Senkung der Umsatzsteuer auf Grundnahrungsmittel beschlossen

Der Nationalrat hat jüngst in seiner Sitzung am 21.5.2026 die Senkung der Umsatzsteuer auf Grundnahrungsmittel von aktuell 10 % auf 4,9 % ab 1.7.2026 beschlossen. Ziel der Maßnahme ist es, den täglichen Einkauf leistbarer zu machen und rechnerisch eine Entlastung von etwa € 100,00 pro Jahr und Haushalt zu generieren. Nachfolgende Lebensmittel sind von der Umsatzsteuersenkung betroffen:

  • Milch einschließlich laktosefreier Milch
  • Joghurt
  • Butter
  • Eier, frisch von Hühnern
  • Gemüse, frisch, gekühlt oder gefroren
  • Obst und genießbare Früchte
  • Reis
  • Mehl und Grieß aus Weizen
  • Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet
  • Brot und Gebäck
  • Speisesalz

Aus budgetären Gründen ist Fleisch trotz früherer Forderungen nicht auf der begünstigten Liste enthalten. Der ermäßigte Steuersatz ist auf jeder Handelsstufe anzuwenden, somit nicht nur beim Verkauf an Endverbraucher. Die Regelung gilt nicht für Restaurant- und Cateringumsätze, da diese nicht als Lieferung von Nahrungsmitteln, sondern als Dienstleistungen zu werten sind.

Keine Anwendung auf Kombiprodukte

Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 4,9 % findet keine Anwendung auf sogenannte Kombiprodukte. Wird beispielsweise eine Wurstsemmel verkauft, so unterliegt dieser Verkauf insgesamt weiter dem 10%igen Umsatzsteuersatz, obwohl die Semmel isoliert betrachtet im Einzelverkauf dem reduzierten Umsatzsteuersatz von 4,9 % unterliegen würde.

Kein Hälftesteuersatz bei geplanter Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit

Wird ein Betrieb veräußert oder aufgegeben, so kann dies abhängig von der Konstellation zu einer massiven steuerlichen Belastung für den ehemaligen Betriebsinhaber führen. Um diese Steuerlast abzufedern, sieht das Einkommensteuergesetz diesbezüglich nachfolgende Begünstigungen vor:

  • Freibetrag in Höhe von € 7.300,00
  • Gleichmäßige Verteilung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns auf 3 Jahre
  • Hälftesteuersatz

Voraussetzungen einer Besteuerung zum Hälftesteuersatz:
Damit eine Besteuerung des Aufgabe- oder Veräußerungsgewinnes zum Hälftesteuersatz erfolgen kann, muss der Betrieb deshalb veräußert oder aufgegeben werden, weil der Steuerpflichtige

  • gestorben ist,
  • erwerbsunfähig ist,
  • oder das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.

Der in der Praxis bedeutendste Anwendungsfall des Hälftesteuersatzes setzt voraus, dass der Steuerpflichtige sowohl das 60. Lebensjahr vollendet hat als auch seine Erwerbstätigkeit einstellt. Im Zuge der Einstellung der Erwerbstätigkeit dürfen weder betriebliche Einkünfte (ausgenommen bestimmte Einkünfte als beschränkt haftender Mitunternehmer), Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit sowie Funktionsgebühren bezogen werden.

Wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten € 22.000,00 und die gesamten Einkünfte aus diesen Tätigkeiten € 730,00 im Kalenderjahr nicht übersteigen, liegt eine Erwerbstätigkeit in diesem Sinne noch nicht vor. Nicht begünstigungsschädlich sind hingegen Pensionseinkünfte, Einkünfte aus bloßer Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen.

Die Einkommensteuerrichtlinien führen in diesem Zusammenhang aus, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Ablauf eines Jahres nach Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe der Anwendung des Hälftesteuersatzes nicht entgegensteht. Dabei ist Voraussetzung, dass eine allfällige Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nicht bereits von vornherein geplant war. Handelt es sich um eine bloße Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, steht der Hälftesteuersatz nicht zu.

Was müssen Unternehmer bei der Beschäftigung von Ferialarbeitnehmern unbedingt beachten?

Gerade in den Sommerferien nutzen viele Studentinnen und Studenten sowie Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, durch Ferialarbeit einen Zuverdienst zu erwerben. Unternehmen, die Ferialarbeitsstellen (gilt nicht für Pflichtpraktika sowie Volontariate) in ihrem Betrieb anbieten, sollten dabei unbedingt nachfolgende Punkte beachten.

Vertragliche Gestaltung

Ferialarbeit kann entweder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses, eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages erbracht werden, wobei aufgrund der in der Regel vorliegenden organisatorischen Eingliederung sowie der Weisungsgebundenheit der Ferialarbeitnehmer nahezu ausschließlich eine Beschäftigung dieser in Form von Anstellungsverhältnissen erfolgt. Im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses erfolgt die steuerliche Abwicklung des Vertragsverhältnisses durch den Arbeitgeber, welcher, sofern es die Höhe des Bezuges bedingt, die laufende Abfuhr der Lohnsteuer sowie auch der Sozialversicherungsbeiträge für seinen Arbeitnehmer verantwortet.

Entlohnung

Ferialarbeitnehmerinnen bzw. Ferialarbeitnehmer haben Anspruch auf eine kollektivvertragliche Entlohnung. Sind im Kollektivvertrag Sonderzahlungen vorgesehen, so sind diese bei Beendigung des Ferialarbeitsverhältnisses (aliquot) zu leisten. Zu beachten ist, dass einzelne Kollektivverträge speziell für Ferialarbeiter abweichende Entlohnungsvorschriften vorsehen.

Arbeitszeit

Bei Ferialarbeitern darf bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden grundsätzlich nicht übersteigen. In einigen Branchen wie dem Gastgewerbe gelten unter Umständen verlängerte Arbeitszeiten.

Beendigung

Ferialarbeitsverhältnisse werden in der Regel als befristete Arbeitsverhältnisse ausgestaltet, sodass diese mit Ablauf ihrer Dauer automatisch enden.

Aktuelles zum Zuwendungsfruchtgenuss

Beim Zuwendungsfruchtgenuss wendet der Eigentümer einer Immobilie einer anderen Person (dem Fruchtnießer) das Nutzungsrecht an der Immobilie und damit einhergehende Mieteinnahmen zu, ohne das Eigentum an der Immobilie selbst abzutreten.

Die Mieteinnahmen werden steuerlich nur dann dem Fruchtnießer (Empfänger), anstelle des Eigentümers, zugerechnet, wenn strenge Kriterien erfüllt sind:

  • Einflussnahme auf die Einkünfteerzielung: Der Fruchtnießer muss die Möglichkeit haben, aktiv auf die Erzielung von Einkünften einzuwirken. So muss der Fruchtnießer beispielsweise selbst am Wirtschaftsleben teilnehmen, Reparaturen veranlassen, Mietverträge abschließen oder Kündigungen vornehmen.
  • Tragung der Aufwendungen: Der Fruchtnießer muss sämtliche anfallende Aufwendungen und Kosten (laufender Erhaltungsaufwand, Betriebskosten, Abgaben, Kreditzinsen) selbst tragen (sogenannter Netto-Fruchtgenuss).
  • Dauer und Dokumentation: Das Fruchtgenussrecht muss zudem zivilrechtlich abgesichert, ausreichend dokumentiert und für eine Dauer von mehr als 10 Jahren oder auf Lebenszeit des Fruchtnießers eingeräumt werden.

Aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH)

In einem aktuellen Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst festgehalten, dass die 10-jährige Mindestdauer nicht zwingend Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Zuwendungsfruchtgenuss ist.

Der VwGH stellt im Rahmen des Erkenntnisses klar, dass auch ein auf unbestimmte Zeit eingeräumter Zuwendungsfruchtgenuss oder eine Vereinbarung mit beidseitigem Kündigungsrecht steuerlich anerkannt werden kann, wenn die restlichen Voraussetzungen vorliegen.

Dadurch rückt die formale Vertragsdauer gegenüber den beiden wirtschaftlichen Kriterien in den Hintergrund.

Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass die Finanzverwaltung eine „Substanzabgeltung“ beim „Zuwendungsfruchtgenuss“ sehr kritisch sieht bzw. diese in der Regel nicht anerkannt wird.

VwGH v. 21.10.2025, Ro 2024/15/0013

Trinkgeldpauschalen im Überblick

Seit 1.1.2026 gelten in Österreich bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen für gewisse Branchen. Im Rahmen des Steuerrechts sind Trinkgelder dabei weiterhin steuerfrei, wenn sie in ortsüblicher Höhe und ohne Rechtsanspruch gewährt werden.

Im Bereich der Sozialversicherung gelten Trinkgelder hingegen seit jeher als Entgelt Dritter und unterliegen damit der Beitragspflicht. Um aufwendige Verfahren bei der Aufzeichnung der empfangenen Trinkgelder vorzubeugen, wurden mit 1.1.2026 bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen für nachfolgende vier Branchen festgelegt:

  • Gastgewerbe (Gastronomie & Hotellerie)
  • Friseur- und Körperpflegegewerbe
  • Taxi- und Mietwagengewerbe
  • Garagen-, Tankstellen- und Servicestationengewerbe

Die Pauschalen gelten für alle ÖGK-versicherten Dienstnehmer, Lehrlinge und Pflichtpraktikanten entsprechend der obigen Aufstellung. Die Trinkgeldpauschalen gelten auch für Trinkgelder, die über Tronc-Systeme betriebsintern nach einem festgelegten Schlüssel verteilt werden. Um Nachteile überhöhter Beitragszahlungen zu vermeiden, haben Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, deren tatsächlich empfangene Trinkgelder um mehr als 50 % unter den Pauschalsätzen liegen, die Möglichkeit, aus der Pauschalregelung herauszuoptieren. In diesem Fall sind die tatsächlich empfangenen Trinkgelder aufzuzeichnen und der SV-Beitragspflicht zu unterwerfen.

Krankenstandsmeldung bei Auslandsaufenthalten

Erkrankt ein Dienstnehmer im Inland und kann dieser in der Folge seine berufliche Tätigkeit nicht ausüben, so sollte nachfolgender Ablauf eingehalten werden:

  • Unverzügliche Information des Arbeitgebers (telefonisch, E-Mail bzw. nach betrieblicher Regelung).
  • Aufsuchen eines Arztes, welcher die Arbeitsunfähigkeit feststellt. Bei Vertragsärzten wird die Krankenstandsbestätigung durch diese elektronisch an die ÖGK übermittelt. Bei Wahlärzten muss in der Regel der Dienstnehmer selbst die schriftliche Bestätigung des Krankenstands an die ÖGK übermitteln.
  • Vorlage der Krankenstandsbestätigung beim Arbeitgeber. Arbeitgeber können eine ärztliche Bestätigung grundsätzlich schon ab dem ersten Tag verlangen; betriebsbezogen gibt es diesbezüglich jedoch unterschiedliche Regelungen.

Ablauf bei einer Krankmeldung im Ausland

Auch bei einer Erkrankung im Ausland (z. B. während des Urlaubs) und einer daraus resultierenden anschließenden Dienstverhinderung besteht eine unverzügliche Meldepflicht des Dienstnehmers gegenüber dem Arbeitgeber sowie gegenüber der ÖGK. Krankmeldungen aus dem Ausland sind dabei umgehend, maximal binnen einer Woche, der ÖGK vorzulegen. Die Verpflichtung dazu obliegt dem Dienstnehmer selbst. Damit eine von einem ausländischen Arzt ausgestellte Krankmeldung von der ÖGK anerkannt wird, hat diese nachfolgende Informationen zu enthalten:

  • Name und Versicherungsnummer oder Geburtsdatum der krankgemeldeten Person,
  • Ausstellungsdatum,
  • Stempel und Unterschrift des behandelnden Arztes bzw. der behandelnden Ärztin,
  • Beginn des Krankenstandes,
  • Ende des Krankenstandes (falls bereits bekannt) und
  • Diagnose.

Mitarbeiterprämienregelung 2026 beschlossen

Die Mitarbeiterprämienregelung für das Jahr 2026 wurde am 19.5.2026 im Ministerrat beschlossen. Entsprechend der Beschlussfassung wird die steuerfreie Mitarbeiterprämienregelung 2026 wie folgt ausgestaltet sein:

Die steuerfrei zuwendbare Mitarbeiterprämie wird für das Jahr 2026 auf € 500,00 beschränkt und damit neuerlich herabgesetzt (2024 konnten noch bis € 3.000,00 steuerfrei zugewendet werden, während der Betrag bereits im Jahr 2025 auf € 1.000,00 herabgesetzt wurde). Ebenfalls erstreckt sich die Befreiung wie im Vorjahr nur auf die Lohnsteuer, nicht jedoch auf die Sozialversicherung sowie die sonstigen Lohnnebenkosten.

Anders als im Vorjahr ist für die steuerfreie Auszahlung der Mitarbeiterprämie im Jahr 2026 wieder Voraussetzung, dass diese auf einer lohngestaltenden Vorschrift (Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung) basiert. Zudem darf die Mitarbeiterprämie 2026 auch erst in den Kalendermonaten Juli bis Dezember zur Auszahlung gebracht werden.

Weitere Eckpunkte der Neuregelung

Unverändert gegenüber der Vorjahresregelung bleiben hingegen nachfolgende Parameter:

  • Die Mitarbeiterprämie muss eine zusätzliche Zahlung darstellen, welche üblicherweise nicht gewährt wird.
  • Die Mitarbeiterprämie erhöht nicht das Jahressechstel und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
  • Wird im Kalenderjahr 2026 sowohl eine steuerfreie Gewinnbeteiligung als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der Mitarbeiterprämie den Betrag von € 3.000,00 nicht übersteigt.
  • Werden bei einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer im Kalenderjahr mehr als € 500,00 Mitarbeiterprämie oder insgesamt mehr als € 3.000,00 Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt, so löst dies einen Pflichtveranlagungstatbestand aus. Überhänge werden zum Tarif versteuert.

Die finale Gesetzwerdung war bei Redaktionsschluss noch abzuwarten.

Neue Vertretungsmöglichkeit in FinanzOnline für Vertrauenspersonen

Um vor allem ältere Personen beim Umgang mit FinanzOnline sowie ihren steuerrechtlichen Verpflichtungen zu unterstützen, können sich seit Jänner 2026 natürliche Personen ihre Anliegen in FinanzOnline von einer vertrauten, volljährigen Person („Vertrauensperson“) unentgeltlich erledigen lassen. Die unentgeltliche Vertretung ermöglicht es der Vertrauensperson, im Namen der vertretenen Person zu handeln.

Wer kann sich vertreten lassen?

Eine unentgeltliche Vertretung kann eingerichtet werden, wenn die vertretene Person

  • volljährig und voll handlungsfähig ist,
  • ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (z. B. Pensionseinkünfte) bezieht.

Wer darf eine Vertretung übernehmen?

Vertreten können volljährige, voll handlungsfähige Personen. Eine Person darf höchstens vier Vertretungen übernehmen. Für die Nutzung der Vertretung ist es zudem erforderlich, dass die Vertrauensperson in FinanzOnline mit ID Austria oder EU-Login einsteigt.

Welche Befugnisse hat der unentgeltliche Vertreter?

Die Vertrauensperson kann grundsätzlich alle Funktionen in FinanzOnline nutzen, die auch der vertretenen Person offenstehen, wie beispielsweise die Einreichung von Erklärungen oder die Stellung von Anträgen. Bescheide werden jedoch weiterhin ausschließlich der vertretenen Person zugestellt. Die Vertretung kann befristet oder unbefristet eingerichtet und jederzeit widerrufen werden.

Wie wird eine Vollmacht erteilt?

Die Vertretungsvollmacht wird mit dem amtlichen Formular FON-UV1 erteilt. Die vertretene Person erteilt darauf schriftlich ihre Vollmacht der Vertrauensperson, welche das unterschriebene Formular in FinanzOnline einreicht.

Neuer „Biozuschlag“ für Umstellung auf biologische Landwirtschaft ab 2027 angekündigt

Im Rahmen der im März 2026 präsentierten Agrarförderstrategie wurde ein Bio-Zuschlag im Agrar-Umweltprogramm ÖPUL für landwirtschaftliche Betriebe angekündigt, die ab dem Jahr 2027 neu auf biologische Wirtschaftsweise umstellen. Mit dem geplanten Zuschlag soll künftig sichergestellt werden, dass auch weiterhin neue Betriebe in die Bio-Landwirtschaft einsteigen können und damit die Anzahl der landwirtschaftlichen Biobetriebe in Österreich weiter gesteigert wird.

Ausmaß des Zuschlags

Der angekündigte Zuschlag von € 80,00 pro Hektar soll ab 2027 für Betriebe gelten, die neu auf Bio umstellen und die Maßnahme „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)“ in Anspruch nehmen. Damit wird ein zusätzlicher finanzieller Ausgleich für die Leistungen der biologischen Landwirtschaft für Umwelt, Biodiversität und Gesellschaft geschaffen.

Voraussetzungen

Die Gewährung des Zuschlags ist an die Teilnahme an der Maßnahme „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)“ im Rahmen des ÖPUL-Programms gebunden.

Zielsetzung

Diese Maßnahme soll den Anteil der Bio-Flächen in Österreich weiter erhöhen und die Weiterentwicklung der biologischen Landwirtschaft stärken. So ist die Maßnahme Teil der Bemühungen, den Bio-Anteil österreichweit bis 2027 auf 30 % zu steigern. Weitere Informationen zum angekündigten „Bio-Zuschlag“ sind zeitnah zu erwarten, da dieser bereits ab 1.1.2027 Anwendung finden soll.

Wie bemisst sich die Steuer beim Verkauf eines Weingartens?

Wird ein Weingarten veräußert, so unterliegt dessen Verkauf auch im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft nicht der Pauschalierung, sondern der Gewinn ist jeweils gesondert zu ermitteln.

Für Zwecke der Versteuerung ist der Kaufpreis in der Folge auf einen Grund- und Bodenanteil sowie einen „Rebanteil“ aufzuteilen. Der Gewinn aus dem Verkauf von Grund- und Boden unterliegt in der Folge der Immobilienertragsteuer, während der Gewinnanteil aus dem Verkauf der Rebanlagen selbst der Besteuerung zum Tarif unterliegt. Entsprechend den österreichischen Einkommensteuerrichtlinien kann der Gewinn aus dem Verkauf der Rebanlagen wie folgt ermittelt werden:

  • Beträgt der Verkaufspreis für den Weingarten nicht mehr als € 3,00 pro m² oder ist die Rebanlage älter als 25 Jahre, so kann davon ausgegangen werden, dass auf die Rebanlage selbst kein Veräußerungserlös entfällt.
    Der gesamte Veräußerungserlös wird somit in diesem Fall nur für den Grund und Boden geleistet und unterliegt der Immobilienertragsteuer, wobei diesbezüglich zwischen Alt- und Neuvermögen zu unterscheiden ist.
  • Beträgt der Verkaufspreis zwischen € 3,00 und € 5,00 pro m², so kann davon ausgegangen werden, dass der € 3,00 pro m² übersteigende Veräußerungserlös auf die Rebanlage entfällt.
    Im Rahmen der Gewinnermittlung kann der Buchwert der Rebanlage mit der Hälfte des auf die Rebanlage entfallenden Veräußerungserlöses angesetzt werden.
  • Beträgt der Verkaufspreis mehr als € 5,00 pro m², können pauschal € 2,00 pro m² als Wert der Rebanlage angesetzt werden. Davon kann auch hier im Rahmen der Gewinnermittlung der Buchwert der Rebanlage mit der Hälfte des auf die Rebanlage selbst entfallenden Veräußerungserlöses angesetzt werden, sodass sich diesfalls immer ein Rebanlagenreingewinn von € 1,00 pro m² ergibt.

Abweichend davon ist der Nachweis der tatsächlichen Werte zulässig.