Was ändert sich bei der Kleinunternehmer-pauschalierung?

Die Kleinunternehmerpauschalierung im Rahmen des Einkommensteuergesetzes ermöglicht unter bestimmten

Voraussetzungen pauschale Betriebsausgaben in Höhe von 45 % der Betriebseinnahmen (max. € 18.900,00) –bei Dienstleistungsbetrieben nur 20 % (höchstens € 8.400,00) – steuerlich geltend zu machen. Neben den pauschalen Betriebsausgaben können bestimmte weitere Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Voraussetzung für die Kleinunternehmerpauschalierung ist unter anderem, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied oder Stiftungsvorstand vorliegen.

Weitere Voraussetzung (geändert ab 2023) ist, dass im Veranlagungsjahr die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung anwendbar ist oder nur deswegen nicht anwendbar ist, weil

  • die Umsatzgrenze der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerbefreiung um nicht mehr als € 5.000,00 überschritten wurde,
  • auch Umsätze erzielt wurden, die zu Einkünften führen, die nicht von einkommensteuerlichen Kleinunternehmerpauschalierung betroffen sind und die erhöhte Umsatzgrenze (siehe oben) nicht überschritten wurde oder
  • weil auf die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung verzichtet wurde.

Die erhöhte Umsatzgrenze ist auch in jenen Fällen maßgeblich, in denen Umsätze erzielt werden, die nicht von der Pauschalierung erfasst sind (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), d. h., dass nur die von der Pauschalierung erfassten Umsätze nicht höher als € 40.000,00 sein dürfen.

Beispiel (entnommen aus den Erläuterungen zum Gesetz):
Ein Schriftsteller erzielt aus seiner schriftstellerischen Tätigkeit Umsätze in Höhe von € 37.000,00 und aus einer Vermietungstätigkeit Umsätze in Höhe von € 10.000,00, insgesamt somit € 47.000,00. Für die Pauschalierung sind ausschließlich die Umsätze aus der selbständigen Tätigkeit beachtlich. Da diese die Umsatzgrenze von € 40.000,00 nicht überschreiten, kann der Schriftsteller die Pauschalierung anwenden.

Neue steuerliche Investitionsförderung ab 2023: Der Investitionsfreibetrag (IFB)

Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren kann ab 2023 ein IFB steuerlich geltend gemacht werden. Anders als beim Gewinnfreibetrag kann der Investitionsfreibetrag auch von Körperschaften genutzt werden. Im Folgenden die Eckpunkte dieser Regelung:

Höhe

Der IFB beträgt 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (höchstens von € 1.000.000,00 im Wirtschaftsjahr). Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der IFB um 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Wird der Gewinn mittels Pauschalierung (nach § 17 EStG oder einer entsprechenden Verordnung) ermittelt, steht der IFB nicht zu.

Ausgeschlossene Wirtschaftsgüter

Der IFB kann nicht geltend gemacht werden für Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrags herangezogen werden, für gebrauchte oder geringwertige Wirtschaftsgüter (die sofort abgesetzt werden). Auch für Wirtschaftsgüter, für die in § 8 des EStG ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist (dies gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer – z. B. Elektroautos), ist der IFB nicht möglich wie auch für bestimmte unkörperliche Wirtschaftsgüter (insbesondere jene, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind). Auch Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, sind ausgeschlossen. Die Wirtschaftsgüter müssen inländischen Betrieben bzw. Betriebsstätten zuzurechnen sein.

Ausscheiden

Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der IFB geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus, ist der IFB im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens insoweit gewinnerhöhend anzusetzen (ausgenommen Ausscheidens infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs).

Wie wurden die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag erhöht?

Aufgrund des Teuerungsentlastungspakets III wird die Familienbeihilfe ab 2023 jährlich inflationsbedingt angepasst.

Für 2023 gelten monatlich folgende Werte:

AlterBeihilfe pro Monat
ab Geburt€ 120,60
ab 3 Jahren€ 129,00
ab 10 Jahren€ 149,70
ab 19 Jahren€ 174,70

Der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe wird bei mehreren Kindern durch die Geschwisterstaffel erhöht. Diese

Erhöhung beträgt ab 2023 monatlich für jedes Kind, wenn die Familienbeihilfe

  • für zwei Kinder gewährt wird: € 7,50
  • für drei Kinder gewährt wird: € 18,40
  • für vier Kinder gewährt wird: € 28,00
  • für fünf Kinder gewährt wird: € 33,90
  • für sechs Kinder gewährt wird: € 37,80
  • für sieben und mehr Kinder gewährt wird: € 55,00.

Für ein erheblich behindertes Kind gibt es einen Zuschlag von € 164,90.

Das sogenannte Schulstartgeld im Herbst 2023 beträgt € 105,80 für 6- bis 15-Jährige. Der Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, beträgt ab 2023 € 61,80 pro Monat und Kind.

Was gibt es Neues bei den Steuern zum Jahresbeginn?

Der Jahresbeginn 2023 bringt eine Fülle von steuerlichen Änderungen. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht von ausgewählten gesetzlichen Anpassungen:

Einkommensteuer

Ab Juli 2023 wird die dritte Stufe des Einkommensteuertarifs von 42 % auf 40 % gesenkt. Vereinfachend wird ein Mischsatz von 41 % für das ganze Jahr 2023 angewandt. Für die zweite Stufe beträgt der Steuersatz in 2023 30 %.

Auch die Grenzbeträge der Progressionsstufen des Tarifs – mit Ausnahme der 55-%-Stufe – sowie bestimmte Absetzbeträge wurden angehoben („Abschaffung der kalten Progression“). Die Werte für 2023 wurden im Gesetz fixiert, ab 2024 erfolgt die automatische Anpassung.

Tarifstufen 2023 in €Steuersatz
Bis 11.6930 %
Über 11.639 – 19.13420 %
Über 19.134 – 32.07530 %
Über 32.075 – 62.08041 %
Über 62.080 – 93.12048 %
Über 93.120 – 1 Mio.50 %
Über 1 Mio.55 %

Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wurde von € 800,00 auf € 1.000,00 angehoben. Bei betrieblichen Einkünften gilt dies für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen.

Ein neuer Investitionsfreibetrag (IFB) kann bei Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern ab 1.1.2023 als Betriebsausgabe geltend gemacht werden (siehe dazu auch gesonderten Artikel).

Die Umsatzgrenze der Kleinunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer wurde um € 5.000,00 erhöht (siehe dazu gesonderten Artikel).

Körperschaftsteuer

Der Körperschaftsteuersatz wurde von 25 % auf 24 % gesenkt. Die Abzugsteuer bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten beträgt für Körperschaften ab 2023 7,5 % (statt wie bisher 8,25 %).

Lohnverrechnung – Mitarbeiterkosten

Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds wurde von 3,9 % auf 3,7 % gesenkt, soweit dies in bestimmten lohngestaltenden Vorschriften festgelegt ist.

Darunter fällt unter anderem auch eine innerbetriebliche Festlegung für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern.

Die neuen Sachbezugswerte für Dienstwohnungen sind zu beachten, der Zinssatz für unverzinsliche Arbeitgeberdarlehen wurde auf 1,0 % erhöht.

Ab Anfang 2023 ändert sich die Berechnungsweise des Pendlerpauschales für jene Fälle, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Ticket unentgeltlich zur Verfügung stellt oder einen Kostenanteil eines Öffi-Tickets übernimmt (Wochen-, Monats- oder Jahreskarte).

Zuschüsse des Arbeitgebers für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen von Carsharing sind bis zu € 200,00 pro Kalenderjahr von der Einkommensteuer befreit.

Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag

Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag werden ab 2023 jährlich inflationsbedingt angepasst (siehe dazu gesonderten Artikel).

Nachfrist für die Voranmeldung für den Energiekostenzuschuss von 16. – 20. Jänner 2023

Die Frist für die Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss (Förderzeitraum Februar – September 2022) endete grundsätzlich am 28.11.2022. Laut Website der aws (Austria Wirtschaftsservice GmbH – www.aws.at ) ist eine weitere Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen innerhalb einer Nachfrist von 16. – 20. Jänner 2023 möglich (vorbehaltlich der Änderung der Förderrichtlinie).

Die aufgrund der Nachfrist anzupassende Förderrichtlinie war bei Onlinestellung dieses Artikels noch nicht veröffentlicht. Diese Informationen sind von Stand 21.12.2022 und können sich ändern. Weitere und detailliertere Informationen zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen finden Sie auf der Homepage der aws (https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss/).

Fröhliche Weihnachten und ein gutes, gesundes 2023

Wir wünschen eine frohe und besinnliche Weihnachtszeit und schon jetzt einen guten Start in das neue Jahr.

Unsere Öffnungszeiten rund um die Weihnachtstage:

Freitag, 23. Dezember 2022 – wir schließen die Kanzlei bereits um 12 Uhr.

An den anderen Tagen sind wir zu den gewohnten Geschäftszeiten gerne für Sie erreichbar.

Erstentwurf des Antrages für den Energiekostenzuschuss

Wir dürfen Ihnen den Erstentwurf des Antrages der AWS für den Energiekostenzuschuss sowie eine Anleitung dazu zukommen lassen. Dieser dient lediglich als Erstansicht und stellt tatsächlich einen Entwurf darf.

Energiekostenzuschuss für Unternehmen: Richtlinie veröffentlicht

Auf der Homepage des Austria Wirtschaftsservice (aws – www.aws.at) wurde die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen veröffentlicht.

Im Folgenden finden Sie einen Überblick über einige ausgewählte Eckpunkte aus der sehr umfangreichen Richtlinie (Fassung vom 21.11.2022). Es sei darauf hingewiesen, dass bei Antragstellung alle Details der veröffentlichten Richtlinie zu berücksichtigen sind, die hier abrufbar ist.

Welche Unternehmen sind förderbar?

Förderungsfähige Unternehmen sind bestehende, energieintensive Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind, energieintensive konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie energieintensive gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten.

Im Punkt 8.4 der Richtlinie sind umfangreiche Ausschlusskriterien für die Förderung zu finden. So sind unter anderem Unternehmen in bestimmten Sektoren oder auch freie Berufe ausgenommen. Auch zu Unternehmensneugründungen gibt es hier Regelungen.

Sofern der Umsatz des letztverfügbaren Jahresabschlusses bzw. der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder der letztverfügbaren Einkommenssteuererklärung oder Körperschaftssteuererklärung nicht € 700.000,00 übersteigt, ist die Energieintensität keine Voraussetzung für den Erhalt eines Energiekostenzuschusses der Basisstufe (Stufe 1). Für vor dem 31.12.2021 erfolgte Neugründungen gelten eigene Regelungen.

Energieintensive Unternehmen: Die Energie- und Strombeschaffungskosten müssen mindestens 3 % des Produktionswertes ausmachen. Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage des Jahresabschlusses des Kalenderjahres 2021 – bei abweichenden Wirtschaftsjahren auf der Grundlage des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2021/2022 – wenn dieser nicht verfügbar ist, auf Grundlage des letzten verfügbaren Jahresabschlusses. Einnahmen-Ausgaben-Rechner können die E/A-Rechnung als Basis heranziehen.

Bei Förderungen der Basisstufe (Stufe 1) werden auch Treibstoffbeschaffungskosten zu den Energiebeschaffungskosten hinzugerechnet. Für Stufe 1 kann die Ermittlung der relevanten Kenngrößen – alternativ zu den oben angeführten Grundlagen – auf entsprechende Werte im Zeitraum 1.1.2022 – 30.9.2022 bezogen werden.

Als „Produktionswert“ gilt der Umsatz – einschließlich der unmittelbar an den Preis des Erzeugnisses geknüpften Subventionen – plus/minus Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbenen Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechner ist keine Vorratsveränderung zu berücksichtigen. Für die Stufe 1 können zur Feststellung des Produktionswertes anhand des Zeitraumes 1.1.2022 –  30.9.2022 die Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie die Veränderung des Bestands von Waren vereinfachend unberücksichtigt gelassen werden.

Die Richtlinie und eine Beilage regeln detailliert welche Erzeugnisse zur Ermittlung der Energieintensität herangezogen werden und wie die Energie- und Strombeschaffungskosten für die Energieintensität festgestellt wird.

Was ist der förderungsfähige Zeitraum?

Der förderungsfähige Zeitraum beginnt mit 1.2.2022 und endet mit 30.9.2022. Ab den Berechnungsstufen (Stufe 2 bis 4) kann die Förderung auch für eine beliebige Anzahl von Monaten innerhalb dieses Zeitraums beantragt werden, wobei diese Monate zeitlich nicht miteinander zusammenhängen müssen.

Welche weiteren Voraussetzungen und Bestimmungen gelten?

Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich das Unternehmen schriftlich zur Einhaltung bestimmter Energiesparmaßnahmen (betrifft nächtliche Beleuchtung, Heizung im Außenbereich, Offenhalten von Außentüren) für den Zeitraum beginnend mit Gewährung der Förderung bis 31.3.2023 verpflichtet.

Das förderungswerbende Unternehmen hat mit der Antragstellung sein steuerliches Wohlverhalten (detaillierte Kriterien dazu in der Richtlinie) zu erklären. Auch Kumulierungsbestimmungen sind formuliert. Bei Zuschussobergrenzen (siehe unten) sind auch Regelungen zu verbundenen Unternehmen zu berücksichtigen. Es bestehen Beschränkungen zur Auszahlung von Boni für Vorstände oder Geschäftsführer.

Auch ein Spekulationsverbot besteht: Die Veräußerung von Energie auf Basis bestehender Verträge mit einhergehender Deckung des Eigenbedarfs zu einem höheren Preis, der im Rahmen der Richtlinie subventioniert werden soll, ist nicht förderfähig.

Welche Stufen der Förderung gibt es?

Die Förderung besteht in einem nichtrückzahlbaren Zuschuss.

Die förderungsfähigen Kosten unterscheiden sich je nach Basisstufe (Stufe 1) und Berechnungsstufen (Stufe 2 bis 4). Betrachtet wird eine (oder ein Teil einer) Preissteigerung (meist) im Vergleich zum Vorjahr, die mit einem Verbrauch multipliziert wird. Ein bestimmter Teil dieser förderungsfähigen Kosten wird als Zuschuss gefördert.

Basisstufe (Stufe 1)

Die Energie-, Strom- und Treibstoffbeschaffungskosten dürfen nicht mehr als € 16 Mio. betragen (gemäß dem letztverfügbaren Jahresabschluss bzw. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Einkommensteuererklärung oder Körperschaftssteuererklärung).

Förderungsfähig in der Basisstufe (Stufe 1) ist ein Teil der angefallenen Mehraufwendungen (max. 30 %) für Strom, Erdgas und Treibstoffe des betriebseigenen Verbrauchs im Förderungszeitraum von 1.2.2022 – 30.9.2022 in einer österreichischen Betriebsstätte. Die Richtlinie führt dazu Regelungen für einen Berechnungsmodus und einen Hochrechnungsmodus bei Strom und Erdgas aus. Für Treibstoffe gibt es eine eigene Berechnungsregel. Auch nicht förderungsfähige Kosten werden definiert.

Zuschussobergrenze € 400.000,00 und Zuschussuntergrenze € 2.000,00. Ein gewährter Energiekostenzuschuss der Basisstufe, der € 20.000,00 nicht übersteigt, wird um einen Betrag von € 500,00 erhöht, um die Kosten der Antragsstellung teilweise zu ersetzen.

Berechnungsstufen 1 bis 4

Förderungsfähig sind ein Teil der Mehraufwendungen für Strom und Erdgas des betriebseigenen Verbrauches im Förderungszeitraum von 1.2.2022 – 30.9.2022 in einer österreichischen Betriebsstätte. Treibstoffe werden nicht gefördert. Auch nicht förderungsfähige Kosten werden in der Richtlinie definiert. Der Energiekostenzuschuss für Strom und/oder Erdgas einer Berechnungsstufe kann nicht mit einem Energiekostenzuschuss der Basisstufe oder einer anderen Berechnungsstufe kombiniert werden. Sollte der Förderungswerber die Voraussetzung mehrerer Stufen erfüllen, so hat er bei der Antragstellung zu wählen, für welche Stufe er den Energiekostenzuschuss beantragt.

Die Richtlinie stellt im Punkt 10, je Berechnungsstufe, eine Berechnungsformel samt Erläuterungen und spezifische Regelungen zur Verfügung. Hier zusammengefasst einige Eckpunkte daraus:

  • Berechnungsstufe 2: Die relevanten Preise müssen sich verdoppelt haben. Für die förderungsfähigen Kosten wird auch nur jener Teil der Preissteigerung betrachtet, der über dem Doppelten des Vorjahrespreises liegt. Der für die Berechnung relevante Verbrauch ist mit maximal 70 % des entsprechenden Vorjahresverbrauches gedeckelt. Gefördert werden maximal 30 % der förderungsfähigen Kosten. Die maximale Förderungshöhe beträgt € 2 Mio.
  • Berechnungsstufe 3: Die förderungsfähigen Unternehmen müssen derart von der Energiekrise betroffen sein, dass bei ihnen Betriebsverluste entstehen. Die Berechnungsformel der förderungsfähigen Kosten ist ähnlich wie bei Stufe 2. Gefördert werden maximal 50 % der förderungsfähigen Kosten. Die förderungsfähigen Kosten müssen sich auf mindestens 50 % des Betriebsverlustes im jeweiligen Monat belaufen. Zudem ist der Zuschuss mit 80 % des Betriebsverlustes im förderungsfähigen Zeitraum begrenzt. In dieser Stufe sind maximale Zuschüsse von bis zu € 25 Mio. möglich. Die Gewährung eines Energiekostenzuschusses der Berechnungsstufe (Stufe 3) setzt voraus, dass das förderungswerbende Unternehmen ein bestimmtes Energieaudit durchführt bzw. durchgeführt hat.
  • Berechnungsstufe 4: In dieser Stufe werden neben der Anforderung von Betriebsverlusten und Energieaudit nur ausgewählte Branchen unterstützt. Die Branchen sind in der Beilage zur Richtlinie angeführt. Die Berechnungsformel der förderungsfähigen Kosten ist ähnlich wie bei Stufe 3. Gefördert werden aber maximal 70 % der förderungsfähigen Kosten. Hier sind maximale Zuschüsse von bis zu € 50 Mio. möglich.

Wie erfolgt die Abwicklung der Förderungsmaßnahme?

  1. Zwingende Voranmeldung auf foerdermanager.aws.at. Dabei sind die Unternehmensdaten und die vertretungsbefugte Person einzugeben. Der Zeitpunkt des Absendens der Voranmeldung ist für die Zuteilung eines Zeitraumes für die rechtsgültige Antragstellung maßgeblich, stellt jedoch selbst keinen rechtsverbindlichen Antrag dar. Daraufhin weist die aws dem Unternehmen einen bestimmten Zeitraum zur Antragstellung zu.
  2. Im zugewiesenen Zeitraum muss dann der Antrag samt aller Bestätigungen und Zusicherungen sowie den am Antragsformular angegebenen Hinweis auf die von den Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/Bilanzbuchhalter (siehe weiter unten) getroffenen Feststellungen und den darüber erstellten Bericht im Fördermanager direkt bei der aws eingebracht werden. Die Frist, innerhalb der die individuellen, von der aws vorgegebenen Antragszeiträume liegen, läuft von 29.11.2022 – 15.2.2023, kann im Einzelfall jedoch kürzer sein. Im Zuge der Antragstellung erklärt der Förderungswerber und sichert unter anderem zu, dass die Bedingungen der Richtlinie und die in dem Antrag enthaltenen sonstigen Bedingungen eingehalten werden. Pro Förderungswerber kann im Antragszeitraum nur ein Antrag, der alle zur Förderung beantragten Energieformen umfasst, eingebracht werden. Mehrfachanträge sowie nachträgliche Nachbesserungen oder Abänderungen eines abgesendeten Antrags sind unzulässig.
    Feststellungen/Bericht von Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/Bilanzbuchhalter:
    Der Bericht hat unter anderem folgende Punkte zu umfassen:
    • Feststellung der Übereinstimmung der Branche mit Angaben lt. Umsatzsteuererklärung
    • Für Anträge, bei denen das Vorliegen eines energieintensiven Unternehmens Voraus-setzung ist, die Feststellung, dass die den WP/StB/BiBu von diesen vorgelegten Daten des Rechnungswesens, sonstigen Unterlagen oder Nachweise der vom Förderungswerber vorgenommenen Einordnung als energieintensives Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich zu Grunde liegen.
    • Bei gemeinnützigen Rechtsträgern: Feststellung, dass die angeführten Kosten dem unternehmerischen Bereich zugeordnet sind.
    • Feststellung, dass die vom Förderungswerber vorgelegten Daten des Rechnungswesen, Unterlagen oder Nachweise den im Antrag angeführten Kosten entsprechend der Richtlinie zu Grunde liegen.
    • Bei Stufe 3 oder 4: bestimmte Feststellungen zur Betriebsverlustermittlung
      Eine Verpflichtung zur Ausfolgung des Berichts an die aws besteht nur auf deren Aufforderung.
  3. Förderungsentscheidung und -zusage. Die aws nimmt eine automatisierte Prüfung der formellen Kriterien, eine Qualitätssicherung der Unternehmensdaten sowie eine Prüfung auf das Vorhandensein der erforderlichen Bestätigungen, Feststellungen und Unterschriften, insbesondere auch der Unterschriften der WP/StB/BiBu, vor. Die aws stellt Förderungszusagen durch Annahme des vorbehaltlos unterfertigten Förderantrags und auf Basis der Eigenangaben der förderungswerbenden Unternehmen bis längstens 30.6.2023 aus. Unvollständige oder außerhalb der Einreichfrist eingebrachte Anträge können nicht berücksichtigt werden. Die Reihung für die Vergabe der Zuschussmittel erfolgt nach Einlangen der Förderungsanträge unter Berücksichtigung der budgetären Verfügbarkeit.
  4. Auszahlung durch die aws als Einmalzahlung.

Weitere Auflagen sind unter anderem die Möglichkeit zur Einsichtnahme in Bücher und eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung. Es besteht kein Rechtsanspruch. Es kann eine Prüfung der gewährten Förderungen durch die Abgabenbehörden erfolgen. Es gibt mehrere Tatbestände, die zu einer Rückforderung der Förderung führen können.

Obige Ausführungen stellen nur einige Eckpunkte der sehr umfangreichen Förderrichtlinie dar. Umfangreiche weitere Voraussetzungen und ergänzende Bestimmungen sind zu beachten. Die Förderrichtlinie finden Sie auf der Website des aws hier. Diese Informationen sind von Stand 24.11.2022.

Zusätzlich zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen soll es für Kleinst- und Kleinbetriebe, welche die Zuschussgrenze von € 2.000,00 nicht erreichen, ein Pauschalfördermodell geben, welches allerdings von dieser Richtlinie nicht umfasst ist. Dieses Modell soll es Unternehmen, deren Energiemehrkosten im Zeitraum 1.2.2022 –  30.09.2022 nicht mehr als € 6.666,00 ausmachen, ermöglichen, einen Zuschuss zu beantragen. Für diese ergänzende Maßnahme ist eine Voranmeldung zum aws Energiekostenzuschuss für die betroffenen Unternehmen nicht erforderlich.

Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss ab 07.11.2022

Voranmeldung ab Mo., 07.11. 2022 möglich

Gemäß aktueller Pressemitteilung durch das BMAW  ist die Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen im Fördermanager der aws ab 07.11.2022 möglich. Diese Voranmeldung ist für die spätere Antragstellung des Energiekostenzuschusses verpflichtend und soll nur durch Übermittlung weniger Unternehmensdaten möglich sein (eine formelle Registrierung im aws Fördermanager soll lt. Website der aws zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich sein). Unternehmen erhalten in der Folge eine Absendebestätigung und Informationen über einen Zeitraum für die formale Antragseinreichung. Es soll das Prinzip first come – first served gelten, angesichts der beschränkten Budgetmittel ist daher Eile geboten.

Antragstellung für Zuschuss ab 22.11.2022

Nach erfolgter Voranmeldung kann pro Unternehmen nur ein Antrag gestellt werden. Diese Antragstellung wird vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission ab 22.11.2022 über den Fördermanager der aws möglich sein. Der Förderzeitraum reicht von 1. Februar 2022 bis 30. September 2022. Die Förderung orientiert sich am EU-Krisenrahmen.

Die Auszahlung erfolgt auf Basis der bei Antragstellung vorgelegten Unterlagen.

Steuerliche Auswirkungen der Teuerung auf Immobilienkonzerne

Immobilien: Abschreibung von Beteiligungen

Derzeit sorgen Grundstücksknappheit, steigende Baukosten, Inflation sowie die Zinswende für unsichere Zeiten auf dem Immobilienmarkt. Auch die restriktiveren Kreditvergaben für Eigennutzer (Stichwort: KIM-VO der FMA) erhöhen die Nachfrage auf dem Mietenmarkt.

Die Pandemie und damit einhergehende Lieferengpässe machen der globalen Wirtschaft schon seit einiger Zeit zu schaffen. Der Krieg in der Ukraine sowie Gas- und Stromknappheit bzw. eine angespannte politische Lage wirken zusätzlich verschärfend. Letztlich ist auch die EU-Taxonomie in der Immobilienbranche angekommen, womit sich zB für die Sanierung von Altbestand zusätzliche Herausforderungen stellen.

Im Ergebnis wirken die aktuellen Entwicklungen auch auf den Immobilienmarkt dämpfend, wobei natürlich Unterschiede in den einzelnen Asset-Klassen bestehen. Auch wenn nicht jede Immobilie bzw. Immobiliengesellschaft von einer potenziellen Abwertung betroffen ist, sollten auch steuerliche Auswirkungen eines allfälligen Wertberichtigungsbedarfs beachtet bzw. geplant werden.

Auswirkungen auf Immobilienkonzerne

Infolge der Krise kann es in Unternehmensstrukturen zu Ausfällen von Einnahmen sowie Liquiditätsengpässen kommen. In Unternehmen mit mehreren Gesellschaftsebenen kann es aufgrund der Krisensituation unternehmensrechtlich notwendig sein, insbesondere zum 31.12.2022 Abschreibungen auf Beteiligungen vornehmen zu müssen; einerseits aufgrund von Verlusten, andererseits auch aufgrund einer Umverteilung der Liquidität mit Ausschüttungen.

Aus steuerlicher Sicht bestehen für Beteiligungsabschreibungen besondere Regelungen, die im Folgenden in unserem Newsletter kursorisch dargestellt werden.

Abschreibungen auf Gruppenmitglieder

Besteht eine steuerliche Unternehmensgruppe, so sind Abschreibungen auf Beteiligungen an Gruppenmitgliedern steuerlich nicht abzugsfähig. Eine spätere Zuschreibung nach steuerneutraler Abschreibung ist nach Ansicht der Finanzverwaltung in gleicher Höhe wie die Abschreibung steuerneutral.

Es kann in Einzelfällen vorteilhaft sein, die steuerliche Unternehmensgruppe im Jahr 2021 bzw. 2022 freiwillig aufzulösen, um Abschreibungen nach den allgemeinen Regeln außerhalb der Gruppenbesteuerung zu behandeln (siehe hierzu folgend „ausschüttungsbedingte Abschreibung“, „verpflichtende Siebentelabsetzung“ und „einlagenbedingte Abschreibung“).

Verpflichtende Siebentelung

Wird eine Abschreibung auf eine in- und ausländische Beteiligung des Anlagevermögens (außerhalb einer Gruppe nach § 9 KStG) vorgenommen, so ist der hieraus resultierende Aufwand nicht sofort steuerwirksam, sondern verpflichtend auf die nächsten sieben Jahre außerbücherlich zu verteilen (ausgenommen nicht optierte internationale Schachtelbeteiligungen). Der steuerliche Buchwert ist jedoch nach h.A. sofort im vollen Ausmaß zu vermindern.

Verkürzung der Siebenjahresverteilung

Die Siebenjahresverteilung verkürzt sich insoweit, als

  • später eine Zuschreibung bei derselben Beteiligung erfolgt, oder
  • später stille Reserven derselben Beteiligung steuerwirksam zB bei Verkauf aufgedeckt werden, oder
  • im Wirtschaftsfahr der Abschreibung stille Reserven anlässlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens einer anderen zum Anlagevermögen gehörenden Beteiligung steuerwirksam aufgedeckt werden. Diese Verrechnung erfolgt allerdings nur auf Antrag.

Situation bei Werterholung

Zusammengefasst betrachtet, reduzieren Beteiligungsabschreibungen den steuerlichen Buchwert sofort. Nur die Geltendmachung des Abschreibungsaufwandes erfolgt für steuerliche Zwecke außerbücherlich über mehrere Jahre. Wertaufholungen nach der Abschreibung führen zu steuerpflichtigen Zuschreibungen, können aber mit noch offenen Siebentelbeträgen verrechnet werden.

Ausschüttungsbedingte Abschreibung

Eine Beteiligungsabschreibung auf den nachgewiesenen niedrigeren Teilwert ist nur insoweit steuerwirksam, als nachgewiesen wird, dass die Wertminderung nicht aufgrund von Ausschüttungen eingetreten ist. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist bereits bei einer zeitlichen Nahebeziehung zwischen einer steuerfreien Ausschüttung und einer darauf folgenden Wertminderung von einem ursächlichen Zusammenhang auszugehen.

Situation bei Werterholung

Obwohl ausschüttungsbedingte Abschreibungen steuerlich nicht abgezogen werden dürfen, vermindern sie nach Ansicht der Finanzverwaltung dennoch den steuerlichen Buchwert. Wertaufholungen nach einer ausschüttungsbedingten Abschreibung führen nach Ansicht der Finanzverwaltung – trotz vieler Gegenstimmen in der Literatur – stets zu einer steuerpflichtigen (!) Zuschreibung. Davon zu unterscheiden ist die Situation, in der aus steuerlicher Sicht keine Ausschüttung, sondern eine Einlagenrückzahlung vorgenommen wird (siehe dazu unten „Ausschüttungen als steuerliche Einlagenrückzahlung“).

Einlagenbedingte Abschreibung

Gewährt eine Großmuttergesellschaft ihrer Enkelgesellschaft direkt einen Zuschuss (zB um Liquiditätsbedarf oder Verluste in der Krise abzudecken), so ist dieser nach allgemeinem Verständnis „durchzubuchen“, er erhöht somit

  • in einem ersten Schritt den Beteiligungsansatz der Großmuttergesellschaft an der Muttergesellschaft und
  • in einem zweiten Schritt den Beteiligungsansatz der Muttergesellschaft an der Enkelgesellschaft.

Ist trotz des Zuschusses der Verkehrswert der Enkelgesellschaft und der Muttergesellschaft nicht bis zum neuen erhöhten Beteiligungsansatz gestiegen oder sogar weiter gesunken, ist unternehmensrechtlich die Beteiligung in der Großmuttergesellschaft an der Muttergesell­schaft und in der Muttergesellschaft die Beteiligung an der Enkelgesellschaft auf den aktuellen Verkehrswert nach Zuschuss abzuschreiben.

Die steuerliche Regelung zur einlagenbedingten Abschreibung sieht nunmehr vor, dass nur die Abschreibung der Großmuttergesellschaft an der Muttergesellschaft steuerlich wirksam ist (bei einer Gruppenbesteuerung nach § 9 KStG gilt uU Anderes). Die Abschreibung der Muttergesellschaft (als sog. „Zwischenkörperschaft“) an der Tochtergesellschaft (also der Enkelgesellschaft) ist hingegen als einlagenbedingte Abschreibung steuerlich nicht absetzbar. Dies gilt nach Ansicht des BMF auch für einen Zuschuss auf Vorrat, wenn die Wertminderung der Beteiligung bei Zuschussgewährung bereits wahrscheinlich war.

Der um die Einlage erhöhte Buchwert der Beteiligung an der Enkelgesellschaft ist von der Muttergesellschaft steuerlich fortzuführen, die Abschreibung ist irrelevant. Der Zuschuss bleibt somit im Beteiligungsansatz der Muttergesellschaft an der Enkelgesellschaft enthalten und wird auch im Einlagenevidenzkonto der Enkelgesellschaft und der Muttergesellschaft ausgewiesen.

Situation bei Werterholung

Zusammengefasst betrachtet bleibt der steuerliche Buchwert an der Enkelgesellschaft unverändert. Wertaufholungen nach einlagenbedingten unternehmensrechtlichen Abschreibungen führen daher nur auf Ebene der Großmuttergesellschaft zu steuerpflichtigen Zuschreibungen. Eine allfällige unternehmensrechtliche Zuschreibung in der Zwischengesell­schaft ist steuerlich mittels einer Mehr-Weniger-Rechnung zu neutralisieren.

Natürliche Person oder Privatstiftung als Zuschussgeber

Gewährt eine natürliche Person einen (Ur‑)Großmutterzuschuss, so gilt aus steuerlicher Sicht nach Ansicht der Finanzverwaltung und der h.L. die erste Kapitalgesellschaft in der Kette als Zuschussgeberin. Daher ist diese erste Kapitalgesellschaft zur steuerwirksamen Teilwertab­schreibung berechtigt.

Ausschüttung als steuerliche Einlagenrückzahlung

Eine unternehmensrechtliche Ausschüttung aus einer Kapitalgesellschaft oder auch die Ergebnisübernahme im Rahmen eines Ergebnisabführungsvertrages kann aus steuerlicher Sicht entweder eine Gewinnausschüttung darstellen (Ausschüttung von selbst erwirtschafteten Gewinnen), oder aber als Einlagenrückzahlung (Ausschüttung von vorherigen Einlagen) vorgenommen werden.

  • Voraussetzung für eine steuerliche Gewinnausschüttung ist grundsätzlich das Vorhandensein einer entsprechenden disponiblen Innenfinanzierung.
  • Voraussetzung für eine steuerliche Einlagenrückzahlung ist immer das Vorhandensein von ausschüttbaren, sogenannten disponiblen Einlagen.
  • Liegt beides nicht vor, handelt es sich immer um eine steuerliche Gewinnausschüttung.
  • Liegt Beides vor, besteht insoweit ein Wahlrecht für den Steuerpflichtigen; dabei ist Folgendes zu beachten:
    • Gewinnausschüttungen stellen für beteiligte Kapitalgesellschaften idR einen steuerfreien Beteiligungsertrag dar.
    • Demgegenüber gelten Einlagenrückzahlungen beim Empfänger ertragsteuerlich als Beteiligungsveräußerung (i.e. Verminderung des Beteiligungsansatzes). Sie sind für beteiligte Kapitalgesellschaften daher nur so lange steuerneutral, als die insgesamt erhaltenen Einlagenrückzahlungen den steuerlichen Buchwert nicht übersteigen, andernfalls liegt ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn vor.

Fremdfinanzierung von Ausschüttungen

Nach hRspr des Verwaltungsgerichtshofes sind Zinsen aus der Fremdfinanzierung von Gewinnausschüttungen abzugsfähig, nicht hingegen solche von Einlagenrückzahlungen. Die Unterscheidung zwischen Ausschüttung und Einlagenrückzahlung ist daher auch auf Ebene der ausschüttenden Gesellschaft relevant.