Waldfonds: Welche Förderungen können bereits beantragt werden?

Seit dem 1.2.2021 sind erste Anträge auf Förderungen aus dem Waldfonds möglich. Die Eckpunkte der Maßnahmen, die bereits jetzt gefördert werden können, haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst. Freilich gelten für einzelne Maßnahmen besondere Bedingungen und Einschränkungen, weshalb jedes Projekt eingehend geprüft und gesondert beurteilt werden sollte.

Mehr zu den allgemeinen Voraussetzungen, unter denen Förderungen aus dem Waldfonds beantragt werden können, erfahren Sie in einem eigenen Beitrag,

Maßnahme 1: Wiederaufforstung und Pflegemaßnahmen nach Schadereignissen

Gefördert werden Projekte

  • zur standortangepassten und klimafreundlichen Wiederaufforstung,
  • zur anschließenden Pflege (z.B. durch Kulturpflege) sowie
  • zum Schutz des Forstbestandes vor Wildschäden (z.B. durch Zäune oder jagdbetriebliche Konzepte).

Voraussetzung ist eine Bestätigung der Forstbehörde, dass mindestens 20 % einer Mindestwaldfläche von 100 Hektar innerhalb einer Forstaufsichtsstation (unabhängig von der jeweiligen Besitzstruktur) von bestimmten Schadereignissen (z.B. Wind-, Schnee- oder Eisbruch, Schäden durch extreme Wetterereignisse oder durch massenhaft auftretende Forstschädlinge, Schäden in Folge des Klimawandels oder durch bestandsgefährdende Krankheiten) betroffen sind.

Die Förderung besteht aus einem Zuschuss von 60 % (alle Waldflächen) bzw. 80 % (Waldflächen mit besonderer Schutzfunktion) zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten.

Maßnahme 2: Maßnahmen zur Regulierung der Baumartenzusammensetzung

Gefördert werden Projekte mit der Zielsetzung,

  • „klimafitte“ Wälder zu entwickeln,
  • die Biodiversität des Waldes zu stärken,
  • stabile Mischbestände zu schaffen und
  • die genetischen Ressourcen des Waldes zu erhalten und zu verbessern.

Förderungsfähig sind z.B. Maßnahmen zur Wiederaufforstung, zur Kulturpflege, zur Bestandsumwandlung und zur Verjüngung.

Die Förderung besteht aus einem Zuschuss von 60 % (alle Waldflächen) bzw. 80 % (Waldflächen mit mittlerer bis hoher Schutz- oder Wohlfahrtsfunktion) zu den anrechenbaren Investitions-, Sach- und projektbezogenen Personalkosten. Sofern eine Investition in Spezialgeräte gefördert werden soll, beträgt der Zuschuss hingegen nur 30 %.

Maßnahme 3: Abgeltung der durch den Klimawandel verursachten Borkenkäferschäden

Durch die Förderung soll ein Wertverlust am Forstbestand, der durch Borkenkäferbefall verursacht wurde, ausgeglichen werden. Die Feststellung, ob ein solcher Schaden vorliegt, erfolgt dabei für forstwirtschaftliche Teilflächen ab 0,1 Hektar anhand der Erhebungsdaten des Bundesforschungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft.

Gefördert werden pauschal € 3.500,00 für jeden Hektar geschädigte Fläche (bis höchstens 30 % des durchschnittlich kalkulierten Hektarwerts zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Waldfondsgesetzes). Der Förderbetrag ist mit € 200.000,00 pro Antragsteller begrenzt, während die Untergrenze der Förderung mit € 1.000,00 pro Antragsteller festgelegt ist.

Maßnahme 4: Errichtung von Nass- und Trockenlagerstätten für Schadholz

Gegenstand der Förderung sind

  • Investitionen in die Errichtung von Nass- oder Trockenlagerstätten für Schadholz,
  • Maßnahmen zur besseren Verbringung und Manipulation des Schadholzes sowie
  • Konzepte und Machbarkeitsstudien im Bereich Schadholzlogistik

mit der Zielsetzung, die Ausbreitung von Schädlingen durch die schnelle Abfuhr des Schadholzes aus dem Wald einzudämmen und die Holzqualität zu sichern.

Der Antragsteller muss dabei unter anderem nachweisen, dass er über alle rechtlichen Bewilligungen und Genehmigungen verfügt, die für das zu fördernde Projekt erforderlich sind. Außerdem muss gewährleistet sein, dass in geförderten Nass- oder Trockenlagerstätten währen der Behaltefrist von fünf Jahren mindestens 95 % Holz aus österreichischen Befalls- oder Katastrophengebieten gelagert wird.

Im Rahmen der Förderung wird ein Zuschuss von

  • 100 % bei Konzepten und Machbarkeitsstudien im Bereich Schadholzlogistik und
  • 80 % bei der Errichtung von Nass- oder Trockenlagerstätten und bei Maßnahmen zur schnellen Verbringung des Schadholzes in eine Nass- oder Trockenlagerstätte

zu den anrechenbaren Investitions-, Sach- und projektbezogenen Personalkosten geleistet.

Maßnahme 5: Mechanische Entrindung als Forstschutzmaßnahme

Gefördert werden

  • Anpassungen von Spezialgeräten zur mechanischen Entrindung von Schadholz,
  • Maßnahmen zur maschinellen Entrindung von Schadholz im Wald oder an der Trockenlagerstätte und
  • vorbeugende Forstschutzmaßnahmen (z.B. Mulchen, Legen von Fangbäumen, Hygienemaßnahmen),

durch die verhindert werden soll, dass sich rindenbrütende Schädlinge weiter vermehren können.

Die Förderung besteht aus einem Zuschuss von 80 % zu den anrechenbaren Investitions-, Sach- und projektbezogenen Personalkosten.

Maßnahme 6: Sicherstellung der Waldbrandprävention

Gefördert werden unter anderem

  • Maßnahmen zur vorbeugenden Waldbehandlung in Risikogebieten,
  • Investitionen in vorbeugende Infrastruktur sowie in Spezialgeräte und –ausrüstung zur Waldbrandbekämpfung und –prävention auf der Grundlage einer regionalen Waldbrandbekämpfungsstrategie,
  • Maßnahmen zur Abwehr von Folgerisiken (z.B. Erosions- und Bodenschutz) und
  • Maßnahmen zur öffentlichen Bewusstseinsbildung, zur Einsatzplanung und im Rahmen des Ausbildungsprogramms Waldbrand.

Der Antragsteller muss dabei unter anderem nachweisen, dass er über alle rechtlichen Bewilligungen und Genehmigungen verfügt, die für das zu fördernde Projekt erforderlich sind. Außerdem muss der Nachweis erbracht werden, dass sich die Waldfläche, für die eine Förderung beantragt wird, in einem Gebiet mit mittlerem bis hohen Waldbrandrisiko befindet.

Die Förderung besteht aus einem Zuschuss von

  • 100 % bei Maßnahmen zur öffentlichen Bewusstseinsbildung, zur Einsatzplanung und im Rahmen des Ausbildungsprogramms Waldbrand und
  • 80 % bei allen übrigen Maßnahmen

zu den anrechenbaren Investitions-, Sach- und projektbezogenen Personalkosten.

Hinweis:

Ausführliche und weiterführende Informationen zu den Förderungen aus dem Waldfonds können Sie unter https://www.waldfonds.at abrufen.

Waldfonds: Welche allgemeinen Voraussetzungen gibt es?

Waldfonds: Welche allgemeinen Voraussetzungen gibt es?

Nicht nur die Häufung extremer Wetterereignisse wie etwa Stürme oder Dürren, sondern auch Schnee- und Eisbruch, Bodenerosion und nicht zuletzt die Borkenkäferplage der letzten Jahre setzen den forstwirtschaftlichen Betrieben besonders zu. Um die betroffenen Betriebe finanziell zu unterstützen, wurde der Waldfonds eingerichtet, aus dem Förderungen für bestimmte Maßnahmen abgerufen werden können. Die Voraussetzungen dafür sind in einer eigenen Förderrichtlinie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus festgelegt, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben.

Wer kann Förderungen aus dem Waldfonds beantragen?

Antragsberechtigt sind unter anderem land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Das sind natürliche Personen, im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften, juristische Personen oder andere Personenvereinigungen mit Niederlassung in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften.

Der Bewirtschafter darf allerdings nicht als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gelten. Ausnahmen davon bestehen nur für die erste und dritte Fördermaßnahme und nur dann, wenn die Schwierigkeiten erst durch bestimmte Schadensereignisse verursacht wurden.

Welche allgemeinen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Damit Förderungen aus dem Waldfonds abgerufen werden können, müssen einige allgemeine Voraussetzungen erfüllt sein.

  • Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit: Eine Förderung aus dem Waldfonds wird nur dann gewährt, wenn dem Antragsteller das zu fördernde Projekt ansonsten nicht wirtschaftlich zumutbar wäre. Der Antragsteller muss außerdem darauf achten, dass das Projekt insgesamt wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam angelegt ist. Zu diesem Zweck muss der Antragsteller z.B. Vergleichsangebote einholen oder Referenzkosten erheben. Zudem ist Voraussetzung, dass die Gesamtfinanzierung des zu fördernden Projekts sichergestellt ist.
  • Befähigung des Antragstellers: Der Antragsteller muss ganz generell dazu in der Lage sein, seine Geschäfte ordnungsgemäß zu führen. Darüber hinaus muss der Antragsteller aber auch über die fachlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Fähigkeiten verfügen, die notwendig sind, um das zu fördernde Projekt umzusetzen.
  • Keine Doppelförderung: Keine Förderung aus dem Waldfonds steht zu, wenn für das Projekt bereits eine Förderung aus anderen Mitteln zugesagt oder gewährt wurde.
  • Behaltefrist und Instandhaltung: Der Antragsteller muss Investitionsgegenstände, die mit Mitteln aus dem Waldfonds gefördert werden, ab Fertigstellung für fünf Jahre ordnungsgemäß und dem jeweiligen Förderzweck entsprechend betreiben. Soll das Eigentum an geförderten Investitionsgegenständen übertragen werden, dann muss diese Verpflichtung mitübertragen werden.
  • Publizität: Sofern bauliche Investitionen mit mehr als € 50.000,00 oder Sachkosten mit mehr als € 10.000,00 gefördert werden, muss der Antragsteller öffentlich auf die Förderung aus Bundesmitteln hinweisen, indem er z.B. geeignete Hinweisschilder aufstellt oder Aufkleber anbringt. Wie genau ein solcher Hinweis auszusehen hat, erfährt der Antragsteller bei der zuständigen Förderstelle.
  • Keine Ausschlussgründe: Schließlich dürfen sich aus dem Gesetz oder der Förderrichtlinie keine Ausschlussgründe ergeben.

Was wird gefördert?

Die Förderungen aus dem Waldfonds werden grundsätzlich als finanzielle Zuschüsse zu den anrechenbaren Investitions-, Sach- oder Personalkosten gewährt. Nur im Rahmen der Maßnahme zur Abgeltung der durch Borkenkäferschäden verursachten Wertverluste bestehen die Förderungen in einem teilweisen Ersatz des entgangenen Einkommens.

Die Förderrichtlinie sieht dabei für die förderbaren Investitions-, Sach- oder Personalkosten jeweils eigene Obergrenzen vor. Außerdem müssen die anrechenbaren Kosten über € 500,00 betragen, um eine Förderung aus dem Waldfonds beantragen zu können.

Jedenfalls nicht zu den förderbaren Kosten zählen:

  • Finanzierungs- und Versicherungskosten,
  • Leasingkosten für geleaste Investitionsgüter,
  • Kosten für nicht dem Stand der Technik entsprechende Investitionen,
  • Kosten aus Kleinbetragsrechnungen, deren Rechnungssumme weniger als € 200,00 beträgt,
  • Kosten für Repräsentation, Verpflegung und Bewirtung,
  • Kosten für Kleidung, Ausrüstung und Werkzeug sowie
  • Kosten, die nicht eindeutig einem Vorhaben zugeordnet werden können.

Ab wann wird gefördert?

Grundsätzlich gilt, dass nur solche Kosten gefördert werden können, die nach dem Einlangen des Antrags bei der Förderabwicklungsstelle (oder einer für die Förderabwicklungsstelle tätigen Einreichstelle) anfallen. Eine Ausnahme davon besteht allerdings für Planungs- und Beratungskosten in Zusammenhang mit förderbaren Investitionen. Diese Kosten können während eines Zeitraums von sechs Monate vor dem Einlangen des Antrags gefördert werden.

Hinzu kommt, dass Projekte, mit deren Umsetzung bereits vor der Antragstellung begonnen wurde, grundsätzlich nicht gefördert werden (Ausnahmen nur im Rahmen von „De-minimis“-Beihilfen). Ein Vorhaben gilt in diesem Sinne als begonnen, wenn

  • bereits Bauarbeiten durchgeführt wurden,
  • sich der Antragsteller bereits rechtlich bindend dazu verpflichtet hat, Ausrüstungsgegenstände zu erwerben oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, oder
  • die Investition aufgrund anderer Verpflichtungen nicht mehr umkehrbar ist,

wobei der Beginn der Umsetzung mit dem frühesten dieser drei Zeitpunkte angenommen wird. Davon ausgenommen sind lediglich Vorarbeiten wie z.B. die Einholung von Genehmigungen oder die Durchführung von Machbarkeitsstudien. Solche Vorarbeiten können auch schon vor der Antragstellung begonnen werden.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Zur Antragstellung werden von der Förderungsabwicklungsstelle eigene Formulare aufgelegt, die (elektronisch oder eigenhändig) unterschrieben elektronisch eingereicht werden können. Antragsteller, die bei der Agrarmarkt Austria (AMA) registriert sind, können sich bei der Antragstellung auch mit ihrer Betriebs- oder AMA-Klientennummer identifizieren.

Die Förderungen aus dem Waldfonds können bis spätestens 1.2.2023 genehmigt werden. Deshalb müssen Förderanträge bis spätestens vier Wochen vor Ablauf dieser Frist bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.

Der Antrag muss neben zahlreichen Angaben zum Antragsteller und dem zu fördernden Projekt auch einen Finanzierungsplan enthalten. Darin muss der Antragsteller insbesondere anführen,

  • mit welchen Kosten das zu fördernde Projekt verbunden ist,
  • wie die erforderlichen Eigenmittel aufgebracht werden,
  • ob die angeführten Kosten mit oder ohne Umsatzsteuer ausgewiesen sind,
  • ob der Antragsteller vortsteuerabzugsberechtigt ist und
  • welcher Zeitplan für die Umsetzung des zu fördernden Projekts vorgesehen ist.

Darüber hinaus muss der Antragsteller im Finanzplan auch bestätigen, dass für das zu fördernde Projekt keine anderen Förderungen beantragt, zugesagt oder bereits ausbezahlt worden sind.

Muss die Verwendung einer erhaltenen Förderung nachgewiesen werden?

Der Bezieher einer Förderung aus dem Waldfonds muss der Förderabwicklungsstelle bis spätestens drei Monate nach dem Abschluss des geförderten Projekts anhand geeigneter Belege nachweisen, welche Kosten mit dem geförderten Projekt einhergegangen sind und welche Einnahmen dadurch gegebenenfalls erwirtschaftet werden konnten. Zusammen mit diesem Verwendungsnachweis muss auch ein Bericht über den Erfolg des geförderten Projekts vorgelegt werden.

In begründeten Fällen können die zuständigen Behörden auch darüber hinausgehende Berichts- bzw. Nachweispflichten auferlegen.

Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?

Sämtliche Aufzeichnungen und Unterlagen, die für eine gewährte Förderung aus dem Waldfonds von Bedeutung sind, müssen für die Dauer von zehn Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Förderung ausbezahlt wurde, sicher und überprüfbar aufbewahrt werden. Während dieser Aufbewahrungsfrist müssen diese Unterlagen den zuständigen Behörden auch jederzeit kostenlos für Kontrollen oder Prüfungen zur Verfügung gestellt werden.

Hinweis:

Ausführliche und weiterführende Informationen zu den Förderungen aus dem Waldfonds können Sie unter https://www.waldfonds.at abrufen.

Wird der Kauf eines Neuwagens ab 1.7.2021 teurer?

Während sich der Erwerb und Betrieb von Elektroautos für Unternehmer in den letzten Jahren durch steuerliche Vergünstigungen und Förderungen deutlich verbilligt hat, wird der Erwerb von bestimmten Neuwagen durch eine Änderung der Normverbrauchsabgaben (NoVA) ab 1.7.2021 teurer. Im Folgenden einige der wesentlichen Neuerungen dieser Gesetzesänderung:

Neu von der NoVA betroffen sind ab 1.7.2021 insbesondere Kleinlastwagen bis 3,5 t (Fahrzeugklasse N1, also z. B. Kastenwägen, „Pick Ups“ usw.). Für diese Fahrzeuggruppe war bislang keine NoVA abzuführen.

Beispiel: Für die Anschaffung eines Kastenwagens mit einer NoVA-Bemessungsgrundlage (Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer und NoVA) von € 32.000,00 mit einem CO2-Emissionswert von 210 g/km wird entsprechend der Neuregelung ab 1.7.2021 eine NoVA in Höhe von € 2.530,00 fällig (bisher keine NoVA).

Weiters wurde die Berechnungsformel für die NoVA geändert, wodurch es bereits ab 1.7.2021 und dann weiterhin in den Folgejahren 2022 – 2025 ansteigend zu einer jährlichen Verschärfung kommt. Von dieser Änderung sind insbesondere Fahrzeuge mit hohem CO2-Ausstoß betroffen.

Beispiel: Bei einer Bemessungsgrundlage (Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer und NoVA) von € 60.000,00 eines Autos mit einem CO2-Emissionswert (gemäß WLTP) von 240 g/km wird sich die NoVA ab 1.7.2021 von € 15.250,00 auf € 17.250,00 erhöhen.

Als Übergangsregelung gilt, dass bei Kaufvertragsabschluss (unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag) vor dem 1.6.2021 und Lieferung bis 31.10. 2021 noch die alte Regelung gilt.

Dieser Artikel weist nur auf zwei Änderungen der Normverbrauchsabgabe hin. Weitere Änderungen betreffen unter anderem Steuerbefreiungen (z. B. für Menschen mit Behinderungen) und Änderungen bei Motorrädern, Quads und Wohnmobilen.

Welche Aufgaben hat das neue Amt für Betrugsbekämpfung?

Im Zuge der Neuorganisation der Finanzverwaltung hat mit 1.1.2021 auch das neu geschaffene Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) seine Arbeit aufgenommen. In dieser zentralen Behörde werden nunmehr die Aufgaben der Finanzämter als Finanzstrafbehörden, der Finanzpolizei als Kontrollorgan für Lohn- und Sozialdumping sowie der Steuerfahndung gebündelt.

Aufgabenbereich

Der Aufgabenbereich des ABB umfasst die vier Geschäftsbereiche

  • Finanzstrafsachen,
  • Finanzpolizei,
  • Steuerfahndung und
  • Zentralstelle für Internationale Zusammenarbeit,

die jeweils durch einen eigenen Bereichsleiter verantwortet werden.

Während die Geschäftsbereiche Finanzpolizei, Steuerfahndung und Internationale Zusammenarbeit in ihren Aufgabenbereichen weitestgehend unverändert bleiben, hat der Geschäftsbereich für Finanzstrafsachen eine weitere Kompetenz erhalten und ist nunmehr auch zur Einhebung, Sicherung, Einbringung sowie zum Vollzug der nach dem Finanzstrafgesetz (FinStrG) verhängten Geld- und Freiheitsstrafen befugt.

Prüfungsbefugnis

In seiner Funktion als Finanzstrafbehörde ist das ABB nunmehr auch zur Klärung von Sachverhalten, zur Nachschau und zur Durchführung von Prüfungen im Sinne der Abgaben- und Monopolvorschriften befugt. Die ausführenden Organe des ABB haben dabei die gleichen Befugnisse wie die Organe einer Abgabenbehörde.

Einbringung von Selbstanzeigen

Künftig können Selbstanzeigen entweder bei einem Finanzamt (Finanzamt Österreich oder Finanzamt für Großbetriebe) oder beim ABB eingebracht werden. Sofern es sich um zollrechtliche Verstöße handelt, liegt die Zuständigkeit beim Zollamt Österreich.

Örtliche Zuständigkeit

Die Mitarbeiter des ABB sind dezentral den Dienststellen des Finanzamtes Österreich (FAÖ) zugeteilt. Der operative Fachbereich und der Bereich Strafsachen sind in die Bereiche Wien, Mitte, Ost, Süd und West gegliedert, wobei im Rahmen der Fallbearbeitung nach Möglichkeit darauf Bedacht genommen werden soll, regionale Nahverhältnisse zu wahren.

Welche zusätzlichen Informationen muss das Lohnkonto enthalten?

Die kürzlich beschlossenen Steuerbegünstigungen für Arbeitnehmer zum Homeoffice und zur Kostenübernahme von Wochen-, Monats- und Jahreskarten bedürfen der Verwaltung von notwendigen Daten seitens des Dienstgebers. Der Finanzminister hat nun die Lohnkontenverordnung entsprechend geändert.

Folgende Informationen müssen am Lohnkonto nun zusätzlich enthalten sein:

  • die Kalendermonate, in denen der Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers befördert wird, und die Kalendermonate, in denen dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird,
  • die Höhe der übernommenen Kosten einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte,
  • die Anzahl der Homeoffice-Tage, an denen der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber ausschließlich in seiner Wohnung ausgeübt hat. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber kein Homeoffice-Pauschale ausbezahlt hat,
  • der zugewendete Betrag an Homeoffice-Pauschale. Da dies auch auf dem Jahreslohnzettel ersichtlich sein soll, kann bei einem mehrfachen Genuss bei mehreren Arbeitgebern eine Pflichtveranlagung durchgeführt werden.

Wo finde ich Informationen zu wichtigen Corona-Zuschüssen?

Im Folgenden finden Sie einen Überblick zu Fundstellen im Internet zu einigen wichtigen Corona-Zuschüssen:

www.fixkostenzuschuss.at

Fixkostenzuschuss I, Fixkostenzuschuss 800.000, Verlustersatz, Ausfallsbonus

www.umsatzersatz.at

Umsatzersatz II für indirekt von den COVID-19-Schutzmaßnahmen betroffenen Unternehmen.

www.ams.at

Corona-Kurzarbeitsbeihilfe, Neustartbonus

www.wko.at

Härtefallfonds als Unterstützung für Ein-Personen- und Kleinstunternehmer

www.svs.at

Überbrückungsfinanzierung für KünstlerInnen und Kunstschaffende

www.ksvf.at

COVID-19-Fonds für Künstler und Kulturvermittler

www.aws.at

Comeback-Zuschuss für Film und TV-Produktionen, Überbrückungskredite, Kreditgarantien

www.npo-fonds.at

Non-Profit-Unterstützungsfonds

www.oeht.at

Schutzschirm für die Veranstaltungsbranche, Überbrückungskredite, Kreditgarantien

www.cofag.at

Standortsicherungszuschüsse, Fixkostenzuschüsse, Verlustersatz, Ausfallsbonus, Überbrückungskredite

www.oekb.at

Überbrückungsgarantien für Großunternehmen, COVID-19-Hilfe zur Unterstützung der Exportwirtschaft

Daneben gibt es noch eine Reihe weiterer Förderungen, wie z. B. die Entschädigungsmöglichkeiten nach dem Epidemiegesetz, steuerliche Begünstigungen (www.bmf.gv.at) und Unterstützungen der Sozialversicherung (www.gesundheitskasse.at und www.svs.at).

Dieser Überblick ohne Anspruch auf Vollständigkeit ist auf dem Stand 10.4.2021. Informationen zu Förderungen im Zusammenhang mit der Coronakrise können sich kurzfristig ändern.

Coronavirus: Welche Beihilfen wurden zuletzt erweitert?

Um die Wirtschaft angesichts der anhaltenden Corona-Pandemie weiterhin zu stützen, hat die Bundesregierung zuletzt eine Erweiterung der nachstehenden Corona-Beihilfen beschlossen.

Erhöhter Ausfallsbonus für März und April

Um besonders betroffene Unternehmen mit mehr Liquidität auszustatten, wird der Ausfallsbonus für die Monate März und April 2021 wie folgt erhöht:

  • Statt der bisherigen 15 % können im Rahmen des Ausfallbonus nunmehr 30 % als „eigentlicher Bonus“ beantragt werden. Gemeinsam mit dem 15%igen Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss können somit 45 % des Umsatzrückgangs beantragt werden.
  • Weiters wird auch die Obergrenze für den Ausfallsbonus von € 30.000,00 auf € 50.000,00 angehoben. Dementsprechend können für März und April 2021 jeweils bis zu € 80.000,00 als Ausfallsbonus beantragt werden (€ 50.000,00 „eigentlicher Bonus“ und € 30.000,00 FKZ-Vorschuss).
  • Die Antragstellung für den erhöhten Ausfallsbonus für März 2021 erfolgt ab dem 16.4.2021 via FinanzOnline.

Weiterführende Informationen zum Ausfallsbonus erhalten Sie hier.

Kurzarbeitsbonus

Für Betriebe in ausgewählten Branchen, die seit November von Öffnungsbeschränkungen betroffen sind, gibt es einen neuen Kurzarbeitsbonus in Höhe von bis zu € 1.000,00. Im Rahmen dieser Förderung erhalten Arbeitgeber einen Zuschuss von bis zu € 825,00 pro beschäftigter Person, für welche der Kurarbeitsbonus beantragt wird. Die Beschäftigten selbst erhalten jeweils € 175,00 netto von ihrem Arbeitgeber als einmalige Abgeltung für ihren Einkommensverlust. Die betroffenen Branchen sind auf der Homepage des BMF angeführt und umfassen insbesondere:

  • Personenbeförderung,
  • Beherbergung,
  • Gastgewerbe,
  • Kinos,
  • Kultur,
  • Sport- und Freizeitunterricht.

Weiterführende Informationen zum Kurzarbeitsbonus erhalten Sie hier. .

Gastgartenförderung

Als branchenspezifische Unterstützung können Gastgärtenbetreiber im Rahmen der „Gastgärtenoffensive“ eine Investitionsprämie von 20 % für Investitionen in die Schaffung zusätzlicher oder Attratkivierung bestehender Verabreichungsplätze im Freien erhalten. Die förderbaren Kosten müssen dabei mindestens € 5.000,00 und dürfen höchstens € 100.000,00 betragen. Die Gastgartenförderung beläuft sich auf mindestens € 1.000,00 und ist mit € 20.000,00 gedeckelt. Die Abwicklung wird durch die Österreichische Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) erfolgen.

Weiterführende Informationen zur Gastgartenförderung erhalten Sie hier.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 26.4.2021 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter den jeweils angeführten Internetadressen.

Neuer Webauftritt

EU-OSS ab 01.07.2021 – eine Vorweginformation


Mit 1.7.2021 wird die Lieferschwelle innerhalb der EU abgeschafft und es führt zur sofortigen Umsatzsteuerpflicht im Bestimmungsland und damit einhergehend mit einer Registrierungspflicht. Der Versand an Private oder Schwellenerwerber (Kleinunternehmer, pauschalierte Landwirte,…) galt am Ursprungsland zu besteuern und erst ab Überschreiten von Lieferschwellen am Empfängerland (mit Registrierung und Abfuhr der UST im Empfängerland). Ab 1.7.2021 wird grundsätzlich (bis auf Ausnahmen) im Empfängerland besteuert, was zu erheblichem Aufwand für KMUs führen kann.
Um dies einfacher zu gestalten, gibt es die Möglichkeit des EU- OSS (EU-One-Stop-Shop). Die Registrierung erfolgt über FinanzOnline in Österreich. Erklärt wird immer im Kalendervierteljahr und muss vor dem ersten Kalendervierteljahr beantragt werden.
Beispiel: wenn die Anwendung ab 1.7.2021 gewünscht wird, ist der Antrag bis 30.6.2021 einzubringen. Abgabe ist der letzte Tag des am Erklärungszeitraum folgenden Monats; also für das 3. Quartal mit 31.10.2021. Achtung: abweichend von den Fristen zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung (bis 15. des übernächsten Monats). Der Antrag kann bereits ab 1.4.2021 eingebracht werden.
Eine der Ausnahmen ist die Erleichterung für Kleinstunernehmer:
Besteuerung bleibt im Ursprungsland, wenn derartige Umsätze in andere EU-Länder insgesamt unter € 10.000 liegen (dann ist es weiterhin so, dass Privatkunden eine Rechnung mit österreichischer USt erhalten).
Im Rahmen von EU-OSS ist die Rechnung mit ausl. USt auszuweisen und diese wird über FinanzOnline in Österreich gemeldet und auch an das österreichische Finanzamt bezahlt.

Wie gewohnt, stehen wir Ihnen gerne bei Fragen und für Auskünfte zu diesen und den anderen steuerlichen Themen zur Verfügung.

Aufzeichnungspflichten für Plattformen

Gemäß § 18 Abs 11 UStG 1994 gelten spezielle Aufzeichnungspflichten für Plattformen, die andere dabei unterstützen, Lieferungen oder Dienstleistungen an Konsumenten zu erbringen. Unter die Sammelbezeichnung „Plattform“ fallen elektronische Schnittstellen, wie z.B. Portale, Websites oder elektronische Marktplätze.
Zu beachten ist, dass ab 1. Juli 2021 Plattformen, die gewisse Warenlieferungen unterstützen, kraft gesetzlicher Fiktion selbst zum Steuerschuldner werden, wodurch für sie wiederum die allgemeinen Aufzeichnungspflichten gelten.
Neben den Aufzeichnungspflichten wird ab 1. Juli 2021 auch eine Haftung bei Sorgfaltspflichtverletzungen für „beteiligte“ Plattformen eingeführt (§ 27 Abs 1 UStG 1994); zB: AirBnB
Wird eine Plattform für die Umsätze anderer „unterstützend“ tätig, hat sie Aufzeichnungen über diese Umsätze zu führen (§ 18 Abs 11 UStG 1994). Diese Aufzeichnungspflicht besteht zusätzlich zu den allgemeinen umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten nach § 18 UStG 1994. Sie gilt für folgende Umsätze, wenn diese über die Plattform erbracht werden:

  • Warenlieferungen, die im Inland enden und an eine Nichtunternehmerin/einen Nichtunternehmer oder eine andere der in Art 3 Abs 4 Anhang zum UStG 1994 genannten Personen (z.B. Kleinunternehmen) ausgeführt werden
  • B2C und C2C Dienstleistungen, die im Inland an eine Nichtunternehmerin/einen Nichtunternehmer erbracht werden.


Unterstützt eine Plattform die Vermietung von Grundstücken für Wohn- oder Campingzwecke oder die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen, ist zusätzlich die Postadresse sowie die der Plattform bekannte Aufenthalts- oder Mietdauer und Anzahl der übernachtenden Personen aufzuzeichnen. Ist der Plattform die Anzahl der übernachtenden Personen nicht bekannt, sind die Anzahl und Art der gebuchten Betten aufzuzeichnen.
Müssen die Aufzeichnungen den Abgabenbehörden übermittelt werden?
Die Aufzeichnungen sind bis 31. Jänner des Folgejahres elektronisch zu übermitteln, wenn der Gesamtwert der Umsätze, die aufzuzeichnen sind, im Kalenderjahr 1.000.000 Euro übersteigt. Alle anderen Plattformen haben die Aufzeichnungen nur auf Verlangen der Finanzbehörde elektronisch vorzulegen.