Wann muss bei Elektrofahrzeugen eine Eigenverbrauchsbesteuerung erfolgen?

Neben der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs hat auch die bis Ende Februar 2021 beantragbare 14%ige Investitionsprämie für die Anschaffung von Elektrofahrzeugen dazu geführt, dass Unternehmen vermehrt Elektrofahrzeuge als Dienstfahrzeuge angeschafft haben. Dabei wird jedoch mitunter übersehen, dass der Vorsteuerabzug nur dann zusteht, wenn das Fahrzeug entsprechend unternehmerisch genutzt wird und die Höhe der Anschaffungskosten zudem eine gewisse Grenze nicht überschreitet.

Anschaffung

Ist das Elektrofahrzeug dem Unternehmen zuzuordnen, so ist für Zwecke des Vorsteuerabzugs auch auf die Höhe der Anschaffungskosten abzustellen. Bei Anschaffungskosten bis zu € 40.000,00 steht der Vorsteuerabzug uneingeschränkt zu. Bei Anschaffungskosten zwischen € 40.000,00 und € 80.000,00 steht zwar grundsätzlich der gesamte Vorsteuerabzug zu, jedoch kommt es zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung in Höhe des nicht angemessenen Teils, sodass nachfolgende Fälle zu unterscheiden sind:

  • Anschaffungskosten bis € 40.000,00 brutto = voller Vorsteuerabzug
  • Anschaffungskosten zwischen € 40.000,00 und € 80.000,00 brutto = voller Vorsteuerabzug, jedoch Eigenverbrauchsbesteuerung in Höhe des € 40.000,00 übersteigenden Teils der Anschaffungskosten
  • Anschaffungskosten über € 80.000,00 brutto = kein Vorsteuerabzug

Laufende Nutzung

Im Hinblick auf die laufende Nutzung ist zwischen wertunabhängigen Betriebskosten und mit der Anschaffung verbundenen Kosten zu unterscheiden. Laufende und wertunabhängige Betriebskosten wie der Ladestrom berechtigen zum vollen Vorsteuerabzug, während bei wertabhängigen Kosten dieser mitunter nur eingeschränkt und analog zum Vorsteuerabzug aus der Anschaffung zusteht.

Privatnutzung

Wird das Elektrofahrzeug durch den Unternehmer selbst privat genutzt, so löst eine private Nutzung grundsätzlich eine Eigenverbrauchsbesteuerung aus, wenn Vorsteuern aus der Anschaffung geltend gemacht wurden. Überlässt der Unternehmer das Elektrofahrzeug hingegen an einen Dienstnehmer im Wege eines Sachbezugs zur Privatnutzung, so unterliegt dies ebenfalls der Umsatzsteuer, wobei sich aufgrund der fehlenden Sachbezugsversteuerung in der Regel (ausgenommen Nutzung gegen Kostenbeitrag) keine effektive Steuerlast ergibt. Im Zusammenhang dabei gilt es zu beachten, dass trotz einer allfälligen Privatnutzung das Fahrzeug dennoch in einem Mindestausmaß (> 10 %) für das Unternehmen genutzt werden muss, damit keine Überführung in den nicht-unternehmerischen Bereich unterstellt werden kann.

Wie hoch kann der Abschreibungssatz bei der beschleunigten Abschreibung von Gebäuden sein?

Wie berichtet kann unter bestimmten Voraussetzungen für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, eine beschleunigte Abschreibung (AfA) in Anspruch genommen werden. Im Jahr, in dem die Absetzung für Abnutzung erstmalig zu berücksichtigen ist, beträgt die AfA höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes (7,5 % bzw. 4,5 %), im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (5 % bzw. 3 %). Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wie bisher.

Die aktuell gewarteten Einkommensteuerrichtlinien führen dazu nun weiter aus:

Die Grenzen des zulässigen AfA-Satzes von 7,5 % bzw. 4,5 % können unterschritten werden, sodass ab dem Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der AfA auch die einfache AfA zulässig ist. Der passende beschleunigte Abschreibungssatz kann für beide Jahre der beschleunigten AfA frei gewählt werden. Im zweiten Jahr darf der AfA-Satz aber nicht höher sein als im ersten Jahr und nicht niedriger als der einfache AfA-Satz.

Die beschleunigte AfA kommt nicht zur Anwendung:

  • bei einem Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer
  • für Gebäude, die nicht in Massivbauweise errichtet wurden und für die von vornherein ohne Nachweis eine kürzere Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde
  • für Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten im Interesse der Denkmalpflege, die auf zehn Jahre gleichmäßig verteilt abgeschrieben werden
  • für Gebäude, die vor 1915 erbaut wurden, sofern von einem einfachen AfA-Satz in Höhe von 2 % ausgegangen wird.

Was ist bis zum 30.9.2021 von Unternehmern besonders zu beachten?

Vorsteuerrückerstattung aus EU-Ländern

Bis zum 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen für 2020 innerhalb der Europäischen Union via FinanzOnline beantragen.

Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen

Kapitalgesellschaften (wie z. B. auch GmbH & Co KGs) müssen grundsätzlich spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmer, mit Bilanzstichtag 31.12. wäre daher der 30.9. der letzte fristgerechte Abgabetag.

Durch die COVID-19-Gesetzgebung wurde allerdings im Wesentlichen für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereine mit Bilanzstichtag zwischen 16.10.2019 und 31.12.2020 die Offenlegungsfrist auf zwölf Monate verlängert. Jahresabschlüsse zum 31.12.2020 müssen daher in der Regel spätestens bis zum 31.12.2021 beim Firmenbuch eingereicht werden.

ESt- und KÖSt-Vorauszahlungen herabsetzen

Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres 2021 kann grundsätzlich noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden.

Anspruchsverzinsung

Ab 1.10. beginnt üblicherweise die Anspruchsverzinsung für Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen für das Vorjahr zu laufen. Das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 sieht aber vor, dass von einer Vorschreibung von Anspruchszinsen des Veranlagungsjahres 2020 abzusehen ist.

Kündigungsfristen für Arbeiter

Ab 1.10.2021 gelten für Arbeiter und freie Dienstnehmer neue Kündigungsfristen, die an die Regelungen für Angestellte angeglichen wurden.

Planen Sie jetzt den Erfolg Ihres Unternehmens für 2022

Wer ein Unternehmen führt – egal ob Großkonzern oder Ein-Mann-Betrieb –, möchte seine Produkte oder Leistungen absetzen, Arbeitsplätze schaffen und erhalten und schließlich auch Gewinne erwirtschaften. Diese allgemeinen Ziele muss jeder einzelne Unternehmer für sich konkretisieren und Strategien zu deren Erreichung festlegen. Und schon sind Sie mitten in der Erstellung einer langfristigen Planung und konkret einem Budget bzw. Plan für Ihre Umsätze und Aufwendungen für das nächste Jahr.

Ein fundiertes Budget mit einer betriebswirtschaftlichen Planung liefert dabei alle notwendigen Informationen für eine erfolgsorientierte Steuerung der Unternehmensaktivitäten. So können unterschiedliche Szenarien bewertet werden, mögliche Fehlentwicklungen frühzeitig erkannt und Maßnahmen rechtzeitig ergriffen werden. Krisen werden beherrschbar.

Betriebswirtschaftliche Planung zeigt, wie sich geplante Aktivitäten in den verschiedensten Unternehmensbereichen in einem Unternehmenserfolg niederschlagen werden. Ein realistisches und nachvollziehbares Budget für das nächste Jahr verschafft dem Unternehmen eine solide Basis. Neben der Finanzbedarfsplanung, Gewinn- und Verlustplanung und Bilanzplanung gibt es mehrere Teilpläne: Umsatzplanung, Investitionsplanung, Personalplanung, Liquiditätsplanung.

AWS Investitionsprämie

In den Förderrichtlinien ist festgelegt, dass die Fördernehmer verpflichtet sind, der AWS spätestens 3 Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen eine

Abrechnung vorzulegen.

Ausgenommen sind nur Abrechnungen, die bis 30.9.2021 vorgelegt werden. Diese unterliegen nicht der 3-Monatsfrist.

Bitte beachten Sie: Für ab dem 1.10.2021 eingereichte Abrechnungen ist die 3-Monatsfrist einzuhalten!

D.h. für die Einreichung der Abrechnung von Investitionen, die im Juni oder früher in Betrieb genommen und bezahlt wurden, ist es ab 1.10.2021 zu spät!

Die Abrechnung ist dann nicht mehr möglich.

Ab wann gelten die neuen gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeiter?

Der Stichtag für das Inkrafttreten der neuen Kündigungsfristen und –termine für Arbeiter wird ein weiteres Mal verschoben. Die neuen Regelungen gelten nunmehr für Kündigungen von Arbeiterdienstverhältnissen, die nach dem 30.9.2021 ausgesprochen werden. Dienstgeber erhalten damit mehr Zeit, um die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen in ihrem Betrieb an die geänderte Rechtslage anzupassen.

Kündigung durch den Dienstgeber: Welche Fristen und Termine gelten?

Der Dienstgeber kann ein Arbeiterdienstverhältnis ab 1.10.2021 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von

  • sechs Wochen,
  • zwei Monaten nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr,
  • drei Monaten nach dem vollendeten fünften Dienstjahr,
  • vier Monaten nach dem vollendeten 15. Dienstjahr oder
  • fünf Monaten nach dem vollendeten 25. Dienstjahr

zum jeweiligen Quartalsende lösen. Davon abweichend können auch der 15. eines Monats oder der Monatsletzte als Kündigungstermin vereinbart werden, sofern ein anwendbarer Kollektivvertrag dem nicht entgegensteht.

Kündigung durch den Dienstnehmer: Welche Fristen und Termine gelten?

Arbeiter können ihre Dienstverhältnisse ab 1.10.2021 mit einer Kündigungsfrist von grundsätzlich einem Monat zum jeweils Monatsletzten lösen. Eine für den Dienstnehmer günstigere Regelung (z.B. laut Kollektivvertrag) ist zulässig.

Die Kündigungsfrist kann durch Einzelvereinbarung auf bis zu sechs Monate verlängert werden. Die für den Dienstgeber geltende Kündigungsfrist darf dabei aber nicht kürzer ausfallen, als die Frist für die Kündigung durch den Dienstnehmer.

Was ist zu tun?

Bitte überprüfen Sie als Dienstgeber rechtzeitig, ob die jeweils anwendbaren Kollektivverträge, Betriebs- und Einzelvereinbarungen der neuen Rechtslage entsprechen und bereits aufeinander abgestimmt sind. Denn der Dienstgeber darf kürzere Kündigungsfristen, die sich z.B. aus einem „alten“ Kollektivvertrag ergeben, ab 1.10.2021 nicht mehr anwenden, da ansonsten arbeitsrechtliche Entschädigungsansprüche des Dienstnehmers entstehen können. Nehmen Sie als Dienstgeber im Zweifel unbedingt Beratung bezüglich ihrer individuellen Situation in Anspruch, um kostspielige Folgen zu vermeiden.

Welche Corona-Unterstützungsleistungen werden verlängert?

Zur finanziellen Unterstützung der auch weiterhin besonders von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie betroffenen Branchen wurden ausgewählte Corona-Unterstützungsleistungen zuletzt noch einmal verlängert und in einigen Punkten adaptiert. Die wesentlichen Anpassungen haben wir für Sie in diesem Beitrag zusammengefasst.

Ausfallsbonus

  • Der Ausfallsbonus wird um drei Monate (bis September 2021) verlängert.
  • Der Umsatzausfall muss künftig 50 % (statt bisher 40 %) betragen.
  • Die Höhe des Ausfallsbonus soll künftig nach branchenabhängig gestaffelt sein. Die Ersatzraten betragen 10 %, 20 %, 30 % und 40 % des Rohertrages.
  • Der Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss, der bislang im Rahmen des Ausfallsbonus beantragt werden könnte, entfällt. Künftig kann somit nur noch der eigentliche Bonus beantragt werden.
  • Der monatliche Förderhöchstbetrag wird auf € 80.000,00 (bislang € 30.000,00) angehoben.
  • Neu ist dabei, dass die im Rahmen des Ausfallsbonus bezahlte Unterstützungsleistungen gemeinsam mit einer allenfalls bezogenen Kurzarbeitsbeihilfe in Summe den Umsatz des Vergleichszeitraumes nicht übersteigen darf.
  • Die im Rahmen des Fixkostenzuschusses 800.000 vorgesehenen Regelungen zu Dividenden, Boni und Kündigungen werden auch für den Ausfallsbonus übernommen.

Weiterführende Informationen unter https://www.fixkostenzuschuss.at/ausfallsbonus/.

Verlustersatz

  • Der Verlustersatz wird um sechs Monate (bis Dezember 2021) verlängert.
  • Der Umsatzausfall muss 50 % (bislang 30 %) betragen.
  • Eine Deckelung des Verlustersatzes bei € 10 Mio. wird eingeführt.

Weiterführende Informationen unter https://www.fixkostenzuschuss.at/verlustersatz/.

Überbrückungsgarantien

  • Der Haftungsrahmen für Überbrückungsfinanzierungen wird bis 31.12.2021 verlängert.
  • Künftig sollen Stundungen bis zum 31.12.2021 möglich sein.

Weiterführende Informationen unter https://www.aws.at/aws-garantie/ueberbrueckungsgarantie/.

Härtefallfonds

  • Der Härtefallfonds wird um drei Monate (bis September 2021) verlängert.
  • Die Voraussetzung eines behördlichen Betretungsverbots entfällt. Ein Antrag kann künftig nur noch dann gestellt werden, wenn der Umsatzausfall 50 % beträgt oder die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können.
  • Der Fördermindestbetrag beträgt künftig € 600,00 (bislang € 1.100,00 inklusive Comeback-Bonus und Zusatzbonus), der Förderhöchstbetrag beträgt € 2.000,00.
  • Die Betrachtungszeiträume beginnen künftig mit dem Monatsersten (statt wie bisher mit dem 16. des Monats).

Weiterführende Informationen unter https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html.

Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler

  • Die Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler wird um drei Monate (bis September 2021) verlängert.
  • Künftig soll keine Gegenverrechnung mit dem Härtefallfonds mehr stattfinden.

Weiterführende Informationen unter https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.859358.

NPO-Unterstützungsfonds

  • Der NPO-Unterstützungsfonds wird um sechs Monate (bis Dezember 2021) verlängert.

Weiterführende Informationen unter https://npo-fonds.at/.

Welche Neuerungen bringt die fünfte Phase der Corona-Kurzarbeit?

Die vierte Phase der Corona-Kurzarbeit läuft mit 30.6.2021 aus. Durch die inzwischen beschlossene fünfte Phase wird die Corona-Kurzarbeit nun in adaptierter Form über den 1.7.2021 hinaus fortgeführt. Die neue Phase sieht dabei im Wesentlichen zwei Modelle vor, die abhängig von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens in Anspruch genommen werden können. Die wesentlichen Eckpunkte dieser beiden Modelle haben wir für Sie zusammengefasst.

Modell 1: Corona-Kurzarbeit für besonders betroffene Branchen

Die Rahmenbedingungen der vierten Phase der Corona-Kurzarbeit werden für nach wie vor wirtschaftlich besonders betroffene Unternehmen, deren Umsatz im dritten Quartal 2020 im Vergleich zum dritten Quartal 2019 um mindestens 50 % zurückgegangen sind, weitgehend unverändert bis voraussichtlich 31.12.2021 verlängert.

Für diese Unternehmen gilt also weiterhin insbesondere

  • eine Mindestarbeitszeit von 30 % (Ausnahmen in Einzelfällen sind möglich) und
  • die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe in der bisherigen Höhe.

Modell 2: Übergangsmodell mit geringerer Förderhöhe

Anderen Betrieben steht von 1.7.2021 bis voraussichtlich 30.6.2022 ein angepasstes Kurzarbeitsmodell zur Verfügung. Für dieses sogenannte „Übergangsmodell“ gilt, dass

  • die bisherige Kurzarbeitsbeihilfe um 15 % reduziert wird,
  • die Mindestarbeitszeit auf 50 % erhöht wird (Ausnahmen in Einzelfällen sind möglich),
  • der Arbeitnehmer verpflichtet ist, für jeweils zwei angefangene Corona-Kurzarbeitsmonate eine Woche Urlaub zu verbrauchen,
  • es erleichtert werden soll, zwischen den Phasen der Corona-Kurzarbeit Personal abzubauen, und
  • neu in die Corona-Kurzarbeit eintretende Betriebe eine dreiwöchige Beratungsphase bei AMS und den Sozialpartnern absolvieren müssen.

Für das neue „Übergangsmodell“ gilt außerdem, dass Betriebe die Corona-Kurzarbeit für höchstens 24 Monate in Anspruch nehmen können, wobei in Einzelfällen auch Ausnahmen möglich sind. Die Antragsphase beträgt sechs Monate.

Ausführliche Regelung durch Richtlinie

Wesentliche Details der fünften Phase der Corona-Kurzarbeit werden in einer neuen Richtlinie des Arbeitsmarktservice (AMS) geregelt. Diese Kurzarbeits-Richtlinie liegt derzeit allerdings noch nicht auf.

Was ist neu an den FAQ zum Corona-Verlustersatz?

Neben der Verlängerung des Betrachtungszeitraumes bis Dezember 2021 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) zuletzt eine in mehreren Punkten überarbeitete Fassung seiner FAQ zum Verlustersatz veröffentlicht. Einige der wesentlichen Neuerungen haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst.
Die vollständigen FAQ in ihrer aktuellen Fassung finden Sie unter der Internetadresse https://www.fixkostenzuschuss.at/verlustersatz/#faqs.

  • Die FAQ stellen nun klar, dass die Beantragung der ersten Tranche des Verlustersatzes (mit Auszahlung von 70 % der Fördersumme) nicht verpflichtend ist. Stattdessen kann der gesamte Verlustersatz auch erst im Rahmen der zweiten Tranche beantragt werden. Antragsteller müssen also nicht zwingend bis zum 30.6.2021 die erste Tranche beantragen, um den Verlustersatz in voller Höhe erhalten zu können.
  • Ebenso wird klargestellt, dass eine zeitliche Lücke im Betrachtungszeitraum nicht nur wegen des Lockdown-Umsatzersatzes, sondern auch wegen des Lockdown-Umsatzersatzes II und der Lockdown-Kompensation („Überbrückungshilfe für selbstständige Künstlerinnen und Künstler“) gerechtfertigt sein kann.
  • Neu in die FAQ aufgenommen wurde die Anleitung zur Berücksichtigung des 13. und 14. Gehalts bei der Verlustermittlung. Grundsätzlich sind das 13. und 14. Gehalt durch sechs zu dividieren und mit der Anzahl der Monate, für die ein Verlustersatz beantragt wird, zu multiplizieren. Das gilt allerdings nicht für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die ihre Betriebseinnahmen und –ausgaben nach Zufluss und Abfluss ermitteln. Diese müssen auch das 13. Und 14. Gehalt nach dem Abflussprinzip berücksichtigen.
  • Neu ist außerdem die Klarstellung, dass Abschreibungen von Forderungen des Umlaufvermögens nicht willkürlich in einen Betrachtungszeitraum verschoben und Zuschreibungen auf Forderungen des Umlaufvermögens nicht willkürlich aus den Betrachtungszeiträumen verschoben werden dürfen. Die bisherige Bilanzierungspraxis ist unter besonderer Beachtung der Bewertungsstetigkeit beizubehalten. Abschreibungen und Zuschreibungen müssen grundsätzlich durch 12 dividiert und anschließend mit der Anzahl der Monate, für die der Verlustersatz beantragt wird, multipliziert werden.
  • Ebenso darf die Dotierung einer Rückstellung nicht willkürlich in den Betrachtungszeitraum verschoben werden, während die Auflösung einer Rückstellung nicht willkürlich aus dem Betrachtungszeitraum verschoben werden darf. Die bisherige Bilanzierungspraxis ist auch hier unter besonderer Beachtung der Bewertungsstetigkeit beizubehalten. Dotierungen und Auflösungen müssen grundsätzlich durch 12 dividiert und anschließend mit der Anzahl der Monate, für die der Verlustersatz beantragt wird, multipliziert werden.
  • Erhaltungs- und Instandhaltungsarbeiten, die aufgrund eines angeordneten Lockdowns vorgezogen wurden, dürfen grundsätzlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sie den Median der letzten fünf vollen Geschäftsjahre (oder eines kürzeren Zeitraums, wenn keine fünf vollen Geschäftsjahre gegeben sind) nicht übersteigen oder bereits vor dem 16.3.2020 nachweislich für den Betrachtungszeitraum geplant waren.
  • Neu in den FAQ ist schließlich auch die Klarstellung, dass auch die vorgezogene und degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) berücksichtigt werden können. Zu diesem Zweck muss die AfA des gesamten Jahres durch 12 (oder im Falle einer Halbjahres-AfA durch sechs) dividiert und mir der Anzahl der Monate, für die ein Verlustersatz beantragt wird, multipliziert werden.

Wie werden BSVG-Pensionen ab 1. Jänner 2021 angepasst?

Der allgemeine Anpassungsfaktor für Pensionen nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) wurde für das Kalenderjahr 2021 mit 1,015 (daraus ergibt sich eine Erhöhung von 1,5 %) festgelegt. Weil gerade die Bezieher kleiner und mittlerer Pensionen aber oftmals überdurchschnittlich von steigenden Lebenserhaltungskosten betroffen sind, werden die Pensionsbezüge dieser Personengruppe zur Stärkung ihrer Kaufkraft um mehr als eine allgemeine Inflationsabgeltung erhöht.

Gesamtpensionseinkommen als Bezugsgröße

Die Anpassung erfolgt gestaffelt und orientiert sich am Gesamtpensionseinkommen, also der Summe aller Bezüge aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die zum 31. Dezember 2020 nach den jeweils geltenden Bestimmungen ein Anspruch bestanden hat (einschließlich Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitspension in der tatsächlich gebührenden Höhe). Ob zum Stichtag ein Anspruch gegeben war, wird dabei ohne Berücksichtigung der Ruhens- und Wegfallbestimmungen sowie bestimmter Sonderregelungen für den Anfall einer Erwerbsunfähigkeitspension beurteilt.

Nicht zum Gesamtpensionseinkommen zählen hingegen Kinderzuschüsse, Ausgleichszulagen, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2020 endet, und Hinterbliebenenpensionen, bei denen sich zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Berechnung des Hinterbliebenenanteils an der Bemessungsgrundlage des Verstorbenen oder wegen der Anrechnung eigener Bezüge kein Auszahlungsbetrag ergibt.

Pensionserhöhung 2021

Ab dem 1. Jänner 2021 wird das Gesamtpensionseinkommen,

  • wenn es sich auf weniger als € 1.000,00 monatlich beläuft, um 3,5 %,
  • wenn es zwischen € 1.000,00 und € 1.400,00 monatlich beträgt, um einen linear von 3,5 % auf 1,5 % absinkenden Wert,
  • wenn es zwischen € 1.400,00 und € 2.333,00 monatlich beträgt, um 1,5 % (Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2021) und
  • wenn es sich auf mehr als € 2.333,00 monatlich beläuft, um pauschal € 35,00

erhöht.

Sofern mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen werden, muss der zustehende Erhöhungsbetrag im Verhältnis der Pensionsbezüge zueinander aufgeteilt werden.