Ab wann gelten die neuen gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeiter?

Der Stichtag für das Inkrafttreten der neuen Kündigungsfristen und –termine für Arbeiter wird ein weiteres Mal verschoben. Die neuen Regelungen gelten nunmehr für Kündigungen von Arbeiterdienstverhältnissen, die nach dem 30.9.2021 ausgesprochen werden. Dienstgeber erhalten damit mehr Zeit, um die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen in ihrem Betrieb an die geänderte Rechtslage anzupassen.

Kündigung durch den Dienstgeber: Welche Fristen und Termine gelten?

Der Dienstgeber kann ein Arbeiterdienstverhältnis ab 1.10.2021 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von

  • sechs Wochen,
  • zwei Monaten nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr,
  • drei Monaten nach dem vollendeten fünften Dienstjahr,
  • vier Monaten nach dem vollendeten 15. Dienstjahr oder
  • fünf Monaten nach dem vollendeten 25. Dienstjahr

zum jeweiligen Quartalsende lösen. Davon abweichend können auch der 15. eines Monats oder der Monatsletzte als Kündigungstermin vereinbart werden, sofern ein anwendbarer Kollektivvertrag dem nicht entgegensteht.

Kündigung durch den Dienstnehmer: Welche Fristen und Termine gelten?

Arbeiter können ihre Dienstverhältnisse ab 1.10.2021 mit einer Kündigungsfrist von grundsätzlich einem Monat zum jeweils Monatsletzten lösen. Eine für den Dienstnehmer günstigere Regelung (z.B. laut Kollektivvertrag) ist zulässig.

Die Kündigungsfrist kann durch Einzelvereinbarung auf bis zu sechs Monate verlängert werden. Die für den Dienstgeber geltende Kündigungsfrist darf dabei aber nicht kürzer ausfallen, als die Frist für die Kündigung durch den Dienstnehmer.

Was ist zu tun?

Bitte überprüfen Sie als Dienstgeber rechtzeitig, ob die jeweils anwendbaren Kollektivverträge, Betriebs- und Einzelvereinbarungen der neuen Rechtslage entsprechen und bereits aufeinander abgestimmt sind. Denn der Dienstgeber darf kürzere Kündigungsfristen, die sich z.B. aus einem „alten“ Kollektivvertrag ergeben, ab 1.10.2021 nicht mehr anwenden, da ansonsten arbeitsrechtliche Entschädigungsansprüche des Dienstnehmers entstehen können. Nehmen Sie als Dienstgeber im Zweifel unbedingt Beratung bezüglich ihrer individuellen Situation in Anspruch, um kostspielige Folgen zu vermeiden.

Welche Corona-Unterstützungsleistungen werden verlängert?

Zur finanziellen Unterstützung der auch weiterhin besonders von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie betroffenen Branchen wurden ausgewählte Corona-Unterstützungsleistungen zuletzt noch einmal verlängert und in einigen Punkten adaptiert. Die wesentlichen Anpassungen haben wir für Sie in diesem Beitrag zusammengefasst.

Ausfallsbonus

  • Der Ausfallsbonus wird um drei Monate (bis September 2021) verlängert.
  • Der Umsatzausfall muss künftig 50 % (statt bisher 40 %) betragen.
  • Die Höhe des Ausfallsbonus soll künftig nach branchenabhängig gestaffelt sein. Die Ersatzraten betragen 10 %, 20 %, 30 % und 40 % des Rohertrages.
  • Der Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss, der bislang im Rahmen des Ausfallsbonus beantragt werden könnte, entfällt. Künftig kann somit nur noch der eigentliche Bonus beantragt werden.
  • Der monatliche Förderhöchstbetrag wird auf € 80.000,00 (bislang € 30.000,00) angehoben.
  • Neu ist dabei, dass die im Rahmen des Ausfallsbonus bezahlte Unterstützungsleistungen gemeinsam mit einer allenfalls bezogenen Kurzarbeitsbeihilfe in Summe den Umsatz des Vergleichszeitraumes nicht übersteigen darf.
  • Die im Rahmen des Fixkostenzuschusses 800.000 vorgesehenen Regelungen zu Dividenden, Boni und Kündigungen werden auch für den Ausfallsbonus übernommen.

Weiterführende Informationen unter https://www.fixkostenzuschuss.at/ausfallsbonus/.

Verlustersatz

  • Der Verlustersatz wird um sechs Monate (bis Dezember 2021) verlängert.
  • Der Umsatzausfall muss 50 % (bislang 30 %) betragen.
  • Eine Deckelung des Verlustersatzes bei € 10 Mio. wird eingeführt.

Weiterführende Informationen unter https://www.fixkostenzuschuss.at/verlustersatz/.

Überbrückungsgarantien

  • Der Haftungsrahmen für Überbrückungsfinanzierungen wird bis 31.12.2021 verlängert.
  • Künftig sollen Stundungen bis zum 31.12.2021 möglich sein.

Weiterführende Informationen unter https://www.aws.at/aws-garantie/ueberbrueckungsgarantie/.

Härtefallfonds

  • Der Härtefallfonds wird um drei Monate (bis September 2021) verlängert.
  • Die Voraussetzung eines behördlichen Betretungsverbots entfällt. Ein Antrag kann künftig nur noch dann gestellt werden, wenn der Umsatzausfall 50 % beträgt oder die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können.
  • Der Fördermindestbetrag beträgt künftig € 600,00 (bislang € 1.100,00 inklusive Comeback-Bonus und Zusatzbonus), der Förderhöchstbetrag beträgt € 2.000,00.
  • Die Betrachtungszeiträume beginnen künftig mit dem Monatsersten (statt wie bisher mit dem 16. des Monats).

Weiterführende Informationen unter https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html.

Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler

  • Die Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler wird um drei Monate (bis September 2021) verlängert.
  • Künftig soll keine Gegenverrechnung mit dem Härtefallfonds mehr stattfinden.

Weiterführende Informationen unter https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.859358.

NPO-Unterstützungsfonds

  • Der NPO-Unterstützungsfonds wird um sechs Monate (bis Dezember 2021) verlängert.

Weiterführende Informationen unter https://npo-fonds.at/.

Welche Neuerungen bringt die fünfte Phase der Corona-Kurzarbeit?

Die vierte Phase der Corona-Kurzarbeit läuft mit 30.6.2021 aus. Durch die inzwischen beschlossene fünfte Phase wird die Corona-Kurzarbeit nun in adaptierter Form über den 1.7.2021 hinaus fortgeführt. Die neue Phase sieht dabei im Wesentlichen zwei Modelle vor, die abhängig von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens in Anspruch genommen werden können. Die wesentlichen Eckpunkte dieser beiden Modelle haben wir für Sie zusammengefasst.

Modell 1: Corona-Kurzarbeit für besonders betroffene Branchen

Die Rahmenbedingungen der vierten Phase der Corona-Kurzarbeit werden für nach wie vor wirtschaftlich besonders betroffene Unternehmen, deren Umsatz im dritten Quartal 2020 im Vergleich zum dritten Quartal 2019 um mindestens 50 % zurückgegangen sind, weitgehend unverändert bis voraussichtlich 31.12.2021 verlängert.

Für diese Unternehmen gilt also weiterhin insbesondere

  • eine Mindestarbeitszeit von 30 % (Ausnahmen in Einzelfällen sind möglich) und
  • die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe in der bisherigen Höhe.

Modell 2: Übergangsmodell mit geringerer Förderhöhe

Anderen Betrieben steht von 1.7.2021 bis voraussichtlich 30.6.2022 ein angepasstes Kurzarbeitsmodell zur Verfügung. Für dieses sogenannte „Übergangsmodell“ gilt, dass

  • die bisherige Kurzarbeitsbeihilfe um 15 % reduziert wird,
  • die Mindestarbeitszeit auf 50 % erhöht wird (Ausnahmen in Einzelfällen sind möglich),
  • der Arbeitnehmer verpflichtet ist, für jeweils zwei angefangene Corona-Kurzarbeitsmonate eine Woche Urlaub zu verbrauchen,
  • es erleichtert werden soll, zwischen den Phasen der Corona-Kurzarbeit Personal abzubauen, und
  • neu in die Corona-Kurzarbeit eintretende Betriebe eine dreiwöchige Beratungsphase bei AMS und den Sozialpartnern absolvieren müssen.

Für das neue „Übergangsmodell“ gilt außerdem, dass Betriebe die Corona-Kurzarbeit für höchstens 24 Monate in Anspruch nehmen können, wobei in Einzelfällen auch Ausnahmen möglich sind. Die Antragsphase beträgt sechs Monate.

Ausführliche Regelung durch Richtlinie

Wesentliche Details der fünften Phase der Corona-Kurzarbeit werden in einer neuen Richtlinie des Arbeitsmarktservice (AMS) geregelt. Diese Kurzarbeits-Richtlinie liegt derzeit allerdings noch nicht auf.

Was ist neu an den FAQ zum Corona-Verlustersatz?

Neben der Verlängerung des Betrachtungszeitraumes bis Dezember 2021 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) zuletzt eine in mehreren Punkten überarbeitete Fassung seiner FAQ zum Verlustersatz veröffentlicht. Einige der wesentlichen Neuerungen haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst.
Die vollständigen FAQ in ihrer aktuellen Fassung finden Sie unter der Internetadresse https://www.fixkostenzuschuss.at/verlustersatz/#faqs.

  • Die FAQ stellen nun klar, dass die Beantragung der ersten Tranche des Verlustersatzes (mit Auszahlung von 70 % der Fördersumme) nicht verpflichtend ist. Stattdessen kann der gesamte Verlustersatz auch erst im Rahmen der zweiten Tranche beantragt werden. Antragsteller müssen also nicht zwingend bis zum 30.6.2021 die erste Tranche beantragen, um den Verlustersatz in voller Höhe erhalten zu können.
  • Ebenso wird klargestellt, dass eine zeitliche Lücke im Betrachtungszeitraum nicht nur wegen des Lockdown-Umsatzersatzes, sondern auch wegen des Lockdown-Umsatzersatzes II und der Lockdown-Kompensation („Überbrückungshilfe für selbstständige Künstlerinnen und Künstler“) gerechtfertigt sein kann.
  • Neu in die FAQ aufgenommen wurde die Anleitung zur Berücksichtigung des 13. und 14. Gehalts bei der Verlustermittlung. Grundsätzlich sind das 13. und 14. Gehalt durch sechs zu dividieren und mit der Anzahl der Monate, für die ein Verlustersatz beantragt wird, zu multiplizieren. Das gilt allerdings nicht für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die ihre Betriebseinnahmen und –ausgaben nach Zufluss und Abfluss ermitteln. Diese müssen auch das 13. Und 14. Gehalt nach dem Abflussprinzip berücksichtigen.
  • Neu ist außerdem die Klarstellung, dass Abschreibungen von Forderungen des Umlaufvermögens nicht willkürlich in einen Betrachtungszeitraum verschoben und Zuschreibungen auf Forderungen des Umlaufvermögens nicht willkürlich aus den Betrachtungszeiträumen verschoben werden dürfen. Die bisherige Bilanzierungspraxis ist unter besonderer Beachtung der Bewertungsstetigkeit beizubehalten. Abschreibungen und Zuschreibungen müssen grundsätzlich durch 12 dividiert und anschließend mit der Anzahl der Monate, für die der Verlustersatz beantragt wird, multipliziert werden.
  • Ebenso darf die Dotierung einer Rückstellung nicht willkürlich in den Betrachtungszeitraum verschoben werden, während die Auflösung einer Rückstellung nicht willkürlich aus dem Betrachtungszeitraum verschoben werden darf. Die bisherige Bilanzierungspraxis ist auch hier unter besonderer Beachtung der Bewertungsstetigkeit beizubehalten. Dotierungen und Auflösungen müssen grundsätzlich durch 12 dividiert und anschließend mit der Anzahl der Monate, für die der Verlustersatz beantragt wird, multipliziert werden.
  • Erhaltungs- und Instandhaltungsarbeiten, die aufgrund eines angeordneten Lockdowns vorgezogen wurden, dürfen grundsätzlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sie den Median der letzten fünf vollen Geschäftsjahre (oder eines kürzeren Zeitraums, wenn keine fünf vollen Geschäftsjahre gegeben sind) nicht übersteigen oder bereits vor dem 16.3.2020 nachweislich für den Betrachtungszeitraum geplant waren.
  • Neu in den FAQ ist schließlich auch die Klarstellung, dass auch die vorgezogene und degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) berücksichtigt werden können. Zu diesem Zweck muss die AfA des gesamten Jahres durch 12 (oder im Falle einer Halbjahres-AfA durch sechs) dividiert und mir der Anzahl der Monate, für die ein Verlustersatz beantragt wird, multipliziert werden.

Wie werden BSVG-Pensionen ab 1. Jänner 2021 angepasst?

Der allgemeine Anpassungsfaktor für Pensionen nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) wurde für das Kalenderjahr 2021 mit 1,015 (daraus ergibt sich eine Erhöhung von 1,5 %) festgelegt. Weil gerade die Bezieher kleiner und mittlerer Pensionen aber oftmals überdurchschnittlich von steigenden Lebenserhaltungskosten betroffen sind, werden die Pensionsbezüge dieser Personengruppe zur Stärkung ihrer Kaufkraft um mehr als eine allgemeine Inflationsabgeltung erhöht.

Gesamtpensionseinkommen als Bezugsgröße

Die Anpassung erfolgt gestaffelt und orientiert sich am Gesamtpensionseinkommen, also der Summe aller Bezüge aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die zum 31. Dezember 2020 nach den jeweils geltenden Bestimmungen ein Anspruch bestanden hat (einschließlich Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitspension in der tatsächlich gebührenden Höhe). Ob zum Stichtag ein Anspruch gegeben war, wird dabei ohne Berücksichtigung der Ruhens- und Wegfallbestimmungen sowie bestimmter Sonderregelungen für den Anfall einer Erwerbsunfähigkeitspension beurteilt.

Nicht zum Gesamtpensionseinkommen zählen hingegen Kinderzuschüsse, Ausgleichszulagen, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2020 endet, und Hinterbliebenenpensionen, bei denen sich zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Berechnung des Hinterbliebenenanteils an der Bemessungsgrundlage des Verstorbenen oder wegen der Anrechnung eigener Bezüge kein Auszahlungsbetrag ergibt.

Pensionserhöhung 2021

Ab dem 1. Jänner 2021 wird das Gesamtpensionseinkommen,

  • wenn es sich auf weniger als € 1.000,00 monatlich beläuft, um 3,5 %,
  • wenn es zwischen € 1.000,00 und € 1.400,00 monatlich beträgt, um einen linear von 3,5 % auf 1,5 % absinkenden Wert,
  • wenn es zwischen € 1.400,00 und € 2.333,00 monatlich beträgt, um 1,5 % (Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2021) und
  • wenn es sich auf mehr als € 2.333,00 monatlich beläuft, um pauschal € 35,00

erhöht.

Sofern mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen werden, muss der zustehende Erhöhungsbetrag im Verhältnis der Pensionsbezüge zueinander aufgeteilt werden.

Welche Neuerungen brachte 2020 für die Sozialversicherung der Land- und Forstwirte?

Zur Unterstützung der heimischen Land- und Forstwirte wurden verschiedene Neuerungen für die Sozialversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) geregelt, die rückwirkend zum 1. Jänner 2020 in Kraft getreten sind.

  • Die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für Kinder (einschließlich Wahl- und Stiefkinder), Schwiegerkinder und Enkel des Betriebsführers, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und hauptberuflich im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt sind, wurde rückwirkend ab 1. Jänner 2020 auf die Hälfte (bisher ein Drittel) der Beitragsgrundlage des Betriebsführers angehoben. Die Erhöhung wird dabei aus Mitteln des Bundes gedeckt.
  • Die für den Betriebsführer und dessen hauptberuflich im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigte Ehepartner geltende Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem BSVG wird rückwirkend ab 1. Jänner 2020 an die Geringfügigkeitsgrenze nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) angepasst.
  • Zugleich wurde die Mindestbeitragsgrundlage in der Unfallversicherung für diese Personengruppe rückwirkend ab 1. Jänner 2020 von € 583,48 auf € 824,51 (im Falle einer Beitragsgrundlagenoption von € 1.096,42 auf € 1.549,35) erhöht.
  • Der im Falle einer Beitragsgrundlagenoption zu leistende Zusatzbeitrag in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung in Höhe von 3 % der Beitragssumme ist rückwirkend ab 1. Jänner 2020 entfallen.
  • Rückwirkend ab 1. Jänner 2020 entfällt auch der Solidaritätsbeitrag in Höhe von 0,5 % der Pensions- und Pensionssonderzahlungen (inklusive Kinderzuschüssen und Ausgleichszulagen).
  • Das auf die Ausgleichszulage anzurechnende fiktive Ausgedinge wurde rückwirkend ab 1. Jänner 2020 von 13 % auf 10 % des jeweils anzuwendenden Richtsatzes herabgesetzt. Durch die Herabsetzung neu entstandene Ansprüche auf Ausgleichszulage stehen bereits ab 1. Jänner 2020 zu, sofern ein entsprechender Antrag noch im Jahr 2020 gestellt wird und die Pension schon zum 1. Jänner 2020 bezogen wurde.

Wie wirkt sich die geplante Verlängerung der Umsatzsteuersenkung auf die landwirtschaftliche Gastronomie aus?

Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe sind nicht erst seit den zuletzt erneut verordneten Betriebsschließungen besonders von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie betroffen. Um diese Betriebe zu unterstützen, wurde der Umsatzsteuersatz für bestimmte Branchen vorübergehend auf 5 % gesenkt. Die Umsatzsteuersenkung sollte ursprünglich mit 31. Dezember 2020 auslaufen. Weil inzwischen aber absehbar ist, dass sich die Coronavirus-Pandemie über das Jahr 2020 hinaus auf viele Betriebe auswirken wird, wurde die befristete Umsatzsteuersenkung nun bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Somit kann auch die landwirtschaftliche Gastronomie in Form eines Buschenschank-, Almausschank- oder Urlaub-am-Bauernhof-Betriebes weiterhin von den niedrigeren Umsatzsteuersätzen profitieren.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei regelbesteuerten Buschenschanken und Almausschanken

Sofern der landwirtschaftliche Betrieb in der Umsatzsteuer regelbesteuert ist, gilt für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von (alkoholischen und alkoholfreien) Getränken im Rahmen einer Buschenschank oder eines Almausschanks von 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2021 der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 5 %.

Keine Zusatzsteuer bei umsatzsteuerpauschalierten Buschenschanken und Almausschanken

Für umsatzsteuerpauschalierte Landwirte gilt grundsätzlich, dass beim Ausschank von Getränken im Rahmen einer Buschenschank oder eines Almausschanks 20 % verrechnet werden müssen. Von diesem Prozentsatz entfallen beim Ausschank an Verbraucher 10 % oder beim Ausschank an Unternehmer (z. B. bei Bewirtung im Rahmen eines Geschäftsessens) 7 % auf die sogenannte „Zusatzsteuer“, die an das Finanzamt abzuführen ist. Diese Zusatzsteuer wurde nun zeitlich befristet ausgesetzt. Im Zeitraum von 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2021 sind deshalb nur 10 % beim Ausschank an Verbraucher oder 13 % beim Ausschank an Unternehmer zu verrechnen.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Beherbergung

Der reduzierte Umsatzsteuersatz in Höhe von 5 % greift auch bei der Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen (einschließlich Nebenleistungen wie beispielsweise Beheizung und Beleuchtung) durch Landwirte, die in der Umsatzsteuer regelbesteuert sind („Urlaub-am-Bauernhof-Betriebe“).

Ebenfalls begünstigt ist die Vermietung von Grundstücken zu Campingzwecken (einschließlich Nebenleistungen, wenn dafür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird), für die von 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2021 ebenfalls nur 5 % an Umsatzsteuer verrechnet werden müssen.

Für die Beherbergung durch umsatzsteuerpauschalierte Landwirte bleibt die Senkung des Umsatzsteuersatzes freilich ohne Auswirkung. Hier müssen bei der Beherbergung von Verbrauchern weiterhin 10 % und bei der Beherbergung von Unternehmern weiterhin 13 % verrechnet werden.

Welche Änderungen bringt die neue Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung?

Schon durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurden die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen Land- und Forstwirte die vereinfachte Gewinnermittlung in Form einer Pauschalierung in Anspruch nehmen können, gelockert. Nun wurde auch die Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung, in der die pauschalierte Gewinnermittlung durch Land- und Forstwirte näher geregelt ist, in wesentlichen Punkten abgeändert.

Die Neuerungen betreffen dabei sowohl die vom Einheitswert abhängige Vollpauschalierung als auch den pauschalen Ansatz der Betriebsausgaben (Teilpauschalierung).

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Die Vollpauschalierung eines landwirtschaftlichen Betriebes setzt ab dem Veranlagungsjahr 2020 nicht mehr länger voraus, dass die selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche 60 Hektar nicht übersteigt, dass die Zahl der tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten 120 nicht nachhaltig überschreitet und, sofern Gewinne aus der Bewirtschaftung von Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst stammen, dass höchstens 10 Hektar davon selbst bewirtschaftet werden.

Bestehen bleibt allerdings die Einschränkung, dass die Vollpauschalierung nur angewendet werden darf, wenn der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes höchstens € 75.000,00 beträgt. Auch die schon bisher geltende Umsatzgrenze von € 400.000,00 gilt weiterhin. Wird diese Umsatzgrenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nachhaltig überschritten, endet die Möglichkeit einer Voll- oder Teilpauschalierung wie bisher mit dem darauf zweitfolgenden Kalenderjahr.

Für landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe, denen das Futter vom Abnehmer der Tiere zur Verfügung gestellt wird („Lohnmastbetriebe“), wurde hinsichtlich der Umsatzgrenze außerdem eine Sonderregelung geschaffen. Diese Betriebe müssen bei der Berechnung, ob die für das Entfallen der Pauschalierung maßgebliche Umsatzgrenze überschritten ist, ab 1. Jänner 2021 den Wert des Futters miteinbeziehen.

Forstwirtschaft

Die Wertobergrenze für den forstwirtschaftlichen (Teil-)Einheitswert, bis zu dem Gewinne aus einer Forstwirtschaft in die Vollpauschalierung einbezogen werden können, wurde rückwirkend zum 1. Jänner 2020 auf € 15.000,00 (bisher € 11.000,00) angehoben.

Neu ist außerdem, dass forstwirtschaftliche Betriebe, deren (Teil-)Einheitswert mehr als € 15.000,00 beträgt und die in den Anwendungsbereich der Teilpauschalierung fallen, bei der besonderen Waldnutzung infolge höherer Gewalt („Kalamitätsnutzung“) rückwirkend ab 1. Jänner 2020 einen Zuschlag von 20 % auf die pauschal ansetzbaren Betriebsausgaben erhalten.

Gartenbaubetriebe

Gartenbaubetriebe, deren Betriebsgegenstand ausschließlich darin besteht, die eigenen gärtnerischen Erzeugnisse an Wiederverkäufer zu liefern, konnten ihren Gewinn auch bisher schon anhand von flächenabhängigen Durchschnittssätzen ermitteln. Rückwirkend ab 1. Jänner 2021 soll diese Möglichkeit nun auch dann offenstehen, wenn die eigenen gärtnerischen Erzeugnisse an Land- und Forstwirte für deren erwerbsmäßige Produktion geliefert werden.

Land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten

Die Einnahmenobergrenze, bis zu der ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb, das Be- oder Verarbeiten von Urprodukten und ein Almausschank dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Nebentätigkeit zugeordnet werden können, wurde rückwirkend ab 1. Jänner 2020 auf € 40.000,00 einschließlich Umsatzsteuer (bisher € 33.000,00) erhöht.

Welches Kontingent wurde für ausländische Erntehelfer festgelegt?

Während EU- und EWR-Bürger sowie Schweizer Staatsbürger ohne Beschränkung in Österreich als Erntehelfer eingesetzt werden können, bedarf es bei Personen aus Drittstaaten einer Beschäftigungsbewilligung, die vom Arbeitsmarktservice (AMS) erteilt wird. Mit Verordnung vom 26.02.2021 hat der Bundesminister für Arbeit für das Jahr 2021 nunmehr ein Kontingent von 200 Beschäftigungsbewilligungen für den Bereich der Erntehelfer freigegeben.

Dauer der Beschäftigung in Österreich

Eine Beschäftigungsbewilligung für Erntehelfer darf für maximal sechs Wochen erteilt werden. Sofern diese vorliegt, muss der Erntehelfer im Ausland ein Visum bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft oder Konsulat) in seinem Wohnsitzstaat beantragen. Je nach Dauer der geplanten Beschäftigung in Österreich ist dabei ein Visum C (bis zu 90 Tage) oder ein Visum D (mehr als 90 Tage) zu beantragen.

Ablauf des Verfahrens bei Antragstellung

Um eine Beschäftigungsbewilligung zu erhalten sind folgende Schritte notwendig:

  • Schritt: Der Betrieb stellt einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bei der zuständigen regionalen AMS-Geschäftsstelle.
  • Schritt: Überprüfung des Antrages und Erteilung der Beschäftigungsbewilligung bei Vorliegen der Voraussetzungen.
  • Schritt: Übermittlung der Beschäftigungsbewilligung an den Erntehelfer im Drittstaat.
  • Schritt: Antrag auf Ausstellung einer Visa-Bescheinigung auf Basis der erteilten Beschäftigungsbewilligung durch den Erntehelfer im Drittstaat.

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung gelten Erntehelfer als Dienstnehmer. Neben den Sozialversicherungsbeiträgen – also Krankenversicherung (KV), Unfallversicherung (UV), Pensionsversicherung (PV) und Arbeitslosenversicherung (AV) – sind auch die (Land-)Arbeiterkammerumlage (LK bzw. AK) und der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IE) zu entrichten. Die Abrechnung erfolgt im Rahmen der herkömmlichen Beschäftigtengruppen für Landarbeiter:

  • Land- und Forstarbeiter,
  • Land- und Forstarbeiter (ohne Arbeiterkammer- oder Landarbeiterkammerzugehörigkeit),
  • Land- und Forstarbeiter (mit Arbeiterkammerzugehörigkeit) oder
  • Land- und Forstarbeiter (mit Landarbeiterkammerzugehörigkeit und Wohnbauförderungsbeitrag).

Lohnanspruch

Im Hinblick auf die vorzunehmende Entlohnung ist darauf zu achten, dass der kollektivvertraglich geregelte Mindestlohn eingehalten wird und auf der Meldung der Monatslohn sowie die Anzahl der Wochenstunden bekannt gegeben werden.

Ist der Einheitswert als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer verfassungswidrig?

Der Erwerb eines inländischen Grundstücks durch Schenkung oder Erbanfall unterliegt im Regelfall der Grunderwerbsteuer. Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist allgemein der Wert der Gegenleistung, mindestens jedoch der Grundstückswert. Abweichend davon ist bei Erwerbsvorgängen von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Rahmen des begünstigten Personenkreises (z.B. Ehegatten, Lebensgefährten mit demselben Hauptwohnsitz und in gerader Linie verwandte oder verschwägerte Personen) die Grunderwerbsteuer vom Einheitswert zu berechnen.

Die Einheitswerte waren in der Vergangenheit schon mehrfach Gegenstand der steuerrechtlichen Diskussion und Rechtsprechung. Ausschlaggebend dafür ist der Umstand, dass die Einheitswerte in der Praxis zumeist merklich von den (gemeinen) Grundstückwerten abweichen können.

Beim Bundesfinanzgericht (BFG) sind nun zwei Verfahren anhängig, bei denen die Grunderwerbsteuer aufgrund eines Erbanfalls (1. Streitfall) sowie einer Übereignung (2. Streitfall) vom (niedrigeren) Einheitswert berechnet wurde. Das BFG hat nun das Verfahren ausgesetzt und Normprüfungsantrage an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) gestellt: Konkret hegt das BFG verfassungsrechtliche Bedenken, ob die im vorliegenden Fall angewendeten Normen, die eine Berechnung der Grunderwerbsteuer vom (niedrigeren) Einheitswert vorsehen, gegen den Gleichheitssatz verstoßen und somit verfassungswidrig sind. Das BFG beruft sich hinsichtlich den verfassungsrechtlichen Bedenken auf eine Entscheidung des VfGH aus dem Jahr 2012. In dieser hält der VfGH fest, dass gegen das Konzept der Einheitswerte als Bemessungsgrundlage keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, solange der Einheitswert annähernd dem Verkehrswert der Liegenschaft, wie er normalerweise in der Gegenleistung zum Ausdruck kommt, entspricht. In den verfahrensgegenständlichen Fällen betrug der durchschnittliche Quadratmeterpreis nach dem Einheitswert € 0,04 und € 0,035. Da ein solcher Quadratmeterpreis unabhängig von der Lage und Beschaffenheit des Grundstücks „gänzlich unrealistisch“ sei, beantragte das BFG die einschlägigen Normen aufzuheben.

Es bleibt mit Spannung abzuwarten, wie der VfGH in dieser Sache entscheidet. Sollte der VfGH die einschlägigen Normen aufheben, so wäre dies mit weitreichende Folgen für Land- und Forstwirte verbunden, zumal der Einheitswert auch für die Berechnung anderer Steuern und Abgaben von Relevanz ist. Weitere Normprüfungsanträge zum Einheitswert könnten die Folge sein.