Was ist ein Auskunftsbescheid?
Besteht eine konkrete Rechtsfrage im Hinblick auf eine geplante Umgründung, Verrechnungspreiskonstellation oder im Bereich der Gruppenbesteuerung, so besteht die Möglichkeit, im Rahmen eines Auskunftsbescheids nach § 118 Bundesabgabenordnung eine verbindliche Auskunft des Finanzamtes dazu einzuholen. Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass die verbindliche Anfrage an das Finanzamt neben der Erfüllung notwendiger inhaltlicher Voraussetzungen auch mitunter hohe Kosten verursacht.
Der Antrag hat folgende Punkte zu enthalten:
- eine umfassende Darstellung des noch nicht verwirklichten Sachverhaltes
- die Darlegung des besonderen Interesses des Antragstellers
- eine Darstellung des Rechtsproblems
- die Formulierung konkreter Rechtsfragen
- die Darlegung und Begründung der eigenen Rechtsansicht
- die Bekanntgabe des Umsatzes für die Ermittlung des Verwaltungskostenbeitrages
Die Beantwortung im Rahmen des Auskunftsbescheids obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der betreffenden Abgabe oder für die Erlassung des betreffenden Feststellungsbescheides zuständig ist.
Für den im Rahmen der Beantwortung entstehenden Mehraufwand wird seitens des Finanzamts ein Verwaltungskostenbeitrag eingehoben. Dieser beträgt (im Falle der Bearbeitung) zwischen € 1.500,00 und € 20.000,00 und ist in Abhängigkeit der Umsatzerlöse der Antragsstellerin bzw. des Antragsstellers gestaffelt. Im Falle einer Zurückweisung oder Zurücknahme des Antrags beträgt der Verwaltungskostenbeitrag € 500,00.
Übernahme der Homeoffice-Regelungen ins Dauerrecht
Da das Homeoffice mittlerweile fixer Bestandteil der Arbeitswelt ist, hat der Gesetzgeber die bis 31.12.2023 befristete Regelung im Rahmen des Progressionsabgeltungsgesetzes 2024 ins Dauerrecht übernommen. Somit können auch im Jahr 2024 nachfolgende Positionen steuerlich geltend gemacht werden:
Homeoffice-Pauschale
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, welche eine Homeoffice-Tätigkeit gewähren, können den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Nutzung dieser eine Homeoffice-Pauschale von max. € 3,00 pro Tag bzw. max. € 300,00 pro Jahr leisten (max. 100 Homeoffice-Tage). Leistet der Arbeitgeber keine oder eine niedrigere Pauschale, besteht auf Ebene des Arbeitnehmers die Möglichkeit zur Geltendmachung von Differenzwerbungskosten.
Digitale Arbeitsmittel
Die unentgeltliche Überlassung digitaler Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber stellt keinen steuerpflichtigen Sachbezug bei Arbeitnehmern dar. Deren Bereitstellung ist durch das Homeoffice-Pauschale abgegolten. Erfolgt eine Anschaffung durch den Arbeitnehmer selbst, stellen die Anschaffungskosten Werbungskosten dar, welche allerdings um das Homeoffice-Pauschale zu kürzen sind, sofern dieses durch den Arbeitgeber oder als Differenzwerbungskosten berücksichtigt wurde.
Ergonomisches Mobiliar
Arbeitnehmer können Ausgaben für die Anschaffung von ergonomischem Mobiliar als Werbungskosten geltend machen. Die Höhe der jährlich absetzbaren Kosten ist mit € 300,00 beschränkt, wobei ein Überhang ins Folgejahr vorgetragen werden kann.
Lohnzettel
Weiterhin ist zu beachten, dass Arbeitgeber die Anzahl der Homeoffice-Tage am Lohnkonto sowie auf dem Jahreslohnzettel (L16) zu erfassen haben.
Ebenfalls ist auch die Summe des vom Arbeitgeber nicht steuerbar ausgezahlten Homeoffice-Pauschales am Lohnkonto zu erfassen.
Wo sind Informationen zum Nullsteuersatz in der Umsatzsteuer für Photovoltaikanlagen zu finden?
Die Umsatzsteuer für die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen, die nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2026 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, beträgt aufgrund einer Änderung des Umsatzsteuergesetzes 0 %. Dies gilt nur, wenn die Lieferungen oder Installationen an oder die innergemeinschaftlichen Erwerbe bzw. Einfuhren durch den Betreiber erfolgen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird und dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden betrieben wird oder betrieben werden soll.
Weiters ist normiert, dass für die entsprechende Photovoltaikanlage bis zum 31.12.2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) eingebracht worden ist (zu beachten ist eine Übergangsregelung für Anlagen, die vor dem 1.1.2024 in Betrieb genommen wurden).
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat nun in FAQs Antworten zu einigen Zweifelsfragen in folgenden Bereichen gegeben:
- Allgemeines
- Begünstigte Umsätze
- Betreiber
- Gebäude
- Sonstiges
Diese Informationen sind auf der Website des BMF (www.bmf.gv.at) unter Themen / Steuern / Für Unternehmer / Umsatzsteuer / Informationen zu finden (Stand Anfang Februar 2024).
Weiters wurden vom BMF Antworten zu Anfragen des Bundesverbandes Photovoltaic Austria und der Landwirtschaftskammer publiziert. Auch wurden Informationen zu Fragen der Wirtschaftskammer in folgenden Bereichen veröffentlicht:
- Begünstigte Anlagen und Tätigkeiten
- Begünstigte Nebenleistungen und Zubehör
- Nachweise, Vertrauensschutz
- Begünstigte Betreiber
Diese Informationen sind auf der Website des BMF (www.bmf.gv.at) unter Rechtsnews / Steuern-Rechtsnews /Aktuelle Informationen und Erlässe /Fachinformationen-Umsatzsteuer zu finden (Stand Anfang Februar 2024).
Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2024
Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, und
- das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, EWR-Staat oder der Schweiz aufhält,
- das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und
- für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.
Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.
Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für steuerliche Belange gelten für das Kalenderjahr 2024 folgende Sätze:
Altersgruppe | |
0-5 Jahre | € 340,00 |
6-9 Jahre | € 430,00 |
10-14 Jahre | € 530,00 |
15-19 Jahre | € 660,00 |
20 Jahre oder älter | € 760,00 |
Wann haben Arbeitnehmer eine Arbeitnehmerveranlagung abzugeben?
Die Steuer von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird in der Regel bereits mit dem Lohnsteuerabzug abgegolten.
Die nachfolgende Veranlagung erfolgt dabei entweder freiwillig (Antragsveranlagung), automatisch oder zwingend (Pflichtveranlagung). Verpflichtend muss ein Arbeitnehmer eine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 unter anderem einreichen, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als € 12.756,00 beträgt und
- Nebeneinkünfte von mehr als € 730,00 erzielt wurden, oder
- gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und / oder Pensionen bezogen wurden, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert wurden, oder
- bestimmte Absetzbeträge, Freibeträge bzw. das Pendlerpauschale zu Unrecht in Anspruch genommen wurden oder unrichtige Angaben (z. B. bei Familienbonus Plus, Zuschuss zur Kinderbetreuung) getätigt wurden, oder
- ein Homeoffice-Pauschale in einer insgesamt nicht zustehenden Höhe steuerfrei belassen wurde, oder
- mehr als € 3.000,00 Gewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt wurde, oder
- eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung gestellt wurde, oder Kosten einer solchen Karte übernommen wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen, oder ein nicht zustehender Betrag unversteuert belassen wurde, oder
- die Voraussetzungen für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen (bei Sportvereinen) oder für bestimmte Zuschüsse in bestimmten Gewerben (z. B. Bewachungsgewerbe) nicht vorlagen, oder ein zu hoher Betrag unversteuert belassen wurde.
Ab der Veranlagung 2024 gilt obiges auch, wenn die Voraussetzungen des steuerfreien Freiwilligenpauschale nicht vorlagen oder ein geldwerter Vorteil aus einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung zugeflossen ist und kein oder ein zu geringer Steuerabzug vom Arbeitslohn erfolgt ist.
Weiters bestehen einige Sachverhalte, wo Sie das Finanzamt auffordert, eine Arbeitnehmerveranlagung einzureichen.
Darüber hinaus ist für Arbeitnehmer unter anderem eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn Kapitaleinkünfte oder Einkünfte aus privaten Grundstücksverkäufen ohne Abfuhr der entsprechenden Sondersteuern (KESt bzw. ImmoESt) erzielt wurden.
Sollte keine steuerliche Vertretung vorliegen, so gilt als generelle Frist für die Einreichung der Erklärung in Papierform der 30.4. des Folgejahres oder der 30.6. des Folgejahres für Einreichungen über FinanzOnline.
Bei einzelnen Fällen der Veranlagung (gleichzeitig mehrere nichtselbständige Einkünfte, Wegfall des berücksichtigten Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages) gilt zudem die allgemeine Frist des 30.9. des Folgejahres, unabhängig davon, ob die Erklärung mit dem amtlichen Formular oder elektronisch eingereicht wird.
Rechtsformwahl: Was ändert sich 2024 aus steuerlicher Sicht?
Für die Auswahl der optimalen Rechtsform sind jedenfalls Haftungsfragen sowie organisatorische, betriebswirtschaftliche und sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen zu bedenken. Zentrales Entscheidungskriterium ist aber auch immer wieder die steuerliche Optimierung. Hier haben sich einige Einflussfaktoren im Jahr 2024 geändert:
- Der Körperschaftsteuersatz ist von 25 % in 2022, 24 % in 2023 nun auf 23 % in 2024 gesunken.
- Seit Beginn des Jahres 2024 ist durch die Senkung des Mindeststammkapitals einer GmbH von € 35.000,00 auf € 10.000,00 auch die Mindestkörperschaftsteuer von € 1.750,00 p.a. (€ 437,50 pro Quartal) auf € 500,00 p. a. (€ 125,00 pro Quartal) gesunken.
- Auch der Einkommensteuersatz ist in den letzten beiden Jahren in zwei Stufen gesunken. Zu beachten ist nun, dass Grenzbeträge der Einkommensteuerstufen sowie einige Absetzbeträge jährlich entsprechend der Inflation valorisiert werden („Abschaffung der kalten Progression“).
- Die Obergrenze des Grundfreibetrages des Gewinnfreibetrages liegt ab 2024 bei € 33.000,00 (bisher € 30.000,00).
- Seit 2023 ist für bestimmte Investitionen ein Investitionsfreibetrag steuerlich lukrierbar. Der Investitionsfreibetrag steht sowohl natürlichen Personen wie auch GmbHs zu, während der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag nur bei natürlichen Personen ansetzbar ist.
Auch wenn die genannten Änderungen einen steuerlichen Vorteilhaftigkeitsvergleich in den meisten Fällen wohl nicht signifikant verändern werden, sind sie bei Überlegungen zu einer anstehenden Rechtsformwahl zu berücksichtigen. Eine pauschale Aussage, bei welcher Rechtsform weniger an Steuern und Abgaben in den kommenden Jahren zu entrichten sein wird, ist nicht machbar. Die individuelle Situation muss genau beleuchtet werden.
Wie wurde der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag ab 2024 gesenkt?
Alle Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beschäftigen, haben grundsätzlich einen Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) zu leisten. Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft haben neben dem DB auch einen Zuschlag (DZ) abzuführen. Es handelt sich beim DZ um eine Kammerumlage der Wirtschaftskammer.
DB und DZ werden von der Summe der Arbeitslöhne, die in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer gewährt werden, berechnet. Die Höhe des DB ist bundesweit gleich und beträgt grundsätzlich 3,9 % der monatlichen Bruttolohnsumme. Ab dem Kalenderjahr 2025 beträgt der DB 3,7 % und auch in den Jahren 2023 und 2024 beträgt der Beitrag 3,7 %, wenn dies in bestimmten lohngestaltenden Vorschriften so festgelegt ist.
Die Höhe des DZ ist in den Bundesländern unterschiedlich. Die Prozentsätze haben sich für 2024 wie folgt reduziert:
2024 | 2023 | |
Burgenland | 0,40 % | 0,42 % |
Kärnten | 0,37 % | 0,39 % |
Niederösterreich | 0,35 % | 0,38 % |
Oberösterreich | 0,32 % | 0,34 % |
Salzburg | 0,36 % | 0,39 % |
Steiermark | 0,34 % | 0,36 % |
Tirol | 0,39 % | 0,41 % |
Vorarlberg | 0,33 % | 0,37 % |
Wien | 0,35 % | 0,38 % |
Für DB/DZ/Kommunalsteuer gilt: Ist die Bemessungsgrundlage in einem Kalendermonat nicht höher als € 1.460,00, verringert sie sich um € 1.095,00.
Besondere Fristen für Unternehmer im Februar
Unternehmerinnen und Unternehmer müssen die Jahreslohnzettel ihrer Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer aus dem Jahr 2023 in elektronischer Form bis Ende Februar 2024 an das Finanzamt melden.
Unternehmer müssen auch Zahlungen, die für bestimmte Leistungen (z. B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages) außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2023 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2024 gemeldet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Zahlungen an einen Leistungserbringer von mehr als € 100.000,00 pro Kalenderjahr) müssen Zahlungen ins Ausland bis Ende Februar dem Finanzamt gemeldet werden, wenn die Zahlung für bestimmte Leistungen erfolgte, wie z. B. Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, bestimmte Vermittlungsleistungen, und kaufmännische oder technische Beratungen im Inland.
Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2023 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger grundsätzlich elektronisch mittels ELDA übermittelt werden. Bestimmte Beträge (z. B. Spenden, Kirchenbeiträge) werden automatisch als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn die empfangenden Organisationen diese an das Finanzamt melden. Die Meldung für 2023 hat durch die betroffenen Organisationen bis Ende Februar 2024 zu erfolgen.
Ein Verein muss für jeden Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer, dem er in 2023 für eine nichtselbständige Tätigkeit ausschließlich steuerbegünstigte pauschale Reiseaufwandsentschädigungen (§ 3 Abs. 1 Z 16c EstG) ausbezahlt hat, diese dem Finanzamt bis Ende Februar 2024 übermitteln.
Weiters ist im Februar besonders zu beachten:
Der signierte Jahresbeleg der Registrierkasse zum Jahresende 2023 ist verpflichtend bis spätestens 15.2.2024 (lt. BMF-Info) zu überprüfen. Dies kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.
Ausweitung der Spendenbegünstigung durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz
Am 14.12.2023 wurde vom Nationalrat das „Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023“ beschlossen, durch welches die Spendenabsetzbarkeit auf weitere begünstigte Einrichtungen ausgeweitet und das Verfahren zur Erlangung der steuerlichen Spendenbegünstigung deutlich vereinfacht werden sollen. Das Inkrafttreten erfolgte mit 1.1.2024.
Ausweitung der Begünstigung
Spenden können nur dann steuermindernd als Betriebs- bzw. Sonderausgabe abgesetzt werden, wenn diese explizit an eine im Gesetz ausdrücklich genannte Körperschaft (z. B. Universitäten, Museen, Feuerwehren etc.) oder an eine Empfängerin bzw. einen Empfänger (Körperschaft) geleistet werden, die/der einen begünstigten Zweck verfolgt, welcher durch einen finanzamtlichen Spendenbegünstigungsbescheid nachgewiesen wird. Im Hinblick auf die nicht explizit im Gesetz genannten Körperschaften wurde die Spendenabsetzbarkeit durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz im Umfang wesentlich erweitert. So gelten als begünstigte Zwecke nunmehr alle gemeinnützigen Zwecke gemäß § 35 BAO, alle mildtätigen Zwecke gemäß § 37 BAO sowie auch die Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsaufgaben, die Entwicklung der Künste oder Lehraufgaben zur Erwachsenenbildung.
Vereinfachung des Meldeverfahrens
Im Hinblick auf die Beantragung eines Spendenbegünstigungsbescheids genügt es nunmehr, dass die Körperschaft die allgemeinen Voraussetzungen gemeinnütziger / mildtätiger Körperschaften erfüllt und seit mindestens 12 Monaten (vormals 36 Monaten) dem begünstigten Zweck dient sowie innerhalb der letzten zwei Jahre keine Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlichen Finanzvergehens vorliegt.
Anstatt der erforderlichen Wirtschaftsprüferbestätigung ist die bescheidmäßige Zuerkennung der Spendenbegünstigung für kleinere Einrichtungen nunmehr mittels eines elektronischen Formulars zu beantragen, welches vom steuerlichen Vertreter via FinanzOnline an das Finanzamt Österreich zu übermitteln ist (Erstantrag). Nur in jenen Fällen, in denen eine gesetzliche oder satzungsmäßige Pflicht zur Abschlussprüfung vorliegt, ist auch weiterhin eine jährliche Bestätigung der Wirtschaftsprüferin bzw. des Wirtschaftsprüfers erforderlich.