Anzeigepflichten bei der Beauftragung ausländischer Subunternehmer

Werden ausländische Unternehmerinnen bzw. Unternehmer mit der Erbringung von Dienstleistungen in Österreich beauftragt, so löst dies, abseits etwaiger steuerrechtlicher Verpflichtungen, eine Vielzahl von Melde- und Nachweispflichten im Inland aus. Werden diese Verpflichtungen nicht erfüllt, so kann dies sowohl für die ausländischen Auftragnehmenden als auch die inländischen Auftraggebenden empfindliche Strafen nach sich ziehen. 

Gewerberecht (Dienstleistungsanzeige)

Werden ausländische Unternehmer aus EU- und EWR-Staaten mit Tätigkeiten in Österreich beauftragt, welche einem reglementierten Gewerbe zuzurechnen sind, so darf der ausländische Unternehmer diese Tätigkeiten nur erbringen, wenn er die entsprechenden gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Wird in Österreich eine gewerberechtlich reglementierte Tätigkeit durch einen ausländischen Unternehmer ausgeübt, so ist die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit vorab durch diesen anzuzeigen (Dienstleistungsanzeige). 

Lohnanspruch und Meldeverpflichtungen

Werden Arbeitskräfte aus dem Ausland im Rahmen einer Auftragsabwicklung nach Österreich entsandt oder überlassen, so hat das ausländische Personal, sofern keine Ausnahme greift, während der Tätigkeit in Österreich Anspruch auf eine Entlohnung laut österreichischen Vorschriften. Dies bedeutet, dass für Zwecke der Ermittlung des Entlohnungsanspruches eine Anlehnung an einen österreichischen Kollektivvertrag zu erfolgen hat. Zudem ist der grenzüberschreitende Personaleinsatz vorab der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung mittels ZKO-Meldung zu melden und es müssen bestimmte Unterlagen (z. B. A1-Formulare, Lohnzahlungsnachweise etc.) am inländischen Einsatzort, bei einer inländischen Niederlassung oder bei einem inländischen Parteienvertreter (Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater) bereitgehalten werden.

Deutschland erteilt Homeoffice-Betriebsstätte weitestgehend Absage

Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im ausländischen Homeoffice grenzüberschreitend für ihre Arbeitgeberin bzw. ihren Arbeitgeber tätig, so stellt sich die Frage, ob durch diese Tätigkeiten im ausländischen Homeoffice eine ertragsteuerliche Betriebsstätte begründet wird. Anders als Österreich hat Deutschland zur Frage der Homeoffice-Betriebsstätte nunmehr sehr klar Stellung bezogen. 

Deutsche Rechtsansicht

Die deutsche Finanzverwaltung hat im Rahmen eines BMF-Schreibens (BMF-Schreiben vom 5.2.2024) eine umfassende Klarstellung zur Homeoffice-Betriebsstätte vorgenommen. Nach Ansicht der deutschen Finanzverwaltung begründen Tätigkeiten im arbeitnehmereigenen Homeoffice in der Regel keine Betriebsstätte des Arbeitgebers. Dies gilt selbst in nachfolgenden Fällen:

  • Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer keinen anderen Arbeitsplatz zur Arbeitsverrichtung (z. B. in der Betriebsstätte des Arbeitgebers) zur Verfügung.
  • Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten für das Homeoffice und dessen Ausstattung.
  • Der Arbeitgeber schließt mit dem Arbeitnehmer einen Mietvertrag über häusliche Räume des Arbeitnehmers. (Ausnahme: dem Arbeitgeber wird ein Betretungsrecht eingeräumt oder der Arbeitgeber darf andere Arbeitnehmer in diesen Räumlichkeiten beschäftigen.)

Entsprechend dieser Rechtsauffassung wird die überwiegende Anzahl der Homeoffice-Fälle keine ertragsteuerliche Betriebsstätte aus Sicht der deutschen Finanzverwaltung begründen.

Zu beachten ist, dass diese deutsche Rechtsauffassung allerdings nicht oder nur bedingt auf Geschäftsführungsorgane im Homeoffice anwendbar ist.

Welche steuerlichen Änderungen soll das Budgetbegleitgesetz 2025 bringen?

Das Finanzministerium hat das Bundesbudgetbegleitgesetz 2025 (BBG 2025) zur Begutachtung versandt, mit dem bestimmte steuerliche Änderungen des Regierungsprogrammes umgesetzt werden sollen. Mittlerweile wurde nun auch bereits eine Regierungsvorlage ins Parlament eingebracht. Der Gesetzwerdungsprozess, in dem es noch zu Änderungen kommen kann, war bei Onlinestellung noch abzuwarten.

Hier einige ausgewählte geplante Änderungen im Überblick: 

Einkommensteuer

  • Immobilienertragsteuer: Im Fall einer nach dem 31.12.2024 erfolgten Umwidmung eines Grundstücks ist ein aus der Veräußerung des umgewidmeten Grund und Bodens resultierender Gewinn um einen Umwidmungszuschlag von 30 % zu erhöhen.
    Der Umwidmungszuschlag ist nur insoweit zu berücksichtigen, als die Summe aus Gewinn und Umwidmungszuschlag den Veräußerungserlös nicht übersteigt. Dies soll für betriebliche und private Grundstücksveräußerungen ab dem 30.6.2025 gelten.
  • Stufenweise Erhöhung von Werten bei der Basispauschalierung ab der Veranlagung 2025 und 2026: Erhöht werden die Maximalwerte und der Prozentsatz des Betriebsausgabenpauschales sowie die Umsatzgrenze der Anwendungsvoraussetzung.
  • Erhöhung des Pendlereuros von zwei auf sechs Euro und der SV-Rückerstattung für Pendler ab der Veranlagung 2026.
  • Kalte Progression: Entfall von einem Drittel der Inflationsanpassung. Keine Inflationsanpassung des Kinderabsetzbetrages für 2026 und 2027.
  • Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in 2025 einem oder mehreren Arbeitnehmern aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen gewährt, sind unter bestimmten Voraussetzungen für den einzelnen Arbeitnehmer bis € 1.000,00 steuerfrei (Mitarbeiterprämie).

Umsatzsteuer

  • Steuerfreiheit von Verhütungsmitteln und Waren der monatlichen Damenhygiene ab 2026.
  • Stufenweise Erhöhung des maximalen Vorsteuerpauschales ab 2025 und 2026.

Grunderwerbsteuer

  • Insbesondere Share Deals sollen steuerlich effektiver erfasst werden.

Umfangreiche und komplexe Änderungen, Erweiterungen und Verschärfungen insbesondere im Bereich der Steuertatbestände des Gesellschafterwechsels und der Anteilsvereinigung und -übertragung. Hier nur einige ausgewählte Beispiele (unvollständig):  Senkung der Beteiligungsgrenze von 95 % auf 75 %. Auch mittelbare Anteilsverschiebungen sollen umfasst sein. Verlängerung des Beobachtungszeitraumes und Ausweitung der Betroffenheit von Kapitalgesellschaften beim Steuertatbestand Gesellschafterwechsel.

  • Zusätzliche Verschärfungen für Immobiliengesellschaften wie z. B. gemeiner Wert als Bemessungsgrundlage bei Übertragung von Anteilen an grundstücksbesitzenden Immobiliengesellschaften, Erhöhung des Steuersatzes.
  • Inkrafttreten grundsätzlich für Erwerbsvorgänge nach dem 30.6.2025.
  • Aufgrund der Komplexität und Dringlichkeit dieses Themas ist eine individuelle Beratung jedenfalls erforderlich.

Weitere vorgeschlagene Änderungen betreffen das Stiftungseingangssteuergesetz (Erhöhung des Steuersatz auf 3,5%), die Bundesabgabenordnung, das Glücksspielgesetz und die Gesetze über den Energiekrisenbeitrag-Strom/fossile Energieträger.

Stand: Begutachtungsentwurf vom 2.5.2025 – Gesetzwerdung war bei Onlinestellung noch abzuwarten.

ViDA-Richtlinie offiziell verabschiedet

Das ViDA-Reformpaket („VAT in the Digital Age“) der EU wurde am 11.3.2025 vom ECOFIN-Rat offiziell verabschiedet und sieht umfassende Änderungen im Bereich der Mehrwertsteuer vor. Ziel von ViDA ist es, das Mehrwertsteuersystem an die geänderten Erfordernisse der digitalen Wirtschaft anzupassen. Wesentliche Inhalte sind unter anderem:

Digitales Reporting und elektronische Rechnungslegung

Beginnend mit 1.7.2030 wird die „Zusammenfassende Meldung“ durch ein digitales Echtzeit-Meldesystem ersetzt. Innergemeinschaftliche B2B-Geschäfte (Lieferungen und sonstige Leistungen) müssen künftig auf Umsatzbasis elektronisch gemeldet werden und für diese Umsätze muss künftig eine elektronische Rechnung (Standard) ausgestellt werden, welche der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung (EN16931) entspricht.

Änderungen für Plattformbetreiber

Betreiber digitaler Plattformen, auf denen kurzzeitige Vermietungen (max. 30 Nächte) oder Personenbeförderungsleistungen angeboten werden, werden künftig zu fiktiven Steuerpflichtigen. Dies bedeutet, die Plattformbetreiberin bzw. der Plattformbetreiber ist verpflichtet, die Umsatzsteuer zu melden und abzuführen, wenn dies die/der Leistende nicht selbst tut.

Ausnahmen bestehen für Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer sowie für Reiseveranstaltende, welche der Margenbesteuerung unterliegen. Diese Änderungen gelten ab dem 1.1.2030, wobei die Mitgliedstaaten freiwillig eine Umsetzung bereits ab dem 1.7.2028 vornehmen können.

Zentrale EU-Mehrwertsteuerregistrierung

Um den administrativen Verwaltungsaufwand zu reduzieren, ist im Rahmen von ViDA ab 1.7.2028 vorgesehen, dass sich im Binnenmarkt tätige Unternehmen künftig für den gesamten EU-Raum nur noch einmalig in einem EU-Staat für mehrwertsteuerliche Zwecke registrieren lassen müssen. Dadurch sollen vor allem kleinere und mittlere Unternehmen administrativ entlastet werden.

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2025

Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, und

  • das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, EWR-Staat oder der Schweiz aufhält,
  • das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und
  • für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.

Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.

Die Regelbedarfsätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für steuerliche Belange gelten für das Kalenderjahr 2025 folgende Sätze:

Altersgruppe
0 – 5 Jahre € 350,00
6 – 9 Jahre € 440,00
10 – 14 Jahre € 540,00
15 – 19 Jahre € 670,00
20 Jahre oder älter € 770,00

Mai 2025 Was ändert sich beim Einstieg in FinanzOnline?

Um die digitale Sicherheit von Nutzerdaten zu gewährleisten, wird ab 1.10.2025 der Einstieg in FinanzOnline nur noch mit einer 2-Faktor-Authentifizierung möglich sein. Dabei werden im Rahmen des Logins die Zugangsdaten eingegeben und zusätzlich wird mit einem zweiten Bestätigungsschritt die Identität der Nutzerin bzw. des Nutzers überprüft. So wird das Sicherheitsniveau für persönliche Daten in Zusammenhang mit Steuerangelegenheiten in FinanzOnline weiter erhöht.

Einstieg mittels ID-Austria

Seit Anfang Februar wird beim Einstieg in FinanzOnline der Hinweis zur Einrichtung einer 2-Faktor-Authentifizierung angezeigt. Um FinanzOnline weiter nutzen zu können, muss diesem Hinweis bis 1.10.2025 entsprochen werden.

Eine Variante des Einstiegs ist mittels ID-Austria, wobei in der Folge keine weitere Registrierung mehr notwendig ist. Die ID-Austria ist eine Weiterentwicklung von Handy-Signatur und Bürgerkarte und kann neben dem Einstieg in FinanzOnline auch für viele weitere behördliche oder wirtschaftliche Anwendungen (z. B. Unternehmensserviceportal) verwendet werden.

Alternative 2-Faktor-Authentifizierung

Kann ID-Austria nicht genutzt werden, besteht die Möglichkeit einer alternativen 2-Faktor-Authentifizierung. Seit dem 5.2.2025 kann diese direkt in FinanzOnline eingerichtet werden. Dafür ist ein Smartphone mit einer Authenticator-App (z. B. Microsoft Authenticator oder Google Authenticator) erforderlich. Für Desktop-PCs oder Laptops stehen ebenfalls Lösungen zur Verfügung. Falls ein Gerät ersetzt wird, kann die 2-Faktor-Authentifizierung mit einem Wiederherstellungscode in der Folge selbstständig wieder aktiviert werden.

Muss Telearbeit schriftlich vereinbart werden?

Seit dem 1.1.2025 ist in Österreich das neue Telearbeitsgesetz (TelearbG) anwendbar, durch welches der räumliche Anwendungsbereich der bisherigen Homeoffice-Regelung wesentlich ausgeweitet wurde. So kann Telearbeit nunmehr neben der eigenen Wohnung auch in der Wohnung eines nahen Angehörigen, einem Coworking-Space oder in einer anderen beliebigen, nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit verrichtet werden. Soll Telearbeit vereinbart werden, stellt sich oftmals die Frage, ob es hierfür einer eigenen vertraglichen Grundlage bedarf.

Schriftlichkeit und Auflösung

In Österreich besteht seitens der Beschäftigten kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Telearbeit. Dies hat zur Konsequenz, dass Telearbeit stets individuell vereinbart werden muss. Das Gesetz verlangt, dass diese Vereinbarung aus Beweisgründen schriftlich zu erfolgen hat. Eine allfällige Vereinbarung sollte dabei jedenfalls nachfolgende Punkte berücksichtigen:

  • Gewöhnlicher Arbeitsort
  • Festlegung der Telearbeitstage
  • Digitale Arbeitsmittel
  • Aufwandsersatz
  • Arbeitszeit
  • Kontrollrechte
  • Arbeitnehmerschutz
  • Unfallversicherungsschutz
  • Datenschutz
  • Beendigung der Telearbeit

Die geschlossene Telearbeitsvereinbarung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats von jeder Seite gekündigt werden. Die Vereinbarung kann zudem eine Befristung sowie erweiterte Kündigungsregelungen beinhalten. Einer Zustimmung des Betriebsrates für die Gewährung bzw. des Widerrufs der Telearbeit bedarf es nicht.

 

Achtung bei Preisausschreiben und Gewinnspielen

Immer mehr Unternehmen nutzen kostenlose Gewinnspiele oder Preisausschreiben als Marketinginstrument, um in den sozialen Medien auf ihre Unternehmung aufmerksam zu machen. Dabei wird allerdings häufig übersehen, dass derartige Ausspielungen mitunter unliebsame steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

Glücksspielabgabe

Als Glücksspiele gelten Spiele, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Werden im Rahmen von kostenlosen Preisausschreiben oder Gewinnspielen die Gewinnerinnen oder Gewinner basierend auf Zufall und nicht durch Einsatz von Wissen oder Geschicklichkeit ermittelt, so unterliegt der in Aussicht gestellte Gewinn der Glücksspielabgabe im Ausmaß von aktuell 5 %. Im aktuellen Regierungsprogramm der neuen Bundesregierung ist zudem eine Erhöhung der Glücksspielabgabe auf 10 % vorgesehen.

Eigenverbrauchsbesteuerung

Neben der Abfuhr der Glücksspielabgabe gilt es auch die umsatzsteuerlichen Konsequenzen zu beachten. Haben die zur Verlosung gelangten Waren und Leistungen das Unternehmen zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt, so unterliegt deren Ausspielung der Eigenverbrauchsbesteuerung. Beim Eigenverbrauch wird im Falle der Entnahme eines Gegenstandes die Umsatzsteuer nach dem Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten bzw. mangels Einkaufspreis nach den Selbstkosten (im Zeitpunkt des Umsatzes) bemessen. Bei Dienstleistungen wird die Umsatzsteuer nach den auf die Ausführung dieser Leistungen entfallenden Kosten bemessen.

Welche steuerlichen Maßnahmen plant die neue Regierung?

Am 27.2.2025 hat die neue Regierung ihr Regierungsprogramm für den Zeitraum 2025 – 2029 präsentiert. Das Regierungsprogramm sieht im Kapitel „Steuern/Finanzen“ neben Maßnahmen zur Effizienzsteigerung, Entbürokratisierung und Vereinfachung auch viele steuerliche Anreize vor. Die nachfolgende Übersicht bietet auszugsweise einen Überblick über die wichtigsten Maßnahmen im Bereich der Unternehmens- und Personenbesteuerung:

  • Erweiterte steuerliche Begünstigungen für Überstunden bzw. Zuschläge ab 2027
  • Erhöhung der Attraktivität des Zuverdiensts im Rahmen der Alterspension durch Befreiungen im Bereich der Sozialversicherung sowie einer reduzierten Steuerbelastung (25 % Abzugsteuer endbesteuert) ab 2026
  • Verbesserte steuerfreie Mitarbeiterprämie bis € 1.000,00 pro Mitarbeiter ab 2025 bzw. 2026
  • Erhöhung der Basispauschalierung inkl. Vorsteuerpauschale zuerst auf € 320.000,00 sowie 13,5 % und ab 2026 auf € 420.000,00 sowie 15 %
  • Anpassung der Luxustangente auf € 55.000,00 (2027) und dann € 65.000,00
  • Befreiung N1/Klein-Lkws von der NoVA ab 1.7.2025 inkl. Heimfahrregelung
  • Dauerhafte Anhebung des Grundfreibetrages ab 2027 von 15 % bis € 33.000,00 auf 15 % von € 50.000,00
  • Aussetzung eines Drittels der Inflationsanpassung des Einkommensteuertarifes (kalte Progression)
  • Anhebung des Freibetrages (aktuell € 620,00) im Rahmen der Besteuerung der sonstigen Bezüge (13. und 14. Bezug)
  • Evaluierung der Höhe der Steuerbefreiungen für Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, z. B. bei Betriebsveranstaltungen sowie steuerfreien Mitarbeitergutscheinen
  • Anhebung des Veräußerungsfreibetrags bei Betriebsübergaben ab 2027 von aktuell € 7.300,00 auf € 45.000,00 sowie Entfall des „Berufsverbots“ für die Nutzung des Hälftesteuersatzes im Zuge einer Betriebsaufgabe
  • Effektivere Erfassung von Widmungsgewinnen im Rahmen der Immobilienertragsteuer
  • Geplante Reduktion der Lohnnebenkosten durch stufenweise Senkungen über den FLAF (Familienlastenausgleichsfonds)

Neben den dargestellten Vorhaben ist im Rahmen der sonstigen steuerlichen Maßnahmen noch besonders auf den geplanten Entfall der Grunderwerbsteuer sowie der sonstigen Nebengebühren im Zusammenhang mit dem Erwerb des ersten Eigenheims (Kapitel „Leistbares Wohnen“) hinzuweisen.

Wichtige steuerliche Änderungen für E-Fahrzeuge ab 1.4.2025

Um das Budget zu sanieren, hat die neue Bundesregierung das sogenannte Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 (BSMG 2025) beschlossen, welches am 18.3.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und erste Maßnahmen zur Budgetsanierung enthält. Das Gesetz sieht unter anderem die vorzeitige Abschaffung des Umsatzsteuer-Nullsatzes für PV-Module, die Erhöhung der Stabilitätsabgabe für Banken, eine Verlängerung des Energiekrisenbeitrags für Strom und fossile Energieträger sowie nachfolgende Änderungen bei der Besteuerung von Elektrofahrzeugen vor.

Motorbezogene Versicherungssteuer

Bisher waren Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von 0 g/km (insbesondere E-Fahrzeuge) von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Mit 1.4.2025 entfällt diese Befreiung sowohl für neue als auch bestehende E-Fahrzeuge. Die Steuerberechnung für elektrisch angetriebene Fahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen Wohnmobile, erfolgt basierend auf der Nenndauerleistung sowie – mangels CO2-Ausstoßes – auf dem Fahrzeugeigengewicht. Maßgeblich sind die Werte laut Zulassungsschein. Dieser Ansatz folgt der Überlegung, dass leichtere und leistungsschwächere Elektrofahrzeuge weniger besteuert werden sollen.

Bei Plug-in-Hybrid-Fahrzeugen wurden ab 1.4.2025 die CO2-Abzugsbeträge geändert, woraus ebenfalls eine erhöhte Steuerbelastung resultieren kann. Auch für E-Motorräder wird die motorbezogene Versicherungssteuer ab diesem Datum schlagend. Ausgenommen sind jedoch E-Kfz der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e (E-Mopeds), deren Motorleistung 4 Kilowatt nicht übersteigt.

Kraftfahrzeugsteuer

Da die motorbezogene Versicherungssteuer im Wesentlichen eine Erhebungsform der Kraftfahrzeugsteuer ist, wurde auch das Kraftfahrzeugsteuergesetz analog angepasst.