Sonder-Newsletter: Ukraine Krise

Wir dürfen in diesem Sonder-Newsletter darüber informieren, dass Spenden im Rahmen der Ukraine Krise unter Umständen steuerlich begünstigt berücksichtigt werden können. Hierzu geben wir den Text des Finanzministeriums wieder, wonach nicht nur Spenden an begünstigte Einrichtungen verwertet werden können:

Werbewirksame „Spenden“ zur Katastrophenhilfe
Gemäß § 4 Abs 4 Z 9 EStG haben Unternehmen die Möglichkeit, Hilfeleistungen in Geld- oder Sachwerten, die sie im Zusammenhang mit akuten Katastrophen im In- oder Ausland tätigen, steuerlich als Betriebsausgaben abzuschreiben. Als Katastrophenfall kommen Naturkatastrophen (z.B. Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen-, Schneekatastrophen und Sturmschäden sowie Schäden durch Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz oder Steinschlag), technische Katastrophen (z.B. Brand- oder Explosionskatastrophen), kriegerische Ereignisse, Terroranschläge oder sonstige humanitäre Katastrophen (z.B. Seuchen, Hungersnöte, Flüchtlingskatastrophen) in Betracht. Der Spendenabzug nach § 4 Abs 4 Z 9 EStG ist betraglich nicht begrenzt. Voraussetzung für die steuerliche Behandlung als Betriebsausgaben ist die Werbewirksamkeit, daher liegen inhaltlich keine „Zuwendungen“ oder Spenden vor, sondern Werbeaufwendungen, wobei an die Werbewirksamkeit keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.
Diese gilt u.a. als gegeben


• bei medialer Berichterstattung über die Spende,

• bei Berichterstattung über die Spende in Kundinnen-/Kundenschreiben und Klientinnen-/Klientenschreiben,

• bei Spendenhinweisen auf Plakaten, in Auslagen, an der Kundenkasse oder auf der Homepage des Unternehmens,

• beim Anbringen eines für Kundinnen/Kunden sichtbaren Aufklebers im Geschäftsraum oder auf einem Firmen-Kfz oder

• wenn die Unternehmerin/der Unternehmer im Rahmen der Eigenwerbung ihres/seines Unternehmens auf die Spenden hinweist.


Für die Abzugsfähigkeit von werbewirksamen „Katastrophenspenden“ ist es gleichgültig, wer die Empfängerinnen/die Empfänger sind (z.B. Hilfsorganisationen, Gemeinden, eigene Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, andere Familien oder Personen).


Weiterführende Links
Rz 4836 ff EStR 2000 (→ BMF) (Experteninformation)


Persönlicher Hinweis aufgrund vieler Anfragen: Da wir einer Mutter mit Kind aus der Ostukraine eine Wohnmöglichkeit geben können und der Kontakt zur Familie in der Ukraine da ist, ist die Übergabe direkt an die Familie und damit direkt ohne Umwegen an die Menschen in der Ostukraine möglich. Tatjana und Anastasia freuen sich über die Entgegennahme alle Zuwendungen und leiten diese direkt zu den Menschen in den Krisenregionen weiter.