Hohe Energiepreise und Gruppenbesteuerung

Die in Österreich geltende Gruppenbesteuerung hat das Ziel, zwei oder mehrere idR inländische Unternehmungen gemeinsam zu besteuern. Dabei wird das Ergebnis verbundener Unternehmen einem gemeinsamen Gruppenträger zugerechnet, der an den Gruppenmitgliedern idR unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. Die Rechtslage in Österreich gibt dem Steuerpflichtigen einige Gestaltungsmöglichkeiten. In Zeiten von Teuerungen und steigenden Energiekosten kann sich die derzeitige steueroptimale Gestaltung der Unternehmensgruppe durch die ungeplant anfallenden Verluste ändern.

1. Neugründung bzw. Erweiterung einer Unternehmensgruppe

Innerhalb einer Unternehmensgruppe ist es möglich, steuerliche Verluste einzelner Gesellschaften mit steuerpflichtigen Gewinnen anderer Gesellschaften der Unternehmensgruppe zu verrechnen. Die Besteuerung erfolgt summiert nur auf Ebene des Gruppenträgers, sodass ansonsten vortragsfähige steuerliche Verluste früher verwertet werden. Eine der Voraussetzungen für die Gruppenbesteuerung ist der Abschluss eines Steuerumlagevertrages. Die Einbeziehung von ausländischen Tochtergesellschaften ist nur eingeschränkt möglich und steuerlich nur manchmal zweckmäßig.

Ist aufgrund der Situation, insbesondere auf Grund der derzeitigen Teuerungen zu erwarten, dass einzelne Gesellschaften innerhalb eines Konzerns ein negatives Jahresergebnis erwirtschaften werden, andere aber ein positives, kann die Neugründung einer Unternehmensgruppe steuerlich sinnvoll sein.

Besteht bereits eine Unternehmensgruppe, empfiehlt sich eine Prüfung, welche Gesellschaften Teil der steuerlichen Unternehmensgruppe sind und ob die Möglichkeit besteht, in die Unternehmensgruppe weitere Gesellschaften aufzunehmen, die im heurigen Jahr 2022 und vielleicht sogar noch länger Verluste erwirtschaften werden.

Die vor der Gruppenbildung entstandenen Verlustvorträge auf Ebene der Tochtergesellschaft können als Vorgruppenverluste geltend gemacht werden. Für diese Vorgruppenverluste gilt die 75 %ige Verrechnungsgrenze nicht, das heißt, diese können bis zur vollen Höhe des Gewinns des Gruppenmitglieds zu 100 % verrechnet werden.

Zu beachten ist dabei jedenfalls, dass eine Unternehmensgruppe mindestens 3 volle Jahre bestehen muss. Ist das nicht der Fall, weil bspw. die Anteile innerhalb von 3 Jahren verkauft werden, werden die bereits veranlagten Jahre rückabgewickelt und steuerlich so behandelt, als hätte die Unternehmensgruppe nie bestanden.

2. Auflösung der Gruppe zur Vornahme einer Teilwertabschreibung

Besteht eine steuerliche Unternehmensgruppe, so sind Teilwertabschreibungen auf die Beteiligungen an Gruppenmitgliedern steuerlich nicht abzugsfähig. Verliert eine Beteiligung an einem Tochterunternehmen nachweislich an Wert, kann es vorteilhaft sein, die steuerliche Unternehmensgruppe im Jahr 2022 aufzulösen. Zu prüfen ist, ob die dreijährige Mindestbestandsdauer bereits erfüllt ist, andernfalls es zur gänzlichen Rückabwicklung ex tunc kommt. Dies ist, wenn der Steuerumlagevertrag es erlaubt, bis zum 30.12.2022 mit steuerlicher Wirkung ab 1.1.2022 (bei einem Bilanzstichtag zum 31.12.) möglich.

Die Auflösung bewirkt, dass der steuerliche Verlust in der nun steuerlich eigenständigen Tochter-GmbH als Verlustvortrag verbleibt.

Zusätzlich führt die die Auflösung der Unternehmensgruppe dazu, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung steuerwirksam durchzuführen ist, womit es steuerlich zu einer „Verdoppelung“ des Verlustes kommt. Die Teilwertabschreibung ist grundsätzlich auf 7 Wirtschaftsjahre linear zu verteilen.

Wird das Tochterunternehmen in den darauffolgenden Geschäftsjahren (hoffentlich) wieder profitabel, ist uU eine steuerpflichtige Zuschreibung der Beteiligung vorzunehmen, wenn die Zuschreibungspflicht nicht durch entsprechende Maßnahmen (bspw. fremdüblicher Verkauf der Beteiligung in der Gruppe) verhindert wird. Bei Zuschreibung können noch nicht geltend gemachte offene Siebentel sofort gegenverrechnet werden.

3. Energiekostenzuschuss als Gruppenmitglied

Auch für ein Gruppenmitglied innerhalb einer Unternehmensgruppe ist es möglich, den Energiekostenzuschuss zu beantragen. Für alle Perioden und Energieformen ist pro Unternehmen ein Antrag einzureichen. Die Förderung erfolgt in drei Schritten:

Schritt 1: Prüfung Förderfähigkeit aufgrund der Klassifikation

Gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen sowie unternehmerische Bereiche gemeinnütziger Vereine gelten als förderfähig. Auszuschließen sind beispielsweise Banken oder auch Unternehmen, die als staatliche Einheit klassifiziert sind.

Schritt 2: Unterscheidung nach Größe des Unternehmens

Bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 700.000 Euro ist festzustellen, ob ein energieintensives Unternehmen vorliegt. Als energieintensiv gelten gemäß § 2 UEZG Unternehmen, deren Energie- und Strombeschaffungskosten sich auf mindestens 3% des Produktionswertes belaufen. Alternativ kann der Schwellenwert über die Energieabgaben, die mindestens 0,5% des Mehrwerts berechnet werden. Ein dazugehöriges Berechnungsmodell wird erwartet.

Schritt 3: Ermittlung der förderbaren Kosten

Die Förderung des Energiekostenzuschusses erfolgt nach Stufenmodell. Grundsätzlich werden Kosten betreffend Strom und Erdgas gefördert. Auf Stufe 1 können ebenfalls Treibstoffe gefördert werden.

  • Stufe 1 – Zuschusshöhe bis maximal 400.000 Euro
    Preisdifferenzen zwischen 2021 und 2022 werden mit 30% gefördert.
  • Stufe 2 – Zuschusshöhe bis maximal 2 Mio. Euro
    Ist eine Verdopplung der Preise für Strom und Ergas gegeben, werden auf Stufe 2 bis zu 70% des Vorjahresverbrauchs mit maximal 30% gefördert.
  • Stufe 3 – Zuschusshöhe bis maximal 25 Mio. Euro
    Ab Stufe 3 müssen die Unternehmen zu den bisherigen Voraussetzungen einen Betriebsverlust, basierend der hohen Energiekosten vorweisen können.
  • Stufe 4 – Zuschusshöhe bis maximal 50 Mio Euro
    Nur für ausgewählte Branchen nach dem Befristeten Krisenrahmen unterstützt.

Im Bereich des Energiekostenzuschusses werden Kleinst- und Kleinbetriebe im Rahmen eines Pauschalwertmodells gefördert. Heranzuziehen sind die halben Energiekosten im Jahr 2022. Alternativ können auch die doppelten Energiekosten des Jahres 2021 für die Berechnung herangezogen werden. Davon werden 30% pauschaliert nach Stufen gefördert.

4. Umgründungen

Es besteht weiters die Möglichkeit, erwartete Verluste durch Umgründung verwertbar zu machen.

Eine Nichtgruppen-Gesellschaft, die bspw infolge der Teuerungen Verluste erwirtschaftet, könnte beispielsweise mit einem Gewinn-Gruppenmitglied rückwirkend zum 31.3.2022 verschmolzen werden, um so die ab dem 2. Quartal 2022 entstehenden Verluste innerhalb der Gruppe geltend machen zu können.

Denkbar wäre auch die (rückwirkende) Einbringung von Anteilen an einer Gesellschaft (Nichtgruppenmitglied) in ein Gruppenmitglied.

Sofern diese Gesellschaft nicht in die Gruppe aufgenommen wird, kann eine Teilwertabschreibung auf die eingebrachten Anteile steuerwirksam geltend gemacht werden und diese innerhalb der Unternehmensgruppe grundsätzlich jährlich zu einem Siebentel verwertet werden.

Wichtig ist, dass Umgründungen derzeit nur neun Monate rückwirkend durchgeführt werden können. Es ist daher empfehlenswert, Unternehmensstrukturen und die voraussichtlichen Ergebnisse rechtzeitig zu prüfen.

Wo gibt es genauere Informationen zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen?

Im Nationalrat wurden bereits im Sommer die Rahmenbedingungen für den Energiekostenzuschuss für Unternehmer beschlossen.

Die Bundesregierung hat Eckpunkte der – bei Drucklegung noch nicht veröffentlichten – Förderrichtlinie beschlossen. Hier dazu eine Übersicht:

  • Förderung für energieintensive, gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen und unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen. Bestimmte Unternehmen sind ausgenommen.
  • Jährliche Energiekosten mindestens 3 % des Produktionswertes bzw. Umsatzes (bezogen auf den letztgültigen Jahresabschluss von 2021 oder auf den Förderzeitraum Februar bis September 2022.) Ausgenommen von diesem 3-%-Energieintensitätskriterium sind Betriebe bis max. € 700.000,00 Jahresumsatz.
  • Energie-Mehrkosten von 1.2.2022 bis zum 30.9.2022 werden gefördert.
  • Förderung ist an Energiesparmaßnahmen gebunden.
  • Vier Stufen:
    • Stufe 1: Mehrkosten für Strom, Erdgas und Treibstoffe werden mit 30 % der Preisdifferenz zum Vorjahr gefördert (max. € 400.000,00, min. € 2.000,00).
    • Stufe 2: Die Preise für Strom und Erdgas müssen sich zumindest verdoppelt haben. In diesem Fall werden bis zu 70 % des Vorjahresverbrauchs mit max. 30 % gefördert (maximale Förderhöhe € 2 Mio.). Treibstoffe werden in dieser Stufe nicht gefördert.
    • Stufe 3: Unternehmen müssen zudem zusätzlich einen Betriebsverlust aufgrund der hohen Energiekosten vorweisen. Hier sind maximale Zuschüsse von bis zu € 25 Mio. möglich.
    • Stufe 4: In dieser Stufe können nur ausgewählte Branchen, wie beispielsweise Stahlhersteller, unterstützt werden. Hier sind maximale Zuschüsse von bis zu € 50 Mio. möglich.
  • Zusätzlich zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen soll es für Kleinst- und Kleinbetriebe ein Pauschalfördermodell geben.
  • Die Registrierung soll von Ende Oktober bis Mitte November möglich sein.
  • Ein Antrag ab Mitte November 2022 pro Unternehmen mit allen förderbaren Energieformen.

Die Abwicklung der Förderung erfolgt über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws). Die genauen Details der Förderrichtlinie waren bei Drucklegung abzuwarten. Sobald die Förderrichtlinie veröffentlicht ist, finden sich alle Details und Berechnungsbeispiele auf www.aws.at.

Was bedeutet Factoring?

Factoring ist eine Form der Unternehmensfinanzierung. Es kann eine Alternative zum herkömmlichen Bankkredit darstellen. Beim Factoring, verkauft der Unternehmer seine Forderungen an eine Factoringgesellschaft (Factor). Er erhält dabei sofort einen Teil des Rechnungsbetrags. Die Wartezeit vom Ausstellen der Rechnung bis zum Zahlungseingang des Kunden entfällt somit. Der Kunde bezahlt dann direkt an das Factoringunternehmen.

Durch den sofortigen Zahlungseingang verbessert sich die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens. Oft übernimmt der Factor auch das gesamte Forderungsmanagement. Er erledigt somit auch das Mahn- und Inkassowesen. Das Risiko eines Zahlungsausfalls kann auch auf den Factor übertragen werden.

Meist müssen alle Forderungen an den Factor abgetreten werden. Es ist nicht möglich nur einzelne zu verkaufen. Der Kunde zahlt direkt an die Factoringgesellschaft. Das kann bei Kunden den Gedanken auslösen, dass das Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten steckt. Somit kann Factoring unter Umständen dem Ruf des Unternehmens schaden.

Die einzelnen Factoringunternehmen haben unterschiedliche Konditionen. Neben der Factoringgebühr werden auch Zinsen und sonstige Gebühren verrechnet. Die Kosten sind meist auch abhängig von der Bonität des Kunden, dem Markt, dem Risiko und der Kundenstruktur des Unternehmens.

Voraussichtliche ASVG-Werte für 2023

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbstständig beschäftigten Personen in Österreich.

Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt für das Jahr 2023: 1,031.

Geringfügigkeitsgrenze monatlich€ 500,91
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe€ 751,37
 
Höchstbeitragsgrundlage 
täglich€ 195,00
monatlich€ 5.850,00
jährlich für Sonderzahlungen€ 11.700,00
 
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung€ 6.825,00

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

Wie sind Antiquitäten in Büroräumlichkeiten steuerlich zu beurteilen?

Für betrieblich genutzte Antiquitäten sieht das Einkommensteuergesetz Einschränkungen bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit vor. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht (Auswahl) zu den entsprechenden Regelungen in den Einkommensteuerrichtlinien:

  • Als Antiquitäten gelten Gegenstände, die älter als 150 Jahre sind sowie Gegenstände, denen ein besonderer Wert aufgrund der Herkunft aus einer besonderen Stilepoche zukommt.
  • Aufwendungen für ausschließlich betrieblich genutzte Antiquitäten (z. B. einen als Büroschrank genutzten Barockschrank) sind regelmäßig dem Grunde nach angemessen, dabei ist auf den Nutzungseinsatz abzustellen. Es muss eine konkrete funktionale Verbindung zum Betrieb bestehen. Das bloße Zurschaustellen von Antiquitäten in betrieblich genutzten Räumen bewirkt nicht von vornherein ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen.
  • Maßgeblich für die Feststellung der Angemessenheit der Höhe nach ist der Vergleich mit einem zweckentsprechenden (qualitativ hochwertigen) neuen Möbelstück oder Einrichtungsgegenstand (Normalausstattung), das eine entsprechende Funktion erfüllt. Ergibt ein derartiger Vergleich, dass die Anschaffungskosten der Antiquitäten um mehr als 25 % höher sind, ist der 100 % übersteigende Betrag als unangemessen auszuscheiden (Vergleich nur bei Gegenständen mit einem „echten“ funktionalen Wert sinnvoll). Bei Anschaffungskosten der einzelnen Antiquitäten bis € 7.300,00 unterbleibt die Angemessenheitsprüfung der Höhe nach.
  • Antiquitäten und andere Kunstgegenstände unterliegen im Regelfall keiner Abnutzung, da sie durch den Gebrauch nicht entwertet werden. Eine Abschreibung für Abnutzung kommt auch für die der Höhe nach angemessenen Aufwendungen nicht in Betracht.

Was ist bei der Rechnungskorrektur in der Umsatzsteuer zu beachten?

Die korrekte Ausstellung von Rechnungen ist für Zwecke der Umsatzsteuer von besonderer Bedeutung. So ist eine korrekt ausgestellte Rechnung aus Sicht des Leistungsempfängers das wichtigste Instrument, um den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Für den Leistenden wiederum kann eine auf der Rechnung falsch ausgewiesene Steuer zu einer Steuerschuld kraft Rechnungslegung führen. Wurde eine Rechnung falsch ausgestellt, so stellt sich häufig die Frage, wer diese zu berichtigen hat und wie die Berichtigung vorzunehmen ist.

Wer darf eine Rechnung berichtigen

Der Rechnungsempfänger ist grundsätzlich nicht berechtigt, eine erhaltene Rechnung, die zum Nachweis des Vorsteuerabzugs dient, selbst zu berichtigen. Die Berichtigung ist demnach durch den Aussteller der Rechnung vorzunehmen. Entsprechendes gilt auch für Gutschriften. Abseits dieser Grundregelung lässt die Finanzverwaltung jedoch auch eine Berichtigung durch den Leistungsempfänger in bestimmten Fällen, wie bei Rückwaren oder nicht vertragsgemäßer Lieferung, zu, indem dieser eine Belastungsnote ausstellt. Derartige Belastungsnoten können jedoch nur unter den für die Erteilung von Gutschriften vorgesehenen Bedingungen als Rechnungen (Gutschriften) anerkannt werden.

Wie kann eine Rechnung berichtigt werden

Wie die Berichtung einer falsch ausgestellten Rechnung zu erfolgen hat, steht im Ermessen des Rechnungsausstellers, sofern diese Berichtigung schriftlich erfolgt und dem Empfänger nachweislich zugestellt wird. In der Praxis kommen hierfür neben Stornierungen mit gleichzeitiger Neuausstellung auch häufig Berichtigungsnoten zur Anwendung.

  • Bei einer Berichtigungsnote wird keine neue Rechnung ausgestellt, sondern im Rahmen der Berichtigungsnote werden unter Bezugnahme auf die ursprüngliche Rechnung die notwendigen Änderungen vorgenommen. Diese Form der Berichtigung bietet den Vorteil, dass es dabei im Rahmen der Korrektur zu keiner Steuerschuld aufgrund der Rechnungsstellung kommen kann.
  • Bei einer Neuausstellung wird die alte Rechnung storniert und durch eine neue Rechnung ersetzt. Wird im Rahmen der Neuausstellung wieder die gleiche Rechnungsnummer verwendet, so muss die neue Rechnung einen Hinweis enthalten, dass es sich um eine berichtigte Rechnung handelt. Wird hingegen eine neue Rechnungsnummer vergeben, so ist im Rahmen der neuen Rechnung ebenfalls auf die ursprüngliche Rechnung und deren Rechnungsnummer zu verweisen. Wird dieser Verweis unterlassen, so kommt es zu einer zusätzlichen Steuerschuld für den Rechnungsaussteller jeweils im Rahmen der alten und der neuen Rechnung.

Wie wurden der Zinssatz bei Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen angepasst?

Die Höhe der Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen ist vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig. Der Basiszinssatz verändert sich entsprechend dem von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendeten Zinssatz.

Veränderungen von insgesamt weniger als 0,5 Prozentpunkten seit der jeweils letzten Änderung des Basiszins-satzes bleiben dabei außer Betracht. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 wurde nun auch eine eigene Verzinsungsregelung für bestimmte Sachverhalte im Bereich der Umsatzsteuer geschaffen.

Nach einer Erhöhung am 27.7.2022 gelten nach einer weiteren Erhöhung mit Wirksamkeit ab 14.9.2022 nun neu folgende Zinssätze:

Basiszinssatz0,63 %
Stundungszinsen2,63 %
Aussetzungszinsen2,63 %
Anspruchszinsen2,63 %
Beschwerdezinsen2,63 %
Umsatzsteuerzinsen2,63 %

Leistungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft: Welcher Umsatzsteuersatz ist bei kurzfristiger Vermietung anwendbar?

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte kürzlich folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) erbrachte gegenüber den Wohnungseigentümern Leistungen der Erhaltung und Verwaltung des Betriebs der Liegenschaft. Das Gebäude besteht aus zwei Geschäftseinheiten im Erdgeschoss und 27 Wohnungen in den Obergeschossen. Die WEG hatte ihre Leistungen an die Wohnungseigentümer insoweit dem Normalsteuersatz unterzogen, als diese auf die beiden Geschäftseinheiten entfielen. In Bezug auf die Wohnungen hatte sie den ermäßigten Umsatzsteuersatz (10 %) zur Anwendung gebracht.

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass die Wohnungen von den jeweiligen Wohnungseigentümern teilweise touristisch als Ferienwohnungen genutzt worden seien, teilweise aber auch für eigene (kurzfristige) Wohnzwecke. Das Ausmaß der „als Ferienwohnungen genutzten Einheiten“ wurde mit 75 % angenommen. In Bezug auf diese 75 % (bisher dem USt-Satz von 10 % unterzogen) wurde davon ausgegangen, dass von einer Option zur Steuerpflicht auszugehen sei und diese Umsätze dem Normalsteuersatz unterlägen.

Gegen die entsprechenden neuen Umsatzsteuerbescheide erhob die WEG Beschwerde. Das Bundesfinanzgericht (BFG) folgte der Beschwerde und argumentierte unter anderem wie folgt: Ob die Wohnungseigentümer ihre Wohnungen selbst bewohnten oder ob sie darin Feriengäste gegen Entgelt beherbergten, ändere nichts daran, dass die Wohnungen jedenfalls Wohnzwecken dienten. Wohnzwecken diene eine Wohnung in allen Fällen, in denen Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft in der Wohnung gewährt werde. Diese Voraussetzung sei auch bei einer wochenweisen oder auch einer nur tageweisen (z. B. im Rahmen eines „Wochenendurlaubs“) Vermietung an Feriengäste erfüllt.

Gegen dieses BFG Erkenntnis richtet sich die ordentliche Revision des Finanzamts beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH), welcher die Erkenntnis des BFG mit folgender Begründung aufhob:

Der VwGH hat in bisherigen Erkenntnissen zu Recht erkannt, dass Grundstücke, Gebäude oder Teile und Anlagen dann Wohnzwecken dienen, wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben zu ermöglichen und Menschen somit auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft gewähren. Wird eine Wohnung bloß für wenige Wochen oder gar Tage überlassen, kann von einem Aufenthalt „auf Dauer“ keine Rede sein. Darin unterscheidet sich der Begriff der „Wohnzwecke“ auch von jenem der „Beherbergung“ (im Sinne des Umsatzsteuergesetzes). Denn während der „Wohnzweck“ einen Zustand beschreibt, der grundsätzlich auf Dauer ausgelegt ist, erfasst der Begriff der Beherbergung die Zurverfügungstellung einer bloß vorübergehenden Wohnmöglichkeit.

Steuerliche Behandlung der Fischzucht und Binnenfischerei

Neben Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie Obst-, Garten- und Weinbau umfasst der einkommensteuerliche Einkommensbegriff des § 21 EStG auch Einkünfte aus Fischzucht und der Binnenfischerei.

Fischzucht und Teichwirtschaft

Der landwirtschaftliche Bereich der Fischzucht und Teichwirtschaft umfasst die erwerbsmäßige Erzeugung von Brütlingen, Setzlingen und Speisefischen sowie die Fischzucht zur Herstellung von Ködern zur Fütterung anderer Fische. Mangels Einschränkung auf bestimmte Fischarten oder Erzeugnisse, umfasst der landwirtschaftliche Einkommensbegriff dabei den Verkauf sämtlicher selbst gezüchteter und aufgezogener Fischarten. Übersteigt der Einkaufswert der zugekauften Fische unter Berücksichtigung sämtlicher fremder weiterveräußerter Erzeugnisse nachhaltig die Grenze von 25 % des Umsatzes aus dem Fischereibetrieb, so liegt ein gewerblicher Fischhandel vor und die erzielten Einkünfte wären den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen.

Beispiel:

Der Umsatz einer Fischzucht (Speise- und Besatzfische) aus selbst gezogenen Fischen beträgt € 1.000.000,00. Für den unmittelbaren Weiterverkauf werden Fische mit einem Einkaufswert von € 150.000,00 fremdbezogen. Trotz der Zukäufe liegt ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vor. Übersteigt der Einkaufswert der zugekauften Fische den Betrag von € 250.000,00 (25 % des Gesamtumsatzes) liegt eine gewerbliche Fischzucht vor.

Binnenfischerei

Neben dem Bereich der Fischzucht und Teichwirtschaft erfasst der landwirtschaftliche Einkommensbegriff auch den Bereich der Binnenfischerei, selbst wenn diese ohne Zusammenhang mit einem landwirt- oder forstwirtschaftlichen Betrieb ausgeübt wird. Für die Zuordnung zu dieser Einkunftsart ist es dabei auch ohne Bedeutung, ob die Fischerei in eigenen oder gepachteten Gewässern ausgeübt wird und ob der Land- und Forstwirt die Fische selbst fängt oder Dritten gegen Entgelt das Recht zum Fischfang einräumt. Einnahmen aus der Verpachtung eines dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen zuzurechnenden Fischereirechts stellen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft dar, selbst wenn es sich um eine Dauerverpachtung handeln sollte.

Aktuelle Zukaufsgrenzen und -befugnisse im Rahmen der Urproduktion

Die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion umfasst Bereiche, die sich mit der Gewinnung von rohen Naturprodukten aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei beschäftigen. Dieser Bereich ist insofern von Bedeutung als die Urproduktion selbst von der Gewerbeordnung ausgenommen ist und für Zwecke des Steuerrechts als land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb gilt, wenn bestimmte Zukaufsgrenzen nicht überschritten werden.

Zukaufsgrenzen und -befugnisse im pflanzlichen Bereich

Damit aus steuerlicher Sicht der land- und forstwirtschaftliche Charakter des Betriebes gewahrt bleibt, dürfen pflanzliche Erzeugnisse wie folgt zugekauft werden:

  • Weinbau: Hier darf der Zukauf von höchstens 1.500 Liter Wein oder 2.000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr nicht überschritten werden. Im Bundesland Steiermark gilt eine Zukaufsmenge von höchstens 3.000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr.
  • Sonstige Betriebszweige: Zukauf von Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges (Obstbau, Gemüsebau, Getreidebau, Waldbau), wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25 % des Umsatzes (jeweils netto ohne Umsatzsteuer) des Betriebszweiges beträgt.

Wird die 25%ige Zukaufsgrenze einmalig überschritten, so führt dies noch zu keiner Änderung der Einkunftsart. Erst, wenn in den zwei folgenden Jahren neuerlich die Zukaufsgrenze überschritten wird, ist ab dem dritten Jahr von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen, es sei denn, die Überschreitung der Zukaufsgrenze wurde durch nicht einkalkulierbare Ernteausfälle veranlasst.

Im pflanzlichen Bereich bedarf es zudem keiner Handelsbefugnis, sodass zugekaufte pflanzliche Erzeugnisse im Rahmen des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs auch als Handelsware weiterveräußert werden können, ohne dass dafür ein Handelsgewerbe anzumelden wäre.

Zukaufsgrenzen und -befugnisse im tierischen Bereich

Eigene Zukaufsgrenzen für den tierischen Bereich gibt es nicht, wobei sich die Zukaufsgrenzen primär auf Handelswaren beziehen. Der Zukauf von Produktionsmitteln, wie Futter, Geräte oder Jungvieh zur Mast, ist hingegen generell von der Zukaufsgrenze ausgenommen. Gewerberechtlich gilt es zu beachten, dass im Rahmen der Land- oder Forstwirtschaft keine Handelsbefugnis für tierische Erzeugnisse besteht. Zugekaufte tierische Erzeugnisse müssen daher immer einer eigenen Produktion/Wertsteigerung unterzogen werden (z. B. Zukauf von Ferkeln – eigene Mästung – Verkauf von Mastschweinen).