Wo finde ich Informationen zu wichtigen Corona-Zuschüssen?

Im Folgenden finden Sie einen Überblick zu Fundstellen im Internet zu einigen wichtigen Corona-Zuschüssen:

www.fixkostenzuschuss.at

Fixkostenzuschuss I, Fixkostenzuschuss 800.000, Verlustersatz, Ausfallsbonus

www.umsatzersatz.at

Umsatzersatz II für indirekt von den COVID-19-Schutzmaßnahmen betroffenen Unternehmen.

www.ams.at

Corona-Kurzarbeitsbeihilfe, Neustartbonus

www.wko.at

Härtefallfonds als Unterstützung für Ein-Personen- und Kleinstunternehmer

www.svs.at

Überbrückungsfinanzierung für KünstlerInnen und Kunstschaffende

www.ksvf.at

COVID-19-Fonds für Künstler und Kulturvermittler

www.aws.at

Comeback-Zuschuss für Film und TV-Produktionen, Überbrückungskredite, Kreditgarantien

www.npo-fonds.at

Non-Profit-Unterstützungsfonds

www.oeht.at

Schutzschirm für die Veranstaltungsbranche, Überbrückungskredite, Kreditgarantien

www.cofag.at

Standortsicherungszuschüsse, Fixkostenzuschüsse, Verlustersatz, Ausfallsbonus, Überbrückungskredite

www.oekb.at

Überbrückungsgarantien für Großunternehmen, COVID-19-Hilfe zur Unterstützung der Exportwirtschaft

Daneben gibt es noch eine Reihe weiterer Förderungen, wie z. B. die Entschädigungsmöglichkeiten nach dem Epidemiegesetz, steuerliche Begünstigungen (www.bmf.gv.at) und Unterstützungen der Sozialversicherung (www.gesundheitskasse.at und www.svs.at).

Dieser Überblick ohne Anspruch auf Vollständigkeit ist auf dem Stand 10.4.2021. Informationen zu Förderungen im Zusammenhang mit der Coronakrise können sich kurzfristig ändern.

Coronavirus: Welche Beihilfen wurden zuletzt erweitert?

Um die Wirtschaft angesichts der anhaltenden Corona-Pandemie weiterhin zu stützen, hat die Bundesregierung zuletzt eine Erweiterung der nachstehenden Corona-Beihilfen beschlossen.

Erhöhter Ausfallsbonus für März und April

Um besonders betroffene Unternehmen mit mehr Liquidität auszustatten, wird der Ausfallsbonus für die Monate März und April 2021 wie folgt erhöht:

  • Statt der bisherigen 15 % können im Rahmen des Ausfallbonus nunmehr 30 % als „eigentlicher Bonus“ beantragt werden. Gemeinsam mit dem 15%igen Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss können somit 45 % des Umsatzrückgangs beantragt werden.
  • Weiters wird auch die Obergrenze für den Ausfallsbonus von € 30.000,00 auf € 50.000,00 angehoben. Dementsprechend können für März und April 2021 jeweils bis zu € 80.000,00 als Ausfallsbonus beantragt werden (€ 50.000,00 „eigentlicher Bonus“ und € 30.000,00 FKZ-Vorschuss).
  • Die Antragstellung für den erhöhten Ausfallsbonus für März 2021 erfolgt ab dem 16.4.2021 via FinanzOnline.

Weiterführende Informationen zum Ausfallsbonus erhalten Sie hier.

Kurzarbeitsbonus

Für Betriebe in ausgewählten Branchen, die seit November von Öffnungsbeschränkungen betroffen sind, gibt es einen neuen Kurzarbeitsbonus in Höhe von bis zu € 1.000,00. Im Rahmen dieser Förderung erhalten Arbeitgeber einen Zuschuss von bis zu € 825,00 pro beschäftigter Person, für welche der Kurarbeitsbonus beantragt wird. Die Beschäftigten selbst erhalten jeweils € 175,00 netto von ihrem Arbeitgeber als einmalige Abgeltung für ihren Einkommensverlust. Die betroffenen Branchen sind auf der Homepage des BMF angeführt und umfassen insbesondere:

  • Personenbeförderung,
  • Beherbergung,
  • Gastgewerbe,
  • Kinos,
  • Kultur,
  • Sport- und Freizeitunterricht.

Weiterführende Informationen zum Kurzarbeitsbonus erhalten Sie hier. .

Gastgartenförderung

Als branchenspezifische Unterstützung können Gastgärtenbetreiber im Rahmen der „Gastgärtenoffensive“ eine Investitionsprämie von 20 % für Investitionen in die Schaffung zusätzlicher oder Attratkivierung bestehender Verabreichungsplätze im Freien erhalten. Die förderbaren Kosten müssen dabei mindestens € 5.000,00 und dürfen höchstens € 100.000,00 betragen. Die Gastgartenförderung beläuft sich auf mindestens € 1.000,00 und ist mit € 20.000,00 gedeckelt. Die Abwicklung wird durch die Österreichische Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) erfolgen.

Weiterführende Informationen zur Gastgartenförderung erhalten Sie hier.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 26.4.2021 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter den jeweils angeführten Internetadressen.

Neuer Webauftritt

EU-OSS ab 01.07.2021 – eine Vorweginformation


Mit 1.7.2021 wird die Lieferschwelle innerhalb der EU abgeschafft und es führt zur sofortigen Umsatzsteuerpflicht im Bestimmungsland und damit einhergehend mit einer Registrierungspflicht. Der Versand an Private oder Schwellenerwerber (Kleinunternehmer, pauschalierte Landwirte,…) galt am Ursprungsland zu besteuern und erst ab Überschreiten von Lieferschwellen am Empfängerland (mit Registrierung und Abfuhr der UST im Empfängerland). Ab 1.7.2021 wird grundsätzlich (bis auf Ausnahmen) im Empfängerland besteuert, was zu erheblichem Aufwand für KMUs führen kann.
Um dies einfacher zu gestalten, gibt es die Möglichkeit des EU- OSS (EU-One-Stop-Shop). Die Registrierung erfolgt über FinanzOnline in Österreich. Erklärt wird immer im Kalendervierteljahr und muss vor dem ersten Kalendervierteljahr beantragt werden.
Beispiel: wenn die Anwendung ab 1.7.2021 gewünscht wird, ist der Antrag bis 30.6.2021 einzubringen. Abgabe ist der letzte Tag des am Erklärungszeitraum folgenden Monats; also für das 3. Quartal mit 31.10.2021. Achtung: abweichend von den Fristen zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung (bis 15. des übernächsten Monats). Der Antrag kann bereits ab 1.4.2021 eingebracht werden.
Eine der Ausnahmen ist die Erleichterung für Kleinstunernehmer:
Besteuerung bleibt im Ursprungsland, wenn derartige Umsätze in andere EU-Länder insgesamt unter € 10.000 liegen (dann ist es weiterhin so, dass Privatkunden eine Rechnung mit österreichischer USt erhalten).
Im Rahmen von EU-OSS ist die Rechnung mit ausl. USt auszuweisen und diese wird über FinanzOnline in Österreich gemeldet und auch an das österreichische Finanzamt bezahlt.

Wie gewohnt, stehen wir Ihnen gerne bei Fragen und für Auskünfte zu diesen und den anderen steuerlichen Themen zur Verfügung.

Aufzeichnungspflichten für Plattformen

Gemäß § 18 Abs 11 UStG 1994 gelten spezielle Aufzeichnungspflichten für Plattformen, die andere dabei unterstützen, Lieferungen oder Dienstleistungen an Konsumenten zu erbringen. Unter die Sammelbezeichnung „Plattform“ fallen elektronische Schnittstellen, wie z.B. Portale, Websites oder elektronische Marktplätze.
Zu beachten ist, dass ab 1. Juli 2021 Plattformen, die gewisse Warenlieferungen unterstützen, kraft gesetzlicher Fiktion selbst zum Steuerschuldner werden, wodurch für sie wiederum die allgemeinen Aufzeichnungspflichten gelten.
Neben den Aufzeichnungspflichten wird ab 1. Juli 2021 auch eine Haftung bei Sorgfaltspflichtverletzungen für „beteiligte“ Plattformen eingeführt (§ 27 Abs 1 UStG 1994); zB: AirBnB
Wird eine Plattform für die Umsätze anderer „unterstützend“ tätig, hat sie Aufzeichnungen über diese Umsätze zu führen (§ 18 Abs 11 UStG 1994). Diese Aufzeichnungspflicht besteht zusätzlich zu den allgemeinen umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten nach § 18 UStG 1994. Sie gilt für folgende Umsätze, wenn diese über die Plattform erbracht werden:

  • Warenlieferungen, die im Inland enden und an eine Nichtunternehmerin/einen Nichtunternehmer oder eine andere der in Art 3 Abs 4 Anhang zum UStG 1994 genannten Personen (z.B. Kleinunternehmen) ausgeführt werden
  • B2C und C2C Dienstleistungen, die im Inland an eine Nichtunternehmerin/einen Nichtunternehmer erbracht werden.


Unterstützt eine Plattform die Vermietung von Grundstücken für Wohn- oder Campingzwecke oder die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen, ist zusätzlich die Postadresse sowie die der Plattform bekannte Aufenthalts- oder Mietdauer und Anzahl der übernachtenden Personen aufzuzeichnen. Ist der Plattform die Anzahl der übernachtenden Personen nicht bekannt, sind die Anzahl und Art der gebuchten Betten aufzuzeichnen.
Müssen die Aufzeichnungen den Abgabenbehörden übermittelt werden?
Die Aufzeichnungen sind bis 31. Jänner des Folgejahres elektronisch zu übermitteln, wenn der Gesamtwert der Umsätze, die aufzuzeichnen sind, im Kalenderjahr 1.000.000 Euro übersteigt. Alle anderen Plattformen haben die Aufzeichnungen nur auf Verlangen der Finanzbehörde elektronisch vorzulegen.

Härtefall-Fonds

Der Härtefallfonds war eine der ersten Maßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaftstreibenden. Der bisher vorgesehene Zeitraum von 12 Monaten (16. März 2020 bis 15. März 2021) wurde um weitere 3 Monate verlängert, also bis 15.6.2021. Für die 15 Monatszeiträume gilt neu eine Beantragungsfrist bis zum 31.07.2021 – bis vor kurzem galt die Frist bis zum 30.4.2021. Daher besteht vorerst keine Eile.

Folgende aktuelle Eckpunkte möchten wir Ihnen als Überblick mitgeben:

  • Zusätzlich zum Comeback-Bonus wird ab 1. Juni ein Zusatzbonus in der Höhe von 100 Euro für jeden geförderten Betrachtungszeitraum ausbezahlt. Maximal werden 1.500 Euro (15 x 100 Euro) ausbezahlt, die Auszahlung kann auch in Teilbeträgen erfolgen. Sie erfolgt automatisch, eine separate Beantragung ist nicht notwendig.
  • Erhöhung der maximalen Gesamtförderhöhe auf 39.000 Euro.
  • Erweiterung der Anspruchsberechtigung für Neugründungen (von bisher 01.01.2020) bis 31.10.2020.
  • Anpassung bei Insolvenzen: Sanierungsverfahren gemäß §§166 ff IO sind künftig im Härtefall-Fonds anspruchsberechtigt.
  • Für Anträge, die nach dem 15.04.2021 gestellt werden, gilt, dass eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung und im gesamten beantragten Betrachtungszeitraum ausgeübt werden muss (insbesondere keine Ruhendmeldung).
  • Ebenso dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung und im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen worden sein.

Was bringt der neue „Ausfallsbonus“?

Mit dem „Ausfallsbonus“ wurden die pandemiebedingten Unterstützungsleistungen um eine neue Maßnahme erweitert, die dazu beitragen soll, die Zahlungsfähigkeit heimischer Unternehmen trotz der anhaltenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie zu erhalten und Liquiditätsengpässe zu vermeiden.

Das BMF hat dazu inzwischen eine umfangreiche Förderrichtlinie erlassen, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben. Daneben gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkung, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.

Wer kann den Ausfallsbonus beantragen?
Die Vergabe des nicht rückzahlbaren Ausfallsbonus setzt unter anderem voraus, dass

  • das Unternehmen seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat und eine operative Geschäftstätigkeit im Inland ausübt, durch die betriebliche Einkünfte erwirtschaftet werden,
  • die Umsätze des Unternehmens in den Betrachtungszeiträumen, für die ein Antrag gestellt wird, im Vergleich zu den jeweils entsprechenden Kalendermonaten aus dem Zeitraum von März 2019 bis Februar 2020 um mindestens 40 % zurückgegangen sind,
  • beim Unternehmen in den letzten drei veranlagten Jahren kein steuerlicher Missbrauch im Sinne der Bundesabgabenordnung rechtskräftig festgestellt wurde, durch den die steuerliche Bemessungsgrundlage im betroffenen Veranlagungszeitraum um mindestens € 100.000,00 verändert wurde,
  • ein körperschaftsteuerpflichtiges Unternehmen während der letzten fünf veranlagten Jahre nur bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens € 100.000,00 vom Abzugsverbot für bestimmte Zinszahlungen und Lizenzgebühren oder von der Hinzurechnungsbesteuerung bei niedrigbesteuerten ausländischen Passiveinkünften betroffen war (allerdings bestehen Ausnahmen bei rechtzeitiger Offenlegung),
  • das Unternehmen weder seinen Sitz noch eine Niederlassung in einem Staat hat, der in der EU-Liste der für Steuerzwecke nicht kooperativen Länder und Gebiete genannt ist, und an diesem Sitz oder dieser Niederlassung im ersten nach dem 31.12.2018 beginnenden Wirtschaftsjahr nicht überwiegend bestimmte niedrigbesteuerte Passiveinkünfte erwirtschaftet wurden,
  • über das Unternehmen und seine geschäftsführenden Organe in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße in Höhe von mehr als € 10.000,00 aufgrund eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) verhängt wurde,
  • über das Unternehmen weder im Betrachtungszeitraum noch zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren (ausgenommen Sanierungsverfahren) anhängig war.

Keinen Ausfallsbonus erhalten unter anderem Unternehmen, die zu Beginn des Betrachtungszeitraumes mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen (Ausnahmen sind in begründeten Fällen auf Antrag möglich), sowie Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche und Unternehmen, die einen Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds erhalten haben. Auch neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1.11.2020 keine Umsätze erwirtschaftet haben, sind nicht antragsberechtigt.

Für Unternehmen, die zum 31.12.2019 (oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr zum letzten Bilanzstichtag vor dem 31.12.2019) „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne des Beihilfenrechts sind, gelten Sonderregelungen.

In welchem Ausmaß wird der Ausfallsbonus gewährt?
Im Rahmen des Ausfallsbonus können 15 % des Umsatzausfalles als Zuschuss („eigentlicher Bonus“) und weitere 15 % des Umsatzausfalles als optionaler Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 (entspricht einer maximalen Ersatzrate von 30 %) ersetzt werden.

Der eigentliche Bonus und der optionale Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 sind dabei mit jeweils € 30.000,00 pro Kalendermonat begrenzt (entspricht einer maximalen Fördersumme von € 60.000,00 pro Kalendermonat). Der eigentliche Bonus wird ab einer Mindestförderhöhe von € 100,00 ausbezahlt.

Eine weitere Deckelung kann sich im Einzelfall aber auch daraus ergeben, dass der Ausfallsbonus nur solange gewährt wird, bis der Antragsteller den beihilfenrechtlichen Höchstbetrag von € 1,8 Mio. (abzüglich bestimmter anderer Unterstützungsleistungen aus dem „Befristeten Beihilferahmen“) ausgeschöpft hat.

Für welchen Zeitraum kann der Ausfallsbonus beantragt werden?
Der Ausfallsbonus kann für Kalendermonate im Zeitraum zwischen November 2020 und Juni 2021 gewährt werden. Weil sich die möglichen Betrachtungszeiträume des Ausfallsbonus und anderer pandemiebedingter Unterstützungsleistungen überschneiden, kann die Antragstellung für einzelne Betrachtungszeiträume allerdings nur eingeschränkt oder überhaupt nicht möglich sein, um parallele Zuschüsse zu verhindern.

Nur der eigentliche Bonus (15 % des Umsatzausfalles), nicht aber der optionale Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000, kann beantragt werden, wenn

  • für den jeweiligen Betrachtungszeitraum bereits ein Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt wurde (gilt auch bei Ablehnung des Antrags) oder
  • für den jeweiligen Betrachtungszeitraum bereits ein Verlustersatz beantragt wurde.

Für die Betrachtungszeiträume November 2020 oder Dezember 2020 kann zudem kein Ausfallsbonus (d.h. weder der eigentliche Bonus noch der optionale Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000) beantragt werden, wenn während des jeweiligen Betrachtungszeitraumes ein Lockdown-Umsatzersatz (für direkt betroffene Unternehmen), ein Lockdown-Umsatzersatz II. (für indirekt betroffene Unternehmen) oder eine Lockdownkompensation (für selbstständige Künstler) in Anspruch genommen wurde (außer die erhaltenen Zuschüsse werden vor der Antragstellung zurückbezahlt).

Was bedeutet „Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000“?
Der optionale Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 kann neben dem eigentlichen Bonus als Bestandteil des Ausfallsbonus beantragt werden. Dafür muss der Antragsteller neben den allgemeinen Voraussetzungen des Ausfallsbonus auch sämtliche Voraussetzungen gemäß der Förderrichtlinie zum Fixkostenzuschuss 800.000 erfüllen. Der Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 kann dabei nur gemeinsam mit dem eigentlichen Bonus beantragt werden.

Wird ein Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt, muss der Antragsteller in weiterer Folge bis spätestens 31.12.2021 den vollen Fixkostenzuschuss 800.000 beantragen. Die im Rahmen des Ausfallsbonus als optionaler Vorschuss ausbezahlten Beträge werden später auf den tatsächlich gewährten Fixkostenzuschuss 800.000 angerechnet. Um diese Anrechnung sicherzustellen, kann der Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 nur bis zur erstmaligen Beantragung eines Fixkostenzuschusses 800.000 beantragt werden.

Wie kann der Ausfallsbonus beantragt werden?
Der Ausfallsbonus kann grundsätzlich ab dem 16. des auf den jeweiligen Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats (z.B. ab 16.2.2021 für Jänner 2021) und bis spätestens 15. des auf den Betrachtungszeitraumes drittfolgenden Kalendermonats (z.B. bis 15.4.2021 für Jänner 2021) elektronisch über FinanzOnline beantragt werden. Für die Betrachtungszeiträume November 2020 und Dezember 2020 ist davon abweichend eine Antragsfrist von 16.2.2021 bis spätestens 15.4.2021 vorgesehen.

Der Antragsteller kann seine Anträge entweder selbst einbringen oder von einem bevollmächtigten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter einbringen lassen.

Wie ist der Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmen geregelt?

Unternehmen, welche durch die Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen- bzw Notmaßnahmenverordnungen indirekt erheblich betroffen sind, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Umsatzersatz beantragen (Lockdown-Umsatzersatz II). Im Folgenden finden Sie einen Überblick über ausgewählte Eckpunkte dieser Regelung.

Welche Unternehmen sind begünstigt?
Gefördert werden Unternehmen,

  • mit Sitz/Betriebsstätte und operativer Tätigkeit in Österreich (steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb oder gem. § 5 Z 6 KStG befreit)
  • die von den Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen- bzw Notmaßnahmenverordnungen (1., 2. und 3. COVID-19-SchuMaV bzw 1. und 2. COVID-19-NotMV) indirekt erheblich betroffen und in einer oder mehreren durch diese Einschränkungen direkt betroffenen Branchen operativ tätig sind.
    Indirekt betroffen ist ein Unternehmen dann, wenn es im November 2019 oder im Dezember 2019 unmittelbar (oder im Auftrag eines Dritten) mindestens 50% seiner Umsätze mit Unternehmen erzielte, die bei verglichen mit dem Vorjahr unveränderter Tätigkeit im November 2020 oder Dezember 2020 direkt von den behördlichen Schließungen betroffen wären, und diese Umsätze einer der in der Branchenkategorisierung angeführten Branchen (lt. Anhang zur Richtlinie) zuzuordnen sind (begünstigte Umsätze). Das Unternehmen muss während eines Zeitraumes in November oder Dezember 2020 in einer Branche lt. Liste (Anhang zur Richtlinie) tätig gewesen sein um unmittelbar oder im Auftrag eines Dritten Umsätze mit direkt vom Lockdown betroffenen Unternehmen zu erzielen.
  • die einen Umsatzausfall im November 2020 oder Dezember 2020 im Vergleich zum November 2019 oder Dezember 2019 von mehr als 40% erleiden

Für Neugründer gelten zum Teil abweichende Regelungen.

Umfangreiche weitere Voraussetzungen und Ausnahmen sind zu beachten. Insbesondere dürfen Unternehmen gegenüber Mitarbeitern in einem Zeitraum ab 16. Februar 2021 (die Dauer entspricht der Anzahl der Tage ihres Betrachtungszeitraumes) keine Kündigungen aussprechen. Das Unternehmen muss sich zum Zeitpunkt der Antragstellung auch steuerlich wohlverhalten haben.

Wie wird der Umsatzersatz II berechnet?
Der Lockdown-Umsatzersatz II wird für den Ausfall der begünstigten Umsätze im Betrachtungszeitraum gewährt. Der Betrachtungszeitraum umfasst die Tage, an denen der Antragsteller indirekt erheblich betroffen ist und endet spätestens am 31.12.2020. Der Antrag kann für bis zu fünf Betrachtungszeiträume gestellt werden: 1.11.-16.11.2020, 17.11.-6.12.2020, 7.12.–16.12.2020, 17.12.2020-25.12.2020 (bzw. 23.12.2020), 26.12.-31.12.2020.

Der Umsatzersatz II ergibt sich aus der Multiplikation des zu ermittelnden begünstigten Umsatz mit dem jeweiligen Prozentsatz lt. Anhang zur Richtlinie.

Für den begünstigten Umsatz wird im Wesentlichen auf den operativen Umsatz des Vergleichszeitraumes des Vorjahres abgestellt (bestimmte Umsätze sind auszuscheiden). Dieser wird entsprechend der Richtlinie ermittelt. Ist ein Antragsteller im Betrachtungszeitraum nicht ausschließlich tätig, um mit direkt betroffenen Unternehmen Umsätze zu erzielen, so hat er mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers zu schätzen, welcher prozentuelle Anteil auf die Umsatzerzielung mit direkt betroffenen Unternehmen entfällt (begünstigte Umsätze).

Der Prozentsatz ist abhängig von der Branche lt. Anlage zur Richtlinie, der die begünstigten Umsätze überwiegend zuzuordnen sind und beträgt für November zwischen 20% und 80% sowie für Dezember zwischen 12,5% und 50%.

Zu beachten sind unter anderem der Höchstbetrag von maximal € 800.000, abzüglich bestimmter anderer Beihilfen und Förderungen (für bestimmte Unternehmen in Schwierigkeiten gelten andere Regelungen). Die Mindesthöhe beträgt in der Regel € 1.500 (in manchen Fällen € 2.300) und kann durch Anrechnung von anderen Förderungen auch darunterliegen.

Weiters sind zwei Deckelungen zu beachten:
1) Die Summe aus Lockdown-Umsatzersatz II und anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfen darf den anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Vergleichsumsatz nicht übersteigen.
2) Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes II darf nicht den anteiligen auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Umsatzausfall übersteigen.

Wurde für bestimmte Zeiträume ein Fixkostenzuschuss 800.000 oder ein Verlustersatz in Anspruch genommen werden, so wird für den gleichen Zeitraum kein Umsatzersatz II gewährt (außer es erfolgt eine Rückzahlung). Auch die Inanspruchnahme des Ausgleichsbonus für die Monate November und/oder Dezember 2020 ist schädlich.

Wie und wann kann der Antrag gestellt werden?
Ein Antrag ist via FinanzOnline im Zeitraum vom 16.2. bis 30.6.21 in der Regel (mit Ausnahmen) durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu stellen.

Wo gibt es Informationen?
Die COFAG hat auf www.umsatzersatz.at im Bereich Lockdown-Umsatzersatz II (INDIREKT) neben grundlegenden Informationen auch Details wie zum Beispiel

  • die Richtlinie zum Lockdown-Umsatzersatz,
  • die Förderbedingungen der COFAG
  • die Liste zur Branchenkategorisierung und
  • umfangreiche FAQs

publiziert.

Fixkostenzuschuss € 800.000,– und Verlustersatz

Neben dem in diesem Newsletter angeführten Ausfallbonus, gibt es den Fixkostenzuschuss 800.000 und den Verlustersatz. Beide können für die Zeiträume 16.9.2020 bis 30.6.2021 beantragt werden. Die erste Tranche mit Schätzwerten ist bis 30.6.2021 beantragbar; mit Istwerten inklusive der Abrechnung ist bis 31.12.2021 möglich.

Wir empfehlen, wenn Sie keinen zeitnahen Liquiditätsbedarf haben, zumindest bis Juni 2021 abzuwarten und anhand der Istzahlen zu berechnen, welche Fördervariante die beste ist. Wir unterstützen Sie gerne bei der Vergleichsberechnung.

Sollten Sie dennoch dringenden Liquiditätsbedarf haben, so unterstützen wir Sie bei der Wahl der voraussichtlich besten Fördervariante sowie bei der Beantragung.

Weiterführende Informationen: Verlustersatz, Fixkostenzuschuss

Coronavirus: Welche Ersatzansprüche können bei behördlicher Absonderung bestehen?

Personen, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben oder bei denen die Gefahr einer Ansteckung besteht, werden von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mittels Bescheid behördlich abgesondert. Selbstständig Erwerbstätige (einschließlich nach dem GSVG pflichtversicherte Gesellschafter einer Personengesellschaft), die behördlich abgesondert werden, können innerhalb von drei Monaten ab dem Ende der Absonderung den Ersatz des dadurch entgangenen Verdienstes bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) beantragen. Ist hingegen ein Arbeitnehmer von einer behördlichen Absonderung betroffen, kann ein Anspruch auf Ersatz des fortgezahlten Entgelts bestehen.

Wie wird der ersatzfähige Verdienstentgang des Selbständigen berechnet?
In welcher Höhe ein Verdienstentgang wegen behördlicher Absonderung ersetzt werden kann, ist anhand eines eigenen Berechnungsblattes zu ermitteln, das über die Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz abgerufen werden kann. Dieses Berechnungsblatt muss dem Antrag auf Ersatz des entgangenen Verdienstes jedenfalls vollständig ausgefüllt und von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt beigelegt werden.

Werden andere Unterstützungsleistungen angerechnet?
Anlässlich der Coronavirus-Pandemie bereits erhaltene oder zumindest beantragte Unterstützungsleistungen (z.B. aus dem Härtefallfonds oder einer Betriebsunterbrechungsversicherung) werden auf die Höhe des ersatzfähigen Verdienstentganges angerechnet, sofern diese auf den Zeitraum der durch die behördliche Absonderung eingetretenen Erwerbsbehinderung entfallen.

Können auch die Kosten der Antragstellung ersetzt werden?
Die Kosten der notwendigen Bestätigung des Berechnungsblattes durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter können bis zu einem Höchstbetrag von € 1.000,00 ersetzt werden.

Was gilt, wenn ein Arbeitnehmer behördlich abgesondert wird?
Grundsätzlich muss einem behördlich abgesonderten Arbeitnehmer das Entgelt (einschließlich regelmäßiger variabler Bezüge) für die Dauer der Absonderung weiterhin ausbezahlt werden. Der Arbeitgeber kann allerdings innerhalb von drei Monaten ab dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) den Ersatz des fortgezahlten Entgelts einschließlich des darauf entfallenden Dienstgeberanteils zur Sozialversicherung beantragen.

Ein solcher Erstattungsanspruch besteht jedoch nicht, wenn der behördlich abgesonderte Arbeitnehmer während der Absonderung nicht krankgeschrieben ist, sondern seine Tätigkeit wie vereinbart im Homeoffice verrichtet.