Welche steuerlichen Maßnahmen plant die neue Regierung?

Am 27.2.2025 hat die neue Regierung ihr Regierungsprogramm für den Zeitraum 2025 – 2029 präsentiert. Das Regierungsprogramm sieht im Kapitel „Steuern/Finanzen“ neben Maßnahmen zur Effizienzsteigerung, Entbürokratisierung und Vereinfachung auch viele steuerliche Anreize vor. Die nachfolgende Übersicht bietet auszugsweise einen Überblick über die wichtigsten Maßnahmen im Bereich der Unternehmens- und Personenbesteuerung:

  • Erweiterte steuerliche Begünstigungen für Überstunden bzw. Zuschläge ab 2027
  • Erhöhung der Attraktivität des Zuverdiensts im Rahmen der Alterspension durch Befreiungen im Bereich der Sozialversicherung sowie einer reduzierten Steuerbelastung (25 % Abzugsteuer endbesteuert) ab 2026
  • Verbesserte steuerfreie Mitarbeiterprämie bis € 1.000,00 pro Mitarbeiter ab 2025 bzw. 2026
  • Erhöhung der Basispauschalierung inkl. Vorsteuerpauschale zuerst auf € 320.000,00 sowie 13,5 % und ab 2026 auf € 420.000,00 sowie 15 %
  • Anpassung der Luxustangente auf € 55.000,00 (2027) und dann € 65.000,00
  • Befreiung N1/Klein-Lkws von der NoVA ab 1.7.2025 inkl. Heimfahrregelung
  • Dauerhafte Anhebung des Grundfreibetrages ab 2027 von 15 % bis € 33.000,00 auf 15 % von € 50.000,00
  • Aussetzung eines Drittels der Inflationsanpassung des Einkommensteuertarifes (kalte Progression)
  • Anhebung des Freibetrages (aktuell € 620,00) im Rahmen der Besteuerung der sonstigen Bezüge (13. und 14. Bezug)
  • Evaluierung der Höhe der Steuerbefreiungen für Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, z. B. bei Betriebsveranstaltungen sowie steuerfreien Mitarbeitergutscheinen
  • Anhebung des Veräußerungsfreibetrags bei Betriebsübergaben ab 2027 von aktuell € 7.300,00 auf € 45.000,00 sowie Entfall des „Berufsverbots“ für die Nutzung des Hälftesteuersatzes im Zuge einer Betriebsaufgabe
  • Effektivere Erfassung von Widmungsgewinnen im Rahmen der Immobilienertragsteuer
  • Geplante Reduktion der Lohnnebenkosten durch stufenweise Senkungen über den FLAF (Familienlastenausgleichsfonds)

Neben den dargestellten Vorhaben ist im Rahmen der sonstigen steuerlichen Maßnahmen noch besonders auf den geplanten Entfall der Grunderwerbsteuer sowie der sonstigen Nebengebühren im Zusammenhang mit dem Erwerb des ersten Eigenheims (Kapitel „Leistbares Wohnen“) hinzuweisen.

Wichtige steuerliche Änderungen für E-Fahrzeuge ab 1.4.2025

Um das Budget zu sanieren, hat die neue Bundesregierung das sogenannte Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 (BSMG 2025) beschlossen, welches am 18.3.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und erste Maßnahmen zur Budgetsanierung enthält. Das Gesetz sieht unter anderem die vorzeitige Abschaffung des Umsatzsteuer-Nullsatzes für PV-Module, die Erhöhung der Stabilitätsabgabe für Banken, eine Verlängerung des Energiekrisenbeitrags für Strom und fossile Energieträger sowie nachfolgende Änderungen bei der Besteuerung von Elektrofahrzeugen vor.

Motorbezogene Versicherungssteuer

Bisher waren Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von 0 g/km (insbesondere E-Fahrzeuge) von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Mit 1.4.2025 entfällt diese Befreiung sowohl für neue als auch bestehende E-Fahrzeuge. Die Steuerberechnung für elektrisch angetriebene Fahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen Wohnmobile, erfolgt basierend auf der Nenndauerleistung sowie – mangels CO2-Ausstoßes – auf dem Fahrzeugeigengewicht. Maßgeblich sind die Werte laut Zulassungsschein. Dieser Ansatz folgt der Überlegung, dass leichtere und leistungsschwächere Elektrofahrzeuge weniger besteuert werden sollen.

Bei Plug-in-Hybrid-Fahrzeugen wurden ab 1.4.2025 die CO2-Abzugsbeträge geändert, woraus ebenfalls eine erhöhte Steuerbelastung resultieren kann. Auch für E-Motorräder wird die motorbezogene Versicherungssteuer ab diesem Datum schlagend. Ausgenommen sind jedoch E-Kfz der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e (E-Mopeds), deren Motorleistung 4 Kilowatt nicht übersteigt.

Kraftfahrzeugsteuer

Da die motorbezogene Versicherungssteuer im Wesentlichen eine Erhebungsform der Kraftfahrzeugsteuer ist, wurde auch das Kraftfahrzeugsteuergesetz analog angepasst.

Auslaufen der UST-Befreiung auf PV-Anlagen

Die Maßnahme der Aufhebung der USt-Befreiung von Photovoltaik-Anlagen (Nullsteuersatz) zur Budgetkonsolidierung wurde am 7.3.2025 vom Nationalrat beschlossen. Da die Umsatzsteuer generell auf den Leistungs- bzw. Lieferzeitpunkt abstellt, wurde der 1.4.2025 als Datum für die Beendigung der USt-Befreiung normiert.

Bei Verträgen zur Lieferung/Installation einer PV-Anlage bis 35 kWp können gem. Nationalratsbeschluss folgende Fälle unterschieden werden:

  1. Für Verträge zur Lieferung/Installation von PV-Modulen, die bis einschließlich 6.3.2025 nachweislich (insb. mit schriftlicher Auftragsbestätigung) abgeschlossen wurden und die Anlage bis 31.12.2025 geliefert (Kauf ohne Installation )/fertig installiert (Kauf mit Installation) wird, gilt der Nullsteuersatz (0 % USt).
  2. Für Verträge zur Lieferung/Installation von PV-Modulen, die bis einschließlich 6.3.2025 nachweislich (insb. mit schriftlicher Auftragsbestätigung) abgeschlossen wurden und die Anlage nach dem 31.12.2025 geliefert /fertig installiert wird, gilt der Regelsteuersatz (20 % USt).
  3. Für Verträge, die ab 7.3.2025 nachweislich abgeschlossen werden …
    • wenn die Anlage bis 31.3.2025 geliefert/fertig installiert wird, kann der Nullsteuersatz (0 % USt) angewendet werden oder
    • wenn die Anlage ab dem 1.4.2025 geliefert/fertig installiert wird, gilt der Regelsteuersatz (20 % USt).
  4. Für Verträge, die ab 1.4.2025 abgeschlossen werden, gilt wieder der Regelsteuersatz (20 % USt).

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2025

Regelbedarfsätze sind unter bestimmten Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag relevant. Welche Werte gelten für steuerliche Belange für 2025?

Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird und

  • das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, EWR-Staat oder der Schweiz aufhält,
  • das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und
  • für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.

Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.

Die Regelbedarfsätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für steuerliche Belange gelten für das Kalenderjahr 2025 folgende Sätze:

Altersgruppe
0-5 Jahre € 350,00
6-9 Jahre € 440,00
10-14 Jahre € 540,00
15-19 Jahre € 670,00
20 Jahre oder älter € 770,00

Wie erhöhen sich die Pensionsbezüge im Jahr 2025?

Um die Inflation auszugleichen, werden die Pensionen in Österreich jedes Jahr zum 1. Jänner angepasst. Mit 1.1.2025 werden die Pensionen abhängig vom monatlichen Gesamtpensionseinkommen wie folgt erhöht:

Monatliche Gesamtpensionseinkommen Erhöhung
bis € 6.060,00 4,6 %
ab € 6.060,01 € 278,76

Bezieht eine Person mehrere Pensionen, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, werden die Leistungen folgendermaßen erhöht:

  • Gesamtpensionseinkommen bis zu monatlich € 6.060,00: Erhöhung jeder Einzelpension mit dem Faktor 1,046.
  • Gesamtpensionseinkommen ab monatlich € 6.060,01: Jede Einzelpension wird mit jenem Prozentsatz erhöht, der dem Anteil von € 278,76 am Gesamtpensionseinkommen entspricht.

Ermittlung des Anpassungsfaktors

Damit die Kaufkraft der Pensionen gesichert ist, werden diese ab dem 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem gesetzlich festgesetzten Anpassungsfaktor vervielfacht. Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2025 beträgt 1,046 und ergibt sich aus der Erhöhung der Verbraucherpreise (= Inflationsrate) vom August des Vorjahres bis Juli des laufenden Jahres. Hohe Pensionsbezüge ab monatlich € 6.060,01 werden um einen Pauschalbetrag von € 278,76 erhöht.

Sonderregelungen

Eine besondere Regelung (Schutzklausel) besteht für Neupensionisten mit Pensionsantritt im Jahr 2025. Diese erhalten einen Erhöhungsbetrag, welcher 4,5 % der Gesamtgutschrift des Jahres 2023 geteilt durch 14 beträgt. Abweichende Sonderregelungen bestehen zudem für Korridorpensionen.

Erhöhung der Einnahmengrenze für land- und forstwirtschaftliche Nebenerwerbe

Als land- und forstwirtschaftliche Nebenerwerbe bezeichnet man Tätigkeiten wie beispielsweise kommunale Dienstleistungen (Kulturpflege, Winterdienst), bäuerliche Nachbarschaftshilfe oder Holzakkordantentätigkeit. Diese Tätigkeiten sind nicht abpauschaliert und gelten nur dann als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte, wenn diese im Vergleich zum Hauptbetrieb wirtschaftlich untergeordnet sind. Die maßgebliche Einnahmengrenze wurde für das Jahr 2025 nunmehr auf € 55.000,00 inkl. Umsatzsteuer (2024: € 45.000,00) angehoben.

Wirtschaftliche Unterordnung

Eine wirtschaftliche Unterordnung gilt als gegeben, wenn mehr als 5 ha land- und forstwirtschaftliche Fläche bzw. bei Garten- und Weinbaubetrieben mehr als 1 ha Fläche bewirtschaftet werden und die Bruttoeinnahmen aus dem Nebenerwerb (Topf 3) ab dem Jahr 2025 € 55.000,00 inkl. Umsatzsteuer (2024: € 45.000,00) nicht übersteigen.

Wird die maßgebliche Hektargrenze unterschritten oder überschreiten die Einnahmen aus dem Nebenerwerb den Betrag von € 55.000,00 inkl. Umsatzsteuer, so ist eine wirtschaftliche Unterordnung nur noch dann gegeben, wenn die Einnahmen aus den Nebentätigkeiten maximal 25 % der Brutto-Gesamteinnahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betragen. Ist dies nicht der Fall bzw. kann die wirtschaftliche Unterordnung nicht nachgewiesen werden, so liegen hinsichtlich der Einkünfte aus dem Nebenerwerb gewerbliche Einkünfte vor.

Achtung: Meldepflicht für land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten

Für Einnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten besteht eine gesonderte Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Betriebsführende, die auch land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten verrichten, müssen die daraus erzielten jährlichen Bruttoeinnahmen (brutto = inkl. Umsatzsteuer und ohne Berücksichtigung von Ausgaben) bis spätestens 30. April des folgenden Jahres an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) melden. Erfolgt die Meldung der aus den ausgeübten Nebentätigkeiten erzielten Einnahmen an die SVS nicht fristgerecht, wird ein Beitragszuschlag im Ausmaß von 5 % des gesamten nachzuzahlenden Beitrages vorgeschrieben.

Bei den Nebentätigkeiten in Form von Direktvermarktung von be- und verarbeiteten Produkten, Betrieb eines Mostbuschenschanks sowie bei Urlaub am Bauernhof steht ein Freibetrag von jeweils € 3.700,00 zu. Dieser wird von der SVS von den gemeldeten Bruttoeinnahmen abgezogen.

Antrag auf „kleine Option“ bei Nebentätigkeiten

Ebenfalls bis 30. April des folgenden Jahres kann beantragt werden, dass die Beiträge für land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten anhand der tatsächlichen Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid ermittelt werden („kleine Option“).

Auskunftspflicht für Auftraggeber

Unternehmen und Körperschaften, die bäuerliche Nebentätigkeiten beauftragen, sind auf Anfrage der SVS zudem binnen zwei Wochen verpflichtet,

  • Name und Anschrift des bäuerlichen Auftragnehmers,
  • die Art der erbrachten Leistung sowie
  • das Entgelt der erbrachten Leistung

mitzuteilen.

Wann gelten Land- und Forstwirte als Schwerarbeiter?

Unter „Schwerarbeit“ versteht man Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden. Auch Land- und Forstwirtinnen und Forstwirte leisten Schwerarbeit, wenn Männer täglich 2.000 bzw. Frauen täglich 1.400 Arbeitskilokalorien verbrauchen, d. h. Männer 8 Stunden täglich und Frauen 5,6 Stunden täglich in der Land- und Forstwirtschaft arbeiten.

Schwerarbeiterpension

Land- und Forstwirte, die in den letzten 240 Kalendermonaten (20 Jahre) vor dem Pensionsstichtag mindestes 120 Kalendermonate (10 Jahre) Schwerarbeit geleistet haben, können mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Pension gehen. Dies gilt sowohl für Männer als auch für Frauen, wenn diese mindestens 540 Versicherungsmonate erworben haben. Als Schwerarbeitsmonat in Bezug auf den Erwerb von Versicherungszeiten gilt jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage lang Schwerarbeit verrichtet wurde. Unterbrechungen durch Urlaub, Krankheit etc. bleiben außer Betracht, wenn während dieser Zeit weiter eine Pflichtversicherung vorliegt.

Feststellung der Zeiten

Mit Vollendung des 50. Lebensjahres kann ein Antrag auf Feststellung der Schwerarbeitszeiten bei der zuständigen Pensionsversicherung gestellt werden. Bei Vollerwerbsbäuerinnen und -bauern ist die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) zuständig, bei Nebenerwerbslandwirtinnen und -landwirten ist entweder die Pensionsversicherungsanstalt bei unselbständiger Beschäftigung oder bei Gewerbetreibenden die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) zuständig.

Wann gilt die Almausschank als Nebengewerbe?

Seit jeher sind die Land- und Forstwirtschaft, deren Nebengewerbe, bestimmte Tätigkeiten land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie der Betrieb eines Buschenschankes von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen.

Keiner Gewerbeberechtigung bedarf es auch für die Almausschank, sofern sich die Ausschank auf selbsterzeugte Produkte sowie ortsübliche, in Flaschen abgefüllte Getränke beschränkt.

Selbst erzeugte Produkte

Als selbst erzeugte Produkte gelten alle Speisen und Getränke, die in der betreffenden Almwirtschaft bzw. in einem dazugehörigen landwirtschaftlichen Betrieb selbst erzeugt werden. Die im Zuge der Herstellung verwendeten Zutaten müssen dabei überwiegend (> 50 %) aus der eigenen landwirtschaftlichen Herstellung stammen.

Ortsübliche, in Flaschen abgefüllte Getränke

Neben selbst erzeugten Produkten dürfen im Rahmen der Almausschank auch ortsübliche, in Flaschen abgefüllte Getränke wie Bier, Mineralwasser oder Säfte verkauft werden.

Als ortsüblich gelten Getränke, wenn diese auch in der regionalen Gastronomie angeboten werden. Ortsübliche Getränke können im Rahmen des Almausschanks auch glasweise aus der Flasche verkauft werden. Ein Verkauf von Fass- oder Dosenbier sowie offenem Wein ist hingegen nicht erlaubt.

Meldepflichten im AMS-Frühwarnsystem beachten

Das Frühwarnsystem im Sinne des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG) verpflichtet Arbeitgebende, potenzielle Kündigungen 30 Tage vor deren Ausspruch der regional zuständigen AMS-Geschäftsstelle schriftlich zu melden. Ziel dieser Maßnahme ist es, dem AMS (Arbeitsmarktservice) die Möglichkeit einzuräumen, durch Einsatz gezielter Maßnahmen wie Förderungen, Beratungen oder Umschulungsprogramme eine eintretende Arbeitslosigkeit frühzeitig zu vermeiden.

Verpflichtende Anzeige

Bei Arbeitgeber-Kündigungen hat in nachfolgenden Fällen eine Anzeige an das AMS zur erfolgen:

  • Betriebe mit 20 – 100 Beschäftigten: ab 5 Beschäftigten
  • Betriebe mit 100 – 600 Beschäftigten: ab 5 von 100 Beschäftigten
  • Betriebe mit mehr als 600 Beschäftigten: ab 30 Beschäftigten
  • ab 5 Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben (Ausnahme: Saisonbetriebe)

Die Verpflichtung zur Anzeige besteht auch bei Insolvenz.

Zustimmungspflicht des AMS

Nur in Ausnahmefällen (Gefährdung des Fortbestandes, Vorliegen eines Sozialplans) können frühwarnpflichtige Kündigungen vor Einlangen der Anzeige oder nach Einlangen der Anzeige innerhalb der 30-Tage-Frist ausgesprochen werden, wenn die vorherige Zustimmung des Landesdirektoriums des AMS vorliegt. In allen anderen Fällen sind allenfalls ausgesprochene Kündigungen ungültig.