Neue Vertretungsmöglichkeit in FinanzOnline für Vertrauenspersonen

Um vor allem ältere Personen beim Umgang mit FinanzOnline sowie ihren steuerrechtlichen Verpflichtungen zu unterstützen, können sich seit Jänner 2026 natürliche Personen ihre Anliegen in FinanzOnline von einer vertrauten, volljährigen Person („Vertrauensperson“) unentgeltlich erledigen lassen. Die unentgeltliche Vertretung ermöglicht es der Vertrauensperson, im Namen der vertretenen Person zu handeln.

Wer kann sich vertreten lassen?

Eine unentgeltliche Vertretung kann eingerichtet werden, wenn die vertretene Person

  • volljährig und voll handlungsfähig ist,
  • ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (z. B. Pensionseinkünfte) bezieht.

Wer darf eine Vertretung übernehmen?

Vertreten können volljährige, voll handlungsfähige Personen. Eine Person darf höchstens vier Vertretungen übernehmen. Für die Nutzung der Vertretung ist es zudem erforderlich, dass die Vertrauensperson in FinanzOnline mit ID Austria oder EU-Login einsteigt.

Welche Befugnisse hat der unentgeltliche Vertreter?

Die Vertrauensperson kann grundsätzlich alle Funktionen in FinanzOnline nutzen, die auch der vertretenen Person offenstehen, wie beispielsweise die Einreichung von Erklärungen oder die Stellung von Anträgen. Bescheide werden jedoch weiterhin ausschließlich der vertretenen Person zugestellt. Die Vertretung kann befristet oder unbefristet eingerichtet und jederzeit widerrufen werden.

Wie wird eine Vollmacht erteilt?

Die Vertretungsvollmacht wird mit dem amtlichen Formular FON-UV1 erteilt. Die vertretene Person erteilt darauf schriftlich ihre Vollmacht der Vertrauensperson, welche das unterschriebene Formular in FinanzOnline einreicht.

Neuer „Biozuschlag“ für Umstellung auf biologische Landwirtschaft ab 2027 angekündigt

Im Rahmen der im März 2026 präsentierten Agrarförderstrategie wurde ein Bio-Zuschlag im Agrar-Umweltprogramm ÖPUL für landwirtschaftliche Betriebe angekündigt, die ab dem Jahr 2027 neu auf biologische Wirtschaftsweise umstellen. Mit dem geplanten Zuschlag soll künftig sichergestellt werden, dass auch weiterhin neue Betriebe in die Bio-Landwirtschaft einsteigen können und damit die Anzahl der landwirtschaftlichen Biobetriebe in Österreich weiter gesteigert wird.

Ausmaß des Zuschlags

Der angekündigte Zuschlag von € 80,00 pro Hektar soll ab 2027 für Betriebe gelten, die neu auf Bio umstellen und die Maßnahme „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)“ in Anspruch nehmen. Damit wird ein zusätzlicher finanzieller Ausgleich für die Leistungen der biologischen Landwirtschaft für Umwelt, Biodiversität und Gesellschaft geschaffen.

Voraussetzungen

Die Gewährung des Zuschlags ist an die Teilnahme an der Maßnahme „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)“ im Rahmen des ÖPUL-Programms gebunden.

Zielsetzung

Diese Maßnahme soll den Anteil der Bio-Flächen in Österreich weiter erhöhen und die Weiterentwicklung der biologischen Landwirtschaft stärken. So ist die Maßnahme Teil der Bemühungen, den Bio-Anteil österreichweit bis 2027 auf 30 % zu steigern. Weitere Informationen zum angekündigten „Bio-Zuschlag“ sind zeitnah zu erwarten, da dieser bereits ab 1.1.2027 Anwendung finden soll.

Wie bemisst sich die Steuer beim Verkauf eines Weingartens?

Wird ein Weingarten veräußert, so unterliegt dessen Verkauf auch im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft nicht der Pauschalierung, sondern der Gewinn ist jeweils gesondert zu ermitteln.

Für Zwecke der Versteuerung ist der Kaufpreis in der Folge auf einen Grund- und Bodenanteil sowie einen „Rebanteil“ aufzuteilen. Der Gewinn aus dem Verkauf von Grund- und Boden unterliegt in der Folge der Immobilienertragsteuer, während der Gewinnanteil aus dem Verkauf der Rebanlagen selbst der Besteuerung zum Tarif unterliegt. Entsprechend den österreichischen Einkommensteuerrichtlinien kann der Gewinn aus dem Verkauf der Rebanlagen wie folgt ermittelt werden:

  • Beträgt der Verkaufspreis für den Weingarten nicht mehr als € 3,00 pro m² oder ist die Rebanlage älter als 25 Jahre, so kann davon ausgegangen werden, dass auf die Rebanlage selbst kein Veräußerungserlös entfällt.
    Der gesamte Veräußerungserlös wird somit in diesem Fall nur für den Grund und Boden geleistet und unterliegt der Immobilienertragsteuer, wobei diesbezüglich zwischen Alt- und Neuvermögen zu unterscheiden ist.
  • Beträgt der Verkaufspreis zwischen € 3,00 und € 5,00 pro m², so kann davon ausgegangen werden, dass der € 3,00 pro m² übersteigende Veräußerungserlös auf die Rebanlage entfällt.
    Im Rahmen der Gewinnermittlung kann der Buchwert der Rebanlage mit der Hälfte des auf die Rebanlage entfallenden Veräußerungserlöses angesetzt werden.
  • Beträgt der Verkaufspreis mehr als € 5,00 pro m², können pauschal € 2,00 pro m² als Wert der Rebanlage angesetzt werden. Davon kann auch hier im Rahmen der Gewinnermittlung der Buchwert der Rebanlage mit der Hälfte des auf die Rebanlage selbst entfallenden Veräußerungserlöses angesetzt werden, sodass sich diesfalls immer ein Rebanlagenreingewinn von € 1,00 pro m² ergibt.

Abweichend davon ist der Nachweis der tatsächlichen Werte zulässig.

Kulturpflege im ländlichen Raum durch Land- und Forstwirte

Planen Land- oder Forstwirte Dienstleistungen im Bereich der ländlichen Kulturpflege (z. B. Mähen von Straßenrändern oder öffentlichen Grünflächen) zu erbringen, so ist diesbezüglich einiges zu beachten:

Gewerberecht

Unter Dienstleistungen zur Kulturpflege im ländlichen Raum fallen beispielsweise das Mähen von Straßenrändern und -böschungen sowie von öffentlichen Grünflächen wie Sport- und Parkanlagen und der damit zusammenhängende Abtransport des Mähgutes.

Entsprechend der Gewerbeordnung (GewO) sind Dienstleistungen zur Kulturpflege dem landwirtschaftlichen Nebengewerbe zuzurechnen und folglich vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen. Grundsätzlich darf eine Landwirtin bzw. ein Landwirt derartige Tätigkeiten sowohl für die öffentliche Hand als auch für Private erbringen, wobei, sofern die Grünflächen nicht in öffentlicher Hand sind, es hierfür einer Gewerbeberechtigung bedarf. Liegt eine derartige Gewerbeberechtigung nicht vor, so besteht die Möglichkeit, hier über den „Maschinenring“ tätig zu werden.

Steuerrecht

Aus Sicht des Steuerrechts ist zu prüfen, ob die Kulturpflege eine Nebentätigkeit darstellt, welche dem land- oder forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb wirtschaftlich untergeordnet ist.

Eine Unterordnung und damit Nebentätigkeit liegt, vereinfacht ausgedrückt, vor, wenn die Gesamteinnahmen aus der Nebentätigkeit € 55.000,00 (inkl. Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Einnahmen aus anderen Nebentätigkeiten, wie „Urlaub am Bauernhof“ oder auch die bäuerliche Nachbarschaftshilfe auf reiner Selbstkostenbasis, sind auf die Einnahmegrenze von € 55.000,00 jedoch nicht anzurechnen.
Wird die Unterordnungsgrenze überschritten, liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.

Wird die Unterordnungsgrenze hingegen nicht überschritten, so liegen weiterhin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor. Der Gewinn aus der Nebentätigkeit ist in diesem Fall, unabhängig von der Gewinnermittlungsart im Hauptbetrieb, stets gesondert durch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.

Umsatzsteuersenkung für Grundnahrungsmittel

Um für Entlastung in Zeiten der hohen Inflation zu sorgen, wird in Österreich die Mehrwertsteuer auf ausgewählte Grundnahrungsmittel ab dem 1.7.2026 von 10 % auf 4,9 % gesenkt. Diese Maßnahme betrifft frisches/tiefgekühltes Gemüse, Obst, Getreideprodukte, Milch, Joghurt, Butter und Eier. Die Maßnahme gilt für den Lebensmittelhandel bzw. für regelbesteuerte Land- und Forstwirtinnen bzw. Land- und Forstwirte (z. B. USt-Option, Buchführungspflicht, „gewerbliche Direktvermarkter“), nicht jedoch für umsatzsteuerpauschalierte Land- und Forstwirte.

Keine Anwendung auf umsatzsteuerpauschalierte Betriebe

Überschreitet ein Land- oder Forstbetrieb nicht die Netto-Umsatzgrenze von € 600.000,00, so fällt dieser in den Anwendungsbereich der umsatzsteuerlichen Pauschalierung.

Umsatzsteuerpauschalierte Land- und Forstwirte können je nach Lieferung oder Leistung

  • 10 % oder 13 % an Nichtunternehmerinnen bzw. Nichtunternehmer (insbesondere an Konsumenten)
  • 13 % an eine andere Unternehmerin bzw. Unternehmer für dessen Unternehmen (z. B. Handel, Gastwirt, Molkerei)

in Rechnung stellen. Im Rahmen der Umsatzsteuerpauschalierung werden jedoch die Vorsteuerbeträge in gleicher Höhe wie die geschuldete Umsatzsteuer festgesetzt, wodurch sich eine Zahllast von Null ergibt und eine Verrechnung der Umsatzsteuer mit dem Finanzamt entfällt.

Ausnahmen von dieser Regelung (z. B. beim Verkauf bestimmter Getränke wie Edelbrand, Obst-, Gemüse-, und Beerensäfte etc.) sind dabei allerdings zu beachten.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zur Umsatzsteuersenkung auf Grundnahrungsmittel sowie einen Frage-Antwort-Katalog dazu finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at).

Staatliche Förderung für überbetriebliche Bewässerungen

Gefördert werden Investitionen in die Errichtung oder Erneuerung von Wasserförderungs- und Wasserverteilsystemen, sowie Investitionen in die Errichtung und den Ausbau von Speicherbecken.

Ausmaß der Förderung

Gefördert werden

  • 50 % der förderbaren Investitionskosten für die Erneuerung und Errichtung der Wasserförderungs- und Verteilsysteme sowie
  • 70 % der förderbaren Kosten für die Errichtung und den Ausbau von Speicherbecken.

Zulässige Förderwerber

Ein Antrag auf Förderung kann von Agrargemeinschaften, Wassergenossenschaften sowie von Zusammenschlüssen von mindestens drei landwirtschaftlichen Betrieben gestellt werden.

Einzelbetriebliche Investitionen in die Bewässerung können über die Investitionsförderung (73-01) gefördert werden.

Wichtige Informationen

Umfassende Informationen zur Förderung selbst sowie zu den jeweiligen Ansprechpartnerinnen bzw. Ansprechpartnern in den Bundesländern finden Sie auf der Homepage der Agrarmarkt Austria (eAMA) unter folgendem Link: www.ama.at/dfp.

Aktivpension für 2027 im Ministerrat beschlossen

Jüngst wurde im Ministerrat die lange angekündigte „Aktivpension“ beschlossen, mit welcher das Arbeiten in der Pension attraktiver gestaltet werden soll. Primäres Ziel der Maßnahme ist es, dass Menschen, die nach dem Erreichen des Regelpensionsalters weiterarbeiten möchten, steuerlich entlastet werden sollen. Der aktuell vorliegende Gesetzesentwurf sieht dabei nachfolgende Kernpunkte vor: 

Steuerfreibetrag 

Um den Zuverdienst finanziell attraktiv zu gestalten, ist ab dem Jahr 2027 ein Steuerfreibetrag von € 15.000,00 pro Jahr bzw. € 1.250,00 pro Monat für Erwerbstätige vorgesehen, die über das Regelpensionsalter hinaus arbeiten. 

Entfall der Dienstnehmeranteile zur Pensionsversicherung 

Zusätzlich kommt es zum Entfall des Dienstnehmeranteils zur Pensionsversicherung (10,25 %) für Erwerbstätige im Regelpensionsalter. 

Voraussetzungen der Aktivpension 

Die nunmehr im Entwurf vorliegende Aktivpension richtet sich an Personen, die zusätzlich zur Alterspension weiterarbeiten, sowie an jene Menschen, die den Pensionsantritt bewusst aufschieben möchten. Nach derzeitiger Ausgestaltung sollen bei Männern 40 Versicherungsjahre erforderlich sein, bei Frauen vorerst 34 Versicherungsjahre. Da das Frauenpensionsantrittsalter aktuell steigt, werden die notwendigen Versicherungsjahre für Frauen jährlich erhöht und sollen bis zum Jahr 2033 auf dasselbe Niveau wie auf jenes der Männer angehoben werden. Die finale Gesetzwerdung war bei Redaktionsschluss noch abzuwarten.

Sind Strafverteidigungskosten eine Betriebsausgabe?

Mitunter kann es vorkommen, dass im Zusammenhang mit einer ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit Strafverteidigungskosten entstehen, um beispielsweise eine angedrohte Strafe abzuwenden oder gegen das Unternehmen gerichtete Vorwürfe zu entkräften. Da die hierfür entstandenen Kosten zuweilen sehr hoch sein können, stellt sich in der Folge die Frage, ob und unter welchen Umständen angefallene Strafverteidigungskosten als Betriebsausgabe abzugsfähig sind. 

Strafverteidigungskosten als Betriebsausgabe

Strafverteidigungskosten können als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn:

  • der strafrechtliche Vorwurf unmittelbar aus der ausgeübten betrieblichen Tätigkeit resultiert,
  • die Handlung im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit gesetzt wurde.

Typische Beispiele hierfür sind:

  • Fahrlässige Körperverletzung im Rahmen der Berufsausübung
  • Umwelt- oder Sicherheitsverstöße im Betrieb
  • Finanzstrafverfahren mit betrieblichem Bezug

Die Abzugsfähigkeit wird seitens der Rechtsprechung damit begründet, dass die Verteidigung der Aufrechterhaltung der Einkunftsquelle dient. 

Keine Abzugsfähigkeit

Angefallene Strafverteidigungskosten sind hingegen nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn

  • die unterstellte Tat privat veranlasst ist, oder
  • ein rein persönliches Fehlverhalten vorliegt.

Einschränkung der Abzugsfähigkeit:

Zu beachten ist, dass selbst wenn die Strafverteidigungskosten als Betriebsausgabe abzugsfähig sind, allenfalls im Rahmen des Verfahrens verhängte Geldstrafen oder Geldbußen steuerlich nicht abzugsfähig sind. Das Abzugsverbot gilt hier ohne Ausnahme, selbst bei betrieblichem Bezug, und soll verhindern, dass die Wirkung einer Strafzahlung durch deren steuerliche Abzugsfähigkeit abgemildert wird.

Gewinnfreibetrag im Zuge einer Unternehmensübertragung

Steuerpflichtige können im Zuge der Gewinnermittlung ihres Betriebes einen Gewinnfreibetrag (bestehend aus Grundfreibetrag und investitionsbedingtem Gewinnfreibetrag) geltend machen.

Während der Grundfreibetrag an keine Voraussetzungen anknüpft, kann der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag nur dann berücksichtigt werden, wenn begünstigte Wirtschaftsgüter für den Betrieb angeschafft oder hergestellt werden.

Begünstigte Wirtschaftsgüter sind abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren, die einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind, sowie Wertpapiere, die den Anforderungen für die Wertpapierdeckung von Pensionsrückstellungen genügen und einem Betrieb mit inländischer Betriebsstätte mindestens 4 Jahre gewidmet werden. 

Gewinnfreibetrag im Rahmen einer Betriebsübertragung

Während eine Betriebsübertragung beim geltend gemachten Grundfreibetrag nicht zu einer Nachversteuerung führt, kann es beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag sehr wohl zu einer Nachversteuerung kommen.

Werden Wirtschaftsgüter oder Wertpapiere, die im Rahmen des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages berücksichtigt wurden, innerhalb der Behaltefrist ins Privatvermögen übernommen, so kommt es zu einer Nachversteuerung des geltend gemachten investitionsbedingten Gewinnfreibetrags. Werden hingegen die Wirtschaftsgüter oder Wertpapiere im Zuge der Unternehmensübertragung auf den Rechtsnachfolger mitübertragen, so scheiden diese nicht aus dem Betriebsvermögen dieses Betriebs aus und es kommt zu keiner Nachversteuerung.

Dies gilt nach aktueller Rechtsansicht selbst dann, wenn es nach Ende der Behaltefrist wieder zu einer Rückübertragung an den Verkäufer kommt.

Beantragung Stromkosten-Ausgleich für energieintensive Unternehmen

Das Standortabsicherungsgesetz (Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2025, SAG) verringert internationale Standortnachteile für energieintensive Unternehmen in Österreich durch die anteilige Abgeltung indirekter CO2-Mehrkosten beim Strombezug. Durch die Gewährung befristeter Förderungen für die Jahre 2025 und 2026, zum Ausgleich gestiegener Strompreise, soll die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Industrie erhalten und Produktionsverlagerungen ins Ausland (sogenanntes „Carbon Leakage“) verhindert werden. 

Ausgestaltung der Förderung

Die Förderung erfolgt in Form direkter Zuschüsse und deckt bis zu 75 % der tatsächlich angefallenen indirekten CO2-Kosten ab.

Die Förderung richtet sich an Unternehmen in besonders energieintensiven Sektoren, u. a. der Aluminium- und Stahlproduktion, der Papier- und Zellstofferzeugung und der chemischen Industrie. Voraussetzung ist ein Stromverbrauch von mehr als 1 GWh pro Jahr. 

Antragstellung

Die Antragsfrist für das Jahr 2025 ist mit 13.4.2026 gestartet. Anträge sind über den Fördermanager der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws) einzureichen. 

Die Gewährung sowie die Auszahlung der gegenständlichen Förderung erfolgen vorbehaltlich der beihilfenrechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Das budgetierte Fördervolumen beträgt € 75 Mio. Übersteigt die beantragte Gesamtsumme diesen Betrag, so erfolgt eine Aliquotierung. 

Weiterer Ausblick

Um heimische Unternehmen langfristig in Bezug auf die gestiegenen Energiepreise zu unterstützen, soll der Stromkosten-Ausgleich voraussichtlich bis 2029 verlängert werden. Zusätzlich dazu soll ab dem Jahr 2027 ein Industriestrompreis eingeführt werden.