Wie halten Sie gute Mitarbeiter im Unternehmen?

Für viele Unternehmen ist es ein wesentlicher Erfolgsfaktor gute Mitarbeiter langfristig im Unternehmen zu halten, um wichtiges Know-how zu binden und gemeinsam Unternehmensziele zu realisieren.

Oft ist es nicht die Bezahlung, die Mitarbeiter veranlasst das Unternehmen zu verlassen. Gute Mitarbeiter vermissen zum Beispiel Herausforderungen, um sich entwickeln zu können oder auch die Freiheit, sich ihre Arbeit selbst einteilen und gestalten zu können. Als Kündigungsgrund wird auch häufig die Führungsarbeit des direkten Vorgesetzten genannt. Hier einige Tipps, mit welchen Maßnahmen gute Mitarbeiter an das Unternehmen gebunden werden können:

  • Bringen Sie regelmäßig in Erfahrung, wie zufrieden Ihre Mitarbeiter mit ihrer Arbeit sind und auch wie gut die Arbeit der Führungskräfte wahrgenommen wird.
  • Holen Sie bei Ihren guten Mitarbeitern direktes Feedback zur Unternehmensentwicklung und -kultur ein und signalisieren Sie, dass Sie zu Veränderungen bereit sind. Wird diese Kritik nicht gehört oder durch nicht eingehaltene Versprechungen einfach abgetan, baut sich Resignation auf.
  • Indem Sie gute Mitarbeiter in Ihre Entscheidungen miteinbeziehen drücken Sie Ihre Wertschätzung aus. Dadurch wird auch der Sinn der Arbeit des Mitarbeiters und der Beitrag zur Erreichung der Unternehmensziele verdeutlicht.
  • Fordern Sie gute Mitarbeiter mit neuen Aufgaben.

Angleichung Kündigungsfristen von Arbeitern an Angestellte ab 01.10.2021

Die geplante Angleichung der Kündigungsfristen der Arbeiter an jene der Angestellten wurde auf 1.10.2021 verschoben und findet dann auf Kündigungen von Arbeitern Anwendung, die nach dem 30.9.2021 ausgesprochen werden.

Aufrecht bleiben oftmals Kündigungsregeln in Kollektivverträgen von Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen.

Branchenspezifisch ist aber jedenfalls immer abzuklären, ob es Ausnahmeregelungen zu den Angleichungsbestimmungen lt. § 1159 ABGB (idF BGBl I Nr. 153/2017) in den jeweiligen Kollektivverträgen gibt!

Ab dem 1.10. 2021 kann (ohne einer Branchen-Ausnahmeregelung) die Kündigung eines Arbeiters nur mehr unter Einhaltung der auch für die Angestellten geltenden längeren Kündigungsfristen ausgesprochen werden.

Ab diesem Zeitpunkt betragen die Kündigungsfristen ohne einer Branchen-Ausnahmeregelung:

BeschäftigungsdauerKündigungsfrist
im 1. und 2. Dienstjahr6 Wochen
ab dem 3. Dienstjahr2 Monate
ab dem 6. Dienstjahr3 Monate
ab dem 16. Dienstjahr4 Monate
ab dem 26. Dienstjahr5 Monate

Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Kündigungstermine bei einer Kündigung einzuhalten. Es handelt sich bei diesen Terminen jeweils um das Quartalsende.

Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber nach dem 1.10.2021 bei einer Arbeitgeberkündigung nicht nur längere Kündigungsfristen, sondern auch neue Kündigungstermine berücksichtigen muss.

Eine Vereinbarung zusätzlicher Kündigungstermine, wie bei Angestellten durchaus üblich, nämlich jene zum 15. und Letzten eines Kalendermonats, ist dringend zu empfehlen!

Wir empfehlen die Dienstverträge mit den Arbeitern so rasch als möglich zu ändern bzw. dahingehend zu ergänzen.

Viele Kollektivverträge haben bereits Regelungen über den 15. und Monatsletzten als Kündigungstermine getroffen. In diesem Fall ist eine Änderung des Dienstvertrages nicht notwendig.

Home Office Pauschale

Schaffung von arbeits -und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur umfassenden Regelung der Tätigkeit im Homeoffice:

Die Neuregelung sieht weder ein Recht auf Homeoffice noch eine Pflicht dazu vor und kann nur im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. 

Um Homeoffice begründen zu können, bedarf es jedenfalls einer schriftlichen vertraglichen Vereinbarung.

Homeoffice-Pauschale

Zur Abgeltung von Kosten aus der Homeoffice-Tätigkeit kann der Arbeitgeber für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr in Höhe von bis zu € 3,- pro Homeoffice-Tag (= max € 300,- pro Jahr) im Wege eines Homeoffice-Pauschales nicht steuerbar an den Dienstnehmerausbezahlen.

Die Regelungen zum Homeoffice-Pauschale sind erstmalig für Homeoffice-Tage ab dem 1.1.2021 und für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1.1.2021 bzw in der Veranlagung 2021 anzuwenden.

Die Regelungen sind einstweilen biseinschließlich 2023 befristet.

Ein die Obergrenze von € 300,- im Kalenderjahr übersteigendes Homeoffice-Pauschale stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers

Um die Überprüfung der Anzahl der Homeoffice-Tage in der Veranlagung zu gewährleisten, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Anzahl der Homeoffice-Tage, die ein Arbeitnehmer leistet am Lohnkonto zu erfassen.

Das gilt unabhängig davon, ob ein Homeoffice-Pauschale ausbezahlt wird oder nicht bzw. für wie viele Tage oder in welcher Höhe es nicht steuerbar zugewendet wird.

Sonderbetreuungszeit

Es wird eine Phase 5 der Sonderbetreuungszeit im Ausmaß bis zu 3 Wochen für Dienstverhinderungen im Zusammenhang mit Betreuungspflichten Zeitraum 01.09.-31.12.2021 geschaffen, die aus der weiterhin gegebenen COVID-19 Pandemiesituation resultieren.

Wie bisher wird ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit neben der Möglichkeit einer Vereinbarung vorgesehen. 

Es wird davon ausgegangen, dass der häufigste Anwendungsfall die Absonderung eines Kindes nach § 7 Epidemiegesetz 1950 sein wird, auch die anderen Fallkonstellationen, die schon bisher die Inanspruchnahme oder Vereinbarung von Sonderbetreuungszeit ermöglichten, werden daneben beibehalten.

Arbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds. Der Anspruch auf Vergütung ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt und binnen 6 Wochen ab dem Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur geltend zu machen.

Entgeltfortzahlungen für Dienstfreistellungen und Pflegefreistellungen, die im Zeitraum vom 1. 9. 2021 bis zur Kundmachung des Bundesgesetzes erfolgten, sind auch rückwirkend als Sonderbetreuungszeit vergütungsfähig.

Corona-Kurzarbeit seit 1. Juli 2021

Diese Regelungen gelten für das neue Kurzarbeitsmodell seit 1. Juli.

Kurzarbeit kann jederzeit noch im Vorhinein bis zu den jeweiligen Geltungsdauern beantragt werden.

Die Kurzarbeit Phase 5 steht in 2 Varianten zur Verfügung:

 Corona-Kurzarbeit als Übergangsmodell mit reduzierter FörderhöheUnveränderte Corona-Kurzarbeit für besonders betroffene Branchen
BeihilfeAbschlag von 15 % von der bisherigen Beihilfenhöhe (Beihilfe bleibt damit großzügiger als vor Corona)Kein Abschlag (voraussichtliche Umsetzung: monatliche Auszahlung der um 15 % reduzierten Beihilfe und anschließende Aufzahlung auf volle Beihilfe im Zuge der Endabrechnung) 
GeltungsdauerDas Modell gilt vorläufig bis Juni 2022, danach wird das Modell evaluiertDas Modell gilt vorläufig bis Ende Dezember 2021
Mindestarbeitszeit50 % Mindestarbeitszeit
(mit Ausnahmen im Einzelfall)
30 % Mindestarbeitszeit
(mit Ausnahmen im Einzelfall)
Gilt fürGilt für alle BetriebeGilt für Betriebe, die im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % hatten (drittes Quartal 2020 wird aufgrund der vergleichbaren Situation herangezogen)
KurzarbeitsdauerJeder Betrieb kann maximal 24 Monate (Ausnahmen im Einzelfall) Kurzarbeit beanspruchen, die neue individuelle Antragsphase beträgt 6 Monate
NettoersatzratenDie Nettoersatzraten für den Arbeitnehmer bleiben unverändert
(90 % / 85 % / 80 %)
UrlaubsverbrauchVerpflichtender Urlaubsverbrauch von 1 Woche je angefangenen 2 Monaten Kurzarbeit
ZugangFür Betriebe, die schon in Phase 4 in Kurzarbeit waren, unveränderter Zugang; für neue Betriebe gilt ab Antragstellung eine Frist von 3 Wochen, in der sie von Sozialpartnern und AMS beraten werden

Weitere Infos laufend unter: www.wko.at/corona-kurzarbeit

Laufende Ratenvereinbarungen ÖGK für coronabedingte Rückstände

War eine Begleichung der ÖGK-Beitragsrückstände bis zum 30.06.2021 trotz intensiver Bemühungen nicht gänzlich möglich, konnte eine Ratenvereinbarung abgeschlossen werden.

Raten wurden in einer ersten Phase bis längstens 30.09.2022 gewährt.

Alle nicht coronabedingten Rückstände sind aber regelmäßig zu den üblichen Terminen, Fristen und Konditionen zu begleichen!

2-Phasen-Modell

Phase 1 dient im Wesentlichen dazu, die bis einschließlich 30.06.2021 aufgelaufenen Beitragsrückstände zu begleichen. Dies erfolgt je nach finanzieller Leistungsfähigkeit der Unternehmen bis längstens 30.09.2022. 

Phase 2 zielt in weiterer Folge darauf ab, allenfalls noch verbleibende Beitragsrückstände mittelfristig abzubauen. Hierfür steht ein zeitlicher Rahmen bis längstens 30.06.2024 zur Verfügung.

Kostenübernahme für Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel durch den Arbeitgeber

Ab 1.7.2021 kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte steuerfrei zur Verfügung stellen oder die entsprechenden Kosten steuerfrei ersetzen, wenn diese zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist.

Auf dem Lohnkonto und auf dem Lohnzettel gibt es eigene Felder für die Monate, an denen die Kosten übernommen werden und müssen daher in der Personalverrechnung berücksichtigt werden.

Fristen & Fälligkeiten beim Finanzamt

Sehr geehrte Klientinnen und Klienten,

ab dem März 2020 gab es aufgrund der Corona Pandemie zahlreiche Erleichterungen und Nachsichten seitens des Finanzamtes. Dazu gehörte unter anderem, dass es Fristenerleichterungen gab als auch Fälligkeiten verschoben wurden.

Seit geraumer Zeit sind die meisten Erleichterungen weggefallen und es gelten wieder die Fristen mit all den Folgen der Versäumnisse wie vor der Pandemie.

Wie möchten Sie mit diesem Newsletter an die Einhaltung der Fristen und Fälligkeiten bei der Finanz erinnern. Da das Versäumen von Fristen – bis auf Respirofristen – oft mit Zuschlägen oder Zinsen behaftet ist, sollte danach getrachtet werden, die Fälligkeiten einzuhalten.

Zu den gängigen Fristen bei der Finanz zählen:

Umsatzsteuer: 15. des zweitfolgenden Monats

Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen:  15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November

Nähere Details dazu finden Sie hier.

Bei Fragen kontaktieren Sie bitte Ihre Steuersachbearbeiterin/Ihren Steuersachbearbeiter.

Versandhandel in der EU: Welche Vorteile bietet der EU-One-Stop-Shop (EU-OSS)?

Wie bereits berichtet traten mit Anfang Juli umfangreiche umsatzsteuerliche Änderungen bezüglich des innergemeinschaftlichen Versandhandels in Kraft. Durch Wegfall der sogenannten Lieferschwelle wäre auch bei geringen innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätzen eine umsatzsteuerliche Registrierung des liefernden Unternehmens im Bestimmungsland der Lieferung erforderlich. Wie bereits dargestellt sind nur „Kleinstunternehmen“ von diesem Bestimmungslandprinzip ausgenommen.

Unternehmer, die sonstige Leistungen an Nichtunternehmer oder bestimmte Lieferungen in der EU erbringen, können sich aber unter gewissen Voraussetzungen auch dazu entscheiden, entsprechende Umsätze über den EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) zu erklären. Der Unternehmer wird somit nur in einem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich erfasst und kann die entsprechenden Umsätze und die geschuldete Umsatzsteuer im EU-OSS erklären und abführen.

Der EU-OSS kann ab 1.7.2021 für die folgenden Umsätze verwendet werden:

  • sonstige Leistungen an Nichtunternehmer, die in einem Mitgliedstaat ausgeführt werden, in dem der Unternehmer weder den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine Betriebsstätte hat (d. h. nicht niedergelassen ist)
  • innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze
  • innerstaatliche Lieferungen einer Plattform, deren Beginn und Ende im selben Mitgliedstaat liegen, und für die die Plattform Steuerschuldner ist

Der EU-OSS kann grundsätzlich von allen im Gemeinschaftsgebiet niedergelassenen Unternehmern verwendet werden. Drittlandsunternehmer, die im Gemeinschaftsgebiet nicht niedergelassen sind, können den EU-OSS nur für innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze bzw. als Plattform auch für innerstaatliche Lieferungen verwenden.

Dieser Artikel behandelt aber nur die Regelungen für im Gemeinschaftsgebiet niedergelassene Unternehmer.

Für im Gemeinschaftsgebiet niedergelassene Unternehmer erfolgt die Registrierung zum EU-OSS in jenem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer seinen Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit bzw. seine Betriebsstätte hat. Voraussetzung ist unter anderem eine gültige UID-Nummer.

Entscheidet sich ein Unternehmer, den EU-OSS zu nutzen, muss er sämtliche Umsätze, die darunterfallen, über den EU-OSS deklarieren und kann die Anwendung nicht auf einzelne Länder beschränken.

Der EU-OSS kann dann ab dem ersten Tag des auf den Antrag folgenden Kalendervierteljahres angewendet werden. Abweichend davon ist die Inanspruchnahme ab dem Tag der Erbringung der ersten entsprechenden Lieferung oder sonstigen Leistung anzuwenden, wenn der Unternehmer die Aufnahme der Tätigkeit spätestens am zehnten Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monats meldet.

Spätestens am letzten Tag des auf einen Erklärungszeitraum (Kalendervierteljahr) folgenden Monats ist eine Steuererklärung über alle ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze, die unter die Regelung des EU-OSS fallen, über FinanzOnline abzugeben. Die Steuer ist selbst zu berechnen und spätestens am letzten Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats zu entrichten.

Der Unternehmer kann die Inanspruchnahme des EU-OSS unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen selbst beendigen oder auch in bestimmten Fällen von der Inanspruchnahme ausgeschlossen werden.

Die Aufzeichnungen über die für den EU-OSS relevanten Umsätze haben getrennt nach den Mitgliedstaaten zu erfolgen, in denen die Umsätze ausgeführt worden sind. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und über Aufforderung der zuständigen Behörde elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Sind Über- und Doppelzahlungen von Kunden umsatzsteuerpflichtig?

Über- und Doppelzahlungen von Kunden kommen, wie auch im folgenden Sachverhalt, im Alltag regelmäßig vor:

Im Rahmen einer Außenprüfung wurden Doppel- oder Überzahlungen von Kunden festgestellt, die nach zwölf Monaten über das „Ertragskonto 0 %“ ausgebucht wurden. Das Finanzamt befand, dass die von Kunden getätigten Doppel- oder Überzahlungen (Kunden hatten Rechnungsbeträge oder Teile davon irrtümlich doppelt bezahlt) in einem Kausalzusammenhang mit steuerbaren Lieferungen stünden. Damit seien sie als Teil des Entgelts anzusehen (und somit steuerpflichtig), sofern es nicht zu einer Rückzahlung und damit zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage komme.

Letztendlich hatte der Verwaltungsgerichtshof über diesen Fall zu entscheiden und gab dem Finanzamt unter anderem mit folgender Begründung recht: Anders als bei einer echten Fehlüberweisung ist bei einer Doppel- oder Überzahlung der unmittelbare Zusammenhang zwischen Entgeltzahlung und Leistung noch gegeben, weil der Kunde – wenn auch irrtümlich – seine vermeintliche Kaufpreisschuld tilgen will und die Doppel- oder Überzahlung im Zusammenhang mit einem tatsächlichen Leistungsaustausch steht.

Diese Erkenntnis fand nun auch wie folgt Niederschlag in den Umsatzsteuerrichtlinien: Doppel- oder Überzahlungen sind als Teil des Entgelts anzusehen, wenn bei derartigen Zahlungen der unmittelbare Zusammenhang zwischen Entgeltzahlung und Leistung gegeben ist, weil der Kunde (wenn auch irrtümlich) seine vermeintliche Kaufpreisschuld tilgen will und die Doppel- oder Überzahlung im Zusammenhang mit einem tatsächlichen Leistungsaustausch steht. Eine nachträgliche Doppel- oder Überzahlung führt somit zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage. Wird eine Doppel- oder Überzahlung an den Leistungsempfänger rückerstattet, ist sie nicht mehr Teil des Entgelts – es kommt zu einer nachträglichen Minderung der Bemessungsgrundlage.