Wie ist die neue lohnsteuerfreie Gewinnbeteiligung geregelt?

Gewinnbeteiligungen des Arbeitgebers an aktive Arbeitnehmer bis zu € 3.000,00 im Kalenderjahr sind ab 2022 von der Einkommensteuer befreit. Dabei sind folgende Regelungen zu beachten:

  • Die Gewinnbeteiligung muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden, wobei die Zahlung nicht aufgrund bestimmter lohngestaltender Vorschriften erfolgen darf. Eine innerbetriebliche Vereinbarung steht der Steuerbefreiung aber nicht entgegen.
  • Der Höchstbetrag pro Arbeitnehmer liegt jährlich bei maximal € 3.000,00. Dabei ist es möglich, an die für das jeweilige Unternehmen passende, objektivierbare Erfolgsgröße (z. B. Umsatz, Deckungsbeitrag, Betriebsergebnis) anzuknüpfen. Insoweit die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligung das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre übersteigt, besteht allerdings keine Steuerfreiheit. Unternehmen, die keinen unternehmensrechtlichen Jahresabschluss aufstellen, können bei Bilanzierung auf die entsprechenden steuerlichen Werte abstellen, bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern erfolgt die Anknüpfung an den Vorjahresgewinn. Gehört das Unternehmen des Arbeitgebers zu einem Konzern, kann alternativ bei sämtlichen Unternehmen des Konzerns auf das EBIT des Konzerns abgestellt werden.
  • Die Gewinnbeteiligung darf nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden. Individuell vereinbarte Leistungsbelohnungen, die bisher vom Arbeitgeber freiwillig gewährt wurden, sollen laut Erläuterungen zur Gesetzesänderung dabei nicht als Teil des bisher gezahlten Arbeitslohns gelten.
    Diese Befreiung betrifft nur die Lohnsteuer, nicht aber Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnnebenkosten.

Sonder-Newsletter: Ukraine Krise

Wir dürfen in diesem Sonder-Newsletter darüber informieren, dass Spenden im Rahmen der Ukraine Krise unter Umständen steuerlich begünstigt berücksichtigt werden können. Hierzu geben wir den Text des Finanzministeriums wieder, wonach nicht nur Spenden an begünstigte Einrichtungen verwertet werden können:

Werbewirksame „Spenden“ zur Katastrophenhilfe
Gemäß § 4 Abs 4 Z 9 EStG haben Unternehmen die Möglichkeit, Hilfeleistungen in Geld- oder Sachwerten, die sie im Zusammenhang mit akuten Katastrophen im In- oder Ausland tätigen, steuerlich als Betriebsausgaben abzuschreiben. Als Katastrophenfall kommen Naturkatastrophen (z.B. Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen-, Schneekatastrophen und Sturmschäden sowie Schäden durch Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz oder Steinschlag), technische Katastrophen (z.B. Brand- oder Explosionskatastrophen), kriegerische Ereignisse, Terroranschläge oder sonstige humanitäre Katastrophen (z.B. Seuchen, Hungersnöte, Flüchtlingskatastrophen) in Betracht. Der Spendenabzug nach § 4 Abs 4 Z 9 EStG ist betraglich nicht begrenzt. Voraussetzung für die steuerliche Behandlung als Betriebsausgaben ist die Werbewirksamkeit, daher liegen inhaltlich keine „Zuwendungen“ oder Spenden vor, sondern Werbeaufwendungen, wobei an die Werbewirksamkeit keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.
Diese gilt u.a. als gegeben


• bei medialer Berichterstattung über die Spende,

• bei Berichterstattung über die Spende in Kundinnen-/Kundenschreiben und Klientinnen-/Klientenschreiben,

• bei Spendenhinweisen auf Plakaten, in Auslagen, an der Kundenkasse oder auf der Homepage des Unternehmens,

• beim Anbringen eines für Kundinnen/Kunden sichtbaren Aufklebers im Geschäftsraum oder auf einem Firmen-Kfz oder

• wenn die Unternehmerin/der Unternehmer im Rahmen der Eigenwerbung ihres/seines Unternehmens auf die Spenden hinweist.


Für die Abzugsfähigkeit von werbewirksamen „Katastrophenspenden“ ist es gleichgültig, wer die Empfängerinnen/die Empfänger sind (z.B. Hilfsorganisationen, Gemeinden, eigene Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, andere Familien oder Personen).


Weiterführende Links
Rz 4836 ff EStR 2000 (→ BMF) (Experteninformation)


Persönlicher Hinweis aufgrund vieler Anfragen: Da wir einer Mutter mit Kind aus der Ostukraine eine Wohnmöglichkeit geben können und der Kontakt zur Familie in der Ukraine da ist, ist die Übergabe direkt an die Familie und damit direkt ohne Umwegen an die Menschen in der Ostukraine möglich. Tatjana und Anastasia freuen sich über die Entgegennahme alle Zuwendungen und leiten diese direkt zu den Menschen in den Krisenregionen weiter.

Was muss im Feber von Unternehmern besonders beachtet werden?

Bis Ende Februar sind unter anderem zusätzlich zu melden:
Unternehmer müssen die Jahreslohnzettel ihrer Dienstnehmer aus dem Jahr 2021 in elektronischer Form bis Ende Februar 2022 an das Finanzamt melden.

Unternehmer müssen auch Zahlungen, die für bestimmte Leistungen (z. B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages) außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2021 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2022 gemeldet werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Zahlungen an einen Leistungserbringer von mehr als € 100.000,00 pro Kalenderjahr) müssen Zahlungen ins Ausland bis Ende Februar dem Finanzamt gemeldet werden, wenn die Zahlung für bestimmte Leistungen erfolgte, wie z. B. Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, bestimmte Vermittlungsleistungen und kaufmännische oder technische Beratungen im Inland.

Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2021 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger grundsätzlich elektronisch mittels ELDA übermittelt werden.

Bestimmte Beträge (z. B. Spenden, Kirchenbeiträge) werden automatisch als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn die empfangenden Organisationen diese an das Finanzamt melden. Die Meldung für 2021 hat durch die betroffenen Organisationen bis Ende Februar 2022 zu erfolgen.

Weiters ist im Februar besonders zu beachten:
Der signierte Jahresbeleg der Registrierkasse zum Jahresende 2021 ist verpflichtend bis spätestens 15. Februar 2022 (laut BMF-Info) zu überprüfen. Dies kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der Covid-19-Krise zusätzlich bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden, sind bis € 3.000,00 steuer- und sozialversicherungsfrei

Senkung des IESG-Zuschlages

Der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG-Zuschlag) wurde per 1.1.2022 mittels Verordnung von 0,2 % auf 0,1 % gesenkt. Diesen Zuschlag trägt zur Gänze der Arbeitgeber, somit sinken im entsprechenden Ausmaß die Lohnnebenkosten.

Wie wurde die Frist zur Offenlegung von Jahresabschlüssen verlängert?

Kapitalgesellschaften (wie z. B. auch GmbH & Co KGs) müssen grundsätzlich spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch offenlegen. Durch die Covid-19-Gesetzgebung wurde allerdings im Wesentlichen für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereine mit Bilanzstichtag vor dem 1.1.2021 (wenn die Aufstellungsfrist am 16.3.2020 noch nicht abgelaufen war) die Offenlegungsfrist auf zwölf Monate verlängert.

Diese Regelung wurde nun erweitert. Die Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüsse beim Firmenbuch wurde für Jahresabschlüsse mit Stichtag bis einschließlich 30.9.2021 auf zwölf Monate (statt neun Monate) erstreckt. Für Jahresabschlüsse, bei denen der Bilanzstichtag nach dem 30.9.2021, aber vor dem 31.1.2022 liegt, ist die Bestimmung so anzuwenden, dass die Offenlegungsfrist spätestens am 30.9.2022 endet.

Wo sind Webseminare umsatzsteuerpflichtig?


Onlineseminare wurden in letzter Zeit immer beliebter. Für Anbieter solcher Seminare stellt sich die Frage, in welchem Land die erbrachte Leistung im Sinne der Umsatzsteuer steuerbar ist. In der letzten Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien hat das Finanzministerium nun seine per 1.1.2022 geänderte Rechtsmeinung wie folgt dargelegt:

Was ist Unterricht?
Unterricht – im weitesten Sinne – ist das planmäßige, aus dem Gesamtleben ausgegliederte, regelmäßige Lehren. Der Unterricht beschränkt sich im Gegensatz zur Lehre in der Regel nicht auf die Darbietung der Lehrinhalte, sondern bezieht auch die Sorge um deren Aneignung durch den Lernenden und die Erfolgskontrolle mit ein.

Auch Unterrichtserteilung durch Fernschulen oder durch einen Lehrer über das Internet oder ein elektronisches Netzwerk (Webseminare) stellt eine unterrichtende Tätigkeit im Sinne des § 3a Abs. 11 lit. a des Umsatzsteuergesetzes dar. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das zur Erreichung des Lehrziels notwendige Wissen durch schriftliche Unterlagen (Broschüren usw.) oder im Wege des Internets übermittelt wird.

Wo sind Webseminare steuerbar?
Bei Webseminaren im Sinne der oben genannten Bestimmung bestimmt sich der Leistungsort nach dem Leistungsempfänger.

Bis 31.12.2021 ist dies bei Webseminaren (unterrichtende sonstige Leistung) an Nichtunternehmer der Ort, an dem der Lehrer ansässig ist, sofern dieser nicht nachweislich seine Dienste von einem anderen Ort aus erbringt.

Seit 1.1.2022 gilt nun:
Der Leistungsort für die Umsätze an die Nichtunternehmer liegt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Nichtunternehmers. Für die Bestimmung des Leistungsortes gilt eine entsprechende Vermutungsregelung. Verwendet der Nichtunternehmer z. B. eine deutsche IP-Adresse und tätigt die Zahlung über ein deutsches Bankkonto, besteht die Vermutung, dass der Nichtunternehmer in Deutschland wohnt bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und der Leistungsort somit in Deutschland liegt. Die Besteuerung dieses Umsatzes richtet sich daher nach deutschem Recht. Um eine umsatzsteuerliche Registrierung in anderen Mitgliedstaaten zu vermeiden, kann sich der österreichische Seminaranbieter in Österreich zum EU-OSS registrieren und dort die Umsatzsteuer für die in anderen Mitgliedstaaten erbrachten Leistungen an die Nichtunternehmer erklären.

Der Leistungsort für die Umsätze an Unternehmer liegt am jeweiligen Empfängerort.

Wie können Fahrtkosten für die Arbeitnehmerveranlagung nachgewiesen werden?

Sind Fahrtkosten dem Grund nach als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig, so gilt dies unabhängig davon, ob das Erfordernis einer Reise erfüllt ist. Als Werbungskosten sind Fahrtkosten grundsätzlich – also auch bei Verwendung eines eigenen Kfz – in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen. Benützt ein Arbeitnehmer ein privates Kfz, steht ihm hierfür bei beruflichen Fahrten von nicht mehr als 30.000 km im Kalenderjahr das amtliche Kilometergeld zu. Anstelle des Kilometergeldes können auch die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Bei beruflichen Fahrten von mehr als 30.000 km im Kalenderjahr stehen als Werbungskosten entweder das amtliche Kilometergeld für 30.000 km oder die tatsächlich nachgewiesenen Kosten für die gesamten beruflichen Fahrten zu.

Die vom Abgabepflichtigen geführten Nachweise müssen die Kontrolle sowohl des beruflichen Zwecks als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke erlauben. Dies erfordert, dass in den entsprechenden Aufzeichnungen zumindest das Datum, die Dauer, das Ziel und der Zweck jeder einzelnen Fahrt festzuhalten sind.

Für den Nachweis zur Inanspruchnahme von steuerfreien Tagesgeldern sind auch der Beginn und das Ende der Fahrt (Uhrzeit) aufzuzeichnen.

Neben einem Fahrtenbuch können auch Belege und Unterlagen sowie elektronische Aufzeichnungen, die diese Merkmale enthalten, zur Nachweisführung geeignet sein (z. B. Reisekostenabrechnungen für den Arbeitgeber, Kursprogramm mit Kursbesuchsbestätigung bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen). Die Anforderungen an die Qualität der Aufzeichnungen steigen mit der Anzahl der dienstlich zurückgelegten Kilometer.

Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2021


Die Arbeitnehmerveranlagung für 2021 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden (bevorzugt über FinanzOnline). Die an das Finanzamt übermittelten Daten (z. B. Lohnzettel, Spenden) werden erst ab 1.3.2022 vollständig sein. Sollten Sie keine Veranlagung für 2021 einreichen und dennoch eine Steuergutschrift bestehen, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung durch. Dieser Artikel soll Ihnen einige Tipps geben, wie Sie als Arbeitnehmer Geld vom Finanzamt zurückbekommen.

Absetzbeträge
Absetzbeträge kürzen die zu bezahlende Steuer. Beispiele für Absetzbeträge, die grundsätzlich bei der monatlichen Abrechnung bereits berücksichtigt werden, sind der Verkehrsabsetzbetrag für Arbeitnehmer oder der Pensionistenabsetzbetrag für Pensionisten.

Alleinverdiener/Alleinerzieher können unter bestimmten Voraussetzungen in der Arbeitnehmerveranlagung einen Absetzbetrag in Höhe von € 494,00 pro Jahr bei einem Kind (€ 669,00 bei zwei Kindern, € 889,00 bei drei Kindern und für jedes weitere Kind € 220,00) geltend machen. Bei Unterhaltsleistungen kann ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehen. Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag in Höhe von € 125,00 pro Monat und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe. Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so besteht Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von € 41,68 pro Monat und Kind.

Negativsteuer
Auch für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen. Arbeitnehmer können für 2021 maximal € 400,00, Pendler sogar maximal € 500,00 und Pensionisten maximal € 110,00 der SV-Beiträge rückerstattet bekommen. Auch der Alleinverdienerabsetzbetrag ist negativsteuerfähig.

Sonderausgaben/Werbungskosten/außergewöhnliche Belastungen
Überprüfen Sie Ihre Rechnungen aus dem Jahr 2021 (wichtig ist der Zeitpunkt der Bezahlung), ob die Ausgaben als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können.

Zu den Werbungskosten zählen z. B. Aus- und Fortbildungskosten, aber auch Umschulungsmaßnahmen und Fahrt- und Reisekosten. Um hier einen Steuervorteil erzielen zu können, sollten die Werbungskosten € 132,00 übersteigen, da ein Werbungskostenpauschale in dieser Höhe bei der laufenden Lohnverrechnung bereits berücksichtigt wird. Bestimmte Berufsgruppen können ein deutlich höheres Werbungskostenpauschale geltend machen. Für Pendler ist das Pendlerpauschale unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar.

Arbeitnehmer können 2021 auch Ausgaben für die ergonomische Einrichtung (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines steuerlich zu berücksichtigenden Arbeitszimmers bis zu einem Betrag von € 300,00 pro Kalenderjahr ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale steuerlich geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich zu Hause (im Homeoffice) gearbeitet wurde.

Arbeitgeber können für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr ein Homeoffice-Pauschale nicht steuerbar ausbezahlen. Das Homeoffice-Pauschale beträgt bis zu € 3,00 pro Tag, an dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit aufgrund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung ausschließlich in der Wohnung ausübt (Homeoffice-Tag). Wird durch Zahlungen des Arbeitgebers der Höchstbetrag von € 3,00 pro Tag nicht ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer Werbungskosten (sogenannte Differenzwerbungskosten) in der entsprechenden Höhe ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale geltend machen (sofern kein steuerlich zu berücksichtigendes Arbeitszimmer vorliegt).

Als Sonderausgaben sind beispielsweise bestimmte Spenden, Steuerberatungskosten, Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) und Nachkäufe von Pensionsversicherungsmonaten absetzbar. Bestimmte Sonderausgaben (z. B. Spenden und der Kirchenbeitrag) werden von den empfangenden Organisationen bereits direkt an die Finanz übermittelt.

Außergewöhnliche Belastungen sind nicht alltägliche Belastungen, die zwangsläufig entstehen. Hier ist auch oft ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen. Aber auch Katastrophenschäden, Krankheitskosten und Pflegekosten können beispielsweise außergewöhnliche Belastungen sein. Bei einer Behinderung können unter anderem pauschale Freibeträge geltend gemacht werden.

BMF-Auskunft: Umstellung USt-Satz für Gastroumsätze zum Jahreswechsel

Der begünstigte Umsatzsteuersatz von 5% gem. § 28 Abs 52 UStG, der insbesondere Umsätze in der Gastronomie und Hotellerie betrifft, läuft mit 31.12.2021 aus und erfordert eine Umstellung des Umsatzsteuersatzes in diesem Bereich. Vom BMF ist nachfolgende Auskunft als praxisfreundliche Lösung für diese Umstellung zum Jahreswechsel ergangen (Toleranzregelung).

BMF-Auskunft betreffend Umstellung Umsatzsteuersatz ab dem 1.1.2022:

Aus verwaltungsökonomischen Gründen können Umsätze im Bereich der Hotellerie und Gastronomie, die in der Nacht vom 31.12.2021 auf den 1.1.2022 ausgeführt werden, einheitlich nach der Rechtslage bis 31.12.2021 oder nach der Rechtslage ab dem 1.1.2022 behandelt werden.“

Fröhliche Weihnachten und ein gutes, gesundes 2022

Am 24. und 31. Dezember bleibt die Kanzlei geschlossen. An den anderen Tagen sind wir zu den gewohnten Geschäftszeiten für Sie erreichbar.