Wie sind Antiquitäten in Büroräumlichkeiten steuerlich zu beurteilen?

Für betrieblich genutzte Antiquitäten sieht das Einkommensteuergesetz Einschränkungen bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit vor. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht (Auswahl) zu den entsprechenden Regelungen in den Einkommensteuerrichtlinien:

  • Als Antiquitäten gelten Gegenstände, die älter als 150 Jahre sind sowie Gegenstände, denen ein besonderer Wert aufgrund der Herkunft aus einer besonderen Stilepoche zukommt.
  • Aufwendungen für ausschließlich betrieblich genutzte Antiquitäten (z. B. einen als Büroschrank genutzten Barockschrank) sind regelmäßig dem Grunde nach angemessen, dabei ist auf den Nutzungseinsatz abzustellen. Es muss eine konkrete funktionale Verbindung zum Betrieb bestehen. Das bloße Zurschaustellen von Antiquitäten in betrieblich genutzten Räumen bewirkt nicht von vornherein ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen.
  • Maßgeblich für die Feststellung der Angemessenheit der Höhe nach ist der Vergleich mit einem zweckentsprechenden (qualitativ hochwertigen) neuen Möbelstück oder Einrichtungsgegenstand (Normalausstattung), das eine entsprechende Funktion erfüllt. Ergibt ein derartiger Vergleich, dass die Anschaffungskosten der Antiquitäten um mehr als 25 % höher sind, ist der 100 % übersteigende Betrag als unangemessen auszuscheiden (Vergleich nur bei Gegenständen mit einem „echten“ funktionalen Wert sinnvoll). Bei Anschaffungskosten der einzelnen Antiquitäten bis € 7.300,00 unterbleibt die Angemessenheitsprüfung der Höhe nach.
  • Antiquitäten und andere Kunstgegenstände unterliegen im Regelfall keiner Abnutzung, da sie durch den Gebrauch nicht entwertet werden. Eine Abschreibung für Abnutzung kommt auch für die der Höhe nach angemessenen Aufwendungen nicht in Betracht.

Was ist bei der Rechnungskorrektur in der Umsatzsteuer zu beachten?

Die korrekte Ausstellung von Rechnungen ist für Zwecke der Umsatzsteuer von besonderer Bedeutung. So ist eine korrekt ausgestellte Rechnung aus Sicht des Leistungsempfängers das wichtigste Instrument, um den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Für den Leistenden wiederum kann eine auf der Rechnung falsch ausgewiesene Steuer zu einer Steuerschuld kraft Rechnungslegung führen. Wurde eine Rechnung falsch ausgestellt, so stellt sich häufig die Frage, wer diese zu berichtigen hat und wie die Berichtigung vorzunehmen ist.

Wer darf eine Rechnung berichtigen

Der Rechnungsempfänger ist grundsätzlich nicht berechtigt, eine erhaltene Rechnung, die zum Nachweis des Vorsteuerabzugs dient, selbst zu berichtigen. Die Berichtigung ist demnach durch den Aussteller der Rechnung vorzunehmen. Entsprechendes gilt auch für Gutschriften. Abseits dieser Grundregelung lässt die Finanzverwaltung jedoch auch eine Berichtigung durch den Leistungsempfänger in bestimmten Fällen, wie bei Rückwaren oder nicht vertragsgemäßer Lieferung, zu, indem dieser eine Belastungsnote ausstellt. Derartige Belastungsnoten können jedoch nur unter den für die Erteilung von Gutschriften vorgesehenen Bedingungen als Rechnungen (Gutschriften) anerkannt werden.

Wie kann eine Rechnung berichtigt werden

Wie die Berichtung einer falsch ausgestellten Rechnung zu erfolgen hat, steht im Ermessen des Rechnungsausstellers, sofern diese Berichtigung schriftlich erfolgt und dem Empfänger nachweislich zugestellt wird. In der Praxis kommen hierfür neben Stornierungen mit gleichzeitiger Neuausstellung auch häufig Berichtigungsnoten zur Anwendung.

  • Bei einer Berichtigungsnote wird keine neue Rechnung ausgestellt, sondern im Rahmen der Berichtigungsnote werden unter Bezugnahme auf die ursprüngliche Rechnung die notwendigen Änderungen vorgenommen. Diese Form der Berichtigung bietet den Vorteil, dass es dabei im Rahmen der Korrektur zu keiner Steuerschuld aufgrund der Rechnungsstellung kommen kann.
  • Bei einer Neuausstellung wird die alte Rechnung storniert und durch eine neue Rechnung ersetzt. Wird im Rahmen der Neuausstellung wieder die gleiche Rechnungsnummer verwendet, so muss die neue Rechnung einen Hinweis enthalten, dass es sich um eine berichtigte Rechnung handelt. Wird hingegen eine neue Rechnungsnummer vergeben, so ist im Rahmen der neuen Rechnung ebenfalls auf die ursprüngliche Rechnung und deren Rechnungsnummer zu verweisen. Wird dieser Verweis unterlassen, so kommt es zu einer zusätzlichen Steuerschuld für den Rechnungsaussteller jeweils im Rahmen der alten und der neuen Rechnung.

Wie wurden der Zinssatz bei Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen angepasst?

Die Höhe der Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen ist vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig. Der Basiszinssatz verändert sich entsprechend dem von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendeten Zinssatz.

Veränderungen von insgesamt weniger als 0,5 Prozentpunkten seit der jeweils letzten Änderung des Basiszins-satzes bleiben dabei außer Betracht. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 wurde nun auch eine eigene Verzinsungsregelung für bestimmte Sachverhalte im Bereich der Umsatzsteuer geschaffen.

Nach einer Erhöhung am 27.7.2022 gelten nach einer weiteren Erhöhung mit Wirksamkeit ab 14.9.2022 nun neu folgende Zinssätze:

Basiszinssatz0,63 %
Stundungszinsen2,63 %
Aussetzungszinsen2,63 %
Anspruchszinsen2,63 %
Beschwerdezinsen2,63 %
Umsatzsteuerzinsen2,63 %

Leistungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft: Welcher Umsatzsteuersatz ist bei kurzfristiger Vermietung anwendbar?

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte kürzlich folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) erbrachte gegenüber den Wohnungseigentümern Leistungen der Erhaltung und Verwaltung des Betriebs der Liegenschaft. Das Gebäude besteht aus zwei Geschäftseinheiten im Erdgeschoss und 27 Wohnungen in den Obergeschossen. Die WEG hatte ihre Leistungen an die Wohnungseigentümer insoweit dem Normalsteuersatz unterzogen, als diese auf die beiden Geschäftseinheiten entfielen. In Bezug auf die Wohnungen hatte sie den ermäßigten Umsatzsteuersatz (10 %) zur Anwendung gebracht.

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass die Wohnungen von den jeweiligen Wohnungseigentümern teilweise touristisch als Ferienwohnungen genutzt worden seien, teilweise aber auch für eigene (kurzfristige) Wohnzwecke. Das Ausmaß der „als Ferienwohnungen genutzten Einheiten“ wurde mit 75 % angenommen. In Bezug auf diese 75 % (bisher dem USt-Satz von 10 % unterzogen) wurde davon ausgegangen, dass von einer Option zur Steuerpflicht auszugehen sei und diese Umsätze dem Normalsteuersatz unterlägen.

Gegen die entsprechenden neuen Umsatzsteuerbescheide erhob die WEG Beschwerde. Das Bundesfinanzgericht (BFG) folgte der Beschwerde und argumentierte unter anderem wie folgt: Ob die Wohnungseigentümer ihre Wohnungen selbst bewohnten oder ob sie darin Feriengäste gegen Entgelt beherbergten, ändere nichts daran, dass die Wohnungen jedenfalls Wohnzwecken dienten. Wohnzwecken diene eine Wohnung in allen Fällen, in denen Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft in der Wohnung gewährt werde. Diese Voraussetzung sei auch bei einer wochenweisen oder auch einer nur tageweisen (z. B. im Rahmen eines „Wochenendurlaubs“) Vermietung an Feriengäste erfüllt.

Gegen dieses BFG Erkenntnis richtet sich die ordentliche Revision des Finanzamts beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH), welcher die Erkenntnis des BFG mit folgender Begründung aufhob:

Der VwGH hat in bisherigen Erkenntnissen zu Recht erkannt, dass Grundstücke, Gebäude oder Teile und Anlagen dann Wohnzwecken dienen, wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben zu ermöglichen und Menschen somit auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft gewähren. Wird eine Wohnung bloß für wenige Wochen oder gar Tage überlassen, kann von einem Aufenthalt „auf Dauer“ keine Rede sein. Darin unterscheidet sich der Begriff der „Wohnzwecke“ auch von jenem der „Beherbergung“ (im Sinne des Umsatzsteuergesetzes). Denn während der „Wohnzweck“ einen Zustand beschreibt, der grundsätzlich auf Dauer ausgelegt ist, erfasst der Begriff der Beherbergung die Zurverfügungstellung einer bloß vorübergehenden Wohnmöglichkeit.

Steuerliche Behandlung der Fischzucht und Binnenfischerei

Neben Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie Obst-, Garten- und Weinbau umfasst der einkommensteuerliche Einkommensbegriff des § 21 EStG auch Einkünfte aus Fischzucht und der Binnenfischerei.

Fischzucht und Teichwirtschaft

Der landwirtschaftliche Bereich der Fischzucht und Teichwirtschaft umfasst die erwerbsmäßige Erzeugung von Brütlingen, Setzlingen und Speisefischen sowie die Fischzucht zur Herstellung von Ködern zur Fütterung anderer Fische. Mangels Einschränkung auf bestimmte Fischarten oder Erzeugnisse, umfasst der landwirtschaftliche Einkommensbegriff dabei den Verkauf sämtlicher selbst gezüchteter und aufgezogener Fischarten. Übersteigt der Einkaufswert der zugekauften Fische unter Berücksichtigung sämtlicher fremder weiterveräußerter Erzeugnisse nachhaltig die Grenze von 25 % des Umsatzes aus dem Fischereibetrieb, so liegt ein gewerblicher Fischhandel vor und die erzielten Einkünfte wären den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen.

Beispiel:

Der Umsatz einer Fischzucht (Speise- und Besatzfische) aus selbst gezogenen Fischen beträgt € 1.000.000,00. Für den unmittelbaren Weiterverkauf werden Fische mit einem Einkaufswert von € 150.000,00 fremdbezogen. Trotz der Zukäufe liegt ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vor. Übersteigt der Einkaufswert der zugekauften Fische den Betrag von € 250.000,00 (25 % des Gesamtumsatzes) liegt eine gewerbliche Fischzucht vor.

Binnenfischerei

Neben dem Bereich der Fischzucht und Teichwirtschaft erfasst der landwirtschaftliche Einkommensbegriff auch den Bereich der Binnenfischerei, selbst wenn diese ohne Zusammenhang mit einem landwirt- oder forstwirtschaftlichen Betrieb ausgeübt wird. Für die Zuordnung zu dieser Einkunftsart ist es dabei auch ohne Bedeutung, ob die Fischerei in eigenen oder gepachteten Gewässern ausgeübt wird und ob der Land- und Forstwirt die Fische selbst fängt oder Dritten gegen Entgelt das Recht zum Fischfang einräumt. Einnahmen aus der Verpachtung eines dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen zuzurechnenden Fischereirechts stellen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft dar, selbst wenn es sich um eine Dauerverpachtung handeln sollte.

Aktuelle Zukaufsgrenzen und -befugnisse im Rahmen der Urproduktion

Die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion umfasst Bereiche, die sich mit der Gewinnung von rohen Naturprodukten aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei beschäftigen. Dieser Bereich ist insofern von Bedeutung als die Urproduktion selbst von der Gewerbeordnung ausgenommen ist und für Zwecke des Steuerrechts als land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb gilt, wenn bestimmte Zukaufsgrenzen nicht überschritten werden.

Zukaufsgrenzen und -befugnisse im pflanzlichen Bereich

Damit aus steuerlicher Sicht der land- und forstwirtschaftliche Charakter des Betriebes gewahrt bleibt, dürfen pflanzliche Erzeugnisse wie folgt zugekauft werden:

  • Weinbau: Hier darf der Zukauf von höchstens 1.500 Liter Wein oder 2.000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr nicht überschritten werden. Im Bundesland Steiermark gilt eine Zukaufsmenge von höchstens 3.000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr.
  • Sonstige Betriebszweige: Zukauf von Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges (Obstbau, Gemüsebau, Getreidebau, Waldbau), wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25 % des Umsatzes (jeweils netto ohne Umsatzsteuer) des Betriebszweiges beträgt.

Wird die 25%ige Zukaufsgrenze einmalig überschritten, so führt dies noch zu keiner Änderung der Einkunftsart. Erst, wenn in den zwei folgenden Jahren neuerlich die Zukaufsgrenze überschritten wird, ist ab dem dritten Jahr von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen, es sei denn, die Überschreitung der Zukaufsgrenze wurde durch nicht einkalkulierbare Ernteausfälle veranlasst.

Im pflanzlichen Bereich bedarf es zudem keiner Handelsbefugnis, sodass zugekaufte pflanzliche Erzeugnisse im Rahmen des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs auch als Handelsware weiterveräußert werden können, ohne dass dafür ein Handelsgewerbe anzumelden wäre.

Zukaufsgrenzen und -befugnisse im tierischen Bereich

Eigene Zukaufsgrenzen für den tierischen Bereich gibt es nicht, wobei sich die Zukaufsgrenzen primär auf Handelswaren beziehen. Der Zukauf von Produktionsmitteln, wie Futter, Geräte oder Jungvieh zur Mast, ist hingegen generell von der Zukaufsgrenze ausgenommen. Gewerberechtlich gilt es zu beachten, dass im Rahmen der Land- oder Forstwirtschaft keine Handelsbefugnis für tierische Erzeugnisse besteht. Zugekaufte tierische Erzeugnisse müssen daher immer einer eigenen Produktion/Wertsteigerung unterzogen werden (z. B. Zukauf von Ferkeln – eigene Mästung – Verkauf von Mastschweinen).

Welche steuerlichen Entlastungen wurden auf Grund der Teuerung beschlossen?

Das Parlament hat ein Teuerungsentlastungspaket beschlossen, welches im steuerlichen Bereich unter anderem folgende Eckpunkte umfasst:

  • Erhöhung des Kindermehrbetrags rückwirkend ab 1.1.2022 auf € 550,00.
  • Die bereits beschlossene Erhöhung des Familienbonus Plus (auf € 2.000,16 p. a. bzw. € 650,16 p. a.) wird von bisher 1.7.2022 auf 1.1.2022 vorgezogen.
  • Arbeitnehmern und Pensionisten steht unter bestimmten Voraussetzungen (keine Einmalzahlung zur Teuerungsabgeltung) für das Kalenderjahr 2022 ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von € 500,00 zu. Dieser Absetzbetrag reduziert die zu bezahlende Einkommensteuer.
    • Bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu einem Einkommen von € 18.200,00 im Kalenderjahr zu und vermindert sich einschleifend bis € 24.500,00 auf null.
    • Bei Anspruch auf den (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu laufenden Pensionseinkünften von € 20.500,00 im Kalenderjahr zu und vermindert sich einschleifend bis € 25.500,00 auf null.
  • Auch die Negativsteuer (SV-Rückerstattung) wird für das Kalenderjahr 2022 erhöht.
  • Teuerungsprämie: Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zu € 3.000,00 pro Jahr steuerfrei (€ 1.000,00 davon nur, wenn die Zahlung aufgrund bestimmter lohngestaltender Vorschriften erfolgt). Die Teuerungsprämie ist auch von der Sozialversicherung und den Lohnnebenkosten befreit. Eine gemeinsame Deckelung mit der steuerfreien Gewinnbeteiligung ist zu beachten.
  • Die Familienbeihilfe erhöht sich für den August 2022 um eine Einmalzahlung von € 180,00 für jedes Kind.
  • Mit 1.1.2023 wird der Unfallversicherungsbeitrag im Bereich des ASVG von 1,2 % auf 1,1 % abgesenkt werden.
  • Die Bepreisung von CO2-Emissionen wird anstatt mit 1.7.2022 mit 1.10.2022 beginnen.
  • Für unterschiedliche Personengruppen (Entlastung von vulnerablen Gruppen) wird ein Teuerungsausgleich in der Höhe von € 300,00 gewährt werden.
  • Bestimmte Pensionisten mit geringen Pensionen erhalten im September 2022 eine – von der Höhe ihrer Pension abhängige – außerordentliche Einmalzahlung.
  • Mit einer Änderung des Klimabonusgesetzes wird der Klimabonus für 2022 einmalig auf € 250,00 erhöht werden. Die Bezieher des regionalen Klimabonus sollen zusätzlich einen Anti-Teuerungsbonus in Höhe von € 250,00 erhalten. Dieser Anti-Teuerungsbonus ist bis zu einer Einkommensteuer-Stufe von 50 % steuerfrei. Kinder bis zu ihrem 18. Lebensjahr erhalten 50 % des Betrags.
  • Selbständige mit geringen Einkünften (monatliche Beitragsgrundlage zwischen € 566,00 und € 2.900,00), die nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz krankenversichert sind, erhalten eine außerordentliche Gutschrift gestaffelt von bis zu € 500,00.

Die entsprechenden Gesetze zu obigen Änderungen wurden im Parlament bereits beschlossen. Für folgende Änderungen war die Gesetzwerdung bei Drucklegung noch abzuwarten:

  • Die sogenannte „kalte Progression“ soll ab 2023 insoferne abgeschafft werden, dass Grenzbeträge der Progressionsstufen – mit Ausnahme der 55-%-Stufe – sowie negativsteuerfähige Absetzbeträge (Verkehrsabsetzbetrag, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrag) automatisch um zwei Drittel der Inflation vom Zeitraum Juli bis Juni ab 1.1. des Folgejahres angehoben werden. Die Bundesregierung soll gesetzlich verpflichtet werden, jährlich im Ausmaß des restlichen Volumens von einem Drittel der Wirkung der kalten Progression einen Gesetzesvorschlag an den Nationalrat vorzulegen, der Entlastungsmaßnahmen von Erwerbstätigen und/oder Pensionisten im Ausmaß dieses Volumens beinhaltet.
  • Ab 1.1.2023 soll das Reha-, Kranken- und Umschulungsgeld, die Studienbeihilfe, die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag sowie das Kinderbetreuungsgeld (inkl. Familienzeitbonus) jährlich valorisiert werden.
  • Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) soll um 0,2 Prozentpunkte auf 3,7 % abgesenkt werden.

Welchen Steuern unterliegt der Verkauf von Waldgrundstücken?

Wird ein Waldstück durch einen Land- oder Forstwirt veräußert, so ist dabei zu beachten, dass aus steuerlicher Sicht zwei getrennte Wirtschaftsgüter vorliegen, welche unterschiedlich zu behandeln sind. So unterliegt der Gewinn, der auf Grund und Boden entfällt, der Immobilienertragsteuer, während hingegen der Gewinn aus der Veräußerung des stehenden Holzes (auch eines Jagdrechts) gesondert zu ermitteln ist.

Verkauf des stehenden Holzes

Werden Waldgrundstücke mit einem jährlichen Gesamtveräußerungserlös bis € 250.000,00 veräußert, so ist der Veräußerungsgewinn für das stehende Holz pauschal mit 35 % vom gesamten Veräußerungserlös zu ermitteln. Dieser Veräußerungsgewinn ist in der Folge neben den mitunter pauschal ermittelten laufenden Einkünften des Land- oder Forstwirts gesondert zum Tarifsteuersatz zu versteuern.

Neben dieser pauschalen Ermittlung hat der Steuerpflichtige auch die Möglichkeit, den tatsächlichen Wert des stehenden Holzes durch ein Sachverständigengutachten ermitteln zu lassen. Übersteigt jedoch der jährliche Gesamtveräußerungserlös für Waldgrundstücke die Grenze von € 250.000,00, so ist eine pauschale Ermittlung des Veräußerungsgewinns für das stehende Holz ausgeschlossen und es ist verpflichtend ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Verkauf von Grund und Boden

Für Waldverkäufe ab 1.4.2012 ist infolge der Immobilienertragsteuer der auf Grund und Boden entfallende Veräußerungsgewinn gesondert zu versteuern. Übersteigt der jährliche Gesamtveräußerungserlös nicht den Wert von € 250.000,00, so ist es unbedenklich, wenn der auf Grund und Boden entfallende Teilerlös pauschal mit 50 % des Gesamtveräußerungserlöses angenommen wird. Basierend auf dieser Bemessungsgrundlage ist, in der Folge abhängig davon ob Alt- oder Neuvermögen vorliegt, sodann der anteilige Veräußerungsgewinn entsprechend zu ermitteln und zu versteuern.

Wurde hingegen aufgrund des Überschreitens der Erlösgrenze von € 250.000,00 ein verpflichtendes Sachverständigengutachten eingeholt, so ist der laut Gutachten auf Grund und Boden entfallende Veräußerungserlös heranzuziehen. Die Berechnung und Abfuhr der Immobilienertragsteuer erfolgt dann in der Regel durch den rechtlichen Vertreter (Notar, Rechtsanwalt).

Was ist bis zum 30.9.2022 von Unternehmen besonders zu beachten?

Bis zum 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen für 2021 innerhalb der Europäischen Union via FinanzOnline beantragen.

Kapitalgesellschaften (wie beispielsweise auch GmbH & Co KGs) müssen grundsätzlich spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmer mit Bilanzstichtag 31.12. wäre daher der 30.9. der letzte fristgerechte Abgabetag.

Durch die COVID-19-Gesetzgebung wurde allerdings im Wesentlichen für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereine mit Bilanzstichtag zum 31.12.2021 (und für jene Jahresabschlüsse mit davor liegenden Bilanzstichtag für die die Frist für die Aufstellung am 16.3.2020 noch nicht abgelaufen war) die Offenlegungsfrist auf zwölf Monate verlängert. Jahresabschlüsse zum 31.12.2021 müssen daher in der Regel spätestens bis zum 31.12.2022 beim Firmenbuch eingereicht werden. Für die Bilanzstichtage 31.1.2022 und 28.2.2022 ist ebenfalls eine Einreichung bis 31.12.2022 notwendig. Ab Bilanzstichtag 31.3.2022 gilt dann wieder eine Offenlegungsfrist von neun Monaten.

Für die Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen des laufenden Jahres 2022 kann grundsätzlich noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden. Dies sollte insbesondere geprüft werden, falls der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als jener des letzten Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheides.

Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen für das Vorjahr zu laufen.

Abschaffung von Reverse Charge für ausländische Vermieter

Im Rahmen unserer Steuernews hatten wir darüber informiert, dass es ab 1.1.2022 bei Vermietungen von im Inland gelegenen Grundstücken durch ausländische Unternehmer, die weder ihr Unternehmen im Inland betreiben, noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte haben („ausländische Vermieter“), zu einem Übergang der Steuerschuld auf den inländischen unternehmerischen Leistungsempfänger kommt. Im Zuge des Abgabenänderungsgesetzes 2022 wurde nunmehr durch eine gesetzliche Klarstellung die alte Verwaltungspraxis wiederhergestellt.

Kein Übergang der Steuerschuld für ausländische Vermieter

Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2022 wurden neben vielen Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer auch die Bestimmungen des Reverse-Charge-Verfahrens angepasst. Entsprechend der vorgenommenen Anpassung kommt es bei Vermietungen von inländischen Grundstücken durch sogenannte ausländische Unternehmer, die weder ihr Unternehmen im Inland betreiben, noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte haben, zu keinem Übergang der Steuerschuld mehr auf den inländischen unternehmerischen Leistungsempfänger. Durch die vorgenommene Änderung bleibt nunmehr auch im unternehmerischen Bereich der leistende Unternehmer Schuldner der Umsatzsteuer und hat diese im Veranlagungsverfahren zu erklären.

Bei Vermietungen an Privatpersonen war hingegen eine Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens stets ausgeschlossen, da hier keine Übernahme der Steuerschuld erfolgen kann. Damit wird wieder die alte Verwaltungspraxis vor 1.1.2022 in gültiges Recht gegossen. Da der Gesetzestext kein explizites Inkrafttreten für diese Bestimmung vorsieht, gilt diese bereits mit Veröffentlichung.

Grundstück

Rechnungslegung durch ausländische Vermieter

Vermietet ein ausländischer Unternehmer ohne Betriebsstätte in Österreich Geschäftsräumlichkeiten an einen Unternehmer, ist die Vermietung grundsätzlich steuerfrei. Sofern der Unternehmer zur Steuerpflicht optiert hat, hat er auf diese Option zur Steuerpflicht hinzuweisen und die Rechnung nunmehr mit Umsatzsteuer zu legen. Eine Abrechnung wie vormals im Reverse-Charge-Verfahren ist damit ausgeschlossen. Auch bei der Vermietung an Privatpersonen für Wohnzwecke ist österreichische Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

Abschaffung der Haftungsbestimmung

Ebenfalls wurden durch das Abgabenänderungsgesetz die Vorschriften zu den Haftungsbestimmungen in § 27 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz angepasst, sodass im Zusammenhang mit der Vermietung von Grundstücken keine Haftung des leistungsempfangenden Unternehmens mehr besteht.