EU-Entgelttransparenzrichtlinie – Neue Verpflichtungen für Arbeitgeber

Mit der EU-Entgelttransparenzrichtlinie setzt die EU einen wichtigen Schritt für mehr Lohngerechtigkeit und die konsequente Umsetzung des Grundsatzes „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“. Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie hätte in Österreich bis 7.6.2026 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Da sich die Sozialpartner bis dato allerdings auf keinen Gesetzesentwurf einigen konnten, ist Österreich hier säumig. Die Richtline sieht nachfolgende Kernpunkte vor: 

Bewerbungsprozess und Stellenanzeigen

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Bewerberinnen und Bewerber künftig vor dem Vorstellungsgespräch über das vorgesehene Einstiegsentgelt oder die entsprechende Gehaltsspanne informieren. Ebenso ist die maßgebliche kollektivvertragliche Einstufung offenzulegen. Fragen zum bisherigen Gehalt bei früheren Arbeitgebern sind künftig unzulässig. 

Auskunftsrechte für Beschäftigte

Beschäftigte haben künftig das Recht, Auskunft über ihr eigenes Entgelt sowie über das durchschnittliche Entgeltniveau vergleichbarer Beschäftigtengruppen im Betrieb zu erhalten. Diese Angaben sind nach Geschlecht aufzuschlüsseln. Arbeitgeber müssen künftig einmal jährlich aktiv über dieses Auskunftsrecht informieren. 

Objektive Entgeltkriterien

Die Beurteilung, ob Tätigkeiten als gleich oder gleichwertig einzustufen sind, muss anhand objektiver und geschlechtsneutraler Kriterien erfolgen. Maßgeblich sind dabei insbesondere die erforderlichen Kompetenzen, das Ausmaß der Verantwortung, die mit der Tätigkeit verbundenen Belastungen sowie die jeweiligen Arbeitsbedingungen. Beschäftigte in Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten haben zusätzlich das Recht, Informationen über die Kriterien zu erhalten, nach denen sich ihre Entgeltentwicklung richtet. 

Berichtspflichten

Unternehmen ab 100 Beschäftigten müssen regelmäßig Berichte über geschlechterspezifische Entgeltunterschiede vorlegen. Weicht die Lohnlücke ohne objektive, geschlechtsneutrale Gründe um mehr als 5 % ab, sind Gegenmaßnahmen erforderlich. Trotz massiver Kritik am zusätzlichen Verwaltungsaufwand ist mit einer baldigen Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie in Österreich zu rechnen, um hier eine Vertragsverletzungsstrafe durch die EU zu vermeiden.

Welcher Einkunftsart unterliegt die kurzfristige touristische Vermietung?

Gerade in den Sommer- und Wintermonaten stellt die kurzfristige Beherbergung von Touristinnen und Touristen in vielen Regionen Österreichs eine bedeutende Einkunftsquelle dar. Je nach Ausgestaltung der Beherbergung stellt sich die Frage, ob die daraus erzielten Einkünfte entweder den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen sind. Das Bundesfinanzgericht hat jüngst dazu Stellung bezogen.

Kurzfristige Vermietung als vermögensverwaltende Tätigkeit

Im zugrundeliegenden Fall vermietete der Steuerpflichtige zwei Wohneinheiten für Kurzaufenthalte an Touristen über Booking.com bzw. Airbnb. Zusätzlich wurden nachfolgende Services durch den Steuerpflichtigen erbracht:

  • Endreinigung
  • Betten frisch beziehen
  • Wäsche waschen
  • Ansprechperson für Gäste
  • Betreuung bei technischen Gebrechen (Internet, TV, Heizungsausfall, etc.)

Maßgebliches Unterscheidungsmerkmal zwischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Einkünften aus Gewerbebetrieb ist, wie weit die Tätigkeit des Vermieters über die bloße Überlassung von Räumlichkeiten hinausgeht. Laufende aus der Beherbergung resultierende Verwaltungs- bzw. Werbetätigkeiten begründen für sich noch keinen gewerblichen Charakter. Zur bloßen Beherbergung müssen noch besondere Umstände/Services hinzutreten, die über eine bloße Vermögensverwaltung hinausgehen. Werden wie im vorliegenden Fall nur wenige Wohneinheiten vermietet und nur sehr beschränkte Nebenleistungen erbracht, so spricht dies klar gegen das Vorliegen eines Gewerbebetriebes. Die erzielten Einkünfte sind daher den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen.

Digitalisierungsförderung für KMU

Angesichts des zunehmenden technologischen Wandels, insbesondere im Zuge der fortschreitenden Automatisierung und Digitalisierung sämtlicher Produktions- und Dienstleistungsbereiche, steigen auch die Anforderungen an KMU (Klein- und Mittelbetriebe) in Hinblick auf digitale Kompetenzen, Innovationsfähigkeit und Anpassungsgeschwindigkeit. Um KMU bei diesem Wandel zu unterstützen, wurde das Förderprogramm KMU.DIGITAL ins Leben gerufen.

Das Förderprogramm unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung von Digitalisierungsprojekten und trägt gleichzeitig dazu bei, den Übergang zu einer nachhaltigen und ressourcenschonenden Wirtschaftsweise zu fördern.

Gefördert werden Investitionen in Digitalisierungsprojekte mit einem Projektvolumen zwischen € 2.000,00 und € 30.000,00. Die maximale Förderung beträgt €  6.000,00 pro Unternehmen und Projekt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Umsetzungsförderung ist die Teilnahme an einer geförderten Beratung im Rahmen von „KMU.DIGITAL Beratung“.

Das Förderprogramm umfasst zwei Schienen:

  • DIGITAL 4.0 – Fortführung der bewährten Förderung digitaler Projekte
  • DIGITAL 4.0 & GREEN – gezielte Unterstützung von Digitalisierungsprojekten, die zugleich einen nachhaltigen, ökologisch relevanten Beitrag leisten

Insbesondere mit der neuen GREEN-Schiene werden Digitalisierungsmaßnahmen gefördert, die einen Beitrag zur grünen Transformation leisten. Der Fokus liegt dabei auf digitalen Lösungen in Handlungsfeldern wie Energieeffizienz, Ressourcenschonung, Kreislaufwirtschaft oder nachhaltiger Produktion. Für das Jahr 2026 ist das Fördervolumen bereits vollständig ausgeschöpft. Nach aktueller Information wird das Förderprogramm allerdings auch im kommenden Jahr weiter bestehen, sodass hier dann wieder eine Antragstellung möglich sein wird.

Weitere Informationen zu KMU.DIGITAL finden Sie auf der Webseite https://www.kmudigital.at/

Welche Zahlungen unterliegen der Abzugsteuer?

Die Abzugsteuer ist eine Sondererhebungsform der Einkommensteuer für beschränkt Steuerpflichtige. Das auszahlende Unternehmen hat für bestimmte Leistungen ausländischer Unternehmen bzw. Dienstleister vom auszuzahlenden Entgelt einen Steuereinbehalt i.H.v. 20 % (25 % bei der Geltendmachung von Ausgaben) bzw. 27,5 % vorzunehmen und an das zuständige österreichische Finanzamt abzuführen. Wird fälschlicherweise kein Steuereinbehalt vorgenommen, so wird automatisch der inländische Leistungsempfänger zur Haftung herangezogen. 

Welche Leistungen sind betroffen?

Nachfolgende Leistungen unterliegen der österreichischen Abzugsteuer nach § 99 EStG:

  • Selbständige Tätigkeiten als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen die im Inland ausgeübt oder verwertet werden;
  • Gewinnanteile von Gesellschaftern einer ausländischen Personengesellschaft, die an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt sind;
  • Einkünfte aus der Überlassung von Rechten (z. B. Lizenzgebühren);
  • Aufsichtsratsvergütungen;
  • Einkünfte aus im Inland ausgeübter kaufmännischer oder technischer Beratung;
  • Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung;
  • Einkünfte aus ausländischen Immobilien-Investmentfonds;
  • Einkünfte aus einer echten stillen Beteiligung an einem inländischen Unternehmen. 

Kann die Abzugsteuer vermieden werden?

Von einem Einbehalt der Abzugsteuer kann nur abgesehen werden, wenn Österreich auf Basis des Doppelbesteuerungsabkommens das Besteuerungsrecht an den Einkünften entzogen wird und der ausländische Leistungserbringer eine vom ausländischen Finanzamt ausgestellte Ansässigkeitsbestätigung (Formular ZS-QU 1 für natürliche Personen bzw. Formular ZS-QU 2 für juristische Personen) vorlegt. Zudem gilt es zu beachten, dass es bei einzelnen Leistungen, wie der grenzüberschreitenden Arbeitskräftegestellung, weiterer Voraussetzungen für eine Entlastung bedarf.

Zeitpunkt der Gebäudeabschreibung bei einer Vermietung und Verpachtung nach Generalsanierung

Wird ein Gebäude erworben und in der Folge umfassend umgebaut oder saniert, so stellt sich im Zuge einer späteren Vermietung und Verpachtung oftmals die Frage, ob die Abschreibung bereits mit der Anschaffung des Gebäudes zu laufen beginnt oder erst nach Abschluss der erfolgten Umbau- oder Sanierungsmaßnahmen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich jüngst im Rahmen eines Erkenntnisses mit dieser Rechtsfrage beschäftigt: 

Erkenntnis des VwGH vom 2.3.2026 (GZ Ra 2024/15/0085)

Wird ein Wohngebäude zum Zwecke der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angeschafft, so beginnt die Abschreibung grundsätzlich bereits mit dem Zeitpunkt der Anschaffung zu laufen.

Werden nach der Anschaffung Erhaltungsaufwendungen (z. B. Reparaturarbeiten) getätigt, so hindert dies den Beginn des Laufes der Abschreibung nicht. Werden allerdings umfangreiche Herstellungsmaßnahmen (nicht nur in untergeordnetem Ausmaß) wie Umbauten oder Generalsanierungen unmittelbar nach der Anschaffung getätigt, so beginn t die Abschreibung erst mit deren Fertigstellung zu laufen.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur für klar abgegrenzte Gebäudeteile, welche von den Herstellungsmaßnahmen nicht betroffen sind. Ist allerdings, wie im konkreten Fall, ein gesamtes Gebäude von einer Generalsanierungsmaßnahme betroffen, durch welche de facto ein neues Wirtschaftsgut entsteht, so beginnt die Abschreibung erst nach deren Abschluss zu laufen.

Umfassende Änderungen im Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz

Der österreichische Ministerrat hat am 1.7.2026 die Überarbeitung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit der Schweiz beschlossen. Die wichtigsten Änderungen betreffen nachfolgende Punkte: 

Ansässigkeit

Verlagert eine natürliche Person ihre Ansässigkeit in den anderen Abkommensstaat, so ist künftig nicht mehr das Monatsende nach einem Wohnsitzwechsel maßgeblich, sondern der tatsächliche Umzugszeitpunkt. Streitfälle über die Feststellung der Ansässigkeit sollen künftig im Rahmen eines Verständigungsverfahrens gelöst werden. 

Betriebsstätte

Im Hinblick auf das Vorliegen einer Vertreterbetriebsstätte im anderen Staat ist bereits ein wesentliches Mitwirken am Abschluss von Verträgen als ausreichend für deren Begründung zu erachten. Gleichzeitig wird klargestellt, dass konzerninterne Vertretertätigkeiten bei fremdüblicher Vergütung keine Betriebsstätte begründen. 

Dividenden

Im Bereich der Dividenden wird die Quellensteuerbefreiung erweitert. Zukünftig genügt für eine Befreiung von der Quellensteuer eine Beteiligungshöhe von mindestens 10 % – bisher waren 20 % erforderlich –, sofern die Beteiligung mindestens 365 Tage ununterbrochen gehalten wird.

Wegzugsbesteuerung im privaten Bereich

Eine der bedeutendsten Neuerungen betrifft die Wegzugsbesteuerung im privaten Bereich. Die Schweiz wird hier weitestgehend einem EU-Mitgliedstaat gleichgestellt. Dadurch wird das Nichtfestsetzungskonzept auf sämtliches wegzugsverfangenes Kapitalvermögen im privaten Bereich ausgeweitet. Im Verhältnis zur Schweiz, anders als im EU-Raum, knüpft die Nichtfestsetzung der Steuer jedoch an die Leistung einer geeigneten Sicherheit (z. B. Bankgarantie) an. 

Pensionen/Renten

In Bezug auf AHV-Renten wird klargestellt, dass diese, unabhängig davon, ob die frühere Tätigkeit im öffentlichen oder privaten Sektor ausgeübt wurde, unter Art. 21 DBA-Schweiz zu subsumieren sind. Damit wird das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat des Rentenempfängers zugewiesen. Zudem wird der Anwendungsbereich der Anrechnungsmethode deutlich ausgeweitet.

Da die Ratifikation des Änderungsprotokolls in beiden Staaten noch aussteht, ist mit einem Inkrafttreten der Änderungen frühestens im Jahr 2028 zu rechnen.

Sachbezug künftig auch für Elektroautos

Im Zuge des Doppelbudgets 2027–2028 wurde neben den umfassenden steuerlichen Maßnahmen im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2027–2028 auch eine Änderung der Sachbezugswerteverordnung beschlossen.

Diese sieht vor, dass ab dem Jahr 2027 auch für die Privatnutzung von arbeitgebereigenen Fahrzeugen mit einem CO2- Ausstoß von 0 (E-Fahrzeuge) ein monatlicher Sachbezug anzusetzen ist. Die geplante Regelung ist wie folgt ausgestaltet:

  • Ab dem Kalenderjahr 2027 ist ein Sachbezugswert von 0,375 % der Anschaffungskosten des E-Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal aber € 180,00 monatlich, anzusetzen.
  • Ab dem Kalenderjahr 2028 ist ein Sachbezugswert von 0,625 % der Anschaffungskosten des E-Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 300,00 monatlich, anzusetzen.

Die Neuregelung bezieht sich ausschließlich auf den Zeitraum der Bereitstellung des E-Fahrzeugs zur Privatnutzung. Ob es sich bei der Bereitstellung um neu zugelassene oder bereits in Bestand befindliche Fahrzeuge handelt, ist künftig für den Ansatz eines Sachbezuges ohne Bedeutung.

Dies hat zur Konsequenz, dass ab dem kommenden Jahr auch für alle sich bereits im Bestand befindlichen E-Dienstfahrzeuge ein Sachbezug anzusetzen ist, sofern eine Privatnutzung nicht ausgeschlossen ist.

Die Neuregelung wird ab dem 1.1.2027 gelten und soll im Jahr 2030 hinsichtlich ihrer Wirkung evaluiert werden. Bis zum Jahr 2030 soll entsprechend den Erläuterungen zur Verordnung keine weitere Anpassung dieser Sachbezugswerte vorgenommen werden.

Die finale Beschlussfassung der geänderten Sachbezugswerteverordnung war bei Redaktionsschluss noch abzuwarten.

Senkung der Umsatzsteuer auf Grundnahrungsmittel beschlossen

Der Nationalrat hat jüngst in seiner Sitzung am 21.5.2026 die Senkung der Umsatzsteuer auf Grundnahrungsmittel von aktuell 10 % auf 4,9 % ab 1.7.2026 beschlossen. Ziel der Maßnahme ist es, den täglichen Einkauf leistbarer zu machen und rechnerisch eine Entlastung von etwa € 100,00 pro Jahr und Haushalt zu generieren. Nachfolgende Lebensmittel sind von der Umsatzsteuersenkung betroffen:

  • Milch einschließlich laktosefreier Milch
  • Joghurt
  • Butter
  • Eier, frisch von Hühnern
  • Gemüse, frisch, gekühlt oder gefroren
  • Obst und genießbare Früchte
  • Reis
  • Mehl und Grieß aus Weizen
  • Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet
  • Brot und Gebäck
  • Speisesalz

Aus budgetären Gründen ist Fleisch trotz früherer Forderungen nicht auf der begünstigten Liste enthalten. Der ermäßigte Steuersatz ist auf jeder Handelsstufe anzuwenden, somit nicht nur beim Verkauf an Endverbraucher. Die Regelung gilt nicht für Restaurant- und Cateringumsätze, da diese nicht als Lieferung von Nahrungsmitteln, sondern als Dienstleistungen zu werten sind.

Keine Anwendung auf Kombiprodukte

Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 4,9 % findet keine Anwendung auf sogenannte Kombiprodukte. Wird beispielsweise eine Wurstsemmel verkauft, so unterliegt dieser Verkauf insgesamt weiter dem 10%igen Umsatzsteuersatz, obwohl die Semmel isoliert betrachtet im Einzelverkauf dem reduzierten Umsatzsteuersatz von 4,9 % unterliegen würde.

Kein Hälftesteuersatz bei geplanter Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit

Wird ein Betrieb veräußert oder aufgegeben, so kann dies abhängig von der Konstellation zu einer massiven steuerlichen Belastung für den ehemaligen Betriebsinhaber führen. Um diese Steuerlast abzufedern, sieht das Einkommensteuergesetz diesbezüglich nachfolgende Begünstigungen vor:

  • Freibetrag in Höhe von € 7.300,00
  • Gleichmäßige Verteilung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns auf 3 Jahre
  • Hälftesteuersatz

Voraussetzungen einer Besteuerung zum Hälftesteuersatz:
Damit eine Besteuerung des Aufgabe- oder Veräußerungsgewinnes zum Hälftesteuersatz erfolgen kann, muss der Betrieb deshalb veräußert oder aufgegeben werden, weil der Steuerpflichtige

  • gestorben ist,
  • erwerbsunfähig ist,
  • oder das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.

Der in der Praxis bedeutendste Anwendungsfall des Hälftesteuersatzes setzt voraus, dass der Steuerpflichtige sowohl das 60. Lebensjahr vollendet hat als auch seine Erwerbstätigkeit einstellt. Im Zuge der Einstellung der Erwerbstätigkeit dürfen weder betriebliche Einkünfte (ausgenommen bestimmte Einkünfte als beschränkt haftender Mitunternehmer), Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit sowie Funktionsgebühren bezogen werden.

Wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten € 22.000,00 und die gesamten Einkünfte aus diesen Tätigkeiten € 730,00 im Kalenderjahr nicht übersteigen, liegt eine Erwerbstätigkeit in diesem Sinne noch nicht vor. Nicht begünstigungsschädlich sind hingegen Pensionseinkünfte, Einkünfte aus bloßer Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen.

Die Einkommensteuerrichtlinien führen in diesem Zusammenhang aus, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Ablauf eines Jahres nach Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe der Anwendung des Hälftesteuersatzes nicht entgegensteht. Dabei ist Voraussetzung, dass eine allfällige Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nicht bereits von vornherein geplant war. Handelt es sich um eine bloße Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, steht der Hälftesteuersatz nicht zu.

Was müssen Unternehmer bei der Beschäftigung von Ferialarbeitnehmern unbedingt beachten?

Gerade in den Sommerferien nutzen viele Studentinnen und Studenten sowie Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, durch Ferialarbeit einen Zuverdienst zu erwerben. Unternehmen, die Ferialarbeitsstellen (gilt nicht für Pflichtpraktika sowie Volontariate) in ihrem Betrieb anbieten, sollten dabei unbedingt nachfolgende Punkte beachten.

Vertragliche Gestaltung

Ferialarbeit kann entweder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses, eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages erbracht werden, wobei aufgrund der in der Regel vorliegenden organisatorischen Eingliederung sowie der Weisungsgebundenheit der Ferialarbeitnehmer nahezu ausschließlich eine Beschäftigung dieser in Form von Anstellungsverhältnissen erfolgt. Im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses erfolgt die steuerliche Abwicklung des Vertragsverhältnisses durch den Arbeitgeber, welcher, sofern es die Höhe des Bezuges bedingt, die laufende Abfuhr der Lohnsteuer sowie auch der Sozialversicherungsbeiträge für seinen Arbeitnehmer verantwortet.

Entlohnung

Ferialarbeitnehmerinnen bzw. Ferialarbeitnehmer haben Anspruch auf eine kollektivvertragliche Entlohnung. Sind im Kollektivvertrag Sonderzahlungen vorgesehen, so sind diese bei Beendigung des Ferialarbeitsverhältnisses (aliquot) zu leisten. Zu beachten ist, dass einzelne Kollektivverträge speziell für Ferialarbeiter abweichende Entlohnungsvorschriften vorsehen.

Arbeitszeit

Bei Ferialarbeitern darf bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden grundsätzlich nicht übersteigen. In einigen Branchen wie dem Gastgewerbe gelten unter Umständen verlängerte Arbeitszeiten.

Beendigung

Ferialarbeitsverhältnisse werden in der Regel als befristete Arbeitsverhältnisse ausgestaltet, sodass diese mit Ablauf ihrer Dauer automatisch enden.