Änderungen beim Kfz-Sachbezug: Spezialfahrzeuge, Aliquotierung

Die letzte Änderung der Lohnsteuerrichtlinien brachte im Bereich Kfz-Sachbezüge unter anderem auch Anpassungen der Rechtsmeinung des Finanzministeriums zu den Themen Nutzung von Spezialfahrzeugen und Aliquotierung des Sachbezuges.

Muss auch bei der Nutzung von Spezialfahrzeugen ein Sachbezug versteuert werden?

Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist in der Regel (mit Ausnahmen) ein Sachbezug zu versteuern. Für die Nutzung von Spezialfahrzeugen sehen die Lohnsteuerrichtlinien hier eine Sonderregelung vor.

Ein Sachbezugswert für die Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte ist nicht anzusetzen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt, die aufgrund ihrer Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch ausschließen (z. B. ÖAMTC- oder ARBÖ-Fahrzeuge, Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank), oder wenn Berufschauffeure das Fahrzeug (Pkw, Kombi, Fiskal-Lkw), das privat nicht verwendet werden darf, nach der Dienstverrichtung mit nach Hause nehmen.

Durch die letzte Änderung der Lohnsteuerrichtlinie wurde diese Rechtsansicht nun einerseits angepasst, dass dies nur für Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte gilt und auch explizit ergänzt, dass insofern das Spezialfahrzeug anderweitig privat genutzt wird, ein Sachbezug nach den allgemeinen Vorgaben zu berechnen ist.

Wie ist ein Kfz-Sachbezug zu aliquotieren?

Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während eines Abrechnungszeitraumes („gebrochene Abrechnungsperiode“), ist der Sachbezugswert nach den Aliquotierungsbestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrages zu berechnen. Erhält der Arbeitnehmer Bezüge, die für die Berechnung der Lohnsteuer einen monatlichen Abrechnungszeitraum hervorrufen (z. B. Ersatzleistung, Kündigungsentschädigung), ist der Sachbezugswert trotzdem nur für die Tage der tatsächlichen Beschäftigung zu berechnen.

Ergänzt wurde dies nun durch die Wartung der Lohnsteuerrichtlinien wie folgt:

Wird einem Arbeitnehmer nachweislich ab einem bestimmten Zeitpunkt im Lohnzahlungszeitraum ein arbeitgebereigenes Kfz erstmalig zur Verfügung gestellt bzw. dauerhaft entzogen, kann der Sachbezug für diesen Lohnzahlungszeitraum entsprechend aliquotiert werden.

Wie können Arbeitnehmer digitale Arbeitsmittel bei der Veranlagung 2022 steuerlich absetzen?

Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die überwiegend zur Ausübung einer Berufstätigkeit verwendet werden. Unter Arbeitsmittel sind nicht nur Arbeitsgeräte für die Verrichtung körperlicher Arbeiten zu verstehen, sondern alle Hilfsmittel, die zur Erbringung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit erforderlich sind.

Als digitale Arbeitsmittel sind alle Aufwendungen zu qualifizieren, die mit digitaler Datenverarbeitung im unmittelbaren Zusammenhang stehen (z. B. Computer, Bildschirme, Tastaturen, Drucker, Mobiltelefone sowie die erforderlichen Datenanbindungen).

Die Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes sind um ein Homeoffice-Pauschale (und allfällige entsprechende Differenzwerbungskosten) zu kürzen.

Die Ausgaben für digitale Werbungskosten sind in einem eigenen Feld (z. B. Kennzahl 169 im Formular L 1 2022) in der Steuererklärung zu erfassen. Die Kürzung um das Homeoffice-Pauschale erfolgt seitens der Finanz automatisch.

Beispiel (vgl. Lohnsteuerrichtlinien):

Ein Arbeitnehmer kauft einen Laptop um € 750,00 und erhält vom Arbeitgeber ein Homeoffice-Pauschale von

€ 300,00. Es ist von den Kosten des Laptops ein 40-%-Privatanteil auszuscheiden. Von den verbleibenden € 450,00 (= 60 % von € 750,00) werden € 300,00 abgezogen. Die verbleibenden € 150,00 können als Werbungskosten für die Anschaffung von digitalen Arbeitsmitteln geltend gemacht werden.

Keine ImmoESt-Herstellerbefreiung bei Vermietungsabsicht

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in einem jüngst entschiedenen Fall die Auffassung vertreten, dass bereits eine bloße Vermietungsabsicht bzw. die Möglichkeit des Ansatzes von vorweggenommenen Werbungskosten für die Inanspruchnahme der Herstellerbefreiung im Rahmen der ImmoESt schädlich sind.

Ausgangslage

Ein Ehepaar erwarb eine Liegenschaft und errichtete darauf ein Gebäude. Für die Kosten im Zusammenhang mit der Gebäudeerrichtung wurden Vorsteuern geltend gemacht. Nach Fertigstellung des Gebäudes wurde ein Makler mit der Mietersuche beauftragt und Inserate in Zeitungen geschaltet. Trotz dieser Bemühungen konnte das Ehepaar allerdings keinen geeigneten Mieter finden, sodass sich das Ehepaar entschied, die Immobilie zu verkaufen. Im Hinblick auf den Verkauf wurden die geltend gemachten Vorsteuern berichtigt und zurückgezahlt, wobei für die Veräußerung der Liegenschaft die Herstellerbefreiung für selbst hergestellte Gebäude in Anspruch genommen wurde. Positive oder negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden in Folge eines fehlenden Mieters nicht erklärt.

Rechtsansicht des VwGH

Der VwGH verweist im Rahmen seiner Entscheidung zunächst darauf, dass die Herstellerbefreiung von der Immobilienertragsteuer nur dann zusteht, wenn das selbst hergestellte Gebäude innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient hat. Bezogen auf die Erzielung von Einkünften ist es nach Ansicht des VwGH allerdings nicht erforderlich, dass bereits tatsächlich Einnahmen zugeflossen sind, sondern es reicht diesbezüglich aus, dass eine konkrete Einnahmenerzielungsabsicht bestanden hat und diese auch nach außen hin erkennbar ist. Im Hinblick auf den konkreten Fall war diese Einnahmenerzielungsabsicht seitens des Ehepaars durch die Beauftragung eines Maklers mit der Mietersuche sowie die erfolgte Inserierung klar gegeben, sodass die Voraussetzungen für die Herstellerbefreiung nicht vorlagen.

Was regelt die neue Kryptowährungsverordnung?

Mit der Ökosozialen Steuerreform wurde in Österreich ein neues Steuerregime für Einkünfte aus Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum usw. eingeführt. Dabei hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, dass Einkünfte aus Kryptowährungen systematisch zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG) zählen und grundsätzlich ab 1.3.2022 steuerpflichtig sind.

Bei (inländischen) Einkünften aus Kapitalvermögen wird die Einkommensteuer in der Regel durch Steuerabzug (sog. Kapitalertragsteuer) erhoben. Einen solchen Kapitalertragsteuerabzug haben Abzugsverpflichtete (also inländische Schuldner bzw. inländische Dienstleister wie z. B. eine Kryptobörse) nach dem 31.12.2023 für jene Kapitalerträge verpflichtend vorzunehmen, die aus laufenden Einkünften aus Kryptowährungen sowie aus Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Krytowährungen resultieren. Für bereits davor angefallene Kapitalerträge ist ein freiwilliger Kapitalertragsteuerabzug zulässig. Der Kapitalertragsteuerabzug muss vom Abzugsverpflichteten allerdings nur dann vorgenommen werden, wenn dieser über die notwendigen Informationen und über einen Zugriff auf die Erträge verfügt.

Sind die notwendigen Informationen (wie insbesondere tatsächliche Anschaffungskosten und Anschaffungszeitpunkt der Kryptowährung) nicht bekannt, ist es dem Abzugsverpflichteten gesetzlich gestattet, die relevanten (Steuer-)Daten vom Steuerpflichtigen einzuholen. Die hierzu ergangene Kryptowährungsverordnung, die seit 1.1.2023 in Kraft ist, sieht folgende nähere Details zur Ermittlung und Einholung der Steuerdaten vor.

Gemäß der Kryptowährungsverordnung hat der Steuerpflichtige dem Abzugsverpflichteten insbesondere das Anschaffungsdatum bzw. den Anschaffungszeitraum sowie die Anschaffungskosten der Kryptowährung bekanntzugeben. Dabei kann der Abzugsverpflichtete den Inhalt sowie die Struktur der zu übermittelnden Steuerdaten vorgeben, wobei auch die Übermittlung der Steuerdaten durch externe Dienstleister (z. B. Anbieter von Steuersoftware wie Blockpit) grundsätzlich zulässig ist. Sofern vom Abzugsverpflichteten eine standardisierte Überprüfung der übermittelten Steuerdaten nicht oder nicht erfolgreich vorgenommen wurde, kann dieser vom Steuerpflichtigen weitere Nachweise verlangen

Für Kryptowährungen des Neubestands (das sind alle nach dem 28.2.2021 angeschafften Kryptowährungen), die auf einer Kryptowährungsadresse bzw. -wallet gehalten werden, erfolgt der Ansatz der Anschaffungskosten mit einem gleitenden Durchschnittspreis. Dabei ist die durch den Abzugsverpflichteten gewählte Bezugsgröße (Kryptowährungsadresse oder Kryptowährungswallet), auf die sich der gleitende Durchschnitt bezieht, auch für Zwecke der Veranlagung maßgeblich.

Altvermögen, also bis inklusive 28.2.2021 angeschaffte Kryptowährungen, sowie Kryptowährungen, bei denen die Anschaffungskosten nicht bekannt oder vom Steuerpflichtigen nicht oder nicht richtig angegeben wurden und deren Anschaffungskosten deswegen im Fall einer späteren Realisierung pauschal mit 50 % des Veräußerungserlöses veranschlagt werden, sind nicht in den gleitenden Durchschnittspreis miteinzubeziehen.

Bei Veräußerungen von auf derselben Kryptowährungsadresse bzw. -wallet befindlichen Kryptowährungen gelten im Zweifel jene Kryptowährungen als zuerst veräußert, deren Anschaffungskosten – mangels diesbezüglicher (akkurater) Informationen – mit 50 % des Veräußerungserlöses veranschlagt werden.

Befinden sich auf einer Kryptowährungsadresse bzw -wallet Einheiten derselben Kryptowährungen, die Altbestand darstellen, kann der Steuerpflichtige wählen, welche Einheiten zuerst veräußert werden sollen. Alternativ kann er auch den Abzugsverpflichteten ermächtigen, eine Auswahl zu treffen. Im Zweifel gilt allerdings die früher erworbene Kryptowährung als zuerst veräußert.

Förderung: Energiekostenpauschale 2022 für Kleinst- und Kleinunternehmen – Check ab 17.4.2023 möglich

Wie angekündigt werden auch Kleinst- und Kleinunternehmen mit einem Pauschalfördermodell für die hohen Energiekosten 2022 gefördert. Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat auf seiner Website (www.bmaw.gv.at) Informationen zu dieser Energiekostenpauschale veröffentlicht. Im Folgenden dazu einige wesentliche Eckpunkte:

Welche Unternehmen sind förderfähig?

Voraussetzung ist neben einer Betriebsstätte in Österreich unter anderem ein Umsatz zwischen € 10.000,00 und € 400.000,00 im Jahr 2022. Ausgenommen sind neben Freiberuflern, politischen Parteien und öffentlichen Unternehmen auch Unternehmen aus den Sektoren Energie, Finanz, Immobilien und Landwirtschaft.

Welche Zeiträume werden gefördert?

Folgende Zeiträume sollen förderfähig sein:

  • Februar 2022 bis 31. Dezember 2022.
  • Februar 2022 bis 30. September 2022
  • 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022

Wie hoch wird die Förderung sein?

Die Förderhöhe ist abhängig von Branche und Jahresumsatz und wird auf Basis eines Energieberechnungsschlüssels der Energieagentur und der Statistik Austria für jedes Unternehmen individuell berechnet. Die Förderung beträgt zwischen € 110,00 und € 2.475,00.

Ablauf

Ab 17. April 2023 können sich Unternehmen für einen sogenannten Pre-Check (Selbst-Check) bei der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) anmelden. Hier wird es auch Informationen geben, was für die Antragstellung erforderlich ist. Anträge können ab Mai 2023 (rückwirkend für 2022) gestellt werden. Für die Antragstellung wird eine Handy-Signatur und ein Zugang zum Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.at) erforderlich sein.

Diese Informationen sind am Stand 6.4.2023 und können sich kurzfristig ändern. Weitere Details finden Sie auf den Websites des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (www.bmaw.gv.at) und der Forschungsförderungsgesellschaft (www.ffg.at).

Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss 1 für das 4. Quartal 2022 startet am 29. März 2023!

Auch für das 4. Quartal 2022 wird es einen Energiekostenzuschuss geben. Die entsprechende Richtlinie zum Energiekostenzuschuss 1 für das 4. Quartal 2022 (EKZ 1 Q4 2022) wurde allerdings noch nicht veröffentlicht.

Für die Antragstellung ist allerdings eine Voranmeldung ab 29.3.2023 zwingend erforderlich! Es besteht ein „First-come-first-served“-Prinzip.

Auf der Homepage des Austria Wirtschaftsservice (aws – www.aws.at) wurden FAQ zur Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss 1 für das 4. Quartal 2022 veröffentlicht. Im Folgenden finden Sie einige wichtige Punkte daraus:

  • Um den Energiekostenzuschuss 1 für das 4. Quartal 2022 in Anspruch nehmen zu können, ist eine verpflichtende Voranmeldung im Zeitraum 29. März 2023 bis 14. April 2023 im aws Fördermanager (https://foerdermanager.aws.at) durchzuführen.
  • Die Voranmeldung muss vom antragstellenden Unternehmen durchgeführt werden.
  • Es besteht ein „First-come-first-served“-Prinzip. Das Förderbudget ist begrenzt. Es wird in der Reihenfolge der vollständig eingebrachten Anträge vergeben. Die Zuweisung des Antragszeitraumes ist auch von der Reihenfolge der Voranmeldungen abhängig.
  • Für die Voranmeldung sind nur einige Angaben erforderlich, wie z. B. solche zum Jahresumsatz (letztverfügbarer Jahresabschluss), Informationen zum Förderungswerber, Kontaktdaten und E-Mail-Adresse. Bei einem Umsatz von mehr als € 700.000,00 ist auch anzugeben, ob es sich voraussichtlich um ein energieintensives Unternehmen handelt.

Auf die abgesendete Voranmeldung erfolgt ein Bestätigungs-E-Mail und später in weiterer Folge auch eine Nachricht bezüglich des persönlichen Zeitfensters für die Antragstellung.

Diese Information ist am Stand 28.3.2023 und kann sich kurzfristig ändern. Weitere Details und einen Fragenkatalog zu Voranmeldung finden Sie auf der Website der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) – www.aws.at.

Wo unterliegt die Tätigkeit im Homeoffice der Kommunalsteuer

Der Kommunalsteuer unterliegen jene Arbeitslöhne, welche einer im Inland gelegenen Betriebsstätte zurechenbar sind. Werden Dienstnehmer im Homeoffice beschäftigt, ist daher zu prüfen, ob das Homeoffice eine Kommunalsteuer-Betriebsstätte begründet. Wesentlich ist hierfür, ob der Arbeitgeber eine Verfügungsmacht über die Privatwohnung erlangt.

Hat der Arbeitgeber eine Verfügungsmacht über die Privatwohnung des Dienstnehmers (Eigentum, Mietvertrag oder Mitbenutzungsrecht infolge einer Kostenübernahme), so kann diese eine Kommunalsteuer-Betriebsstätte begründen.

Keine Verfügungsmacht des Arbeitgebers besteht, wenn dieser über die Wohneinheit weder als (Mit- )Eigentümer noch als (Mit-)Mieter noch als Mitbenutzer für seine betrieblichen Zwecke verfügen kann. Sofern der Arbeitgeber dementsprechend weder Eigentümer der Wohneinheit ist noch Kosten für das Homeoffice im Sinne einer Mietübernahme übernimmt, erlangt dieser in der Regel keine Verfügungsmacht über die Einrichtung, sodass das Homeoffice keine Kommunalsteuer-Betriebsstätte begründet.

Für Zwecke der Kommunalsteuer ist daher der Dienstnehmer in der Regel weiterhin jener Betriebsstätte zuzurechnen, mit welcher er nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten überwiegend unternehmerisch verbunden ist.

Auch im grenzüberschreitenden Kontext begründet ein Homeoffice für Zwecke der Kommunalsteuer nur dann eine Betriebsstätte, wenn der Arbeitgeber über dieses verfügen kann. Demnach begründen ausländische Arbeitgeber, welche Dienstnehmer in einem österreichischen Homeoffice beschäftigen, dadurch in der Regel keine Kommunalsteuer-Betriebsstätte in Österreich, wenn diese für das Homeoffice keine Kosten übernehmen.

Arbeitnehmer: Was hat sich bei der Pflichtveranlagung geändert?

Eine Arbeitnehmerveranlagung erfolgt entweder freiwillig, automatisch oder zwingend (Pflichtveranlagung). Der bereits bestehende umfangreiche Katalog der Pflichtveranlagungstatbestände (wie bereits berichtet) wurde nochmals geändert und erweitert.

So hat nun eine Veranlagung unter anderem auch zu erfolgen, wenn

  • ein Pendlerpauschale berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde oder
  • ein Homeoffice-Pauschale in einer insgesamt nicht zustehenden Höhe steuerfrei belassen wurde oder
  • wenn im Kalenderjahr mehr als € 3.000,00 Mitarbeitergewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt wurde oder
  • wenn in 2022 und 2023 mehr als € 3.000,00 Teuerungsprämie steuerfrei berücksichtigt wurde bzw. in Summe mehr als € 3.000,00 Teuerungsprämie und Mitarbeitergewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt wurde oder
  • wenn eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung gestellt wurde oder Kosten einer solchen Karte übernommen wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag unversteuert belassen wurde oder
  • wenn der Anti-Teuerungsbonus an einen Empfänger ausbezahlt wurde, der im Zuflussjahr ein Einkommen von mehr als € 90.000,00 erzielt hat oder
  • wenn eine außerordentliche Gutschrift gemäß § 398a GSVG und § 392a BSVG gewährt wurde und das Einkommen des Empfängers im Zuflussjahr mehr als € 24.500,00 betragen hat.

Wie funktioniert die Pensionssplittung bei der Kindererziehung?

Eltern können für die Jahre der Kindererziehung ein „freiwilliges Pensionssplitting“ vereinbaren. Der Elternteil, welcher erwerbstätig bleibt, kann dabei für die ersten sieben Jahre nach der Geburt eines Kindes bis zu maximal 50 % seiner Teilgutschriften in der Pensionsversicherung auf das Pensionskonto des anderen Elternteils übertragen lassen, welcher die Kinderbetreuung verantwortet.

Was kann übertragen werden

Es können Pensionskontogutschriften vom Kalenderjahr der Geburt bis zum Kalenderjahr, in dem das Kind sieben Jahre alt wird, übertragen werden. Wenn mehrere Kinder vorliegen, sind Übertragungen für maximal 14 Kalenderjahre möglich. Die Übertragungshöhe kann für jedes einzelne Jahr individuell festgelegt werden, wobei in jedem Kalenderjahr höchstens 50 % der Gutschrift aus der Erwerbstätigkeit auf den anderen Elternteil übertragen werden können. Teilgutschriften, welche nicht auf einer aktiven Erwerbstätigkeit (z. B. für Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld) basieren, können nicht übertragen werden.

Wie funktioniert die Übertragung

Um die Übertragung zu veranlassen, ist entweder ein formloser Antrag oder das Musterformular schriftlich bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes an die zuständige Pensionsversicherungsanstalt des erwerbstätigen Elternteils zu übermitteln. Dazu müssen vor der Übertragung die Versicherungszeiten und Pensionsgutschriften für die betroffenen Kalenderjahre endgültig feststehen. Bei Selbständigen muss dementsprechend vorher der Einkommensteuerbescheid abgewartet werden. Um die Übertragung zu veranlassen, muss weiters zwischen den Elternteilen eine schriftliche Vereinbarung über die Übertragung abgeschlossen werden.

Was muss bei der Übertragung beachtet werden

Eine Übertragung ist nicht mehr möglich, wenn einer der Elternteile bereits Anspruch auf eine Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder einen Ruhegenuss als Beamter hat. Eine getroffene Übertragungsvereinbarung ist unwiderruflich, sobald die Übertragung durchgeführt und der Bescheid darüber zugestellt wurde. Die Übertragung kann anschließend nicht mehr herabgesetzt oder widerrufen werden. Der Elternteil, der die Teilgutschrift erhält, bekommt in der Folge eine höhere Pension. Bei jenem Elternteil, der Werte seiner Teilgutschrift überträgt, vermindert sich der Pensionsanspruch.

Wie wurden die Offenlegungsfristen für den Jahresabschluss vorübergehend verlängert?

Kapitalgesellschaften (wie z. B. auch GmbH & Co KGs) müssen grundsätzlich spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch offenlegen. Der Gesetzgeber hat nun das gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz nochmals angepasst. Dadurch wurde im Wesentlichen für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereine mit Bilanzstichtag bis zum 30.6.2022 (gilt auch für jene Jahresabschlüsse mit davor liegenden Bilanzstichtag, für die die Frist für die Aufstellung am 16.3.2020 noch nicht abgelaufen war) die Offenlegungsfrist auf zwölf Monate verlängert.

Bei Bilanzstichtagen, die nach dem 30.6.2022, aber vor dem 31.10.2022 liegen, endet die Offenlegungsfrist spätestens am 30.6.2023.