Wichtige Klarstellungen zur Forschungsprämie

Unternehmen können für Aufwendungen im Bereich der Forschung und der experimentellen Entwicklung eine Forschungsprämie in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen beanspruchen. Prämienbegünstigt ist sowohl die eigenbetriebliche Forschung, als auch eine in Auftrag gegebene Forschung. Mit Ende des Jahres 2025 wurde die Forschungsprämienverordnung (FoPV) umfassend überarbeitet und klargestellt, dass entgegen der Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH), weiterhin nur steuerlich anerkannte Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie einzubeziehen sind. Ebenfalls wurden Klarstellungen zur Berücksichtigung von F&E bezogenen unmittelbaren Investitionen getätigt.

Abzugsverbote im Rahmen der Forschungsprämie

Vor Jahresende 2025 hatte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) im Rahmen seines Erkenntnisses vom 30.9.2025, Ro 2024/13/0017 mit der Frage beschäftigt, ob Aufwendungen, die unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen (z. B. „Managergehälter“ über € 500.000,00) in die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie mit einfließen. Dabei kam der VwGH zum Ergebnis, dass auch Aufwendungen, die unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen, zur Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie gehören. Die nunmehr überarbeiteten Forschungsprämienverordnung hält diesbezüglich fest, dass für die Forschungsprämie nur die in den der FoPV angeführten Aufwendungen begünstigt sind, jedoch auch nur dann, wenn diese Aufwendungen keinem steuerlichen Abzugsverbot unterliegen. Somit ist klargestellt, dass nur steuerrechtlich anerkannte Betriebsausgaben die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie bilden können.

Unmittelbare Investitionen in aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter

Die Neufassung der Forschungsprämienverordnung enthält weiters auch eine Klarstellung für unmittelbare Investitionen in aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter. Demnach können unmittelbare Investitionen in aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter im Rahmen der Forschungsprämie wahlweise in Höhe der Gesamtaufwendungen oder in Höhe der auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Absetzung für Abnutzung (AfA) berücksichtigt werden.

Wohnungsmieten – was muss ab 1. April 2026 beachtet werden?

Seit 1.1.2026 gelten in Österreich durch das Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) und das 5. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (5. MILG) neue Regelungen für Mietverträge. Die wichtigsten Änderungen dazu finden Sie nachfolgend im Überblick.

Welche Mieten sind betroffen?

Die neuen Regelungen betreffen Wohnungen, für die das Mietrechtsgesetz (MRG) ganz oder teilweise gilt. Dazu zählen in der Regel Wohnungen in Mehrparteienhäusern. Die neuen Regelungen gelten nicht für Geschäftsraummieten oder nicht dem MRG unterliegende Räume. Nicht betroffen sind demnach Genossenschaftswohnungen, ebenso wenig Ein- und Zweifamilienhäuser, die als Vollausnahmen vom Mietrechtsgesetz gelten und nach dem ABGB vermietet werden. Die Änderungen gelten zudem nur für Mietverträge, in denen eine Wertsicherungsvereinbarung getroffen wurde.

Was muss hier bei Mieterhöhungen künftig beachtet werden?

Mieten betroffener Mietverträge, die dem MieWeG unterliegen und die an die Inflation gekoppelt sind (sogenannte Wertsicherungsklauseln / Indexmieten), dürfen nunmehr nur noch am 1. April eines Jahres angepasst werden. Mietzinsanpassungen sind der Höhe nach zudem nunmehr zweifach beschränkt: Zum einen mit der durchschnittlichen Erhöhung des Verbraucherpreisindex (VPI 2020) des vorigen Kalenderjahres und zum anderen wird jede Erhöhung, die größer als 3 % ist, nur zur Hälfte berücksichtigt.

Bei Wohnungsmietverträgen, die dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegen, darf der Mietzins per 1.4.2026 nur noch um 1 % und per 1.4.2027 nur noch um 2 % angehoben werden.

Was ändert sich bei befristeten Mietverträgen

Bei Vermietungen durch Unternehmerinnen bzw. Unternehmer wird die gesetzliche Mindestbefristung von 3 auf 5 Jahre verlängert. Dies gilt für Neuabschlüsse und Verlängerungen ab 2026. Private Kleinvermieter, die keine Unternehmer iSd. Konsumentenschutzgesetzes sind, können weiterhin auf 3 Jahre befristet vermieten.

Umfassende Verschärfungen im Finanzstrafgesetz

Mit Ende des Jahres 2025 wurde das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 im Nationalrat beschlossen, welches mit 1.1.2026 in Kraft getreten ist. Ziel des Gesetzes ist es, den gewerbsmäßigen Abgabenbetrug weiter einzuschränken und Maßnahmen gegen Steuervermeidungspraktiken zu setzen. Besonders im Bereich des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) kam es dadurch zu umfassenden Änderungen.

Neue Grenzwerte beim Verkürzungszuschlag (§ 30a FinStrG)

Wird im Rahmen einer Abgabenprüfung festgestellt, dass eine Abgabe verkürzt oder nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde, können durch die Entrichtung eines Verkürzungszuschlags finanzstrafrechtliche Konsequenzen vermieden werden. Der Verkürzungszuschlag knüpft dabei daran, dass nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Verdacht eines finanzstrafrechtlichen Vergehens,
  • Abgabennachforderung für einen Veranlagungszeitraum ≤ € 33.000,00
  • Abgabennachforderung in Summe ≤ € 100.000,00
  • Antrag auf Entrichtung eines Verkürzungszuschlags,
  • Rechtsmittelverzicht, in Bezug auf die Festsetzung des Verkürzungszuschlags,
  • Keine Selbstanzeige oder eröffnetes Finanzstrafverfahren hinsichtlich der betroffenen Abgaben
  • Keine Bestrafung aus präventiven Gründen

Der Verkürzungszuschlag war bis dato nur auf Abgabennachforderungen von in Summe nicht mehr als € 33.000,00 anwendbar. Im Rahmen des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 wurde diese Summengrenze nunmehr auf € 100.000,00 angehoben. Der Verkürzungszuschlag beträgt 10 % der Summe der festgestellten Abgabennachforderung. Übersteigt die Summe der Abgabennachforderungen nunmehr den Betrag von € 50.000,00, so ist der Verkürzungszuschlag im Ausmaß von 15 % zu entrichten.

Damit Straffreiheit eintritt, ist eine fristgerechte und gänzliche Entrichtung der Nachforderung sowie des Verkürzungszuschlages notwendig.

Erklärung überhöhter Verluste als Tatbestand der Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG)

Bis dato lag eine Abgabenhinterziehung nur dann vor, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkte. Keine Abgabenhinterziehung lag bis dato jedoch vor, wer zu Unrecht überhöhte Verluste erklärte. Nunmehr macht sich der Abgabenhinterziehung oder -verkürzung auch schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht Verluste erklärt, die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen steuermindernd geltend gemacht werden können. Der Strafrahmen entspricht jenem der Abgabenhinterziehung bzw. der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung. Damit werden künftig auch erklärte Verluste im Zuge von Abgabenprüfungen verstärkt in den finanzstrafrechtlichen Fokus gelangen, da diese bei finanzstrafrechtlicher Relevanz gleich geahndet werden wie effektive Abgabenverkürzungen oder nicht erklärte Einkünfte. Die verschärfte Regelung ist auf Steuererklärungen anzuwenden, welche am oder nach dem 1.1.2026 eingereicht werden.

Recht auf Akteneinsicht (§ 79 FinStrG)

Das Recht auf Akteneinsicht besteht für Beschuldigte sowohl im Abgaben- als auch im Finanzstrafverfahren. Bis dato hatte die Behörde dem Beschuldigten eine Akteneinsicht zu gestatten, wenn sie zur Geltendmachung oder Verteidigung von finanzstrafrechtlichen oder abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung solcher Pflichten erforderlich ist. Basierend auf der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts wurde nun die maßgebliche Bestimmung zur Akteneinsicht im Finanzstrafgesetz entsprechend angepasst. Demnach hat die Finanzstrafbehörde dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten in jeder Lage des Verfahrens und auch nach dessen Abschluss die Einsichtnahme in den Akt zu gewähren. Dies gilt nunmehr unabhängig von finanzstrafrechtlichen oder abgabenrechtlichen relevanten Interessen. Die Neuregelung gilt ab 1.1.2026 für alle anhängigen und abgeschlossenen Verfahren.

Kryptowährungen im Fokus der Finanzverwaltung

Seit 1.3.2022 unterliegen Einkünfte aus Geschäften mit Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Solana – so wie alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen auch – dem besonderen Steuersatz von 27,5%. Um die Abfuhr der Steuer zu gewährleisten, sind Krypto-Plattformen bzw. -börsen im Inland verpflichtet, die 27,5%ige Steuer auf Kryptoeinkünfte in Form der Kapitalertragsteuer (KESt) einzubehalten und für die Anlegerin bzw. den Anleger an das Finanzamt abzuführen. Gewinne aus dem Verkauf von bis zum 28.2.2021 angeschafften Kryptowährungen bleiben, bei einer Behaltedauer von über einem Jahr, auch weiterhin steuerfrei („Krypto-Altvermögen“).

Anleger, die Kryptowährungen bei ausländischen Anbietern halten bzw. auf ausländischen Kryptobörsen oder Plattformen handeln, sind hingegen selbst verpflichtet, ihre Einkünfte aus Kryptowährungen in ihre persönliche Steuererklärung aufzunehmen, da auch diese Einkünfte in Österreich der Steuerpflicht unterliegen, jedoch die ausländischen Anbieter nicht zur Abfuhr der Kapitalertragsteuer in Österreich verpflichtet sind. Dementsprechend hat der Anleger hier selbst für die ordnungsgemäße Versteuerung seiner Einkünfte zu sorgen.

Meldepflicht für Kryptobörsen

Mit 1.1.2026 ist als Teil des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 das Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz verpflichtet sämtliche Anbieter von Kryptodienstleistungen den Namen, die Adresse, die Steuernummer, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie die relevanten Kryptotransaktionen ihrer Kunden an die zuständige Finanzverwaltung zu melden, wodurch auch die österreichische Finanzverwaltung erstmalig Kenntnis über ausländisches Kryptovermögen in Österreich ansässiger Personen erlangt. Für in Österreich tätige Plattformen greift die Meldepflicht erstmals bis 31.7.2027 für das Jahr 2026.

Empfehlung für die Praxis

Um finanzstrafrechtliche Konsequenzen, infolge einer Nicht- oder Falscherklärung von Kryptoeinkünften zu vermeiden, sollte unbedingt noch rechtzeitig eine Abstimmung mit unserer Steuerberatungskanzlei vorgenommen werden, um gegebenenfalls auch noch Altfälle im Rahmen einer Offenlegung vor Eintritt der Meldepflicht rechtzeitig straffrei sanieren zu können.

Halbierung der Mehrwertsteuer für bestimmte Lebensmittel ab 1. Juli 2026

Die Bundesregierung bereitet ein Gesetz vor, mit dem die Mehrwertsteuer auf bestimmte Grundnahrungsmittel ab 1. Juli 2026 (mehr als) halbiert, nämlich auf 4,9 % dauerhaft abgesenkt wird. Diese MwSt-Senkung soll das Budget pro Jahr € 400 Mio. (für 2026: € 200 Mio.) kosten. Der Lebensmittelhandel muss die Steuersenkung an die Konsumenten weitergeben. Die Gegenfinanzierung der MwSt-Senkung soll über eine Steuer auf nicht recycelbares Plastik sowie eine Paketabgabe für Sendungen aus Drittstaaten in die EU erfolgen. Die exakte Liste an mehrwertsteuer-begünstigten Lebensmitteln wurde im Ministerrat vom 28.1.2026 (https://services.bundeskanzleramt.gv.at/newsletter/bka-medien-newsletter/innenpolitik/bka-medieninformation-28-01-2026.html) beschlossen und umfasst folgende Produkte:

 

  • Milch, Butter, Joghurt, frische Eier
  • Gemüse: Kartoffeln, Paradeiser, Speisezwiebel, Knoblauch und Lauch sowie anderes Lauchgemüse, Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi und andere Kohlarten, Salate, Karotten, Rüben und Knollensellerie, Gurken, Bohnen, Erbsen und andere Hülsenfrüchte; Kürbis, Auberginen/Melanzani, Paprika und Spargel;
  • Gemüse gefroren (z.B. Erbsen, Spinat);
  • Obst: Äpfel, Birnen, Quitten frisch, Steinobst frisch (z.B. Marillen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen/Zwetschken);
  • Getreide und Backwaren: Reis, Weizenmehl und Weizengrieß, Nudeln (ohne Füllung), Brot und Gebäck (Semmel, Mohnflesserl, Salzstangerl etc., inklusive glutenfreies Brot);
  • Speisesalz

 

Bitte denken Sie daran, rechtzeitig die Einstellungen in der Registrierkassa anzupassen.

Registrierkassen-Jahresbeleg: Frist 15.2.2026

Zum Zweck des Manipulationsschutzes ist auch für den Jahresbeleg 2025 der Registrierkasse wieder eine verpflichtende Überprüfung durchzuführen.

Diese kann manuell über die BMF-Belegcheck-App oder automatisiert über das Kassensystem durchgeführt werden, sofern das System über eine Schnittstelle zu Finanz-Online verfügt.

Die Überprüfung des Jahresbeleges hat bis spätestens 15.02.2026 zu erfolgen. Falls die Prüfung erst nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Termin erfolgt, kann dies ein Tatbestand für eine Finanzordnungswidrigkeit sein und rechtliche Konequenzen zur Folge haben.

Wie ändert sich der Einkommensteuertarif im Jahr 2026?

Land- und Forstwirtinnen und Land- und Forstwirte unterliegen mit ihren Einkünften in der Regel der Einkommensteuer. Auch im Jahr 2026 wird durch die Abschaffung der „kalten Progression“ die durch die Inflation hervorgerufene Mehrbelastung über die Einkommensteuer abgegolten. Dabei werden die für die Berechnung der Einkommensteuer wesentlichen Tarifelemente und Absetzbeträge automatisch im Ausmaß von zwei Dritteln der Inflationsrate angepasst. Eine Anpassung des verbleibenden Drittels wird aktuell aufgrund der Budgetsanierung ausgesetzt. Der Spitzensteuersatz von 55 % ist von der Inflationsanpassung ausgenommen. Durch die vorgenommene automatische Inflationsanpassung der für die Tarifstunden 1. bis 5. maßgebenden Grenzbeträge ergeben sich nachfolgende Tarifstufen in der Einkommensteuer ab 2026:

Einkommen (in €) Grenzsteuersatz
Über Bis
0 13.539,00 0 %
13.539,00 21.992,00 20 %
21.992,00 36.458,00 30 %
36.458,00 70.365,00 40 %
70.365,00 104.859,00 48 %
104.859,00 1 Mio. 50 %
Über 1 Mio. 55 %

Die Tarifänderung basiert auf der rollierenden Inflation im Zeitraum Juli 2024 bis Juni 2025, die 2,6 % beträgt. Davon 2/3 (1,733 %) ergeben die vorgenommene Inflationsanpassung.

Voraussichtliche SV-Werte 2026

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbstständig beschäftigten Personen in Österreich. Kürzlich hat die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) die voraussichtlichen Sozialversicherungswerte für das Jahr 2026 veröffentlicht. Die Aufwertungszahl für das Jahr 2026 beträgt 1,073. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jedoch nicht angehoben und bleibt betraglich unverändert.

Geringfügigkeitsgrenze

Geringfügigkeitsgrenze monatlich € 551,10
Grenzwert für die Dienstgeberabgabe € 826,65

 Höchstbeitragsgrundlage

Höchstbeitragsgrundlage monatlich € 6.930,00
Höchstbeitragsgrundlage täglich € 231,00
Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen € 13.860,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen € 8.085,00
Höchstbeitragsgrundlage jährlich € 97.020,00

Grenzbeträge Dienstnehmeranteil zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag

bis € 2.225,00 0 %
über € 2.225,00 bis € 2.427,00 1 %
über € 2.427,00 bis € 2.630,00 2 %
über € 2.630,00 2,95 %

Ebenso angepasst werden die Grenzbeträge zum Lehrlingsanteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen: 

bis € 2.225,00 0 %
über € 2.225,00 bis € 2.427,00 1 %
über € 2.427,00 1,15 %

 Monatliche Beitragsgrundlage

für Versicherte, die kein Entgelt oder keine Bezüge erhalten € 1.113,60

(täglich € 37,12)

für Zivildiener € 1.566,00

(täglich € 52,20)

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

Inkrafttreten der EU-Entwaldungsverordnung verschoben

Mit Mai 2023 wurde die EU-Entwaldungsverordnung im EU-Parlament beschlossen, welche nunmehr mit Ende Dezember 2025 Anwendung hätte finden sollen. Ziel der Verordnung ist es, sicherzustellen, dass Produkte, welche auf dem EU-Binnenmarkt gehandelt werden, nicht zur Entwaldung bzw. Abholzung beitragen. Aufgrund technischer Schwierigkeiten soll das Inkrafttreten der EU-Entwaldungsverordnung nunmehr auf Ende Dezember 2026 bzw. Anfang Jänner 2027 verschoben werden.

Nachweispflichten im Rahmen der Verordnung

  • Im Anwendungsbereich muss der erste Marktteilnehmer (z. B. Molkerei, Schlachtbetrieb, Kaffeeröster, Genossenschaft, Händler) nachweisen, dass die von ihm abgesetzten Produkte entwaldungsfrei hergestellt wurden.
  • Die Herkunft der eingesetzten Rohstoffe muss bis zur Anbaufläche (mittels GPS-Daten) nachweisbar sein.
  • Vor dem Verkauf muss der erste Marktteilnehmer betroffener Produkte eine „Sorgfaltserklärung“ in ein zentrales EU-IT-System hochladen, in welcher er bestätigt, dass die Produkte entwaldungsfrei hergestellt wurden. Nur dann dürfen diese in der EU gehandelt werden. 

Betroffene Rohstoffe

Die EU-Entwaldungsverordnung bezieht sich auf die nachfolgend genannten sieben Rohstoffe:

  • Rindfleisch
  • Kakao
  • Kaffee
  • Palmöl
  • Soja
  • Holz
  • Kautschuk (seit 2023 mit aufgenommen)

Alle Produkte, die diese Rohstoffe enthalten oder mit deren Einsatz oder Anwendung hergestellt wurden, fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung.

Auswirkung für heimische Landwirte

Die EU-Entwaldungsverordnung verpflichtet den ersten Marktteilnehmer, die Ordnungsmäßigkeit seiner verkauften Produkte nachzuweisen. Da dieser einen Teil des Dokumentationsaufwandes (z. B. GPS-Daten der Anbaufläche etc.) allerdings wieder an seine Lieferanten weiterreichen wird, bedeutet dies ebenfalls einen erhöhten Aufwand für einzelne landwirtschaftliche Betriebe, welche wiederum sogenannte Marktteilnehmer beliefern.

Verkauf im eigenen Hofladen – was muss beachtet werden?

Entscheidet sich eine Land- und Forstwirtin bzw. ein Land- und Forstwirt ihre bzw. seine Produkte selbst im Rahmen eines Hofladens zu vertreiben, so ist zu Beginn die Entscheidung zu treffen, ob das Sortiment der verkauften Produkte nur eigene oder auch fremde Erzeugnisse umfassen soll, da dies wesentlich das Ausmaß der Besteuerung beeinflusst. 

Einkommensteuer

Die Einnahmen aus dem Verkauf von ausschließlich eigenen Erzeugnissen (Urprodukten) gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Diese Einnahmen sind im Rahmen der Vollpauschalierung vollständig durch den pauschalen Gewinnprozentsatz von 42 % des Einheitswertes abgegolten. Wird der Gewinn des Betriebes durch Teilpauschalierung ermittelt, so sind sämtliche Einnahmen des Betriebes, auch jene aus dem Verkauf im Rahmen eines Hofladens, aufzeichnungspflichtig. Davon können in der Folge die pauschalen Betriebsausgabensätze (70 % bzw. 80 % bei Veredelungstätigkeit) in Abzug gebracht werden.

Werden hingegen im Rahmen des Hofladens auch fremde Erzeugnisse verkauft, so ist zu beachten, dass deren Einkaufswert nachhaltig nicht mehr als 25 % des Nettoumsatzes des Betriebes beträgt und die Einnahmen aus der Direktvermarktung € 55.000,00 brutto jährlich nicht übersteigen, da ansonsten kein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb, sondern ein Gewerbebetrieb vorliegt.

Im Falle des Vorliegens eines Gewerbebetriebes ist der Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. 

Umsatzsteuer

Beim Verkauf im Rahmen eines Hofladens haben nichtbuchführungspflichtige („umsatzsteuerpauschalierte“) Land- und Forstwirte pauschal 10 % bzw. 13 % Umsatzsteuer (je nach Produkt) an Letztverbraucher bzw. generell 13 % Umsatzsteuer an Unternehmerinnen bzw. Unternehmer in Rechnung zu stellen. Zudem gilt es zu beachten, dass bei Rechnungen über Getränke (ausgenommen Milch) und alkoholische Flüssigkeiten eine Zusatzsteuer von 10 % (7 % bei Unternehmern) in Rechnung zu stellen ist.