Führt die vorzeitige Beendigung einer Vermietung zur Liebhaberei?

Wird eine Vermietung vor Erreichen eines Gesamtüberschusses beendet, so stellt sich die Frage, ob diese in der Folge als Liebhaberei zu qualifizieren ist oder ob hier nicht dennoch eine Einkunftsquelle vorliegen kann. 

Vermietung und Liebhaberei

Die Liebhabereiverordnung differenziert in Bezug auf Vermietungen zwischen der „kleinen Vermietung“ und der „großen Vermietung“. Unter die „kleine Vermietung“ fällt die Vermietung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten, während sich die „große Vermietung“ auf die entgeltliche Überlassung von (nicht parifizierten) Gebäuden bezieht. Der Zeitraum, innerhalb welchem aus der Vermietung ein Gesamtüberschuss zu erzielen ist, beträgt bei der „kleinen Vermietung“ 25 Jahre (bis 31.12.2023: 20 Jahre) ab Beginn der entgeltlichen Überlassung bzw. höchstens 28 Jahre (bis 31.12.2023: 23 Jahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben). Bei der „großen Vermietung“ beträgt dieser 30 Jahre (bis 31.12.2023: 25 Jahre) ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 33 Jahre (bis 31.12.2023: 28 Jahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben). 

Vorzeitige Beendigung

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH v. 14.12.2023, Ra 2023/13/0051) verweist in seiner Rechtsprechung darauf, dass es im Falle einer vorzeitigen Beendigung einer Vermietung für die Annahme einer Einkunftsquelle entscheidend darauf ankommt, ob die Vermietung von vornherein auf einen Zeitraum bis zur Erzielung eines Gesamtüberschusses geplant war. Kann nachgewiesen werden, dass dies der Fall war und dass der Entschluss zur Beendigung der Vermietung erst später getroffen wurde, so ist die Vermietung auch dann als Einkunftsquelle zu qualifizieren, wenn sich für einen infolge einer Beendigung vorzeitig abgeschlossenen Beobachtungszeitraum kein Gesamtüberschuss ergeben sollte. Ist eine Vermietung hingegen von Anfang an nur auf einen befristeten Zeitraum ohne Gesamtüberschuss geplant bzw. kann nichts Gegenteiliges nachgewiesen werden, so ist diese als Liebhaberei zu bewerten.

Neuregelung Fahrtkostenersatz mittels Massenbeförderungsmittel

Neben der Kilometergeldverordnung (KmG-VO) ist mit 1.1.2025 auch die Fahrtkostenersatzverordnung (FKE-VO) in Kraft getreten, welche das Ziel verfolgt, Dienstnehmer-Dienstreisen und berufliche Fahrten (Werbungskosten) mittels eines Massenbeförderungsmittels abzugelten.

Inhalt der Fahrtkostenersatzverordnung (FKE-VO)

Die FKE-VO mit Anwendbarkeit ab 1.1.2025 gilt für Dienstnehmer-Dienstreisen und berufliche Fahrten (Werbungskosten), wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer nicht die tatsächlichen Aufwendungen der vom Dienstnehmer gekauften Fahrkarte für ein Massenbeförderungsmittel ersetzt.

Die FKE-VO gilt für Wochen‑, Monats‑, Jahreskarten und auch für Einzelfahrscheine und bietet zwei Möglichkeiten für die steuerfreie Vergütung von Fahrtkosten, wobei die jährliche Obergrenze bei € 2.450,00 liegt.

Beförderungszuschuss:

  • Für die ersten 50 km: € 0,50/km
  • Für die weiteren 250 km: € 0,20/km
  • Für jeden weiteren km: € 0,10/km

Der Beförderungszuschuss darf pro Wegstrecke maximal € 109,00 betragen.

Fiktiver Kostenersatz:

Hier wird jener Betrag ersetzt, der für die günstigste reguläre Fahrkarte (z. B. ÖBB-Ticket 2. Klasse, jedoch nicht Sparschiene-Tickets) anfällt.

Die beiden Varianten sind nicht nur im Rahmen der Lohnabrechnung, sondern auch für den Bereich der Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung anwendbar (allerdings nicht für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte).

Neues Einwegpfandsystem startet mit 1. Jänner 2025

Mit 1. Jänner 2025 startet in Österreich das neue Einwegpfand in Höhe von je 25 Cent auf Plastikflaschen und Getränkedosen, welches gewährleisten soll, dass vermehrt Verpackungsmaterial dem Recyclingkreislauf zugeführt wird.

Wer muss das Einwegpfand einheben?

Das Einwegpfand ist von allen einzuheben (Produzenten, Importeuren und Verkäufern), welche gewerbsmäßig Getränke, ausgenommen Milch- und Sirupprodukte, in Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3,0 Liter in Verkehr setzen. Erstinverkehrsetzer (Produzenten, Importeure und Versandhändler) sowie Rücknahmeverpflichtete (Verkaufsstellen) haben sich bei der EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH zu registrieren, auf deren Namen und auf deren Rechnung das Einwegpfand eingehoben oder bei Rückgabe der Gebinde rückerstattet wird.

Unterliegt das Einwegpfand der Umsatzsteuer?

Die Einhebung und die Rückerstattung der Pfandbeträge im gesamten Einwegpfandsystem erfolgen nicht im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches, sodass die Pfandbeiträge selbst nicht in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer für die betreffende Getränkelieferung einfließen und damit auch nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Wie ist das Einwegpfand in Rechnung zu stellen?

Bei Ausstellung des Kassabeleges ist der auf das Einwegpfand entfallende Betrag in der Rechnung bzw. am Kassenbeleg gesondert und ohne Umsatzsteuer (bzw. 0 Prozent Umsatzsteuer) auszuweisen. Auch eine Abrechnung des Pfandes im Rahmen einer getrennten Rechnung ist zulässig, aber nicht erforderlich. Ein expliziter Hinweis auf der Rechnung bzw. am Beleg, dass die Verrechnung des Einwegpfandes im Namen und auf Rechnung der EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH erfolgt, ist nicht notwendig.

Registrierkasse – Überprüfung des Jahresbeleges 2024 – Frist 15.02.2025

Zum Zweck des Manipulationsschutzes ist auch für den Jahresbeleg 2024 der Registrierkasse wieder eine verpflichtende Überprüfung durchzuführen.

Diese kann manuell über die BMF-Belegcheck-App oder automatisiert über das Kassensystem durchgeführt werden, sofern das System über eine Schnittstelle zu Finanz-Online verfügt.

Die Überprüfung des Jahresbeleges hat bis spätestens 15.02.2025 zu erfolgen. Falls die Prüfung erst nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Termin erfolgt, kann dies ein Tatbestand für eine Finanzordnungswidrigkeit sein, welche mit einer Geldstrafe von bis zu € 5.000,- geahndet wird.

Kleinunternehmergrenze

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 wird die Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerbefreiung von EUR 35.000,00 (netto) auf EUR 55.000,00 (brutto) jährlich angehoben.

Diese Änderung ermöglicht es Ihnen, von der Umsatzsteuerbefreiung zu profitieren, wenn Ihr Jahresumsatz diese Grenze nicht überschreitet.

Bei einer Überschreitung der Umsatzgrenze bleibt die Befreiung für die zuvor erzielen Umsätze bestehen, jedoch tritt die Umsatzsteuerpflicht für den darüberhinausgehenden Umsatz sofort ein.

Wird die Umsatzgrenze von EUR 55.000 brutto überschritten, besteht die Steuerbefreiung noch bis Ende des Kalenderjahres, wenn die Umsatzgrenze um nicht mehr als 10% überschritten wird. Bei einer Überschreitung dieser 10%igen Toleranzschwelle setzt die Steuerpflicht erst ab diesem Umsatz – und nicht mehr wie bisher rückwirkend ab Beginn des Kalenderjahrs – ein.
Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung, der zur Umsatzsteuerpflicht der Ausgangsumsätze, aber auch zur Vorsteuerabzugsberechtigung führt, ist unverändert möglich. Dies ist etwa bei höheren Investitionen oder bei ohnedies vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfängern sinnvoll. Der Verzicht bindet für 5 Jahre.

Die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung kann grundsätzlich bis 31.01.2025 beim zuständigen Finanzamt bekanntgegeben werden.

Für weitere Informationen und Unterstützung bei der Anpassung Ihrer Buchhaltung nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

Umfassende Verschärfungen in der Betrugsbekämpfung

Um den gewerblichen Betrug weiter einzudämmen, wurde im Jahr 2024 das Betrugsbekämpfungsgesetz verabschiedet. Das Gesetz besteht aus zwei Teilen, wobei sich Teil I (in Kraft getreten mit Juli 2024) dem abgabenrechtlichen Betrug widmet und vorwiegend Änderungen im Finanzstrafrecht bewirkt. Teil II (in Kraft getreten mit September 2024) des Gesetzes wurde vom Arbeits- und Wirtschaftsministerium ausgearbeitet und adressiert den gewerblichen Sozialbetrug. Nachfolgend die wesentlichen Highlights.

Teil I Betrugsbekämpfungsgesetz

Ausstellung und Verwendung von Scheinrechnungen

Kernstück des neuen Gesetzes ist die Schaffung einer Sanktionsbestimmung (Finanzordnungswidrigkeit), welche auf die Ausstellung und Annahme von Scheinrechnungen abzielt. Strafbar nach dem neuen Tatbestand ist, wer mit Vorsatz für abgaben- oder monopolrechtlich zu führende Bücher oder Aufzeichnungen Belege verfälscht, falsche oder unrichtige Belege herstellt oder verfälschte, falsche oder unrichtige Belege verwendet, um einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern. Die neu geschaffene Finanzordnungswidrigkeit sieht Geldstrafen bis € 100.000,00 vor. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.

Änderungen beim Verkürzungszuschlag

Abgabenbehörden können unter bestimmten Voraussetzungen bei Nachforderungen einen 10%igen Verkürzungszuschlag festsetzen, wenn begründeter Verdacht eines Finanzvergehens vorliegt. Wird der Zuschlag entrichtet, so tritt Straffreiheit ein. Der Verkürzungszuschlag war bis dato auf jene Fälle beschränkt, bei denen die Abgabennachforderung für ein Jahr € 10.000,00 und in Summe € 33.000,00 nicht überstieg. Im Rahmen der Neuregelung wurde die jährliche Betragsgrenze von € 10.000,00 gestrichen, sodass die Nachforderung nur mehr in Summe € 33.000,00 nicht übersteigen darf.

Teil II Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz

Auch im Rahmen des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes kam es zu umfangreichen Änderungen. Stellvertretend hierfür sind die Einbindung des AMS als Kooperationsstelle, die Ausweitung und Erfassung von Tatbeständen in der Sozialbetrugsdatenbank sowie die Erweiterung der Definition des Scheinunternehmens zu nennen.

Voraussichtliche Sozialversicherungswerte für 2025

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Kammermitglieder
KRANKENVERSICHERUNG PENSIONSVERSICHERUNG
Beitragssatz 6,80 % 18,50 %
Mindestbeitragsgrundlage € 551,10 / Monat
€ 6.613,20 / Jahr
Höchstbeitragsgrundlage € 7.525,00 / Monat
€ 90.300,00 / Jahr

Unfallversicherung € 144,84 /Jahr bzw. € 12,07/Monat

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Geringfügigkeitsgrenze monatlich € 551,10
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe € 826,65
Höchstbeitragsgrundlage:
täglich
monatlich
jährlich für Sonderzahlungen
€ 215,00
€ 6.450,00
€ 12.900,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung € 7.525,00

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

Tipps für den erholsamen Weihnachtsurlaub für Unternehmerinnen und Unternehmer

Möchte man als Unternehmerin oder Unternehmer die kommenden Feiertage nutzen und vielleicht auch einmal einen längeren Urlaub antreten, während der Betrieb weiterläuft, sind bestimmte vorbereitende Maßnahmen empfehlenswert.

Sind viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zwischen den Feiertagen auf Urlaub, erwägen Sie einen generellen Betriebsurlaub (allenfalls mit einem eingerichteten Journaldienst).

Läuft der Betrieb weiter, suchen Sie sich, wenn möglich, für die Zeit Ihres Urlaubes eine Stellvertretung und klären Sie mit dieser Person Aufgaben, Vollmachten, Notfallkontaktaufnahme, Datenzugriffe und Handlungsspielräume.

Planen Sie jene Aufgaben, von denen Sie bereits wissen, dass diese während Ihres Urlaubes zur Erledigung anstehen. Verteilen Sie die Erledigung samt aller notwendigen Informationen auf Ihre Mitarbeiter.

Informieren Sie rechtzeitig Ihre Mitarbeiter und aber auch bestimmte Geschäftspartner wie z. B. wichtige Kunden, mit denen Sie persönlich laufend in Kontakt stehen, über Ihre Abwesenheit. In einer automatisierten Antwort auf eingehende E-Mails informieren Sie kurz über Ihre Abwesenheit (mit Angabe des Rückkehrdatums), geben die Kontaktdaten Ihrer Stellvertretung bekannt und dass Sie sich nach Ihrem Urlaub auch gerne wieder persönlich um das Anliegen kümmern werden.

Überlegen Sie sich genau im Vorhinein, ob und wie Sie im Urlaub erreichbar sein wollen.

Was ist der Partnerschaftsbonus?

Elternpaare, welche die Kinderbetreuung im annähernd gleichen Ausmaß übernehmen, werden im Rahmen des Partnerschaftsbonus hierfür mit € 1.000,00 belohnt.

Voraussetzungen

Wird das pauschale oder das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld von beiden Elternteilen zu annähernd gleichen Teilen (50:50 bis 60:40) und mindestens im Ausmaß von je 124 Tagen bezogen, so kann jeder Elternteil nach Ablauf der höchstmöglichen Gesamt-Anspruchsdauer eine Auszahlung des Partnerschaftsbonus beantragen. Dieser wird je Elternteil als Einmalzahlung in Höhe von € 500,00 geleistet (in Summe für beide Elternteile somit € 1.000,00).

Antragstellung

Der Partnerschaftsbonus ist von jedem Elternteil gesondert beim jeweiligen Krankenversicherungsträger zu beantragen, welcher die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes vornimmt. Die Antragstellung hat entweder gleich mit der Antragstellung auf das Kinderbetreuungsgeld oder spätestens innerhalb von 124 Tagen (ca. 4 Monate) ab dem letzten möglichen Bezugstag des insgesamt letzten Bezugsteiles des Kinderbetreuungsgeldes zu erfolgen.

Rückforderung

Eine Rückforderung von zu Unrecht bezogenem Kinderbetreuungsgeld bei einem oder beiden Elternteilen löst zugleich eine Rückforderung beider Partnerschaftsboni aus, sofern dadurch die geforderte Bezugsdauer (mindestens 124 Tage pro Elternteil) oder die vorgeschriebene Aufteilungsquote (50:50 bis 60:40) nicht mehr erreicht wird.

Verlängerung eines Bestandsvertrages = erneute Gebührenpflicht?

Verlängerung eines Bestandsvertrages = erneute Gebührenpflicht?

Während die Vermietung von Wohnraum gänzlich von der Gebührenpflicht befreit ist, unterliegen andere Bestandsverträge wie Miet- oder Pachtverträge (z. B. Vermietung von Geschäftsräumen) entsprechend den Bestimmungen des Gebührengesetzes einer Rechtsgeschäftsgebühr im Ausmaß von 1 % (ausgenommen Jagdpacht mit 2 %). Die Gebühr bestimmt sich nach der Dauer des Vertragsverhältnisses. Wird das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so ist die Bemessungsgrundlage mit dem dreifachen Jahreswert der wiederkehrenden Leistung beschränkt. Bei einem Vertrag auf bestimmte Zeit ist grundsätzlich die vereinbarte bestimmte Dauer für die Berechnung der Gebühr heranzuziehen (maximal jedoch der achtzehnfache Jahreswert). Wird ein Bestandsvertrag zwar befristet abgeschlossen, kann dieser allerdings vorzeitig mittels Kündigung aufgelöst werden, ist für Zwecke des Gebührenrechts von einem Vertrag von unbestimmter Dauer auszugehen. Strittig war bis dato die Frage, ob die Verlängerung eines befristeten, aber gebührenrechtlich für unbestimmte Zeit qualifizierten Bestandsvertrages eine erneute Gebührenpflicht auslöst.

Rechtsansicht des VwGH

Der VwGH verweist im Rahmen seiner Entscheidung (VwGH v. 10.4.2024, Ro 2022/16/0017) auf das Gebührengesetz, worin geregelt ist, dass die Verlängerung der Geltungsdauer eines Vertrages als selbständiges Rechtsgeschäft eine erneute Gebührenpflicht auslöst. Der Umstand, dass bereits das „ursprüngliche“ Rechtsgeschäft vor Verlängerung für gebührenrechtliche Zwecke auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt, ändert an dieser Rechtsauffassung nichts, da die Verlängerung selbst wie ein neues (losgelöstes) Rechtsgeschäft zu bewerten ist.