Wie ist der Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen geregelt?

Die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen wurde veröffentlicht. Im Folgenden finden Sie dazu einige Eckpunkte:

Förderbare Organisationen sind grundsätzlich

  1. Non-Profit-Organisationen („NPO“) und
  2. gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen aufgrund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt,

wenn diese nicht oder teilweise nicht unternehmerisch tätig gemäß § 2 UStG sind. Die Verordnung definiert den Begriff NPO und listet eine Reihe von Organisationen auf, die nicht förderfähig sind.

Förderbar sind unter bestimmten Voraussetzungen Mehrkosten für die Energiearten Strom, Erdgas, Fernwärme, Fernkälte, Benzin, Diesel, Holzpellets, Hackschnitzel und Heizöl. Für die Bemessung der Förderung sind die förderbaren Kosten, die in der jeweiligen Förderphase sowie im Vergleichszeitraum 2021 angefallen sind, zu ermitteln:

  1. für die Phase 1 vom 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2022 sowie
  2. für die Phase 2 vom 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023

Energiemehrkosten sind grundsätzlich die Differenz zwischen den förderbaren Kosten des Jahres 2021 und den förderbaren Kosten des Jahres 2022 (für Phase 1) sowie des Jahres 2023 (für Phase 2). Von den förderbaren Kosten sind zuvor für dieselben Kosten gewährte Förderungen in Abzug zu bringen. Für die einzelnen Energiearten bestehen gesonderte Bestimmungen.

Die Förderung für die Phase 1 (Kalenderjahr 2022) beträgt 30 % der errechneten gesamten Energiemehrkosten. Die Förderung für die Phase 2 (Kalenderjahr 2023) beträgt 50 % der errechneten gesamten Energiemehrkosten Die Summe der Förderungen je begünstigte Organisation für die Phasen 1 (Kalenderjahr 2022) und 2 (Kalenderjahr 2023) beträgt maximal € 500 000,00. Beträgt die Summe in einer Förderphase weniger als € 800,00, wird keine Förderung ausbezahlt. Ein Zuschuss, der € 15.000,00 nicht übersteigt, wird um € 500,00 erhöht, um die Kosten der Antragsstellung teilweise zu ersetzen.

Die Abwicklung der Förderung erfolgt über eine von der AWS einzurichtende elektronische Plattform. Für die Phase 1 ist bis zum 30. Juni 2024 ein Antrag zu stellen und für die Phase 2 bis zum 31. Dezember 2024.

Es sind diverse Auflagen sowie Einsichts- und Kontrollrechte und Aufbewahrungspflichten normiert und eine Reihe von Sachverhalten angegeben, wenn die Förderung zurückzuzahlen ist.

Diese Informationen sind am Stand 21.1.2024. Änderungen sind möglich. Dieser Artikel umfasst nur einige (unvollständige) Eckpunkte. Für die Beantragung der Förderung sind alle Regelungen der Richtlinie zu beachten. Weitere und aktuelle Informationen, die entsprechende Richtlinie und häufige Fragen und Antworten finden Sie unter https://www.ekz-npo.at/.

Registrierkasse – Überprüfung des Jahresbeleges 2023 – Frist 15.02.2024

Zum Zweck des Manipulationsschutzes ist auch für den Jahresbeleg 2023 der Registrierkasse wieder eine verpflichtende Überprüfung durchzuführen.

Diese kann manuell über die BMF-Belegcheck-App oder automatisiert über das Kassensystem durchgeführt werden, sofern das System über eine Schnittstelle zu Finanz-Online verfügt.

Die Überprüfung des Jahresbeleges hat bis spätestens 15.02.2024 zu erfolgen. Falls die Prüfung erst nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Termin erfolgt, kann dies ein Tatbestand für eine Finanzordnungswidrigkeit sein, welche mit einer Geldstrafe von bis zu € 5.000,- geahndet wird.

Kunde zahlt nicht: Was tun?

Das Wichtigste ist: Kontrollieren Sie regelmäßig Ihren Zahlungseingang, um festzustellen, welche Rechnungen überfällig sind. Ist die Zahlungsfrist einmal abgelaufen, sollten Sie keine Zeit mehr verstreichen lassen.

Zu beachten ist jedenfalls, dass Geldforderungen grundsätzlich einer Verjährungsfrist von 3 Jahren ab der Fälligkeit unterliegen. Unter diese Bestimmung fallen Forderungen für die Lieferung von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem geschäftlichen Betrieb. Wenn die Forderung einmal verjährt ist, kann sie nicht mehr gerichtlich eingeklagt werden.

Als Gläubigerin bzw. Gläubiger sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet zu mahnen, bevor Sie eine Zahlung per Gericht einklagen. Bedenken Sie aber: Wenn Sie mahnen, sollten Sie schriftlich mahnen. Es ist auch üblich, vorab eine Zahlungserinnerung zu schicken. Ein Mahnschreiben sollte mit Nachdruck formuliert sein und eine Zahlungsfrist enthalten. Mit dem Eintreiben Ihrer Forderungen kann auch ein Inkassobüro oder eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt beauftragt werden.

Führen diese Maßnahmen nicht zur Zahlung, so ist der nächste Schritt die Forderungseintreibung per Gericht. Das gerichtliche Mahnverfahren erleichtert das Eintreiben von offenen Geldbeträgen. Als Gläubiger können Sie selbst das Verfahren einleiten, in dem Sie eine Mahnklage einbringen.

Erhöhung bei Verzugszinsen der Sozialversicherung

Für rückständige Sozialversicherungsbeiträge gilt ab 1.1.2024 ein Verzugszinssatz von 7,88 % (bisher 4,63 %).

Wie wurden die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag erhöht?

Die Familienbeihilfe wurde inflationsbedingt mittels der Familienleistungs-Valorisierungsverordnung angepasst. Für 2024 gelten monatlich folgende Werte:

AlterBeihilfe pro Monat
ab Geburt€ 132,30
ab 3 Jahren€ 141,50
ab 10 Jahren€ 164,20
ab 19 Jahren€ 191,60

Der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe wird bei mehreren Kindern durch die Geschwisterstaffel erhöht. Diese Erhöhung beträgt ab 2024 monatlich für jedes Kind, wenn die Familienbeihilfe:

  • für zwei Kinder gewährt wird: € 8,20
  • für drei Kinder gewährt wird: € 20,20
  • für vier Kinder gewährt wird: € 30,70
  • für fünf Kinder gewährt wird: € 37,20
  • für sechs Kinder gewährt wird: € 41,50
  • für sieben und mehr Kinder gewährt wird: € 60,30

Für ein erheblich behindertes Kind gibt es einen Zuschlag von € 180,90.

Der Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, beträgt ab 2024 € 67,80 pro Monat und Kind.

Welche steuerlichen Gesetzesvorhaben wurden im Dezember vom Nationalrat noch beschlossen?

Der Nationalrat hatte in seiner Sitzung Mitte Dezember noch umfangreiche Gesetzesvorhaben zu beschließen. Zu einigen davon wollen wir im Folgenden einen kurzen Überblick geben. Zu beachten ist, dass bei Drucklegung dieses Artikels die Gesetzwerdung der Gesetze noch nicht abgeschlossen war und Änderungen somit noch möglich sind. Über weitere Details werden wir in den kommenden Steuernews-Ausgaben berichten.

Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2023

Das Mindeststammkapital von Gesellschaften mit begrenzter Haftung (GmbH) betrug bis 31.12.2023 € 35.000,00. Bei Gründung einer GmbH konnte für einen Zeitraum von 10 Jahren das Stammkapital mit € 10.000,00 (Gründungsprivilegierung) angesetzt werden. Die Gesetzesänderung umfasst unter anderem ab 1.1.2024 eine Absenkung des Mindeststammkapitals einer GmbH auf € 10.000,00 (Mindesteinlage € 5.000,00). Die Gründungsprivilegierung entfällt. Die Mindestkörperschaft sinkt somit auch bei bestehenden GmbHs von € 437,50 auf € 125,00 pro Vierteljahr.

Im Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) wurde per 1.1.2024 eine neue Form der Kapitalgesellschaft geregelt. Diese Rechtsform ist in Anlehnung an das Aktienrecht möglichst flexibel gestaltet. Das GmbH-Gesetz gilt subsidiär.

Die Bezeichnung für die neue Kapitalgesellschaft ist „Flexible Kapitalgesellschaft“ (abgekürzt „FlexKapG“) oder alternativ der englische Ausdruck „Flexible Company“ (abgekürzt „FlexCo“). Hier einige (unvollständige) Eckpunkte zur Flexiblen Kapitalgesellschaft:

  • Durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag einer FlexCo können Umlaufbeschlüsse auch ohne individuelles Einverständnis aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter gefasst werden.
  • Für Anteilsübertragungen sowie für Übernahmeerklärungen ist eine Alternative zur Formpflicht des Notariatsakts möglich.
  • Die Ausgabe von sogenannten „Unternehmenswert-Anteilen“ ist möglich. Unternehmenswert-Beteiligte (z. B. Investorinnen / Investoren, Mitarbeitende) haben Anspruch auf ihren Anteil am Bilanzgewinn und am Liquidationserlös, sie haben jedoch keine Stimmrechte (mit Ausnahmen). Das Ausmaß aller Unternehmenswert-Anteile muss geringer als 25 % des Stammkapitals sein. Im Gesellschaftsvertrag ist vorzusehen, dass die Unternehmenswert-Beteiligten ein Mitverkaufsrecht haben, wenn die Gründungsgesellschafterinnen und -gesellschafter ihre Geschäftsanteile mehrheitlich veräußern.

Steuerbefreiung für Mitarbeiterbeteiligungen

Mit einem eigenen steuerlichen Modell für Mitarbeiterbeteiligungen bei Start-ups und jungen KMUs wird – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Besteuerungsaufschub bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile gewährt und die Komplexität der Bewertung des geldwerten Vorteils durch eine Pauschalregelung vermindert werden.

Die Beschränkungen der Unternehmensgröße der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers sind: nicht mehr als 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Umsatzerlöse nicht mehr als 40 Millionen Euro. Das Unternehmen ist nicht vollständig in einen Konzernabschluss einzubeziehen. Die Anteile am Kapital oder den Stimmrechten am Unternehmen werden nicht zu mehr als 25 % durch Unternehmen gehalten, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind. Die Anteile werden dem Arbeitnehmer innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf des Gründungsjahres des Unternehmens gewährt.

Für die steuerfreie Gewährung der Mitarbeiterbeteiligung gelten eine Reihe von weiteren Voraussetzungen. Im Falle einer Veräußerung (oder anderer Umstände, die im Gesetz definiert sind) sollen drei Viertel des geldwerten Vorteils mit 27,5 % und ein Viertel mit dem Progressionstarif besteuert werden, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.

Was gibt es Neues bei den Steuern zum Jahresbeginn?

Der Jahresbeginn 2024 bringt eine Fülle von steuerlichen Änderungen. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht von ausgewählten gesetzlichen Anpassungen:

Einkommensteuer

Die dritte Stufe des Einkommensteuertarifes wurde bereits mit 1.7.2023 von 42 % auf 40 % gesenkt. Vereinfachend wurde ein Mischsatz von 41 % für das ganze Jahr 2023 angewandt. Für 2024 beträgt der Steuersatz für diese Stufe 40 %. Auch die Grenzbeträge der Progressionsstufen des Tarifs – mit Ausnahme der 55-%-Stufe – sowie bestimmte Absetzbeträge wurden angehoben. Daraus ergibt sich für 2024 folgende Praktikerformel zur Berechnung der Einkommensteuer lt. Tarif (ohne Absetzbeträge):

Einkommen in €PraktikerformelGrenzsteuersatz
bis 12.8160,000 %
über 12.816 – 20.818(Einkommen – 12.816) x 0,220 %
über 20.818 – 34.513(Einkommen – 20.818) x 0,3 + 1.600,4030 %
über 34.513 – 66.612(Einkommen – 34.513) x 0,4 + 5.708,9040 %
über 66.612 – 99.266(Einkommen – 66.612) x 0,48 + 18.548,5048 %
über 99.266 – 1 Mio.(Einkommen – 99.266) x 0,5 + 34.222,4250 %
über 1 Mio.(Einkommen – 1 Mio.) x 0,55 + 484.589,4255 %

Anwendung: Je nach Höhe des Einkommens zur Berechnung der Einkommensteuer die Formel der entsprechenden Zeile anwenden. Absetzbeträge sind nicht berücksichtigt.

Die Betragsgrenze für den Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages wurde auf € 33.000,00 erhöht. Der Kindermehrbetrag wurde von € 550,00 auf € 700,00 erhöht und die Anspruchsvoraussetzungen wurden angepasst. Der Monatsbetrag des Familienbonus Plus für volljährige Kinder wurde von € 54,18 auf € 58,34 erhöht.

Die Zuschüsse der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers für die Betreuung von Kindern sind bis höchstens € 2.000,00 pro Kind und Kalenderjahr von der Lohnsteuer befreit (bisher € 1.000,00) und unter anderem die entsprechende Altersgrenze der Kinder von 10 auf 14 Jahren erhöht.

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer für die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen beträgt unter ganz bestimmten Voraussetzungen 0 % (z. B. Lieferung an den Betreiber, Anlage mit nicht mehr als 35 kWp, Betrieb der Anlage auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden).

Gesellschaftsrecht

Das Mindeststammkapital einer GmbH wurde auf € 10.000,00 (Mindesteinlage € 5.000,00) abgesenkt und die „Flexible Kapitalgesellschaft“ als neue Rechtsform wurde geschaffen.

Körperschaftsteuer

Der Körperschaftsteuersatz wird mit Anfang 2024 von 24 % auf 23 % gesenkt.

Durch die Absenkung des Mindeststammkapitals einer GmbH vermindert sich die Mindestkörperschaftsteuer von € 1.750,00 auf € 500,00 p. a..

Lohnverrechnung – Mitarbeiterkosten

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wurde um 0,1 Prozentpunkte gesenkt, die Dienstgeberabgabe um 3 Prozentpunkte erhöht. Die neuen Sachbezugswerte für Dienstwohnungen sind zu beachten, der Zinssatz für unverzinsliche Arbeitgeberdarlehen wurde auf 4,5 % erhöht. Die ersten 18 Überstundenzuschläge im Monat sind 2024 bis zu € 200,00 steuerfrei. Die steuerfreien Beträge für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge wurden auf € 400,00 erhöht. Ein eigenes steuerliches Modell ermöglicht bei Start-ups und KMUs eine Steuerbefreiung bei bestimmten Mitarbeiterbeteiligungen. Gewährt der Arbeitgeber eine Mitarbeiterprämie bis zu € 3.000,00 auf Basis einer Vorschrift in einem Kollektivvertrag (oder ähnlichem), so ist dies in 2024 unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.

Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag

Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag werden ab dem Jahr 2024 jährlich inflationsbedingt angepasst.

Gemeinnützigkeit

Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 tritt in Kraft und ändert unter anderem mehrere steuerliche Gesetze.

Frohe Weihnachten und Prosit Neujahr!

Die Sterne des Himmels können wir einander nicht schenken. Aber die Sterne der Liebe, der Freude und der Zuversicht.✨

Wir wünschen Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr!

Steuertipps zu Jahresende

Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies meist, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.

1. Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblicher Mitunternehmerschaft

Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.

Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften) für 2023 jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 15 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 zu (maximaler Freibetrag € 4.500,00).

Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen, der davon abhängt, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch bestimmte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.

Dieser beträgt:

  • bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 175.000,00 (bis € 350.000,00) Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 230.000,00 (bis € 580.000,00) Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag
  • ab € 580.000,00 Gewinn: kein Gewinnfreibetrag

(Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 45.950,00)

Nicht vergessen: Beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen Sie tatsächlich in bestimmte abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von mindestens vier Jahren investieren – auch begünstigt ist die Investition in bestimmte Wertpapiere.

Beachten Sie aber die per Gesetz ausgeschlossenen Investitionen, wie beispielsweise PKW und Kombi (außer Fahrschulkraftfahrzeuge und über 80%ige Personenbeförderung).

2. Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 1.000,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2024 ohnehin geplant ist.

Hinweis:

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.

3. Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen

Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2023, steht eine Halbjahres-AfA zu.

4. Vorzeitige Abschreibung bei Gebäuden

Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Jahr die Abschreibung höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im Folgejahr höchstens das Zweifache betragen.

Die Halbjahresabschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.

5. Investitionsfreibetrag

Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann zusätzlich zur Abschreibung ein Investitionsfreibetrag (IFB) in Höhe von 10 % bzw. 15 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Betriebsausgabe unter Beachtung einer Reihe von Voraussetzungen geltend gemacht werden. Insbesondere ist eine Behaltefrist von vier Jahren zu beachten. Der Investitionsfreibetrag kann auch von Kapitalgesellschaften geltend gemacht werden. Beachten Sie aber die per Gesetz ausgeschlossenen Investitionen.

6. Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern

Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss (bei bilanzierenden Unternehmen) sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert. (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten.)

Zudem ist 2023 zu beachten, dass im Jahr 2024 der Körperschaftsteuersatz und der Einkommensteuersatz gesenkt werden.

Daher:

Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2024 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2024 fertiggestellt werden. Die Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.

7. Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt (mit Ausnahmen) das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) der Fall ist.

Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip sind insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben die Regelungen zur fünfzehntägigen Zurechnungsfrist zu beachten.

8. Forschungsprämie

Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt).

9. Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2018

Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2018 aus.

10. Teuerungsprämie

Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind

  • bis € 2.000,00 pro Jahr steuerfrei und zusätzlich
  • bis € 1.000,00 pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer bestimmten lohngestaltenden Vorschrift erfolgt (für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Arbeitnehmergruppen).

Weitere Voraussetzungen sind zu beachten.

11. Registrierkasse

Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.

Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (lt. BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren

Energiekostenzuschuss II – Voranmeldung

Wir dürfen informieren, dass die technische Voranmeldung für den Energiekostenzuschuss II ab 16. Oktober bis 2. November 2023 im Födermanager der aws unter www.aws.at/energiekostenzuschuss möglich ist.

Wie bereits beim Energiekostenzuschuss I ist diese technische Voranmeldung für die spätere Antragstellung des Energiekostenzuschusses II (ab 9. November 2023) verpflichtend‼️ Sie erhalten in der Folge eine Absendebestätigung und Informationen über den Zeitraum für die formale Antragseinreichung. Pro Unternehmen kann nur ein Antrag gestellt werden. Die Antragstellung wird vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission und der finalen Einigung auf die Richtlinie ab 9. November möglich sein. Hierbei kann es noch zu Änderungen der Förderparameter kommen.

Energiekostenzuschuss 2 für Unternehmen im Überblick:
https://www.wko.at/service/energie-energiekostenzuschuss-2-unternehmen-betriebe.html

Wichtig: 
Die Antragsmöglichkeit ist mit den bei der Voranmeldung angegebenen E-Mail-Adressen verknüpft. Beachten Sie die korrekte Schreibweise, da die Angaben im Nachgang nicht mehr geändert werden können!
Anträge bitte direkt bei der aws einreichen.

Weiterführende Informationen: