Wichtige Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2022

Am 15. Juni 2022 wurde die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2022 beschlossen. Die Beschlussfassung im Parlament ist für Anfang Juli 2022 vorgesehen, dabei kann es noch zu gewissen Änderungen kommen.

Die Regierungsvorlage beinhaltet zahlreiche durchaus positive Punkte und Initiativen, die nicht nur das Steuerrecht, sondern auch das EAG sowie die CO2-Steuer betreffen.

Folgende wichtige Änderungen sind im Steuerrecht geplant:

EINKOMMENSTEUER

Verbesserungen bei der Forschungsprämie

Bei der Forschungsprämie kann ab 2022 für mittätige Einzelunternehmer und Mitunternehmer sowie unentgeltlich tätige Gesellschafter-Geschäftsführer ein fiktiver Unternehmerlohn in Höhe von EUR 45 pro nachweislich geleisteter „Forschungsstunde“, höchstens jedoch EUR 77.400 pro Person und vollem Wirtschaftsjahr in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden; dadurch werden insbesondere Start-Ups und kleine Unternehmen zusätzlich begünstigt.

Zudem wird der Ablauf der Antragsfrist klarer geregelt (Entkoppelung von der Steuererklärung) und im Interesse einer rascheren Abwicklung die Möglichkeit geschaffen, über einen Prämienantrag hinsichtlich eines sachverhaltsmäßig abgegrenzten Teiles auch durch einen gesonderten Bescheid absprechen zu können.

Die neuen Regelungen werden auf Prämien anwendbar sein, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und die nach dem 30. Juni 2022 erstmalig beantragt werden.

Netzkarten als 50%ige Betriebsausgabe

Bei nicht übertragbaren Wochen-, Monats- und Jahresnetzkarten für den öffentlichen Verkehr, die sowohl für betrieblich als auch privat veranlasste Fahrten genutzt werden, können ab 2022 pauschal 50 % der Ausgaben für eine nicht übertragbare Netzkarte für Einzelpersonen ohne weiteren Nachweis als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Auch Aufzahlungen für die Gültigkeit der Netzkarten in der 1. Klasse sollen pauschal zu 50 % abzugsfähig sein. Dies dient dazu, die Nutzung des öffentlichen Verkehrs weiter anzukurbeln und damit einhergehend den Unternehmern die Führung von Aufzeichnungen über die tatsächliche betriebliche Nutzung zu ersparen. Aufpreise etwa für Familienkarten oder die Übertragbarkeit der Karten werden nicht von der Pauschalregelung erfasst sein.

Die vorstehende Regelung ist äußert begrüßenswert, weil es dadurch Dienstgebern ermöglicht wird, gemeinsam mit ihren Dienstnehmern ökologische Akzente zu setzen.

Steuerbefreiung für die Einspeisung aus privaten Photovoltaikanlagen

Zur Förderung erneuerbarer Energien und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für Privatpersonen wird im Einkommensteuerrecht eine eigene Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen geschaffen. Bereits ab der Veranlagung 2022 sind Einkünfte aus der Einspeisung von höchstens 12.500 kWh Strom aus Photovoltaikanlagen steuerfrei. Bei Überschreiten der 12.500 kWh soll eine anteilige Befreiung zur Anwendung kommen (Freibetrag).

Der Freibetrag bezieht sich auf den einzelnen Steuerpflichtigen. Wird eine Anlage von mehreren Personen betrieben, steht der Freibetrag somit mehrmals zu. Ist andererseits ein Steuerpflichtiger an mehreren Anlagen beteiligt, steht ihm der Freibetrag nur einmal zu.

Die Befreiung ist eingeschränkt auf Anlagen mit einer Engpassleistung von 25 kWp. Damit soll typisierend sichergestellt werden, dass es sich lediglich um private Anlagen handelt, die primär zur Eigenversorgung und nicht für gewerbliche Zwecke errichtet worden sind.

Um 15% erhöhtes Jahressechstel bei Kurzarbeit

Auch im Kalenderjahr 2022 wird für Zeiten der Kurzarbeit – unabhängig davon, wie lange der Arbeitnehmer in Kurzarbeit war – bei der Berechnung des Jahressechstels (relevant für die begünstigte Besteuerung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld) ein pauschaler Zuschlag von 15 % berücksichtigt.

Antragslose Arbeitnehmerveranlagung

Bei der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung werden die pauschalen Sonderausgaben, eine betragliche Untergrenze von EUR 5,00 sowie eine Regelung betreffend nachträglich übermittelte Daten ergänzt.

Entfall der Möglichkeit der freiwilligen Festsetzung der Steuerschuld

Zur Vermeidung von Gestaltungen im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von im Ausland eingetretenen Wertminderungen wird die aktuell im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der freiwilligen Festsetzung einer nicht festgesetzten Steuerschuld gestrichen.

KÖRPERSCHAFTSTEUER

KESt-Rückerstattung für Portfoliodividenden

Im Lichte der Rechtsprechung des VwGH (11.9.2020, Ra 2020/13/0006) wird die Rückerstattung der Kapitalertragsteuer für Portfoliodividenden auch für beschränkt steuerpflichtige, in Drittstaaten ansässige Körperschaften auf Antrag gesetzlich möglich sein, wenn mit dem Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amtshilfe besteht.

UMGRÜNDUNGEN

Keine Entnahmebesteuerung bei Depotübertragungen iZm Umgründungen

Aktuell führen Depotentnahmen oder -übertragungen im Rahmen von Umgründungen trotz Anwendbarkeit des UmgrStG zu einer Entnahmebesteuerung und einem KESt-Abzug.

Mit dem AbgÄG 2022 wird nun ein eigener Ausnahmetatbestand geschaffen, wonach eine Übertragung im Zuge einer unter das UmgrStG fallenden Umgründung keine Entnahmebesteuerung bewirkt. Damit die depotführende Stelle den KESt-Abzug unterlassen und eine entsprechende Mitteilung an das Finanzamt durchführen kann, hat das Vorliegen einer Umgründung im Sinne des UmgrStG mittels geeigneter Unterlagen (z.B. notariell beglaubigter Beschluss, Vertrag, Notariatsakt) glaubhaft gemacht zu werden.

Neuer Festsetzungstatbestand bei grenzüberschreitender Einbringung von Kapitalanteilen

Nach derzeitiger Rechtslage können steuerhängige Kapitalanteile durch natürliche Personen und beschränkt Steuerpflichtige nach Artikel III UmgrStG in EU/EWR-Körperschaften eingebracht werden, ohne dass es dadurch zu einer sofortigen Besteuerung der stillen Reserven kommt. Eine Festsetzung erfolgt in diesen Fällen erst bei z.B. tatsächlicher Veräußerung der für die Einbringung gewährten Gegenleistungsanteile. Das weitere Schicksal der eingebrachten Kapitalanteile war bisher steuerlich unbeachtlich.

Um unerwünschte Gestaltungen durch die Kombination von Einbringungs- und Wegzugsmaßnahmen zu vermeiden, wird im UmgrStG ein neuer Festsetzungstatbestand ergänzt. Zur Festsetzung der Steuerschuld soll es künftig auch dann kommen, wenn die eingebrachten Kapitalanteile durch die übernehmende Körperschaft veräußert werden und (!) in einem zeitlichen Zusammenhang dazu ein steuerlicher Wegzug (Entstrickung) der Gegenleistungsanteile erfolgt.

UMSATZSTEUER

Steuerbefreiung für die Eisenbahn im Inland

Aus ökologischen Gründen und als Schritt zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit internationaler Bahnverbindungen werden grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Eisenbahnen für den österreichischen Streckenteil von der Umsatzsteuer befreit werden. Da es sich hierbei – vergleichbar dem Flug- und Schiffsverkehr – um eine echte Umsatzsteuerbefreiung handelt, ergibt sich keine Notwendigkeit für eine Vorsteuerberichtigung. Auch diese Maßnahme ist im Hinblick auf die Förderung des öffentlichen Verkehrs sehr zu begrüßen, wenn diese Befreiung in vollem Umfang an die Fahrgäste weitergegeben wird. Die Befreiung gilt ab 1.1.2023.

Auch für Vermieter, welche bspw Immobilien an die ÖBB als Mieter überlassen, ergeben sich aufgrund der Gestaltung als echte Befreiung keine negativen Auswirkungen, da es sich bei der ÖBB trotz der Befreiung weiterhin nicht um einen umsatzsteuerschädlichen Mieter handelt.

Steuerbefreiung im Zusammenhang mit der GSVP

Aufgrund der EU-Richtlinie 2019/2235 wird eine Umsatzsteuerbefreiung für Einfuhren, Lieferungen (ausgenommen die Lieferung von Fahrzeugen) von Gegenständen oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik eingeführt. Diese Befreiung gilt nur im Zusammenhang mit Aktivitäten von Streitkräften (Verteidigungsanstrengungen) eines Mitgliedsstaates, welche außerhalb des Territoriums dieses Mitgliedsstaates gesetzt werden. Einfuhren, Lieferungen und Dienstleistungen für Streitkräfte, welche für inländische Aktivitäten des Mitgliedstaates gesetzt werden, sind somit nicht von dieser Befreiung umfasst.

Diese Befreiung ist ebenfalls als echte Steuerbefreiung konzipiert und wirkt sich daher nicht negativ auf den Vorsteuerabzug aus und soll mit 1.7.2022 in Kraft treten.

Titanium wird wieder abgeschafft

Die EuGH-Entscheidung „Titanium“ mit ihren Auswirkungen auf die abrechnenden Hausverwaltungen, Eigentümer und Mieter war häufiges Thema in der Literatur. Wie in diesen Beiträgen ausgeführt, hat die ab 1.1.2022 geltende Regelung viele Fragen offengelassen und vor allem auch das Handling von Vorsteuerguthaben maßgeblich erschwert.

Erfreulicherweise hat nun das BMF reagiert und die notwendige, vom Fachsenat für Steuerrecht der KSW vorgeschlagene Änderung in § 19 Abs 1 UStG 1994 vorgesehen: Es kommt bei der Vermietung eines im Inland gelegenen Grundstücks zu Geschäftszwecken durch einen Unternehmer, der sein Unternehmen nicht im Inland betreibt, nicht mehr zum Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) und somit nicht zum Vorsteuererstattungsverfahren, sondern zum Veranlagungsverfahren für den vermietenden Unternehmer.

Da ein explizites Inkrafttreten diesbezüglich im AÄG 2022 nicht vorgesehen ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Regelung somit bereits für das Jahr 2022 anzuwenden ist (Inkrafttreten mit Verlautbarung im Bundesgesetzblatt). Da viele Hausverwaltungen beginnend mit der Vorschreibung Jänner 2022 die Vorschreibungen für ausländische Vermieter auf Reverse Charge rechtskonform umgestellt haben, ergibt sich nach Beschlussfassung bzw. Verlautbarung des AÄG 2022 neuerlicher Änderungsbedarf. Während der sehr kurzen Begutachtungsfrist wird darauf hinzuwirken sein, dass für diese Rück-Umstellung im Gesetz oder in den USt-Richtlinien ein praktischer Übergangsmodus vorgesehen wird.

Schutzmasken bleiben USt-frei

Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Krise wird für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken der Steuersatz von 0 % bis zum 30. Juni 2023 beibehalten.

Ausdehnung der Dreiecksgeschäfte

Die Regelung über Dreiecksgeschäfte wird ab 2023 nach der Auffassung des Mehrwertsteuerausschusses auch auf Reihengeschäfte mit mehr als drei Personen angewandt werden.

Späterer Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von Istversteuerern

Die ursprünglich im Ministerialentwurf geplante Gesetzesänderung wurde nach zahlreichen kritischen Stellungnahmen von Wissenschaft und Praxis wieder komplett gestrichen und findet sich nicht mehr in der Regierungsvorlage.

BAO

Umsatzsteuerzinsen

Für den Bereich der Umsatzsteuer wird erstmals eine eigenständige Verzinsungsregelung geschaffen. Sowohl Gutschriften als auch Nachforderungen werden künftig mit 2 % über dem Basiszinssatz verzinst werden. Die Verzinsung beginnt bei Gutschriften 90 Tage nach der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung oder Jahreserklärung bzw. bei Nachforderungen ab dem 91. Tag nach der Fälligkeit. Nachforderungen aus Jahreserklärungen werden ab dem 1. Oktober des Folgejahres verzinst.

INTERNATIONALES STEUERRECHT

Vereinfachte Anrechnung Lohnsteuer

Für unbeschränkt Steuerpflichtige mit DBA-befreiten Einkünften ist es bisher gesetzlich nicht vorgesehen, die vom Arbeitgeber dafür einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer im Veranlagungswege erstattet zu bekommen. Steuerpflichtige mussten daher neben dem Veranlagungsverfahren ein eigenes Rückerstattungsverfahren einleiten. Dies wird nunmehr vereinfacht: künftig ist zur Rückerstattung der zu viel einbehaltenen Lohnsteuer nur noch das Veranlagungsverfahren notwendig.

Instrument zur multinationalen Risikobewertung

Das AbgÄG 2022 schafft nunmehr die verfahrensrechtliche Grundlage für die Teilnahme Österreichs an den von der OECD und der EU entwickelten Instrumenten zur multinationalen Risikobewertung.

Multinationale Unternehmen mit Umsatzerlösen von über EUR 750 Mio sollen künftig eine gemeinsame Analyse und Bewertung von grenzüberschreitenden Besteuerungsrisiken durch mehrere Steuerverwaltungen vornehmen lassen können. Im Zuge dessen gewährt das Unternehmen den Steuerverwaltungen einen detaillierten Einblick. Die teilnehmenden Steuerverwaltungen stimmen sich zu möglichen Besteuerungsrisiken ab und legen deren Risikoeinschätzung gegenüber dem Unternehmen im Rahmen eines Risikobewertungsberichts offen.

Unternehmen können notwendige Korrekturen frühzeitig durchführen und erreichen auf diesem Weg eine gewisse Besteuerungs- und Planungssicherheit; Rechtssicherheit im Sinne einer verbindlichen Auskunft der Steuerverwaltungen besteht allerdings keine.

SCHLUSSBEMERKUNG

Das Abgabenänderungsgesetz 2022 bringt noch vor dem Sommer viele begrüßenswerte und zweckmäßige Verbesserungen, auch im Rechtsschutz und im Verfahrensrecht. So wird auf Basis der Rechtsprechung des VwGH und des EuGH erstmals eine Verzinsung von Umsatzsteuerguthaben (und natürlich auch Nachforderungen) eingeführt. Weiters wird das Verfahren bei der Forschungsprämie verbessert und der Forschungsstandort Österreich mit der Berücksichtigung eines fiktiven Unternehmerlohns gestärkt. Gleichzeitig werden aber gewisse unerwünschte Gestaltungsmöglichkeiten beseitigt.

Vereinfachende Regelungen betreffend Absetzbarkeit einer Netzkarte und die echte Umsatzsteuerbefreiung für die Eisenbahn im Inland setzen steuerliche Impulse zur Stärkung des öffentlichen Verkehrs in Richtung Klimafreundlichkeit. Auch die Einkommensteuerfreiheit für Einkünfte aus bestimmten Photovoltaikanlagen weist in diese Richtung.

Teuerungs-Entlastungspaket beschlossen

Der Nationalrat hat am 23. Juni 2022 das bereits dritte Entlastungspaket, namentlich das Teuerungs-Entlastungspaket beschlossen. Zahlreiche Maßnahmen und Einmalzahlungen sollen die Teuerung dämpfen und die Lasten aus der Teuerung abfedern. Konkret umfasst das Paket:

Klimabonus und Anti-Teuerungsbonus

Erwachsene erhalten einen Bonus von EUR 500, der sich aus Klimabonus und Antiteuerungs-Bonus zusammensetzt. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren wird der halbe Bonus ausgezahlt. Der Antiteuerungs-Bonus ist bis zu einem Jahresbruttoeinkommen von EUR 90.000 steuerfrei. Sowohl der Klimabonus als auch der Antiteuerungs-Bonus dürfen nicht gepfändet werden.

Entlastung für Familien

Der Familienbonus plus wird vorzeitig bereits für das laufende Jahr auf EUR 2.000 erhöht. Im August wird ein einmaliger Zuschlag von EUR 180 zur Familienbeihilfe überwiesen. Auch der Kindermehrbetrag wird erhöht.

Steuer- und beitragsfreie Teuerungsprämie

Unternehmen erhalten die Möglichkeit, ihren Mitarbeiter:innen in den Jahren 2022 und 2023 eine steuer- und abgabenfreie Teuerungsprämie von jeweils bis zu EUR 3.000 auszuzahlen. Der Gesetzestext sieht bis zum Betrag von EUR 2.000 keine weiteren Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vor. Die vollen EUR 3.000 können nur dann ausgeschöpft werden, wenn die EUR 2.000 übersteigende Zahlung aufgrund einer „lohngestaltendenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG“ geleistet wird. Darunter fällt nicht nur ein Kollektivvertrag, sondern auch jener Fall, bei dem die Teuerungsprämie innerbetrieblich allen Arbeitnehmer:innen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmer:innen gewährt wird. Eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung ist auf den Maximalbetrag von EUR 3.000 anzurechnen. Die Gewinnbeteiligung kann im Jahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden. Die Teuerungsprämie ist weiters von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnnebenkosten befreit.

Entlastung für Geringverdiener:innen und Pensionist:innen

Geringverdiener:innen erhalten einen einmaligen Teuerungsabsetzbetrag von EUR 500. Der ursprünglich auch für Bezieher:innen kleiner und mittlerer Pensionen vorgesehene Teuerungsabsetzbetrag wurde in eine Einmalzahlung umgewandelt. Bei einer Gesamtpension zwischen EUR 1.200 und EUR 1.800 wird im September 2022 ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von EUR 500 zur Auszahlung gelangen. Darunter und darüber greift eine (komplizierte) Einschleifregelung, wobei die Einmalzahlung bei Pensionen bis EUR 2.250 sukzessive auf null absinkt.

Mindestpensionist:innen, Sozialhilfebezieher:innen, Arbeitslose und andere vulnerable Gruppen erhalten eine Einmalzahlung von EUR 300.

Weiters wurde beschlossen:

Die CO2-Bepreisung wird auf Oktober 2022 verschoben. Der Unfallversicherungsbeitrag wird ab 2023 um 0,1-Prozentpunkte gesenkt.

Weitere von der Regierung angekündigte Maßnahmen wie die Abschaffung der kalten Progression, die regelmäßige Valorisierung bestimmter Sozialleistungen wie der Familienbeihilfe und die Senkung der Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds sind (noch) nicht Teil dieses Pakets. Auch die in Aussicht genommenen Strompreiskompensationen für Unternehmen, Zuschüsse für energieintensive Unternehmen und ein Versorgungssicherheitspaket für die Landwirtschaft sollen erst zu einem späteren Zeitpunkt beschlossen werden.

Zukaufsgrenzen für landwirtschaftliche Betriebe

Werden im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes neben selbst erzeugten Produkten auch zugekaufte Erzeugnisse vermarktet, so stellt sich die Frage, ob dadurch ein Gewerbebetrieb begründet wird und damit die speziellen Gewinnermittlungsvorschriften verloren gehen.

Allgemeine Zukaufsgrenzen für landwirtschaftliche Betriebe

Ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Bewertungsgesetzes liegt vor, wenn der Einkaufswert zugekaufter Erzeugnisse nachhaltig nicht mehr als 25 % des Umsatzes (jeweils netto ohne Umsatzsteuer) dieses Betriebes beträgt. Dies gilt sowohl für Hauptbetriebe als auch davon abgesonderte Betriebsteile. Wird die 25%ige Zukaufsgrenze einmalig überschritten, so führt dies noch zu keiner Änderung der Einkunftsart. Erst, wenn in den zwei folgenden Jahren neuerlich die Zukaufsgrenze überschritten wird, ist ab dem dritten Jahr von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen, es sei denn, die Überschreitung der Zukaufsgrenze wurde durch nicht einkalkulierbare Ernteausfälle veranlasst. Nicht als Zukäufe im Sinne der 25-%-Grenze gelten dabei Produktionsmittel für die eigene Erzeugung, wie z. B. Saatgut, Jungpflanzen, Düngemittel, Treibstoff, Heizöl und Verpackungsmaterial.

Beispiel: Der Umsatz eines Gärtnereibetriebs aus selbst erzeugten und zugekauften Produkten beträgt € 2.000.000,00. Der Einkaufswert von zugekauften Waren für den Verkauf beträgt € 350.000,00. Es liegt ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vor. Übersteigt der Einkaufswert der Zukäufe für Handelswaren den Betrag von € 500.000,00 (25 % des Gesamtumsatzes) liegt ein einheitlicher Gewerbebetrieb vor.

Spezielle Zukaufsgrenzen für Weinbaubetriebe

Bei Weinbaubetrieben gelten abseits der allgemeinen Zukaufsgrenzen spezielle Zukaufsgrenzen für Wein, Most und Trauben. So darf der diesbezügliche Zukauf 2.000 kg frische Weintrauben oder insgesamt 1.500 Liter Wein aus frischen Weintrauben oder Traubenmost pro ha weinbaulich genutzter Fläche nicht überschreiten. Für andere Zukäufe als Wein, Most und Trauben (z. B. Lebensmittel) sind auch bei Weinbaubetrieben die Einkaufswerte maßgebend, wobei hier die Einkaufswerte von Wein, Most und Trauben bei der Ermittlung der 25-%-Grenze einzubeziehen sind. Wird die Zukaufsgrenze nachhaltig überschritten, so ist hier ebenfalls ab dem dritten Kalenderjahr ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen.

Sind die Einheitswerte als GrEST-Bemessungsgrundlage verfassungskonform?

Der Erwerb eines inländischen Grundstücks durch Schenkung oder Erbanfall unterliegt als Erwerbsvorgang der Grunderwerbsteuer (GrESt). Bemessungsgrundlage für die GrESt ist nach § 4 Abs 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) allgemein der Wert der Gegenleistung (§ 5 GrEStG), mindestens jedoch der Grundstückswert.

Abweichend davon ist bei Erwerbsvorgängen von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Rahmen des begünstigten Personenkreises die GrESt vom Einheitswert zu berechnen.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hegte in zwei anhängigen Verfahren verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der einschlägigen Rechtsgrundlage, die eine Berechnung der GrESt auf Basis der Einheitswerte vorsieht. Im ersten Streitfall erfolgte die Grundstücksübertragung anlässlich eines Erbanfalls, im zweiten dahingegen eine Grundstücksübertragung unter lebenden, nahen Angehörigen. In beiden Fällen erfolgte die Berechnung der GrESt auf Basis der Einheitswerte. Aufgrund der potenziellen Verfassungswidrigkeit der Einheitswerte stellte das BFG Normprüfungsanträge an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Begründet führt das BFG aus, dass die Einheitswerte grundsätzlich nicht annährend den aktuellen Verkehrswerten von Liegenschaften entsprechen; vielmehr würden die Einheitswerte zu „gänzlich unrealistischen“ Quadratmeterpreisen führen. Der VfGH hat nun über diese Normprüfungsanträge entschieden.

Das Höchstgericht bestätigt die Verfassungskonformität der Einheitswerte als GrESt-Bemessungsgrundlage und weist die Anträge des BFG ab. Als Begründung führt der VfGH an, dass für die Vorschriften, die als GrESt-Bemessungsgrundlage den Einheitswert vorsehen, sachliche Gründe bestehen. Denn durch die Berechnung der GrESt auf Basis des Einheitswerts werde es ermöglicht, die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung fortzuführen und die agrarischen Strukturen damit zu erhalten. Überdies bestehen keine Bedenken, wenn der Gesetzgeber für Erwerbe von zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zählenden Grundstücken durch (familiennahe) Erben als Bemessungsgrundlage den Einheitswert vorsieht (1. Streitfall). Es ist nämlich sachlich gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber die von Todes wegen erfolgende Übertragung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Familienverband begünstigt. Der VfGH hält zudem die Art und Weise, wie die Einheitswerte berechnet werden (sogenannte „Ertragswertverfahren“), für verfassungskonform. Insbesondere zielte die zuletzt durchgeführte Hauptfeststellung der Einheitswerte per 1.1.2014 darauf ab, regional und individuell unterschiedliche Wertentwicklungen zu berücksichtigen und Verzerrungen, die sich aufgrund veralteter Bemessungsgrundlagen ergaben, im Rahmen eines aktualisierten Ertragswertverfahrens zu beseitigen.

Neue Regelungen für Abfindungsbrenner

Seit Jahresbeginn ist das neue Alkoholsteuergesetz in Kraft getreten, welches unter anderem auch geänderte Bestimmungen für bäuerliche Abfindungsbrenner vorsieht. Die wesentlichen auch den bäuerlichen Bereich betreffenden Änderungen umfassen nachfolgende Bereiche:

Durchführung der Abfindungsmeldung

Land- und Forstwirte oder andere Personen, welche aus selbstgewonnenen Stoffen (insbesondere Stein- und Kernobst) Alkohol mit einem zugelassenen Brenngerät herstellen, haben diesen Brennvorgang vorab dem Finanzamt anzuzeigen, damit die Alkoholsteuer festgesetzt werden kann. Die als Abfindungsmeldung bezeichnete Anzeige hat vorrangig elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Nur in Ausnahmefällen kann die Anzeige in Papierform eingebracht werden, wenn beispielsweise die technischen Voraussetzungen nicht vorliegen. Nicht zulässig ist es hingegen, die Abfindungsmeldung mittels FinanzOnline in anderer Form als über „EKA (Abfindungsmeldung)“ zu übermitteln. Die Anmeldung würde dann als nicht ordnungsgemäß eingereicht gelten und ein anschließend durchgeführtes Brennverfahren hätte abgaben- und strafrechtliche Folgen.

Herabsetzung der Mengen für steuerfreien Hausbrand

Land- und Forstwirte, die Alkohol unter Abfindung herstellen, können jährlich 15 Liter und zusätzlich je 3 Liter (6 Liter in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg) für jeden großjährigen Haushaltsangehörigen steuerfrei brennen (sogenannter Hausbrand). Die Höchstmenge an steuerfreiem Hausbrand für die Bundesländer Tirol und Vorarlberg wurde mit 2022 auf 50 Liter Alkohol pro Kalenderjahr herabgesetzt. Die Höchstmenge Hausbrand in den restlichen Bundesländern bleibt unverändert bei 27 Liter Alkohol pro Kalenderjahr.

Verkaufsverbot für steuerfreien Hausbrand

Um Steuerumgehungen vorzubeugen, wurde im Rahmen des Alkoholsteuergesetzes 2022 zudem auch verankert, dass der steuerfreie Hausbrand nicht mehr entgeltlich an Dritte verkauft werden darf.

Besuch der health doctors

Jeden Morgen gesund aufzuwachen ist der größte Reichtum, den wir in unserem Leben haben können!“ (health doctors). Wir durften einen interessanten Vormittag mit Dr. Petra Stuparits und Herrn Dr. Martin Reschl verbringen. Das Zusammenspiel aller gesundheitlichen Kräfte für maximales Wohlergehen wurde praxisnahe präsentiert. „Bürotaugliche“ Bewegungsübungen lockerten den Vortrag auf. Mit tollen, zeitgerechten Ernährungstipps und positiven Gedanken starteten wir daraufhin in den Arbeitstag.

Sind Bewirtungskosten steuerlich abzugsfähig?

Die Frage, ob Bewirtungskosten steuerlich abzugsfähig sind, kann nicht pauschal beantwortet werden. Vielmehr ist zwischen drei Fällen (zur Gänze abzugsfähig, 50 % abzugsfähig und zur Gänze nicht abzugsfähig) der Abzugsfähigkeit zu unterscheiden, wobei jeweils am Bewirtungsbeleg die Anzahl der bewirteten Personen und der Grund der Bewirtung anzuführen sind.

Zur Gänze abzugsfähige Bewirtungskosten

Die Bewirtungskosten sind zur Gänze steuerlich abzugsfähig, wenn

  • die Bewirtung unmittelbarer Bestandteil der Leistung ist oder unmittelbar im Zusammenhang mit einer erbrachten Leistung steht,
  • die Bewirtung Entgeltcharakter hat oder
  • die Bewirtung nahezu keine Repräsentationskomponente aufweist.

Beispiel: Ein Seminarveranstalter übernimmt die Verpflegung seiner Teilnehmer während des Seminars. Die Verpflegungskosten sind im Seminarpreis enthalten.

Abzugsfähigkeit im Ausmaß von 50 %

Bewirtungsaufwendungen sind in einem Ausmaß von 50 % steuerlich abzugsfähig, wenn es sich um eine werbewirksame Bewirtung handelt und diese nur eine untergeordnete Repräsentationskomponente aufweist.

Beispiel: Ein Unternehmer lädt einen Kunden im Vorfeld eines angestrebten Geschäftsabschlusses zum Abendessen ein.

Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten

Steuerlich zur Gänze nicht abzugsfähig sind Bewirtungsaufwendungen, die hauptsächlich dem Repräsentationszweck dienen, wie dies beispielsweise bei Bewirtung von Geschäftsfreunden der Fall ist.

Neuregelung der Besteuerung von Reiseleistungen in der Umsatzsteuer

Mit Wirksamkeit ab 1.1.2022 erfolgte eine umfangreiche Neuregelung der Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen. Bis dato war lediglich bei Reiseleistungen an Nichtunternehmer nur die Differenz zwischen dem Reiseverkaufspreis und den bezogenen Reisevorleistungskosten, die sogenannte Marge, der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Diese Bestimmung wurde nunmehr auch auf unternehmerische Leistungsempfänger ausgerollt. Die wesentlichen Änderungen betreffend Reiseleistungen in der Umsatzsteuer umfassen zudem nachfolgende Bereiche:

Ausweitung der Leistungsempfänger

Die sogenannte Margenbesteuerung, wonach nur die Differenz zwischen dem Reiseverkaufspreis und den bezogenen Reisevorleistungen der Umsatzsteuer unterliegt, findet seit 1.1.2022 auch bei Unternehmern als Leistungsempfänger Anwendung, womit diese Regelung beispielsweise auch bei Betriebsausflügen anwendbar sein kann. Damit die Bestimmung allerdings greift, bedarf es einer Inanspruchnahme von Reisevorleistungen durch den leistenden Unternehmer, für welche diesem allerdings kein Vorsteuerabzug zusteht.

Definition einer Reiseleistung

Damit eine Reiseleistung im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, ist es erforderlich, dass der die Reise erbringende Unternehmer ein Bündel von Einzelleistungen erbringt, welches zumindest eine Beherbergungs- und Beförderungsleistung umfasst. Eine einzelne Leistung genügt für das Vorliegen einer Reiseleistung nur dann, wenn es sich um eine von einem Dritten erbrachte Beherbergungsleistung handelt. Als Reiseleistungen gelten jedenfalls:

  • Beförderung von Reisenden zu Reisezielen, Transfers und Rundreisen
  • Beherbergung in Hotels, Pensionen oder Ferienhäusern
  • Nebenleistungen, wie Führungen, Rundfahrten oder Besichtigungen

Wegfall der Schätzungsvereinfachung

Ebenfalls wurde im Rahmen der Neuregelung die bis dato bestehende Schätzungsvereinfachung gestrichen. Entsprechend dieser Bestimmung konnte die der Umsatzsteuer unterliegende Marge wahlweise mit 10 % des Reiseverkaufspreises inkl. Umsatzsteuer geschätzt werden. Diese Vereinfachung ist nunmehr seit 1.1.2022 nicht mehr anwendbar, womit sich die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer jedenfalls aus der Differenz zwischen dem Reiseverkaufspreis und den bezogenen Reisevorleistungskosten ergibt.

Wie sind bestimmte Gewinne aus Schulderlässen steuerlich begünstigt?

Sind im Einkommen eines Steuerpflichtigen aus einem Schulderlass resultierende Gewinne enthalten, gelten für die Steuerfestsetzung der Einkommensteuer in bestimmten Fällen besondere Regelungen (im Körperschaftsteuergesetz sind ähnliche Regelungen normiert).

Aus einem Schulderlass resultierende Gewinne sind solche, die entstanden sind durch:

  1. Erfüllung eines Sanierungsplans der Insolvenzordnung oder einer vergleichbaren außergerichtlichen Sanierung (neu ab der Veranlagung 2021),
  2. Erfüllung eines Zahlungsplans oder
  3. Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens.

Mit einer speziellen Berechnung wird die Steuer im Wesentlichen auf die aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne nur im Ausmaß der zu leistenden Quote festgesetzt.

Bis zur Veranlagung 2020 sind für diese steuerliche Begünstigung Gewinne aus Schulderlässen infolge einer außergerichtlichen Sanierung im Gesetz nicht umfasst. Allerdings konnte nach der Verwaltungspraxis die Abgabenbehörde dennoch in ähnlicher Weise von der Abgabenfestsetzung Abstand nehmen, wenn der außergerichtliche Schulderlass zum Zweck der Sanierung erfolgt. Ein Rechtsanspruch des Steuerpflichtigen auf eine steuerliche Begünstigung des außergerichtlichen Sanierungsgewinns bestand jedoch nicht. Hier wurde eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage ab der Veranlagung 2021 geschaffen.

Somit sind unter anderem auch Sanierungen im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens von der Neuregelung umfasst. Von einer Vergleichbarkeit wird laut Erläuterungen zum Gesetz insbesondere dann auszugehen sein, wenn Gläubiger, die zumindest 50 % des Gesamtobligos vertreten, an der außergerichtlichen Sanierung teilnehmen.

Verkürzung der Vorsteuerkorrektur bei Übertragung von Wohnungseigentum

Die nunmehr beschlossene Ökosoziale Steuerreform sieht neben diversen steuerlichen Neuregelungen wie der CO2-Bepreisung auch eine wesentliche Änderung im Bereich der Umsatzsteuer vor. Dabei handelt es sich um eine Verkürzung des Vorsteuerberichtigungszeitraums bei der Übertragung von Wohnungseigentum.

Übertragung von Wohnungseigentum
Immobilienveräußerungen durch Unternehmer sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit, sofern nicht zur Steuerpflicht optiert wurde. Bei der Steuerbefreiung der Veräußerung handelt es sich jedoch um eine sogenannte „unechte“ Steuerbefreiung, wonach damit in Zusammenhang stehende Vorsteuerbeträge nicht abzugsfähig sind. Im Falle eines steuerfreien Verkaufs sind in der Vergangenheit geltend gemachte Vorsteuern innerhalb eines gesetzlich definierten Zeitraums zu korrigieren. Von der Korrekturverpflichtung betroffen sind dabei vor allem geltend gemachte Vorsteuern aus Anschaffungs- und Herstellungskosten, aktivierungspflichtigen Aufwendungen oder Großreparaturen.

Verkürzung des Vorsteuerberichtigungszeitraums
Zur Förderung der Eigentumsbildung wurde nunmehr neu geregelt, dass es bei der Übertragung von Genossenschaftswohnungen (Rechtsanspruch nach § 15c WGG) nach Ablauf von zehn Jahren (bis dato 20 Jahre) zu keiner Vorsteuerkorrektur mehr kommen soll. Erfasst davon sind Fälle, in denen vermietete Wohnungen nach dem Stichtag 31. 3. 2022 steuerfrei an die Mieter übertragen werden. Diese Bestimmung ist ausschließlich auf Wohnraum beschränkt und findet bei Geschäftsräumlichkeiten keine Anwendung.

Beispiel: Ein Unternehmer errichtet ein Wohngebäude und vermietet die Wohnungen seit dem Jahr 2013 durchgängig für Wohnzwecke. Im Jahr 2023 werden die Wohnungen unter Inanspruchnahme der Steuerbefreiung (unecht steuerfrei) an die bisherigen Mieter verkauft. Da der Verkauf der Wohnungen nach dem 31.3.2022 ausgeführt wird, beträgt der Vorsteuerberichtigungszeitraum zehn Jahre. Der steuerfreie Verkauf der Wohnungen findet außerhalb des Vorsteuerberichtigungszeitraums statt, und es kommt zu keiner Vorsteuerberichtigung (statt bisher 10/20).