Voraussichtliche Sozialversicherungswerte für 2025

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Kammermitglieder
KRANKENVERSICHERUNG PENSIONSVERSICHERUNG
Beitragssatz 6,80 % 18,50 %
Mindestbeitragsgrundlage € 551,10 / Monat
€ 6.613,20 / Jahr
Höchstbeitragsgrundlage € 7.525,00 / Monat
€ 90.300,00 / Jahr

Unfallversicherung € 144,84 /Jahr bzw. € 12,07/Monat

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Geringfügigkeitsgrenze monatlich € 551,10
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe € 826,65
Höchstbeitragsgrundlage:
täglich
monatlich
jährlich für Sonderzahlungen
€ 215,00
€ 6.450,00
€ 12.900,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung € 7.525,00

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

Tipps für den erholsamen Weihnachtsurlaub für Unternehmerinnen und Unternehmer

Möchte man als Unternehmerin oder Unternehmer die kommenden Feiertage nutzen und vielleicht auch einmal einen längeren Urlaub antreten, während der Betrieb weiterläuft, sind bestimmte vorbereitende Maßnahmen empfehlenswert.

Sind viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zwischen den Feiertagen auf Urlaub, erwägen Sie einen generellen Betriebsurlaub (allenfalls mit einem eingerichteten Journaldienst).

Läuft der Betrieb weiter, suchen Sie sich, wenn möglich, für die Zeit Ihres Urlaubes eine Stellvertretung und klären Sie mit dieser Person Aufgaben, Vollmachten, Notfallkontaktaufnahme, Datenzugriffe und Handlungsspielräume.

Planen Sie jene Aufgaben, von denen Sie bereits wissen, dass diese während Ihres Urlaubes zur Erledigung anstehen. Verteilen Sie die Erledigung samt aller notwendigen Informationen auf Ihre Mitarbeiter.

Informieren Sie rechtzeitig Ihre Mitarbeiter und aber auch bestimmte Geschäftspartner wie z. B. wichtige Kunden, mit denen Sie persönlich laufend in Kontakt stehen, über Ihre Abwesenheit. In einer automatisierten Antwort auf eingehende E-Mails informieren Sie kurz über Ihre Abwesenheit (mit Angabe des Rückkehrdatums), geben die Kontaktdaten Ihrer Stellvertretung bekannt und dass Sie sich nach Ihrem Urlaub auch gerne wieder persönlich um das Anliegen kümmern werden.

Überlegen Sie sich genau im Vorhinein, ob und wie Sie im Urlaub erreichbar sein wollen.

Was ist der Partnerschaftsbonus?

Elternpaare, welche die Kinderbetreuung im annähernd gleichen Ausmaß übernehmen, werden im Rahmen des Partnerschaftsbonus hierfür mit € 1.000,00 belohnt.

Voraussetzungen

Wird das pauschale oder das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld von beiden Elternteilen zu annähernd gleichen Teilen (50:50 bis 60:40) und mindestens im Ausmaß von je 124 Tagen bezogen, so kann jeder Elternteil nach Ablauf der höchstmöglichen Gesamt-Anspruchsdauer eine Auszahlung des Partnerschaftsbonus beantragen. Dieser wird je Elternteil als Einmalzahlung in Höhe von € 500,00 geleistet (in Summe für beide Elternteile somit € 1.000,00).

Antragstellung

Der Partnerschaftsbonus ist von jedem Elternteil gesondert beim jeweiligen Krankenversicherungsträger zu beantragen, welcher die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes vornimmt. Die Antragstellung hat entweder gleich mit der Antragstellung auf das Kinderbetreuungsgeld oder spätestens innerhalb von 124 Tagen (ca. 4 Monate) ab dem letzten möglichen Bezugstag des insgesamt letzten Bezugsteiles des Kinderbetreuungsgeldes zu erfolgen.

Rückforderung

Eine Rückforderung von zu Unrecht bezogenem Kinderbetreuungsgeld bei einem oder beiden Elternteilen löst zugleich eine Rückforderung beider Partnerschaftsboni aus, sofern dadurch die geforderte Bezugsdauer (mindestens 124 Tage pro Elternteil) oder die vorgeschriebene Aufteilungsquote (50:50 bis 60:40) nicht mehr erreicht wird.

Verlängerung eines Bestandsvertrages = erneute Gebührenpflicht?

Verlängerung eines Bestandsvertrages = erneute Gebührenpflicht?

Während die Vermietung von Wohnraum gänzlich von der Gebührenpflicht befreit ist, unterliegen andere Bestandsverträge wie Miet- oder Pachtverträge (z. B. Vermietung von Geschäftsräumen) entsprechend den Bestimmungen des Gebührengesetzes einer Rechtsgeschäftsgebühr im Ausmaß von 1 % (ausgenommen Jagdpacht mit 2 %). Die Gebühr bestimmt sich nach der Dauer des Vertragsverhältnisses. Wird das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so ist die Bemessungsgrundlage mit dem dreifachen Jahreswert der wiederkehrenden Leistung beschränkt. Bei einem Vertrag auf bestimmte Zeit ist grundsätzlich die vereinbarte bestimmte Dauer für die Berechnung der Gebühr heranzuziehen (maximal jedoch der achtzehnfache Jahreswert). Wird ein Bestandsvertrag zwar befristet abgeschlossen, kann dieser allerdings vorzeitig mittels Kündigung aufgelöst werden, ist für Zwecke des Gebührenrechts von einem Vertrag von unbestimmter Dauer auszugehen. Strittig war bis dato die Frage, ob die Verlängerung eines befristeten, aber gebührenrechtlich für unbestimmte Zeit qualifizierten Bestandsvertrages eine erneute Gebührenpflicht auslöst.

Rechtsansicht des VwGH

Der VwGH verweist im Rahmen seiner Entscheidung (VwGH v. 10.4.2024, Ro 2022/16/0017) auf das Gebührengesetz, worin geregelt ist, dass die Verlängerung der Geltungsdauer eines Vertrages als selbständiges Rechtsgeschäft eine erneute Gebührenpflicht auslöst. Der Umstand, dass bereits das „ursprüngliche“ Rechtsgeschäft vor Verlängerung für gebührenrechtliche Zwecke auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt, ändert an dieser Rechtsauffassung nichts, da die Verlängerung selbst wie ein neues (losgelöstes) Rechtsgeschäft zu bewerten ist.

Neue BMF-Information für Plattformbetreiber – häufig gestellte Fragen

Mit 1.1.2023 ist in Österreich das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DMPG) in Kraft getreten, welches umfassende Meldepflichten für Plattformbetreiber vorsieht. Das Gesetz sieht vor, dass meldepflichtige Plattformbetreiber personenbezogene Daten und Transaktionen ihrer Anbieter an die Finanzbehörden melden müssen. Dadurch erlangt die Finanzverwaltung leichter Kenntnis über allfällige Umsätze von Anbietern und kann in der Folge nicht versteuerte Einkünfte leichter aufdecken.

Einer Meldepflicht durch den Plattformbetreiber unterliegen nachfolgende Transaktionen:

  • Verkauf von körperlichen Waren
  • Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen (Immobilien)
  • Persönlich erbrachte Dienstleistungen (sowohl online als auch offline)
  • Vermietung von Verkehrsmitteln

Aufgrund der mit dem Gesetz einhergehenden Unklarheiten hat das BMF nunmehr häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit dem Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz zusammengefasst und in einem Frage-Antwort-Katalog in der Findok veröffentlicht. Das Dokument kann unter nachfolgendem Link abgerufen werden: https://findok.bmf.gv.at/findok/iwg/82/82976/82976.1.pdf

Meldepflicht bis Ende Jänner 2025

Da meldepflichtige Plattformbetreiber relevante personenbezogene Daten und Transaktionen ihrer Anbieter bis Ende Jänner des Folgejahres (für 2024 somit bis Ende Jänner 2025) melden müssen, empfiehlt es sich, bereits jetzt, zeitnah etwaige strittige Fragen diesbezüglich abzuklären.

Last-Minute Steuertipps

Geschenke an Mitarbeiter

Für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber sind die Geschenke Betriebsausgaben und mindern als solche den Gewinn. Für die Mitarbeiterin und den Mitarbeiter handelt es sich bei Geschenken
vom Arbeitgeber grundsätzlich um steuerpflichtige Sachzuwendungen. Geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen sind allerdings bis zu einer Höhe von € 365,00 jährlich und die dabei empfangenen Geschenken bis zu einem Betrag von € 186,00 pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei.

Spenden

Spenden aus dem Betriebsvermögen sind abzugsfähig, wenn sie an Einrichtungen geleistet werden, die ausdrücklich im Gesetz genannt sind oder die in der Liste des Bundesministeriums für Finanzen aufscheinen (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/show_mast.asp, Gültigkeitsende beachten).

Zu beachten ist, dass ab 2024 durch das in Kraft treten des Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 die Spendenabsetzbarkeit im Einkommensteuergesetz auf deutlich mehr Organisationen ausgeweitet wurde. Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Spenden können als Sonderausgaben bis zur Höhe von maximal 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des jeweiligen Jahres abgesetzt werden. Dabei sind Spenden aus dem Betriebsvermögen einzurechnen.

Ausnahme von der gewerblichen Sozialversicherung (GSVG) für Kleinunternehmer

Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer im Sinne des GSVG mit geringen Umsätzen und Einkünften können unter ganz bestimmten Voraussetzungen bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) eine Ausnahme von der Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2024 bis zum 31.12.2024 beantragen. Die Erfüllung der Voraussetzungen werden im Nachhinein anhand des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides überprüft. Wird diese Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt und genehmigt, ist zu beachten, dass aus der gewerblichen Tätigkeit keine Absicherung in der Pensions- und Krankenversicherung besteht.

Deutschland: E-Rechnungspflicht für B2B-Umsätze startet

Im Zuge der Initiative „VAT in the Digital Age“ (ViDA) der EU-Kommission soll auch eine verpflichtende elektronische Rechnungsausstellung normiert werden. Die unionsweite Regelung wurde aber bisher noch nicht beschlossen. In den einzelnen Mitgliedstaaten gibt es unterschiedliche Regelungen zur E-Rechnung.

Ab 1.1.2025 beginnt nun in Deutschland die E-Rechnungspflicht. Unter E-Rechnung versteht man ein strukturiertes elektronisches Format. Eine per E-Mail versandte PDF-Rechnung gilt ab 2025 in Deutschland nicht mehr als elektronische Rechnung. Die E-Rechnung wird verpflichtend für in Deutschland steuerbare B2B-Umsätze (Business to Business) zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmen.

Ab 1.1.2025 sind Unternehmerinnen und Unternehmer in Deutschland zur Annahme einer E-Rechnung verpflichtet. Bis 31.12.2026 können in einer Testphase B2B Inlandsumsätze auch mit „sonstigen Rechnungen“ (Nicht-E-Rechnungen) abgerechnet werden. Bis 31.12.2027 verlängert sich die Testphase für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu € 800.000,00.

Ausländische Unternehmen, die in Deutschland eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte haben, gelten mit jenen Umsätzen, die dieser Betriebsstätte zuzurechnen sind, als in Deutschland ansässig. Insbesondere größere deutsche Unternehmen könnten auch ihre österreichischen Lieferanten darauf drängen, E-Rechnungen in strukturierter Form zu übermitteln.

Finanznavi ist online

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) und die Österreichische Nationalbank (OeNB) haben mit dem „Finanznavi“ ein neues Online-Finanzbildungsportal präsentiert, welches der breiten Bevölkerung eine Orientierungshilfe bei finanziellen und steuerrechtlichen Fragen bieten soll.

Auf dem Portal finden sich zahlreiche Inhalte zu den Themen Wirtschaft, sicherer Umgang mit Geld, Bezahlmöglichkeiten, Sparen und Investieren, Risikomanagement, Kredite und Schulden sowie zum Bereich Konsumentenschutz.

Neben grundlegenden Informationen zu diesen Themenbereichen gibt es auf dem Finanznavi auch zahlreiche Erklärvideos sowie zwei Wissenstests zu diesen Bereichen. Außerdem sind auf dem Portal alle Bildungsangebote, die unter dem Dach der nationalen Finanzbildungsstrategie laufen, abrufbar. Dazu gehören auch die Verbraucher- und Finanzbildungsangebote des Sozialministeriums.

Sie erreichen das Finanznavi unter finanznavi.gv.at.

Neuer Rahmen-KV im Hotel- und Gastgewerbe

Mit 1.11.2024 ist der neue Rahmen-KV für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe in Kraft getreten, welcher unter anderem nachfolgende Änderungen vorsieht:

Arbeitszeit

  • Mit Teilzeitbeschäftigten kann nun ein Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wochen, bzw. bei Beschäftigten mit befristeten Arbeitsverträgen von bis zu 9 Monaten, vereinbart werden. Angefallene Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten, die innerhalb des Durchrechnungszeitraumes nicht ausgeglichen werden kann, ist nach dessen Ende mit einem 50%igen Zuschlag abzugelten.
  • Der Betrachtungszeitraum für die durchschnittliche Höchstarbeitszeit (48 Stunden) wird von 17 auf 26 Wochen ausgedehnt.
  • Befristete Verträge können einmalig um bis zu vier Wochen (max. Gesamtdauer 9 Monate) verlängert werden.

Beschäftigung von Jugendlichen und Lehrlingen

  • Betriebe können mit Jugendlichen einzelvertraglich eine 14-tägige Durchrechnung vereinbaren.
  • Die ersten 8 Sonntage im Lehrverhältnis sind arbeitsfrei und im Jahresschnitt muss auch die Hälfte aller Sonntage frei bleiben.
  • Lehrabschlüsse mit ausgezeichnetem oder gutem Erfolg sind mit einer Förderprämie von € 250 bzw. € 200 zu belohnen.

Nachtarbeitszuschlag

  • Der Zuschlag (pro Abschnitt € 9) ist nunmehr in drei Abschnitte unterteilt (von 00:01 bis 02:00 Uhr, von 02:01 bis 04:00 Uhr und von 04:01 bis 06:00 Uhr).
  • Ausnahmen:
  • Arbeitsbeginn frühestens um 05:00 Uhr – € 4,50 Zuschlag
  • Arbeitsbeginn frühestens um 05:30 Uhr – kein Zuschlag

Freie Sonntage

  • Anspruch auf 12 garantierte freie Sonntage im Jahr.
  • Freie Sonntage sind im Zusammenhang mit einem darauffolgenden freien Montag oder davorliegenden freien Samstag zu konsumieren.
  • Ausnahmen für bestimmte Betriebe (fixer Schließtag/Kalenderwoche, befristete Verträge etc.).

Probemonat

  • Der erste Monat im Arbeitsverhältnis gilt automatisch als Probemonat.

Urlaubs- und Weihnachtsgeld

  • Berechnung erfolgt in allen Bundesländern auf Basis des tatsächlichen Lohn/Gehalts.
  • Die Anspruchsfrist wird von zwei auf einen Monat verkürzt.

Neuregelung der Lohngruppe 4 ab 1.5.2025

  • Die Lohngruppe 4 ist ab 1.5.2025 nur noch für Hilfskräfte ohne Lehrabschlussprüfung nach zehn Jahren Branchenerfahrung oder mit einer Ausbildung ohne Abschluss anzuwenden.

Lohnabschluss

  • Lohnerhöhung 2024 erfolgt in zwei Schritten:
  • + ca. 6 % ab 1.5.2024
  • + ca. 2 % ab 1.11.2024
  • Lohnerhöhung 2025:
  • Jahresinflation 2024 plus 1 %
  • Steigerungen beim Lehrlingseinkommen ab 1.5.2024 bzw. 1.5.2025

Steuertipps zum Jahresende 2024

Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies meist, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken. Hier eine (unvollständige) Auswahl von einigen Steuertipps zum Jahresende:

1. Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblicher Mitunternehmerschaft

Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.

Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften) für 2024 jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 15 % des Gewinns zu, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 33.000,00 (maximaler Freibetrag € 4.950,00).

Übersteigt der Gewinn € 33.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen, der davon abhängt, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch bestimmte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist. Dieser beträgt:

  • für die nächsten € 145.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 175.000,00 Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 230.000,00 Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag
  • darüber hinaus: kein Gewinnfreibetrag (Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 46.400,00)

Nicht vergessen: Beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen Sie tatsächlich in bestimmte abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von mindestens vier Jahren investieren – auch begünstigt ist die Investition in bestimmte Wertpapiere. Für Wirtschaftsgüter, die zur Deckung des Gewinnfreibetrages herangezogen werden, kann kein IFB geltend gemacht werden.

2. Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 1.000,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2025 ohnehin geplant ist.

Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.

3. Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen

Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2024, steht eine Halbjahres-AfA zu.

4. Beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden

Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Jahr die Abschreibung höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im Folgejahr höchstens das Zweifache betragen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.

Die AfA beträgt für 2024 – 2026 fertiggestellte Wohngebäude auch in den beiden der erstmaligen Berücksichtigung nachfolgenden Jahren höchstens das Dreifache des gesetzlichen Prozentsatzes (1,5 %). Dies gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem auf der entsprechenden OIB-Richtlinie basierenden „klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des Umweltministeriums entsprechen.

5. Investitionsfreibetrag

Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann zusätzlich zur Abschreibung ein Investitionsfreibetrag (IFB) in Höhe von 10 % bzw. 15 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Betriebsausgabe unter Beachtung einer Reihe von Voraussetzungen geltend gemacht werden. Unter anderem ist eine Behaltefrist von vier Jahren zu beachten. Auch sind bestimmte Wirtschaftsgüter vom IFB ausgeschlossen, wie insbesondere jene, die zur Deckung des Gewinnfreibetrages herangezogen wurden. Der IFB kann auch von Kapitalgesellschaften geltend gemacht werden.

6. Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern

Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss (bei bilanzierenden Unternehmen) sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert. (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten.)

Daher: Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2025 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2025 fertig gestellt werden. Die Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.

7. Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt (mit Ausnahmen) das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) der Fall ist. Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip sind insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben die Regelungen zur fünfzehntägigen Zurechnungsfrist zu beachten.

8. Forschungsprämie

Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt).

9. Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019

Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2019 aus.

10. Mitarbeiterprämie

Gewährt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber eine Mitarbeiterprämie bis zu € 3.000,00 auf Basis einer Vorschrift in einem Kollektivvertrag (oder ähnlichem), so ist dies in 2024 unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.

11. Registrierkasse

Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.

Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (lt. BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF- Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.