Wie wurde die Frist zur Offenlegung von Jahresabschlüssen verlängert?

Kapitalgesellschaften (wie z. B. auch GmbH & Co KGs) müssen grundsätzlich spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch offenlegen. Durch die Covid-19-Gesetzgebung wurde allerdings im Wesentlichen für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereine mit Bilanzstichtag vor dem 1.1.2021 (wenn die Aufstellungsfrist am 16.3.2020 noch nicht abgelaufen war) die Offenlegungsfrist auf zwölf Monate verlängert.

Diese Regelung wurde nun erweitert. Die Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüsse beim Firmenbuch wurde für Jahresabschlüsse mit Stichtag bis einschließlich 30.9.2021 auf zwölf Monate (statt neun Monate) erstreckt. Für Jahresabschlüsse, bei denen der Bilanzstichtag nach dem 30.9.2021, aber vor dem 31.1.2022 liegt, ist die Bestimmung so anzuwenden, dass die Offenlegungsfrist spätestens am 30.9.2022 endet.

Wo sind Webseminare umsatzsteuerpflichtig?


Onlineseminare wurden in letzter Zeit immer beliebter. Für Anbieter solcher Seminare stellt sich die Frage, in welchem Land die erbrachte Leistung im Sinne der Umsatzsteuer steuerbar ist. In der letzten Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien hat das Finanzministerium nun seine per 1.1.2022 geänderte Rechtsmeinung wie folgt dargelegt:

Was ist Unterricht?
Unterricht – im weitesten Sinne – ist das planmäßige, aus dem Gesamtleben ausgegliederte, regelmäßige Lehren. Der Unterricht beschränkt sich im Gegensatz zur Lehre in der Regel nicht auf die Darbietung der Lehrinhalte, sondern bezieht auch die Sorge um deren Aneignung durch den Lernenden und die Erfolgskontrolle mit ein.

Auch Unterrichtserteilung durch Fernschulen oder durch einen Lehrer über das Internet oder ein elektronisches Netzwerk (Webseminare) stellt eine unterrichtende Tätigkeit im Sinne des § 3a Abs. 11 lit. a des Umsatzsteuergesetzes dar. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das zur Erreichung des Lehrziels notwendige Wissen durch schriftliche Unterlagen (Broschüren usw.) oder im Wege des Internets übermittelt wird.

Wo sind Webseminare steuerbar?
Bei Webseminaren im Sinne der oben genannten Bestimmung bestimmt sich der Leistungsort nach dem Leistungsempfänger.

Bis 31.12.2021 ist dies bei Webseminaren (unterrichtende sonstige Leistung) an Nichtunternehmer der Ort, an dem der Lehrer ansässig ist, sofern dieser nicht nachweislich seine Dienste von einem anderen Ort aus erbringt.

Seit 1.1.2022 gilt nun:
Der Leistungsort für die Umsätze an die Nichtunternehmer liegt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Nichtunternehmers. Für die Bestimmung des Leistungsortes gilt eine entsprechende Vermutungsregelung. Verwendet der Nichtunternehmer z. B. eine deutsche IP-Adresse und tätigt die Zahlung über ein deutsches Bankkonto, besteht die Vermutung, dass der Nichtunternehmer in Deutschland wohnt bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und der Leistungsort somit in Deutschland liegt. Die Besteuerung dieses Umsatzes richtet sich daher nach deutschem Recht. Um eine umsatzsteuerliche Registrierung in anderen Mitgliedstaaten zu vermeiden, kann sich der österreichische Seminaranbieter in Österreich zum EU-OSS registrieren und dort die Umsatzsteuer für die in anderen Mitgliedstaaten erbrachten Leistungen an die Nichtunternehmer erklären.

Der Leistungsort für die Umsätze an Unternehmer liegt am jeweiligen Empfängerort.

Wie können Fahrtkosten für die Arbeitnehmerveranlagung nachgewiesen werden?

Sind Fahrtkosten dem Grund nach als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig, so gilt dies unabhängig davon, ob das Erfordernis einer Reise erfüllt ist. Als Werbungskosten sind Fahrtkosten grundsätzlich – also auch bei Verwendung eines eigenen Kfz – in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen. Benützt ein Arbeitnehmer ein privates Kfz, steht ihm hierfür bei beruflichen Fahrten von nicht mehr als 30.000 km im Kalenderjahr das amtliche Kilometergeld zu. Anstelle des Kilometergeldes können auch die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Bei beruflichen Fahrten von mehr als 30.000 km im Kalenderjahr stehen als Werbungskosten entweder das amtliche Kilometergeld für 30.000 km oder die tatsächlich nachgewiesenen Kosten für die gesamten beruflichen Fahrten zu.

Die vom Abgabepflichtigen geführten Nachweise müssen die Kontrolle sowohl des beruflichen Zwecks als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke erlauben. Dies erfordert, dass in den entsprechenden Aufzeichnungen zumindest das Datum, die Dauer, das Ziel und der Zweck jeder einzelnen Fahrt festzuhalten sind.

Für den Nachweis zur Inanspruchnahme von steuerfreien Tagesgeldern sind auch der Beginn und das Ende der Fahrt (Uhrzeit) aufzuzeichnen.

Neben einem Fahrtenbuch können auch Belege und Unterlagen sowie elektronische Aufzeichnungen, die diese Merkmale enthalten, zur Nachweisführung geeignet sein (z. B. Reisekostenabrechnungen für den Arbeitgeber, Kursprogramm mit Kursbesuchsbestätigung bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen). Die Anforderungen an die Qualität der Aufzeichnungen steigen mit der Anzahl der dienstlich zurückgelegten Kilometer.

Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2021


Die Arbeitnehmerveranlagung für 2021 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden (bevorzugt über FinanzOnline). Die an das Finanzamt übermittelten Daten (z. B. Lohnzettel, Spenden) werden erst ab 1.3.2022 vollständig sein. Sollten Sie keine Veranlagung für 2021 einreichen und dennoch eine Steuergutschrift bestehen, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung durch. Dieser Artikel soll Ihnen einige Tipps geben, wie Sie als Arbeitnehmer Geld vom Finanzamt zurückbekommen.

Absetzbeträge
Absetzbeträge kürzen die zu bezahlende Steuer. Beispiele für Absetzbeträge, die grundsätzlich bei der monatlichen Abrechnung bereits berücksichtigt werden, sind der Verkehrsabsetzbetrag für Arbeitnehmer oder der Pensionistenabsetzbetrag für Pensionisten.

Alleinverdiener/Alleinerzieher können unter bestimmten Voraussetzungen in der Arbeitnehmerveranlagung einen Absetzbetrag in Höhe von € 494,00 pro Jahr bei einem Kind (€ 669,00 bei zwei Kindern, € 889,00 bei drei Kindern und für jedes weitere Kind € 220,00) geltend machen. Bei Unterhaltsleistungen kann ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehen. Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag in Höhe von € 125,00 pro Monat und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe. Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so besteht Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von € 41,68 pro Monat und Kind.

Negativsteuer
Auch für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen. Arbeitnehmer können für 2021 maximal € 400,00, Pendler sogar maximal € 500,00 und Pensionisten maximal € 110,00 der SV-Beiträge rückerstattet bekommen. Auch der Alleinverdienerabsetzbetrag ist negativsteuerfähig.

Sonderausgaben/Werbungskosten/außergewöhnliche Belastungen
Überprüfen Sie Ihre Rechnungen aus dem Jahr 2021 (wichtig ist der Zeitpunkt der Bezahlung), ob die Ausgaben als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können.

Zu den Werbungskosten zählen z. B. Aus- und Fortbildungskosten, aber auch Umschulungsmaßnahmen und Fahrt- und Reisekosten. Um hier einen Steuervorteil erzielen zu können, sollten die Werbungskosten € 132,00 übersteigen, da ein Werbungskostenpauschale in dieser Höhe bei der laufenden Lohnverrechnung bereits berücksichtigt wird. Bestimmte Berufsgruppen können ein deutlich höheres Werbungskostenpauschale geltend machen. Für Pendler ist das Pendlerpauschale unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar.

Arbeitnehmer können 2021 auch Ausgaben für die ergonomische Einrichtung (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines steuerlich zu berücksichtigenden Arbeitszimmers bis zu einem Betrag von € 300,00 pro Kalenderjahr ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale steuerlich geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich zu Hause (im Homeoffice) gearbeitet wurde.

Arbeitgeber können für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr ein Homeoffice-Pauschale nicht steuerbar ausbezahlen. Das Homeoffice-Pauschale beträgt bis zu € 3,00 pro Tag, an dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit aufgrund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung ausschließlich in der Wohnung ausübt (Homeoffice-Tag). Wird durch Zahlungen des Arbeitgebers der Höchstbetrag von € 3,00 pro Tag nicht ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer Werbungskosten (sogenannte Differenzwerbungskosten) in der entsprechenden Höhe ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale geltend machen (sofern kein steuerlich zu berücksichtigendes Arbeitszimmer vorliegt).

Als Sonderausgaben sind beispielsweise bestimmte Spenden, Steuerberatungskosten, Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) und Nachkäufe von Pensionsversicherungsmonaten absetzbar. Bestimmte Sonderausgaben (z. B. Spenden und der Kirchenbeitrag) werden von den empfangenden Organisationen bereits direkt an die Finanz übermittelt.

Außergewöhnliche Belastungen sind nicht alltägliche Belastungen, die zwangsläufig entstehen. Hier ist auch oft ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen. Aber auch Katastrophenschäden, Krankheitskosten und Pflegekosten können beispielsweise außergewöhnliche Belastungen sein. Bei einer Behinderung können unter anderem pauschale Freibeträge geltend gemacht werden.

BMF-Auskunft: Umstellung USt-Satz für Gastroumsätze zum Jahreswechsel

Der begünstigte Umsatzsteuersatz von 5% gem. § 28 Abs 52 UStG, der insbesondere Umsätze in der Gastronomie und Hotellerie betrifft, läuft mit 31.12.2021 aus und erfordert eine Umstellung des Umsatzsteuersatzes in diesem Bereich. Vom BMF ist nachfolgende Auskunft als praxisfreundliche Lösung für diese Umstellung zum Jahreswechsel ergangen (Toleranzregelung).

BMF-Auskunft betreffend Umstellung Umsatzsteuersatz ab dem 1.1.2022:

Aus verwaltungsökonomischen Gründen können Umsätze im Bereich der Hotellerie und Gastronomie, die in der Nacht vom 31.12.2021 auf den 1.1.2022 ausgeführt werden, einheitlich nach der Rechtslage bis 31.12.2021 oder nach der Rechtslage ab dem 1.1.2022 behandelt werden.“

Fröhliche Weihnachten und ein gutes, gesundes 2022

Am 24. und 31. Dezember bleibt die Kanzlei geschlossen. An den anderen Tagen sind wir zu den gewohnten Geschäftszeiten für Sie erreichbar.

Coronabedingte Bonuszahlungen an Mitarbeiter

Im Rahmen des am 16.12.2021 im Ministerrat beschlossenen Steuerreform-Paketes sind zahlreiche Änderungen umgesetzt worden.
Völlig überraschend wurde als weitere ergänzende Maßnahme auch die Abgabenfreiheit von Coronaprämien für 2021 beschlossen.
Folgende Eckpunkte dazu für Sie als Information:

Coronabedingte Bonuszahlungen und Zulagen – wie schon im Kalenderjahr 2020 – werden bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei gestellt.
• Zur Wahrung der Abgabenfreiheit muss die Gewährung bis Februar 2022 erfolgen.
• Es muss sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich im Hinblick auf die Coronakrise geleistet werden
• Es empfiehlt sich, den „coronabedingten“ Grund der Gewährung in Form einer Vereinbarung festzuhalten


Quelle: Nationalrat gibt grünes Licht für Steueranpassungen (PK-Nr. 1478/2021) | Parlament Österreich

Erinnerung: Angleichung Kündigungsfristen von Arbeitern an Angestellte seit 01.10.2021

Seit 1.10.2021 wurden die Kündigungsfristen der Arbeiter an jene der Angestellten angeglichen.

Die neue Regelung findet auf Kündigungen von Arbeitern Anwendung, die nach dem 30.9.2021 ausgesprochen werden.
Aufrecht bleiben oftmals Kündigungsregeln in Kollektivverträgen von Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen.

Im Falle der Gültigkeit der neuen Fristen bedeutet es für den Arbeitgeber, dass er bei Kündigungen ab dem 1.10.2021 nicht nur längere Kündigungsfristen, sondern auch neue Kündigungstermine berücksichtigen muss.

Eine Vereinbarung zusätzlicher Kündigungstermine, wie bei Angestellten üblich, nämlich jene zum 15. und Letzten eines Kalendermonats, ist dringend zu empfehlen!
Wir empfehlen die Dienstverträge mit den Arbeitern so rasch als möglich zu ändern bzw. dahingehend zu ergänzen (damit nicht der Kündigungstermin nur Quartalsende sein kann).

Viele Kollektivverträge haben bereits Regelungen über den 15. und Monatsletzten als Kündigungstermine getroffen. In diesem Fall ist eine Änderung des Dienstvertrages nur bedingt notwendig.

Senkung der Lohnsteuer ab 1.1.2022

Die zweite und dritte Steuerstufe sollen von 35 auf 30 Prozent und 42 Prozent auf 40 Prozent gesenkt werden.
Ab Januar 2022 wird es eine Senkung der zweiten Stufe auf 32,5 Prozent geben.
Danach folgt 2023 die Senkung der zweiten Stufe auf 30 Prozent und die nächste Stufe von 42 Prozent auf 41 Prozent etc.

Weitere Änderungen ergeben sich für 2022 noch aufgrund der beschlossenen „ökosozialen Steuerreform“.

Weihnachtsgutscheine zusätzlich noch 365€ steuerfrei (Betriebsveranstaltungen) / Ausgabe noch bis 01/2022

Da in vielen Fällen Weihnachtsfeiern dieses Jahr ausfallen, können Gutscheine bis maximal 365 € steuerfrei gewährt werden, sofern 2021 der steuerfreie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht bereits genutzt wurde.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist die AUSGABE der Gutscheine im November /Dezember 2021 oder NOCH im Jänner 2022.