilpauschalierung fallen, bei der besonderen Waldnutzung infolge höherer Gewalt („Kalamitätsnutzung“) rückwirkend ab 1. Jänner 2020 einen Zuschlag von 20 % auf die pauschal ansetzbaren Betriebsausgaben erhalten.

Gartenbaubetriebe

Gartenbaubetriebe, deren Betriebsgegenstand ausschließlich darin besteht, die eigenen gärtnerischen Erzeugnisse an Wiederverkäufer zu liefern, konnten ihren Gewinn auch bisher schon anhand von flächenabhängigen Durchschnittssätzen ermitteln. Rückwirkend ab 1. Jänner 2021 soll diese Möglichkeit nun auch dann offenstehen, wenn die eigenen gärtnerischen Erzeugnisse an Land- und Forstwirte für deren erwerbsmäßige Produktion geliefert werden.

Land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten

Die Einnahmenobergrenze, bis zu der ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb, das Be- oder Verarbeiten von Urprodukten und ein Almausschank dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Nebentätigkeit zugeordnet werden können, wurde rückwirkend ab 1. Jänner 2020 auf € 40.000,00 einschließlich Umsatzsteuer (bisher € 33.000,00) erhöht.

Welches Kontingent wurde für ausländische Erntehelfer festgelegt?

Während EU- und EWR-Bürger sowie Schweizer Staatsbürger ohne Beschränkung in Österreich als Erntehelfer eingesetzt werden können, bedarf es bei Personen aus Drittstaaten einer Beschäftigungsbewilligung, die vom Arbeitsmarktservice (AMS) erteilt wird. Mit Verordnung vom 26.02.2021 hat der Bundesminister für Arbeit für das Jahr 2021 nunmehr ein Kontingent von 200 Beschäftigungsbewilligungen für den Bereich der Erntehelfer freigegeben.

Dauer der Beschäftigung in Österreich

Eine Beschäftigungsbewilligung für Erntehelfer darf für maximal sechs Wochen erteilt werden. Sofern diese vorliegt, muss der Erntehelfer im Ausland ein Visum bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft oder Konsulat) in seinem Wohnsitzstaat beantragen. Je nach Dauer der geplanten Beschäftigung in Österreich ist dabei ein Visum C (bis zu 90 Tage) oder ein Visum D (mehr als 90 Tage) zu beantragen.

Ablauf des Verfahrens bei Antragstellung

Um eine Beschäftigungsbewilligung zu erhalten sind folgende Schritte notwendig:

  • Schritt: Der Betrieb stellt einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bei der zuständigen regionalen AMS-Geschäftsstelle.
  • Schritt: Überprüfung des Antrages und Erteilung der Beschäftigungsbewilligung bei Vorliegen der Voraussetzungen.
  • Schritt: Übermittlung der Beschäftigungsbewilligung an den Erntehelfer im Drittstaat.
  • Schritt: Antrag auf Ausstellung einer Visa-Bescheinigung auf Basis der erteilten Beschäftigungsbewilligung durch den Erntehelfer im Drittstaat.

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung gelten Erntehelfer als Dienstnehmer. Neben den Sozialversicherungsbeiträgen – also Krankenversicherung (KV), Unfallversicherung (UV), Pensionsversicherung (PV) und Arbeitslosenversicherung (AV) – sind auch die (Land-)Arbeiterkammerumlage (LK bzw. AK) und der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IE) zu entrichten. Die Abrechnung erfolgt im Rahmen der herkömmlichen Beschäftigtengruppen für Landarbeiter:

  • Land- und Forstarbeiter,
  • Land- und Forstarbeiter (ohne Arbeiterkammer- oder Landarbeiterkammerzugehörigkeit),
  • Land- und Forstarbeiter (mit Arbeiterkammerzugehörigkeit) oder
  • Land- und Forstarbeiter (mit Landarbeiterkammerzugehörigkeit und Wohnbauförderungsbeitrag).

Lohnanspruch

Im Hinblick auf die vorzunehmende Entlohnung ist darauf zu achten, dass der kollektivvertraglich geregelte Mindestlohn eingehalten wird und auf der Meldung der Monatslohn sowie die Anzahl der Wochenstunden bekannt gegeben werden.

Ist der Einheitswert als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer verfassungswidrig?

Der Erwerb eines inländischen Grundstücks durch Schenkung oder Erbanfall unterliegt im Regelfall der Grunderwerbsteuer. Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist allgemein der Wert der Gegenleistung, mindestens jedoch der Grundstückswert. Abweichend davon ist bei Erwerbsvorgängen von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Rahmen des begünstigten Personenkreises (z.B. Ehegatten, Lebensgefährten mit demselben Hauptwohnsitz und in gerader Linie verwandte oder verschwägerte Personen) die Grunderwerbsteuer vom Einheitswert zu berechnen.

Die Einheitswerte waren in der Vergangenheit schon mehrfach Gegenstand der steuerrechtlichen Diskussion und Rechtsprechung. Ausschlaggebend dafür ist der Umstand, dass die Einheitswerte in der Praxis zumeist merklich von den (gemeinen) Grundstückwerten abweichen können.

Beim Bundesfinanzgericht (BFG) sind nun zwei Verfahren anhängig, bei denen die Grunderwerbsteuer aufgrund eines Erbanfalls (1. Streitfall) sowie einer Übereignung (2. Streitfall) vom (niedrigeren) Einheitswert berechnet wurde. Das BFG hat nun das Verfahren ausgesetzt und Normprüfungsantrage an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) gestellt: Konkret hegt das BFG verfassungsrechtliche Bedenken, ob die im vorliegenden Fall angewendeten Normen, die eine Berechnung der Grunderwerbsteuer vom (niedrigeren) Einheitswert vorsehen, gegen den Gleichheitssatz verstoßen und somit verfassungswidrig sind. Das BFG beruft sich hinsichtlich den verfassungsrechtlichen Bedenken auf eine Entscheidung des VfGH aus dem Jahr 2012. In dieser hält der VfGH fest, dass gegen das Konzept der Einheitswerte als Bemessungsgrundlage keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, solange der Einheitswert annähernd dem Verkehrswert der Liegenschaft, wie er normalerweise in der Gegenleistung zum Ausdruck kommt, entspricht. In den verfahrensgegenständlichen Fällen betrug der durchschnittliche Quadratmeterpreis nach dem Einheitswert € 0,04 und € 0,035. Da ein solcher Quadratmeterpreis unabhängig von der Lage und Beschaffenheit des Grundstücks „gänzlich unrealistisch“ sei, beantragte das BFG die einschlägigen Normen aufzuheben.

Es bleibt mit Spannung abzuwarten, wie der VfGH in dieser Sache entscheidet. Sollte der VfGH die einschlägigen Normen aufheben, so wäre dies mit weitreichende Folgen für Land- und Forstwirte verbunden, zumal der Einheitswert auch für die Berechnung anderer Steuern und Abgaben von Relevanz ist. Weitere Normprüfungsanträge zum Einheitswert könnten die Folge sein.

Waldfonds: Welche Förderungen können bereits beantragt werden?

Seit dem 1.2.2021 sind erste Anträge auf Förderungen aus dem Waldfonds möglich. Die Eckpunkte der Maßnahmen, die bereits jetzt gefördert werden können, haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst. Freilich gelten für einzelne Maßnahmen besondere Bedingungen und Einschränkungen, weshalb jedes Projekt eingehend geprüft und gesondert beurteilt werden sollte.

Mehr zu den allgemeinen Voraussetzungen, unter denen Förderungen aus dem Waldfonds beantragt werden können, erfahren Sie in einem eigenen Beitrag,

Maßnahme 1: Wiederaufforstung und Pflegemaßnahmen nach Schadereignissen

Gefördert werden Projekte

  • zur standortangepassten und klimafreundlichen Wiederaufforstung,
  • zur anschließenden Pflege (z.B. durch Kulturpflege) sowie
  • zum Schutz des Forstbestandes vor Wildschäden (z.B. durch Zäune oder jagdbetriebliche Konzepte).

Voraussetzung ist eine Bestätigung der Forstbehörde, dass mindestens 20 % einer Mindestwaldfläche von 100 Hektar innerhalb einer Forstaufsichtsstation (unabhängig von der jeweiligen Besitzstruktur) von bestimmten Schadereignissen (z.B. Wind-, Schnee- oder Eisbruch, Schäden durch extreme Wetterereignisse oder durch massenhaft auftretende Forstschädlinge, Schäden in Folge des Klimawandels oder durch bestandsgefährdende Krankheiten) betroffen sind.

Die Förderung besteht aus einem Zuschuss von 60 % (alle Waldflächen) bzw. 80 % (Waldflächen mit besonderer Schutzfunktion) zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten.

Maßnahme 2: Maßnahmen zur Regulierung der Baumartenzusammensetzung

Gefördert werden Projekte mit der Zielsetzung,

  • „klimafitte“ Wälder zu entwickeln,
  • die Biodiversität des Waldes zu stärken,
  • stabile Mischbestände zu schaffen und
  • die genetischen Ressourcen des Waldes zu erhalten und zu verbessern.

Förderungsfähig sind z.B. Maßnahmen zur Wiederaufforstung, zur Kulturpflege, zur Bestandsumwandlung und zur Verjüngung.

Die Förderung besteht aus einem Zuschuss von 60 % (alle Waldflächen) bzw. 80 % (Waldflächen mit mittlerer bis hoher Schutz- oder Wohlfahrtsfunktion) zu den anrechenbaren Investitions-, Sach- und projektbezogenen Personalkosten. Sofern eine Investition in Spezialgeräte gefördert werden soll, beträgt der Zuschuss hingegen nur 30 %.

Maßnahme 3: Abgeltung der durch den Klimawandel verursachten Borkenkäferschäden

Durch die Förderung soll ein Wertverlust am Forstbestand, der durch Borkenkäferbefall verursacht wurde, ausgeglichen werden. Die Feststellung, ob ein solcher Schaden vorliegt, erfolgt dabei für forstwirtschaftliche Teilflächen ab 0,1 Hektar anhand der Erhebungsdaten des Bundesforschungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft.

Gefördert werden pauschal € 3.500,00 für jeden Hektar geschädigte Fläche (bis höchstens 30 % des durchschnittlich kalkulierten Hektarwerts zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Waldfondsgesetzes). Der Förderbetrag ist mit € 200.000,00 pro Antragsteller begrenzt, während die Untergrenze der Förderung mit € 1.000,00 pro Antragsteller festgelegt ist.

Maßnahme 4: Errichtung von Nass- und Trockenlagerstätten für Schadholz

Gegenstand der Förderung sind

  • Investitionen in die Errichtung von Nass- oder Trockenlagerstätten für Schadholz,
  • Maßnahmen zur besseren Verbringung und Manipulation des Schadholzes sowie
  • Konzepte und Machbarkeitsstudien im Bereich Schadholzlogistik

mit der Zielsetzung, die Ausbreitung von Schädlingen durch die schnelle Abfuhr des Schadholzes aus dem Wald einzudämmen und die Holzqualität zu sichern.

Der Antragsteller muss dabei unter anderem nachweisen, dass er über alle rechtlichen Bewilligungen und Genehmigungen verfügt, die für das zu fördernde Projekt erforderlich sind. Außerdem muss gewährleistet sein, dass in geförderten Nass- oder Trockenlagerstätten währen der Behaltefrist von fünf Jahren mindestens 95 % Holz aus österreichischen Befalls- oder Katastrophengebieten gelagert wird.

Im Rahmen der Förderung wird ein Zuschuss von

  • 100 % bei Konzepten und Machbarkeitsstudien im Bereich Schadholzlogistik und
  • 80 % bei der Errichtung von Nass- oder Trockenlagerstätten und bei Maßnahmen zur schnellen Verbringung des Schadholzes in eine Nass- oder Trockenlagerstätte

zu den anrechenbaren Investitions-, Sach- und projektbezogenen Personalkosten geleistet.

Maßnahme 5: Mechanische Entrindung als Forstschutzmaßnahme

Gefördert werden

  • Anpassungen von Spezialgeräten zur mechanischen Entrindung von Schadholz,
  • Maßnahmen zur maschinellen Entrindung von Schadholz im Wald oder an der Trockenlagerstätte und
  • vorbeugende Forstschutzmaßnahmen (z.B. Mulchen, Legen von Fangbäumen, Hygienemaßnahmen),

durch die verhindert werden soll, dass sich rindenbrütende Schädlinge weiter vermehren können.

Die Förderung besteht aus einem Zuschuss von 80 % zu den anrechenbaren Investitions-, Sach- und projektbezogenen Personalkosten.

Maßnahme 6: Sicherstellung der Waldbrandprävention

Gefördert werden unter anderem

  • Maßnahmen zur vorbeugenden Waldbehandlung in Risikogebieten,
  • Investitionen in vorbeugende Infrastruktur sowie in Spezialgeräte und –ausrüstung zur Waldbrandbekämpfung und –prävention auf der Grundlage einer regionalen Waldbrandbekämpfungsstrategie,
  • Maßnahmen zur Abwehr von Folgerisiken (z.B. Erosions- und Bodenschutz) und
  • Maßnahmen zur öffentlichen Bewusstseinsbildung, zur Einsatzplanung und im Rahmen des Ausbildungsprogramms Waldbrand.

Der Antragsteller muss dabei unter anderem nachweisen, dass er über alle rechtlichen Bewilligungen und Genehmigungen verfügt, die für das zu fördernde Projekt erforderlich sind. Außerdem muss der Nachweis erbracht werden, dass sich die Waldfläche, für die eine Förderung beantragt wird, in einem Gebiet mit mittlerem bis hohen Waldbrandrisiko befindet.

Die Förderung besteht aus einem Zuschuss von

  • 100 % bei Maßnahmen zur öffentlichen Bewusstseinsbildung, zur Einsatzplanung und im Rahmen des Ausbildungsprogramms Waldbrand und
  • 80 % bei allen übrigen Maßnahmen

zu den anrechenbaren Investitions-, Sach- und projektbezogenen Personalkosten.

Hinweis:

Ausführliche und weiterführende Informationen zu den Förderungen aus dem Waldfonds können Sie unter https://www.waldfonds.at abrufen.

Waldfonds: Welche allgemeinen Voraussetzungen gibt es?

Waldfonds: Welche allgemeinen Voraussetzungen gibt es?

Nicht nur die Häufung extremer Wetterereignisse wie etwa Stürme oder Dürren, sondern auch Schnee- und Eisbruch, Bodenerosion und nicht zuletzt die Borkenkäferplage der letzten Jahre setzen den forstwirtschaftlichen Betrieben besonders zu. Um die betroffenen Betriebe finanziell zu unterstützen, wurde der Waldfonds eingerichtet, aus dem Förderungen für bestimmte Maßnahmen abgerufen werden können. Die Voraussetzungen dafür sind in einer eigenen Förderrichtlinie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus festgelegt, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben.

Wer kann Förderungen aus dem Waldfonds beantragen?

Antragsberechtigt sind unter anderem land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Das sind natürliche Personen, im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften, juristische Personen oder andere Personenvereinigungen mit Niederlassung in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften.

Der Bewirtschafter darf allerdings nicht als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gelten. Ausnahmen davon bestehen nur für die erste und dritte Fördermaßnahme und nur dann, wenn die Schwierigkeiten erst durch bestimmte Schadensereignisse verursacht wurden.

Welche allgemeinen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Damit Förderungen aus dem Waldfonds abgerufen werden können, müssen einige allgemeine Voraussetzungen erfüllt sein.

  • Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit: Eine Förderung aus dem Waldfonds wird nur dann gewährt, wenn dem Antragsteller das zu fördernde Projekt ansonsten nicht wirtschaftlich zumutbar wäre. Der Antragsteller muss außerdem darauf achten, dass das Projekt insgesamt wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam angelegt ist. Zu diesem Zweck muss der Antragsteller z.B. Vergleichsangebote einholen oder Referenzkosten erheben. Zudem ist Voraussetzung, dass die Gesamtfinanzierung des zu fördernden Projekts sichergestellt ist.
  • Befähigung des Antragstellers: Der Antragsteller muss ganz generell dazu in der Lage sein, seine Geschäfte ordnungsgemäß zu führen. Darüber hinaus muss der Antragsteller aber auch über die fachlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Fähigkeiten verfügen, die notwendig sind, um das zu fördernde Projekt umzusetzen.
  • Keine Doppelförderung: Keine Förderung aus dem Waldfonds steht zu, wenn für das Projekt bereits eine Förderung aus anderen Mitteln zugesagt oder gewährt wurde.
  • Behaltefrist und Instandhaltung: Der Antragsteller muss Investitionsgegenstände, die mit Mitteln aus dem Waldfonds gefördert werden, ab Fertigstellung für fünf Jahre ordnungsgemäß und dem jeweiligen Förderzweck entsprechend betreiben. Soll das Eigentum an geförderten Investitionsgegenständen übertragen werden, dann muss diese Verpflichtung mitübertragen werden.
  • Publizität: Sofern bauliche Investitionen mit mehr als € 50.000,00 oder Sachkosten mit mehr als € 10.000,00 gefördert werden, muss der Antragsteller öffentlich auf die Förderung aus Bundesmitteln hinweisen, indem er z.B. geeignete Hinweisschilder aufstellt oder Aufkleber anbringt. Wie genau ein solcher Hinweis auszusehen hat, erfährt der Antragsteller bei der zuständigen Förderstelle.
  • Keine Ausschlussgründe: Schließlich dürfen sich aus dem Gesetz oder der Förderrichtlinie keine Ausschlussgründe ergeben.

Was wird gefördert?

Die Förderungen aus dem Waldfonds werden grundsätzlich als finanzielle Zuschüsse zu den anrechenbaren Investitions-, Sach- oder Personalkosten gewährt. Nur im Rahmen der Maßnahme zur Abgeltung der durch Borkenkäferschäden verursachten Wertverluste bestehen die Förderungen in einem teilweisen Ersatz des entgangenen Einkommens.

Die Förderrichtlinie sieht dabei für die förderbaren Investitions-, Sach- oder Personalkosten jeweils eigene Obergrenzen vor. Außerdem müssen die anrechenbaren Kosten über € 500,00 betragen, um eine Förderung aus dem Waldfonds beantragen zu können.

Jedenfalls nicht zu den förderbaren Kosten zählen:

  • Finanzierungs- und Versicherungskosten,
  • Leasingkosten für geleaste Investitionsgüter,
  • Kosten für nicht dem Stand der Technik entsprechende Investitionen,
  • Kosten aus Kleinbetragsrechnungen, deren Rechnungssumme weniger als € 200,00 beträgt,
  • Kosten für Repräsentation, Verpflegung und Bewirtung,
  • Kosten für Kleidung, Ausrüstung und Werkzeug sowie
  • Kosten, die nicht eindeutig einem Vorhaben zugeordnet werden können.

Ab wann wird gefördert?

Grundsätzlich gilt, dass nur solche Kosten gefördert werden können, die nach dem Einlangen des Antrags bei der Förderabwicklungsstelle (oder einer für die Förderabwicklungsstelle tätigen Einreichstelle) anfallen. Eine Ausnahme davon besteht allerdings für Planungs- und Beratungskosten in Zusammenhang mit förderbaren Investitionen. Diese Kosten können während eines Zeitraums von sechs Monate vor dem Einlangen des Antrags gefördert werden.

Hinzu kommt, dass Projekte, mit deren Umsetzung bereits vor der Antragstellung begonnen wurde, grundsätzlich nicht gefördert werden (Ausnahmen nur im Rahmen von „De-minimis“-Beihilfen). Ein Vorhaben gilt in diesem Sinne als begonnen, wenn

  • bereits Bauarbeiten durchgeführt wurden,
  • sich der Antragsteller bereits rechtlich bindend dazu verpflichtet hat, Ausrüstungsgegenstände zu erwerben oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, oder
  • die Investition aufgrund anderer Verpflichtungen nicht mehr umkehrbar ist,

wobei der Beginn der Umsetzung mit dem frühesten dieser drei Zeitpunkte angenommen wird. Davon ausgenommen sind lediglich Vorarbeiten wie z.B. die Einholung von Genehmigungen oder die Durchführung von Machbarkeitsstudien. Solche Vorarbeiten können auch schon vor der Antragstellung begonnen werden.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Zur Antragstellung werden von der Förderungsabwicklungsstelle eigene Formulare aufgelegt, die (elektronisch oder eigenhändig) unterschrieben elektronisch eingereicht werden können. Antragsteller, die bei der Agrarmarkt Austria (AMA) registriert sind, können sich bei der Antragstellung auch mit ihrer Betriebs- oder AMA-Klientennummer identifizieren.

Die Förderungen aus dem Waldfonds können bis spätestens 1.2.2023 genehmigt werden. Deshalb müssen Förderanträge bis spätestens vier Wochen vor Ablauf dieser Frist bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.

Der Antrag muss neben zahlreichen Angaben zum Antragsteller und dem zu fördernden Projekt auch einen Finanzierungsplan enthalten. Darin muss der Antragsteller insbesondere anführen,

  • mit welchen Kosten das zu fördernde Projekt verbunden ist,
  • wie die erforderlichen Eigenmittel aufgebracht werden,
  • ob die angeführten Kosten mit oder ohne Umsatzsteuer ausgewiesen sind,
  • ob der Antragsteller vortsteuerabzugsberechtigt ist und
  • welcher Zeitplan für die Umsetzung des zu fördernden Projekts vorgesehen ist.

Darüber hinaus muss der Antragsteller im Finanzplan auch bestätigen, dass für das zu fördernde Projekt keine anderen Förderungen beantragt, zugesagt oder bereits ausbezahlt worden sind.

Muss die Verwendung einer erhaltenen Förderung nachgewiesen werden?

Der Bezieher einer Förderung aus dem Waldfonds muss der Förderabwicklungsstelle bis spätestens drei Monate nach dem Abschluss des geförderten Projekts anhand geeigneter Belege nachweisen, welche Kosten mit dem geförderten Projekt einhergegangen sind und welche Einnahmen dadurch gegebenenfalls erwirtschaftet werden konnten. Zusammen mit diesem Verwendungsnachweis muss auch ein Bericht über den Erfolg des geförderten Projekts vorgelegt werden.

In begründeten Fällen können die zuständigen Behörden auch darüber hinausgehende Berichts- bzw. Nachweispflichten auferlegen.

Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?

Sämtliche Aufzeichnungen und Unterlagen, die für eine gewährte Förderung aus dem Waldfonds von Bedeutung sind, müssen für die Dauer von zehn Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Förderung ausbezahlt wurde, sicher und überprüfbar aufbewahrt werden. Während dieser Aufbewahrungsfrist müssen diese Unterlagen den zuständigen Behörden auch jederzeit kostenlos für Kontrollen oder Prüfungen zur Verfügung gestellt werden.

Hinweis:

Ausführliche und weiterführende Informationen zu den Förderungen aus dem Waldfonds können Sie unter https://www.waldfonds.at abrufen.

Wird der Kauf eines Neuwagens ab 1.7.2021 teurer?

Während sich der Erwerb und Betrieb von Elektroautos für Unternehmer in den letzten Jahren durch steuerliche Vergünstigungen und Förderungen deutlich verbilligt hat, wird der Erwerb von bestimmten Neuwagen durch eine Änderung der Normverbrauchsabgaben (NoVA) ab 1.7.2021 teurer. Im Folgenden einige der wesentlichen Neuerungen dieser Gesetzesänderung:

Neu von der NoVA betroffen sind ab 1.7.2021 insbesondere Kleinlastwagen bis 3,5 t (Fahrzeugklasse N1, also z. B. Kastenwägen, „Pick Ups“ usw.). Für diese Fahrzeuggruppe war bislang keine NoVA abzuführen.

Beispiel: Für die Anschaffung eines Kastenwagens mit einer NoVA-Bemessungsgrundlage (Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer und NoVA) von € 32.000,00 mit einem CO2-Emissionswert von 210 g/km wird entsprechend der Neuregelung ab 1.7.2021 eine NoVA in Höhe von € 2.530,00 fällig (bisher keine NoVA).

Weiters wurde die Berechnungsformel für die NoVA geändert, wodurch es bereits ab 1.7.2021 und dann weiterhin in den Folgejahren 2022 – 2025 ansteigend zu einer jährlichen Verschärfung kommt. Von dieser Änderung sind insbesondere Fahrzeuge mit hohem CO2-Ausstoß betroffen.

Beispiel: Bei einer Bemessungsgrundlage (Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer und NoVA) von € 60.000,00 eines Autos mit einem CO2-Emissionswert (gemäß WLTP) von 240 g/km wird sich die NoVA ab 1.7.2021 von € 15.250,00 auf € 17.250,00 erhöhen.

Als Übergangsregelung gilt, dass bei Kaufvertragsabschluss (unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag) vor dem 1.6.2021 und Lieferung bis 31.10. 2021 noch die alte Regelung gilt.

Dieser Artikel weist nur auf zwei Änderungen der Normverbrauchsabgabe hin. Weitere Änderungen betreffen unter anderem Steuerbefreiungen (z. B. für Menschen mit Behinderungen) und Änderungen bei Motorrädern, Quads und Wohnmobilen.

Welche Aufgaben hat das neue Amt für Betrugsbekämpfung?

Im Zuge der Neuorganisation der Finanzverwaltung hat mit 1.1.2021 auch das neu geschaffene Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) seine Arbeit aufgenommen. In dieser zentralen Behörde werden nunmehr die Aufgaben der Finanzämter als Finanzstrafbehörden, der Finanzpolizei als Kontrollorgan für Lohn- und Sozialdumping sowie der Steuerfahndung gebündelt.

Aufgabenbereich

Der Aufgabenbereich des ABB umfasst die vier Geschäftsbereiche

  • Finanzstrafsachen,
  • Finanzpolizei,
  • Steuerfahndung und
  • Zentralstelle für Internationale Zusammenarbeit,

die jeweils durch einen eigenen Bereichsleiter verantwortet werden.

Während die Geschäftsbereiche Finanzpolizei, Steuerfahndung und Internationale Zusammenarbeit in ihren Aufgabenbereichen weitestgehend unverändert bleiben, hat der Geschäftsbereich für Finanzstrafsachen eine weitere Kompetenz erhalten und ist nunmehr auch zur Einhebung, Sicherung, Einbringung sowie zum Vollzug der nach dem Finanzstrafgesetz (FinStrG) verhängten Geld- und Freiheitsstrafen befugt.

Prüfungsbefugnis

In seiner Funktion als Finanzstrafbehörde ist das ABB nunmehr auch zur Klärung von Sachverhalten, zur Nachschau und zur Durchführung von Prüfungen im Sinne der Abgaben- und Monopolvorschriften befugt. Die ausführenden Organe des ABB haben dabei die gleichen Befugnisse wie die Organe einer Abgabenbehörde.

Einbringung von Selbstanzeigen

Künftig können Selbstanzeigen entweder bei einem Finanzamt (Finanzamt Österreich oder Finanzamt für Großbetriebe) oder beim ABB eingebracht werden. Sofern es sich um zollrechtliche Verstöße handelt, liegt die Zuständigkeit beim Zollamt Österreich.

Örtliche Zuständigkeit

Die Mitarbeiter des ABB sind dezentral den Dienststellen des Finanzamtes Österreich (FAÖ) zugeteilt. Der operative Fachbereich und der Bereich Strafsachen sind in die Bereiche Wien, Mitte, Ost, Süd und West gegliedert, wobei im Rahmen der Fallbearbeitung nach Möglichkeit darauf Bedacht genommen werden soll, regionale Nahverhältnisse zu wahren.

Welche zusätzlichen Informationen muss das Lohnkonto enthalten?

Die kürzlich beschlossenen Steuerbegünstigungen für Arbeitnehmer zum Homeoffice und zur Kostenübernahme von Wochen-, Monats- und Jahreskarten bedürfen der Verwaltung von notwendigen Daten seitens des Dienstgebers. Der Finanzminister hat nun die Lohnkontenverordnung entsprechend geändert.

Folgende Informationen müssen am Lohnkonto nun zusätzlich enthalten sein:

  • die Kalendermonate, in denen der Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers befördert wird, und die Kalendermonate, in denen dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird,
  • die Höhe der übernommenen Kosten einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte,
  • die Anzahl der Homeoffice-Tage, an denen der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber ausschließlich in seiner Wohnung ausgeübt hat. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber kein Homeoffice-Pauschale ausbezahlt hat,
  • der zugewendete Betrag an Homeoffice-Pauschale. Da dies auch auf dem Jahreslohnzettel ersichtlich sein soll, kann bei einem mehrfachen Genuss bei mehreren Arbeitgebern eine Pflichtveranlagung durchgeführt werden.