Aktivpension für 2027 im Ministerrat beschlossen

Jüngst wurde im Ministerrat die lange angekündigte „Aktivpension“ beschlossen, mit welcher das Arbeiten in der Pension attraktiver gestaltet werden soll. Primäres Ziel der Maßnahme ist es, dass Menschen, die nach dem Erreichen des Regelpensionsalters weiterarbeiten möchten, steuerlich entlastet werden sollen. Der aktuell vorliegende Gesetzesentwurf sieht dabei nachfolgende Kernpunkte vor: 

Steuerfreibetrag 

Um den Zuverdienst finanziell attraktiv zu gestalten, ist ab dem Jahr 2027 ein Steuerfreibetrag von € 15.000,00 pro Jahr bzw. € 1.250,00 pro Monat für Erwerbstätige vorgesehen, die über das Regelpensionsalter hinaus arbeiten. 

Entfall der Dienstnehmeranteile zur Pensionsversicherung 

Zusätzlich kommt es zum Entfall des Dienstnehmeranteils zur Pensionsversicherung (10,25 %) für Erwerbstätige im Regelpensionsalter. 

Voraussetzungen der Aktivpension 

Die nunmehr im Entwurf vorliegende Aktivpension richtet sich an Personen, die zusätzlich zur Alterspension weiterarbeiten, sowie an jene Menschen, die den Pensionsantritt bewusst aufschieben möchten. Nach derzeitiger Ausgestaltung sollen bei Männern 40 Versicherungsjahre erforderlich sein, bei Frauen vorerst 34 Versicherungsjahre. Da das Frauenpensionsantrittsalter aktuell steigt, werden die notwendigen Versicherungsjahre für Frauen jährlich erhöht und sollen bis zum Jahr 2033 auf dasselbe Niveau wie auf jenes der Männer angehoben werden. Die finale Gesetzwerdung war bei Redaktionsschluss noch abzuwarten.

Sind Strafverteidigungskosten eine Betriebsausgabe?

Mitunter kann es vorkommen, dass im Zusammenhang mit einer ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit Strafverteidigungskosten entstehen, um beispielsweise eine angedrohte Strafe abzuwenden oder gegen das Unternehmen gerichtete Vorwürfe zu entkräften. Da die hierfür entstandenen Kosten zuweilen sehr hoch sein können, stellt sich in der Folge die Frage, ob und unter welchen Umständen angefallene Strafverteidigungskosten als Betriebsausgabe abzugsfähig sind. 

Strafverteidigungskosten als Betriebsausgabe

Strafverteidigungskosten können als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn:

  • der strafrechtliche Vorwurf unmittelbar aus der ausgeübten betrieblichen Tätigkeit resultiert,
  • die Handlung im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit gesetzt wurde.

Typische Beispiele hierfür sind:

  • Fahrlässige Körperverletzung im Rahmen der Berufsausübung
  • Umwelt- oder Sicherheitsverstöße im Betrieb
  • Finanzstrafverfahren mit betrieblichem Bezug

Die Abzugsfähigkeit wird seitens der Rechtsprechung damit begründet, dass die Verteidigung der Aufrechterhaltung der Einkunftsquelle dient. 

Keine Abzugsfähigkeit

Angefallene Strafverteidigungskosten sind hingegen nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn

  • die unterstellte Tat privat veranlasst ist, oder
  • ein rein persönliches Fehlverhalten vorliegt.

Einschränkung der Abzugsfähigkeit:

Zu beachten ist, dass selbst wenn die Strafverteidigungskosten als Betriebsausgabe abzugsfähig sind, allenfalls im Rahmen des Verfahrens verhängte Geldstrafen oder Geldbußen steuerlich nicht abzugsfähig sind. Das Abzugsverbot gilt hier ohne Ausnahme, selbst bei betrieblichem Bezug, und soll verhindern, dass die Wirkung einer Strafzahlung durch deren steuerliche Abzugsfähigkeit abgemildert wird.

Gewinnfreibetrag im Zuge einer Unternehmensübertragung

Steuerpflichtige können im Zuge der Gewinnermittlung ihres Betriebes einen Gewinnfreibetrag (bestehend aus Grundfreibetrag und investitionsbedingtem Gewinnfreibetrag) geltend machen.

Während der Grundfreibetrag an keine Voraussetzungen anknüpft, kann der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag nur dann berücksichtigt werden, wenn begünstigte Wirtschaftsgüter für den Betrieb angeschafft oder hergestellt werden.

Begünstigte Wirtschaftsgüter sind abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren, die einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind, sowie Wertpapiere, die den Anforderungen für die Wertpapierdeckung von Pensionsrückstellungen genügen und einem Betrieb mit inländischer Betriebsstätte mindestens 4 Jahre gewidmet werden. 

Gewinnfreibetrag im Rahmen einer Betriebsübertragung

Während eine Betriebsübertragung beim geltend gemachten Grundfreibetrag nicht zu einer Nachversteuerung führt, kann es beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag sehr wohl zu einer Nachversteuerung kommen.

Werden Wirtschaftsgüter oder Wertpapiere, die im Rahmen des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages berücksichtigt wurden, innerhalb der Behaltefrist ins Privatvermögen übernommen, so kommt es zu einer Nachversteuerung des geltend gemachten investitionsbedingten Gewinnfreibetrags. Werden hingegen die Wirtschaftsgüter oder Wertpapiere im Zuge der Unternehmensübertragung auf den Rechtsnachfolger mitübertragen, so scheiden diese nicht aus dem Betriebsvermögen dieses Betriebs aus und es kommt zu keiner Nachversteuerung.

Dies gilt nach aktueller Rechtsansicht selbst dann, wenn es nach Ende der Behaltefrist wieder zu einer Rückübertragung an den Verkäufer kommt.

Beantragung Stromkosten-Ausgleich für energieintensive Unternehmen

Das Standortabsicherungsgesetz (Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2025, SAG) verringert internationale Standortnachteile für energieintensive Unternehmen in Österreich durch die anteilige Abgeltung indirekter CO2-Mehrkosten beim Strombezug. Durch die Gewährung befristeter Förderungen für die Jahre 2025 und 2026, zum Ausgleich gestiegener Strompreise, soll die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Industrie erhalten und Produktionsverlagerungen ins Ausland (sogenanntes „Carbon Leakage“) verhindert werden. 

Ausgestaltung der Förderung

Die Förderung erfolgt in Form direkter Zuschüsse und deckt bis zu 75 % der tatsächlich angefallenen indirekten CO2-Kosten ab.

Die Förderung richtet sich an Unternehmen in besonders energieintensiven Sektoren, u. a. der Aluminium- und Stahlproduktion, der Papier- und Zellstofferzeugung und der chemischen Industrie. Voraussetzung ist ein Stromverbrauch von mehr als 1 GWh pro Jahr. 

Antragstellung

Die Antragsfrist für das Jahr 2025 ist mit 13.4.2026 gestartet. Anträge sind über den Fördermanager der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws) einzureichen. 

Die Gewährung sowie die Auszahlung der gegenständlichen Förderung erfolgen vorbehaltlich der beihilfenrechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Das budgetierte Fördervolumen beträgt € 75 Mio. Übersteigt die beantragte Gesamtsumme diesen Betrag, so erfolgt eine Aliquotierung. 

Weiterer Ausblick

Um heimische Unternehmen langfristig in Bezug auf die gestiegenen Energiepreise zu unterstützen, soll der Stromkosten-Ausgleich voraussichtlich bis 2029 verlängert werden. Zusätzlich dazu soll ab dem Jahr 2027 ein Industriestrompreis eingeführt werden.

Erklärungspflicht für deutsche Rentenbezüge in Österreich

Viele in Österreich wohnhafte Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger haben einen Teil ihres Erwerbslebens im deutschen Nachbarland verbracht, und beziehen in der Folge bei Erreichen des gesetzlichen Rentenantrittsalters eine deutsche Rente.

Abhängig davon, ob es sich bei der Rente um eine gesetzliche Rente oder eine Firmenrente handelt, ist diese im Rahmen der österreichischen Steuererklärung unterschiedlich zu erklären. 

Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Bezüge aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung Bund unterliegen gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland im deutschen Kassenstaat der Besteuerung.

Im österreichischen Ansässigkeitsstaat sind die gesetzlichen Rentenbezüge zwar grundsätzlich von der Besteuerung freigestellt, sind jedoch im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.

Dies bedeutet, dass die deutschen Rentenbezüge neben den inländischen Einkünften für die Ermittlung des anwendbaren Durchschnittsteuersatzes herangezogen werden, welcher in der Folge auf die im Inland steuerpflichtigen Einkünfte Anwendung findet. 

Firmenrente/Private Rente

Bezieht eine in Österreich ansässige Person hingegen eine Firmen- oder Privatrente aus Deutschland, so unterliegt diese entsprechend dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland ausschließlich im österreichischen Ansässigkeitsstaat der Besteuerung.

Da die deutschen Rentenbezüge jedoch keinem Lohnsteuerabzug in Österreich unterliegen, erfolgt deren Besteuerung in Österreich ausschließlich über die Abgabe einer Steuererklärung, woraus aufgrund des unversteuerten Charakters der Rentenbezüge in der Regel eine Steuernachzahlung resultiert.

Sind Ausgaben vor Betriebseröffnung bereits steuerlich abzugsfähig?

Wird die Eröffnung eines Betriebes angestrebt und kommt es vor dessen Eröffnung hierfür zu Ausgaben, sogenannten Vorgründungsaufwendungen, so stellt sich die Frage, ob diese bereits steuerlich abzugsfähig sind und ob für diese auch bereits der Vorsteuerabzug zusteht.

Vorgründungsaufwendungen als Betriebsausgabe

Schon ab dem Zeitpunkt der ersten Vorbereitungshandlungen für eine spätere Betriebsgründung gilt der Gründer gegenüber der Finanzverwaltung als unternehmerisch tätig und kann die angefallenen Ausgaben steuerlich geltend machen.

Voraussetzung dafür ist, dass die Gründungsabsicht klar erkennbar und auch durch entsprechende Unterlagen (z. B. Kreditvertrag, Inserate etc.) nachweisbar ist.

Im Hinblick auf die steuerliche Geltendmachung der Ausgaben gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip, d. h. die Ausgaben müssen dem Kalenderjahr zugeordnet werden, in dem die Zahlungen getätigt wurden.

Die Geltendmachung erfolgt dementsprechend im Jahr des Anfalls der Ausgaben im Zuge der Einkommensteuererklärung, sodass sich bei noch fehlenden Einnahmen ein Verlust ergibt, der mitunter mit anderen Einkünften verrechnet werden kann oder in den Verlustvortrag eingeht.

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es sich bei der später ausgeübten Tätigkeit um keine Liebhaberei handelt.

Vorsteuerabzug schon vor Gründung

Wird künftig eine unternehmerische Tätigkeit entfaltet, so steht auch der Vorsteuerabzug für damit in Zusammenhang stehende vorweggenommene Ausgaben zu, sofern auch die spätere Tätigkeit der Umsatzsteuer unterliegt.

Um die Vorsteuern geltend machen zu können, muss mit einem sogenannten Regelbesteuerungsantrag auf die Kleinunternehmerbefreiung verzichtet und eine Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt übermittelt werden.

Erst im Rahmen dieser Umsatzsteuervoranmeldung kann die Rückzahlung des Vorsteuerguthabens beantragt werden.

 

Anhebung der Buchführungsgrenze und Aktivierungswahl angekündigt

Die österreichische Bundesregierung hat im April 2026 ein Maßnahmenpaket angekündigt, durch welches die Rahmenbedingungen für den österreichischen Wirtschaftsstandort verbessert und Unternehmen in ihrer Verwaltung entlastet werden sollen. Im Zuge der angekündigten Maßnahmen soll die Buchführungsgrenze auf € 1 Mio. angehoben und ein Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte geschaffen werden. 

Anhebung der Buchführungsgrenze

Künftig soll die Pflicht zur doppelten Buchführung erst ab einem Jahresumsatz von € 1 Mio. greifen. Damit wird die aktuelle Buchführungsgrenze von € 700.000,00 deutlich angehoben. Die Maßnahme soll dazu beitragen, dass mehr Betriebe in der einfacheren Einnahmen-Ausgaben-Rechnung verbleiben können, was für weniger Verwaltungsaufwand und mehr Planungssicherheit sorgen soll. Zudem soll vermieden werden, dass Unternehmen durch die stark gestiegene Inflation und damit verbundene Preissteigerungen in aufwendigere Bilanzierungspflichten rutschen.

Aktivierungswahlrecht für immaterielle Vermögenswerte

Entsprechend der derzeitigen Rechtslage besteht ein Aktivierungsverbot für selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände wie Software und Patente. Dieses Aktivierungsverbot führt vor allem in Bezug auf den Wettbewerb um internationale Kapitalgeber zu Nachteilen, weil selbst geschaffene Vermögenswerte in der Bilanz nicht sichtbar sind.

Um dem entgegenzuwirken, soll das Aktivierungsverbot in ein Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände abgeändert werden.

Durch diese Maßnahme sollen nachfolgende Effekte erzielt werden:

  • Sichtbare Innovationsleistung: Unternehmen können ihre geschaffenen Werte in der Bilanz darstellen
  • Stärkere Eigenkapitalbasis: Verbesserte Bonität und bessere Ratings bei Banken
  • Leichterer Zugang zu Kapital: Investoren erkennen den tatsächlichen Unternehmenswert schneller

Ein exaktes Datum des Inkrafttretens der neuen Maßnahmen ist noch nicht bekannt, da sich der Gesetzesentwurf aktuell noch in der interministeriellen Koordinierung befindet.

Senkung der Mehrwertsteuer auf 4,9 %

Wie bereits in unserem Newsletter vom März angekündigt, tritt zum 01. Juli 2026 die Senkung der Mehrwertsteuer auf 4,9 % für bestimmte Grundnahrungsmittel in Kraft.

 

Da der Termin nun näher rückt, möchten wir Sie nochmals an die notwendigen Anpassungen erinnern. Bitte stellen Sie sicher, dass Ihre Registrierkassen rechtzeitig umgestellt werden, damit die neuen Steuersätze ab dem Stichtag korrekt abgerechnet werden.

Die exakte Liste an mehrwertsteuer-begünstigten Lebensmitteln wurde im Ministerrat vom 28.1.2026 (https://services.bundeskanzleramt.gv.at/newsletter/bka-medien-newsletter/innenpolitik/bka-medieninformation-28-01-2026.html) beschlossen und umfasst folgende Produkte:

 

  • Milch, Butter, Joghurt, frische Eier
  • Gemüse: Kartoffeln, Paradeiser, Speisezwiebel, Knoblauch und Lauch sowie anderes Lauchgemüse, Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi und andere Kohlarten, Salate, Karotten, Rüben und Knollensellerie, Gurken, Bohnen, Erbsen und andere Hülsenfrüchte; Kürbis, Auberginen/Melanzani, Paprika und Spargel;
  • Gemüse gefroren (z.B. Erbsen, Spinat);
  • Obst: Äpfel, Birnen, Quitten frisch, Steinobst frisch (z.B. Marillen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen/Zwetschken);
  • Getreide und Backwaren: Reis, Weizenmehl und Weizengrieß, Nudeln (ohne Füllung), Brot und Gebäck (Semmel, Mohnflesserl, Salzstangerl etc., inklusive glutenfreies Brot);
  • Speisesalz

 

Die Begünstigung betrifft ausschließlich die Lieferung der genannten Lebensmittel, die in Verpackungen, Behältnissen oder sonstigen Warenumschließungen geliefert werden. Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen (z.B. Gastronomie oder Catering) fallen nicht unter diesen Steuersatz.

Neue Zölle auf kleine „Billigpakete“ aus Drittstaaten ab 1. Juli 2026

Aktuell sind Kleinsendungen aus Drittstaaten bis zu einem Warenwert von € 150,00 zollfrei. Um die europäischen Märkte vor Billigkonkurrenz, vornehmlich aus China, zu schützen, hat der Rat der Europäischen Union nun beschlossen, ab 1.7.2026 einen pauschalen Zollsatz von € 3,00 auf kleine Pakete aus Drittstaaten zu verhängen. Davon betroffen sind Sendungen mit einem Wert von unter € 150,00, die überwiegend über den elektronischen Handel in die EU gelangen. Diese befristete Maßnahme soll vorerst bis zum 1.7.2028 gelten.

Welche Pakete sind betroffen?

Der neue Pauschalzoll gilt für Sendungen, die in die EU aus Drittstaaten eingeführt werden und einen Sendungswert von weniger als € 150,00 aufweisen. Die Zollgebühr wird pro Artikel in einer Sendung entsprechend ihrer Warenkategorie erhoben. Entscheidend ist daher die Anzahl der in einer Sendung enthaltenen Warenkategorien. Befinden sich nämlich unterschiedliche Warenkategorien in einer Sendung, kann die Zollgebühr mehrfach anfallen. Wer beispielsweise künftig Kleidung in Kombination mit Elektronikgeräten in einer Sendung erhält, der muss die Zollgebühr entsprechend doppelt entrichten, da hier zwei unterschiedliche Warenkategorien vorliegen.

BMF warnt vor gefälschten Bescheiden und Zahlungsaufforderungen

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) warnt in einer aktuellen Information vor einer steigenden Anzahl von gefälschten E-Mail-Nachrichten, die im Namen des BMF an Bürgerinnen und Bürger sowie an Unternehmerinnen und Unternehmer versendet werden. Die betrügerischen Nachrichten enthalten die Information, dass angeblich offene Zahlungen im Zusammenhang mit einem Bescheid zu begleichen sind. Bei der aktuellen Betrugsmasche drängen die Internetbetrüger direkt per E-Mail und einer gefälschten Zahlungserinnerung im Anhang auf eine Überweisung auf ausländische Konten. Das BMF warnt laufend vor solchen und ähnlichen Betrugsversuchen, welche über verschiedene Kommunikationskanäle wie SMS, E-Mail, Messengerdienste, Telefonanrufe und Social Media sowie über gefälschte Webseiten erfolgen.

Wie erkenne ich ein echtes Schreiben des Finanzamts?

Informationen des Bundesministeriums für Finanzen erfolgen grundsätzlich in Form von digital signierten Bescheiden und werden per Post oder in die Finanz-Online Databox zugestellt. Das BMF fordert Unternehmerinnen und Unternehmer niemals zur Übermittlung von persönlichen Daten wie Passwörtern, Kreditkartendaten oder Kontoinformationen auf.

Detaillierte Warnmeldungen zu den aktuellen Betrugsmaschen finden Sie auf der unabhängigen Informationsplattform Watchlist Internet (https://www.watchlist-internet.at/).