Welche Wirtschaftshilfen sind auf Grund des Lockdowns geplant?

Ausfallsbonus III

Bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 40% im Vergleich zum identen Monat des Jahres 2019 kommt je nach Branche eine Ersatzrate von 10 % bis 40 % zur Anwendung (gedeckelt mit € 80.000,00 pro Kalendermonat, Anrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe). Der Ausfallsbonus III wird für die Monate November 2021 bis März 2022 eingeführt und kann ab 16. Dezember beantragt werden.

Verlustersatz

Bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 40% im Vergleich zum identen Monat des Jahres 2019 kommt eine Ersatzrate von 70 % bis 90 % des Verlustes zur Anwendung. Die Verlängerung des Verlustersatzsatzes erfolgt von Jänner 2022 bis März 2022. Ab Anfang 2022 kann ein Antrag gestellt werden.

Härtefallfonds

Hier muss ein Einkommensrückgang von min. 40% vorliegen bzw. die laufenden Kosten können nicht gedeckt werden. Die Ersatzrate liegt bei 80 % des Nettoeinkommensentganges plus € 100,00. Der maximale Rahmen liegt bei € 2.000, der Mindestbetrag bei € 600,00, der Zeitraum reicht von November 2021 bis März 2022.

Auf Pressekonferenzen wurde unter anderem auch über folgende Unterstützungen informiert:

  • Die Corona-Kurzarbeit ist bis Ende des Jahres 2021 aufrecht. Hier gibt es auf Grund des Lockdown einige Erleichterungen und Verbesserungen. In direkt betroffenen Branchen soll die Beihilfe in Höhe von 100% zustehen. Über eine Gestaltung dieser Maßnahme danach wird verhandelt.
  • Möglichkeit zur Dienstfreistellung von Dienstnehmern mit Vorerkrankungen.
  • Der NPO-Fonds soll bis März 2022 (Q4 2021 und Q1 2022) verlängert werden.
  • Beim Veranstalterschutzschirm soll es eine verlängerte Antragstellung bis 30.6.2022 für Veranstaltungen bis zum 30.6.2023 geben.
  • Die Antragstellung zum Haftungsmodell von Filmproduktionen (Comeback-Zuschuss Film) wird bis 30.6.2022 verlängert und soll bis 31.12.2022 gültig sein.
  • Die Überbrückungsfinanzierung für Künstler und Kunstschaffende bei der SVS soll verlängert werden für November 2021, Dezember 2021 und das erste Quartal 2022. Die Auszahlung erfolgt analog zum Härtefallfonds (€ 600,00), in Lockdown Monaten € 1.000,00.
  • Der Künstlersozialversicherungs-Fonds (KSVF) soll bis zum Q1 2022 verlängert werden.

ACHTUNGDie geförderten Unternehmen müssen sich an die COVID Bestimmungen halten. Bei einer Verwaltungsstrafe wegen Verstößen müssen die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückbezahlt werden.

Hinweis: Dieser Artikel ist auf dem Stand 22.11.2021 und gibt nur einige Eckpunkte der geplanten Änderungen der Fördermaßnahmen wieder. Die Veröffentlich der detaillierten Regelungen bleibt abzuwarten.

Welche Neuerungen bringt die Novelle zum Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz?

Hauptaufgabe des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) ist es, die arbeitsrechtlichen Ansprüche von Arbeitnehmern zu sichern und einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmungen zu ermöglichen. Die nunmehr vorliegende Novelle, welche mit 1.9.2021 in Kraft getreten ist, enthält neben der Abschaffung des Kumulationsprinzips auch eine Reihe von Klarstellungen und Verwaltungsvereinfachungen.

Im Rahmen der Novelle wurde der Entsendebegriff an den Entsendebegriff der EU-Entsenderichtlinie angepasst und damit der Ausnahmenkatalog erweitert, wodurch künftig bestimmte Tätigkeiten vom Anwendungsbereich des LSD-BG zur Gänze ausgenommen sind. Auch Entsendungen zu Schulungszwecken sowie die Lieferung und Abholung von Waren durch entsandte Arbeitnehmer sind künftig vom gesetzlichen Anwendungsbereich ausgenommen.

In Umsetzung der EU-Entsenderichtlinie finden bei Entsendungen oder Überlassungen nach Österreich ab einer Tätigkeitsdauer von mehr als zwölf Monaten die österreichischen arbeitsrechtlichen Bestimmungen (durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag) zur Gänze Anwendung, soweit sie günstiger sind als die entsprechenden Regelungen im Herkunftsstaat des Arbeitnehmers.

Durch die Novelle kommt es zum Entfall des bisher geltenden Kumulationsprinzips („Bestrafung pro Arbeitnehmer“). Unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer liegt künftig somit nur noch ein einziges Vergehen vor. Auch wurde der Strafrahmen für Unterentlohnung neu geregelt und beträgt nun bis zu € 400.000,00.

Abschließend sieht die Novelle zudem auch eine Reihe von Entbürokratisierungsmaßnahmen vor. So können künftig Lohnunterlagen in deutscher oder englischer Sprache bereitgehalten werden. Bisher war die Bereithaltung in englischer Sprache nur in Bezug auf den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel möglich. Auch gelten bei kurzen Entsendungen bis zu 48 Stunden vereinfachte Bereithaltungspflichten, sodass im Rahmen derer nur mehr der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und die Arbeitszeitaufzeichnungen bereitzuhalten sind.

Voraussichtliche Sozialversicherungswerte im ASVG für 2022

Viele veränderliche Werte werden in der Sozialversicherung mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt für das Jahr 2022: 1,021.

Im Folgenden finden Sie eine Auswahl der neuen Werte.

ASVG

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt grundsätzlich die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.

Geringfügigkeitsgrenze monatlich 
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe
€ 485,85  
€ 728,78
Höchstbeitragsgrundlage täglich
monatlich
jährlich für Sonderzahlungen
€ 189,00
€ 5.670,00
€ 11.340,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung€ 6.615,00

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

Sind Vorsteuerüberschüsse bzw. Umsatzsteuerguthaben zu verzinsen, wenn diese nicht rechtzeitig ausbezahlt werden?

Die sogenannten „Beschwerdezinsen“ sollen den Steuerpflichtigen einen Zinsausgleich liefern, sofern eine Abgabenschuldigkeit durch das Gericht (nachträglich) herabgesetzt wird. Voraussetzung ist dabei jedoch, dass die jeweilige Abgabe bereits entrichtet wurde. Das bereitet etwa dann Probleme, wenn der Steuerpflichtige gerichtlich einen (höheren) Vorsteuerüberhang zugesprochen bekommt, weil hierbei keine Abgaben entrichtet, sondern die Vorsteuerüberhänge in Form einer Gutschrift auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben wurden. Ob der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Verzinsung hat, wenn die zuständige Finanzverwaltung die Vorsteuerüberschüsse bzw. Umsatzsteuerguthaben nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausbezahlt, war lange fraglich.

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hatte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Der Steuerpflichtige machte einen Vorsteuerüberschuss von rund € 60.000,00 geltend. Die Finanzverwaltung stellte einen geringeren Vorsteuerüberschuss fest, woraufhin der Steuerpflichtige Beschwerde erhob. Das Gericht bestätigte das Begehren des Steuerpflichtigen, der daraufhin für den nicht gutgeschriebenen Betrag (rund € 45.000,00) Beschwerdezinsen beantragte. Dieser Antrag wurde vom zuständigen Finanzamt mit der Begründung, es wäre keine Abgabe entrichtet worden, abgewiesen. Da das Gericht die Abweisung des Antrags für rechtens hielt, erhob der Steuerpflichtige (ordentliche) Revision beim VwGH. Zur Lösung des Problems verweist der VwGH in seiner Entscheidung auf die einschlägige Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Hinsichtlich des Zinsanspruchs auf Vorsteuerüberschüsse bzw. Umsatzsteuerguthaben sprach der EuGH aus, dass finanzielle Verluste aufgrund einer verspäteten Erstattung durch Zahlung von Verzugszinsen ausgeglichen werden müssen. Die Höhe des anwendbaren Zinssatzes ist dabei aus dem nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedstaates zu entnehmen.

Auf Basis dieser Erwägungen des EuGH stellt der VwGH fest, dass zwar keine Norm für die Verzinsung von Vorsteuerüberschüssen bzw. Umsatzsteuerguthaben vorhanden ist, sich aus den vorhandenen Zinstatbeständen aber dennoch eine Verpflichtung zur Verzinsung von Vorsteuerüberschüssen bzw. Umsatzsteuerguthaben ergeben würde. Da sämtliche Regelungen einen Zinssatz von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vorsehen, ist dieser auch auf Umsatzsteueransprüche anzuwenden. Im zugrundeliegenden Fall bestand daher schlussendlich der Zinsanspruch zu Recht.

Steuertipps zum Jahresende

Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies meist, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.

Neben den unten angeführten Steuertipps ist zu beachten, dass die Bundesregierung eine Steuerreform vorgestellt hat. Die entsprechenden gesetzlichen Änderungen lagen aber bei Erstellung dieses Artikels noch nicht vor. Wir werden an anderer Stelle darüber berichten..

1. Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblicher Mitunternehmerschaft

Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.

Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 zu (maximaler Freibetrag € 3.900,00).

Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen, der davon abhängt, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch bestimmte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.

Dieser beträgt:

  • bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 175.000,00 (bis € 350.000,00) Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 230.000,00 (bis € 580.000,00) Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag
  • ab € 580.000,00 Gewinn: kein Gewinnfreibetrag (Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 45.350,00).

Nicht vergessen: Beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen Sie tatsächlich in bestimmte abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von mindestens vier Jahren investieren – auch begünstigt ist die Investition in bestimmte Wertpapiere.

2. Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 800,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2022 ohnehin geplant ist.

Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.

3. Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen

Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden.

Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsguts noch kurzfristig bis zum 31.12.2021, steht eine Halbjahres-AfA zu.

4. Vorzeitige Abschreibung bei Gebäuden

Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Jahr die Abschreibung höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im Folgejahr höchstens das Zweifache betragen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.

5. Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern

Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss (bei bilanzierenden Unternehmen) sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten).

Daher: Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2022 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2022 fertig gestellt werden. Die Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.

6. Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt (mit Ausnahmen) das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) der Fall ist. Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip sind insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben die Regelungen zur fünfzehntägigen Zurechnungsfrist zu beachten.

7. Forschungsprämie

Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt). Bei eigenbetrieblicher Forschung hat der Steuerpflichtige ein Gutachten der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft) vorzulegen.

8. Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016

Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2016 aus.

9. Registrierkasse

Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.

Die Überprüfung des signierten Jahresbelegs ist verpflichtend (laut BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.

Einladung Business Update 20. Oktober 2021

Prüfung durch die Finanz

Eine Finanzprüfung kann jeden Betrieb einmal treffen und löst bei Unternehmern oftmals ein wenig Stress aus. Der Betriebsprüfer schaut dann nämlich ganz genau hin, ob Einnahmen und Ausgaben auch ordnungsgemäß angegeben wurden. Aber was bedeutet diese Prüfung genau für mein Unternehmen? Was prüft die Finanz? Was kommt auf mich zu? Wie läuft eine Außenprüfung ab? Diese und noch viele weitere Fragen beantworten der Steuerberater Mag. Bernd Loranth sowie Experten vom Finanzamt Österreich von der Dienststelle Bruck Eisenstadt Oberwart bei unserem businessupdate-Event „Prüfung durch die Finanz“.

Das Event findet am 20.10.2021 um 17:00 Uhr im Hotel Telegraph in Oberwart statt.

Nach der Veranstaltung kann einer möglichen Außenprüfung bestimmt wesentlich entspannter entgegengesehen werden.

Anmeldung unter jungewirtschaft@wkbgld.at

Ist die Kleinunternehmerbefreiung bei Vermietungen inländischer Immobilien aus dem Ausland anwendbar?

Ist die Kleinunternehmerbefreiung bei Vermietungen inländischer Immobilien aus dem Ausland anwendbar?

Verfügen im Ausland ansässige Personen in Österreich über Immobilien, welche diese für Vermietungszwecke nutzen, so stellt sich häufig die Frage, ob die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch genommen werden kann, wenn die daraus erzielten Umsätze die Umsatzgrenze von € 35.000,00 netto unterschreiten. Obwohl die Kleinunternehmerbefreiung prinzipiell an die Ansässigkeit im Inland anknüpft, wurde in Teilen der Literatur die Meinung vertreten, dass der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit und damit die umsatzsteuerliche Ansässigkeit bei einer Vermietungstätigkeit am Ort des Mietobjektes liegen. Dies hätte zur Konsequenz, dass die Kleinunternehmerbefreiung auch ausländischen Staatsbürgern offensteht, die selbst in Österreich für Zwecke der Umsatzsteuer nicht ansässig sind, deren Vermietungsobjekt jedoch im Inland liegt.

Im Rahmen eines nunmehr vorgelegten Falles hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschieden, dass zur Feststellung der Ansässigkeit bei Vermietungsobjekten nicht auf den Belegenheitsort des Mietobjektes abzustellen ist, sondern auf jenen Ort, an dem die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden. Dementsprechend liegt eine Ansässigkeit im Inland und damit verbunden die Anwendbarkeit der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerbefreiung nur vor, wenn die Vermietungstätigkeit auch vom Inland aus koordiniert wird. Liegt im Inland weder der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung im Sinne eines Büros vor, so kann die Kleinunternehmerbefreiung demnach nicht zur Anwendung gelangen.

Nun stellt sich allerdings die Frage, ob die Beschränkung der Kleinunternehmerbefreiung auf im Inland ansässige Unternehmer einen Verstoß gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit darstellt. Dies verneint der VwGH unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und begründet dies mit der Vermeidung der Steuerhinterziehung.

Immobilienertragsteuer: Was ist die „Herstellerbefreiung“?

Einkünfte aus der Veräußerung von privaten Grundstücken unterliegen der sogenannten Immobilienertragsteuer (ImmoESt). Der Begriff des Grundstückes umfasst Grund und Boden, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte.

Von dieser Besteuerung ausgenommen sind unter anderem Einkünfte aus der Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden, soweit sie innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben („Herstellerbefreiung“).

Dabei ist allerdings zu beachten, dass ein auf den Grund und Boden entfallender Veräußerungsgewinn jedoch steuerpflichtig bleibt. Der Veräußerungserlös ist in diesem Fall aufzuteilen.

Weiters ist zu beachten, dass die Herstellerbefreiung nicht für den unentgeltlichen Rechtsnachfolger wirkt und für zur Einkünfteerzielung genutzte Gebäude(teile) keine Befreiung besteht.

Werden gleichzeitig die Voraussetzungen für die „Hauptwohnsitzbefreiung“ erfüllt, so geht diese vor. Es bleibt dann auch der auf den Grund und Boden im Umfang von 1.000 m2 entfallende Überschuss steuerfrei.

Was bedeutet „selbst hergestellt“? Der Steuerpflichtige muss die Bauherreneigenschaft besitzen. Ein selbst hergestelltes Gebäude kann nur bei einem ins Gewicht fallenden (finanziellen) Baurisiko vorliegen. Nicht selbst hergestellt ist jedenfalls ein Gebäude, das zu einem Fixpreis erstellt worden ist. Fixpreise mit einzelnen beauftragten Unternehmern sind jedoch unschädlich.

Die Befreiungsbestimmung erfasst nur die erstmalige Errichtung eines Objektes. Eine erstmalige Errichtung liegt aber auch dann vor, wenn ein bestehendes Gebäude zuvor vollständig abgerissen wurde und an dessen Stelle ein neues Gebäude errichtet wird. Keine erstmalige Errichtung liegt aber vor, wenn ein bereits bestehendes Gebäude lediglich einer grundlegenden Sanierung oder einem grundlegenden Umbau unterzogen wird.

Steht das Pendlerpauschale bei Benutzung eines arbeitgebereigenen Fahrrades oder E-Bikes zu?

Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Ein (zusätzliches) Pendlerpauschale in der Form von Werbungskosten kann berücksichtigt werden, wenn die einfache Wegstrecke 20 km übersteigt und die Benützung von Massenverkehrsmitteln zumutbar ist (kleines Pendlerpauschale). Das große Pendlerpauschale steht zu, wenn kein Massenverkehrsmittel zumutbar ist oder bei einer Behinderung und wenn die einfache Wegstrecke 2 km übersteigt. Der Pendlereuro ist ein Absetzbetrag, welcher die Lohnsteuer direkt verringert und beträgt pro Kilometer zwischen Wohnstätte und Arbeitsplatz € 2,00. Ob das Pendlerpauschale und der Pendlereuro zustehen, ist zwingend mit dem Pendlerrechner (https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner/) zu ermitteln.

Kleines Pendlerpauschale

Entfernungen der einfachen WegstreckeJährlich in €
ab mindestens 20 km696,00
bei mehr als 40 km1.356,00
bei mehr als 60 km2.016,00

Großes Pendlerpauschale

Entfernungen der einfachen WegstreckeJährlich in €
ab mindestens 2 km372,00
bei mehr als 20 km1.476,00
bei mehr als 40 km2.568,00
bei mehr als 60 km3.672,00

Arbeitnehmer, die den Arbeitsweg an mindestens 4 Tagen pro Monat zurücklegen, steht das Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Wenn der Arbeitsweg an mindestens 8 Tagen pro Monat zurückgelegt wird, steht das Pauschale zu 2/3 und ab 11 Tagen pro Monat, wie bisher, zur Gänze zu.

Das Pendlerpauschale ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein arbeitgebereigenes Kfz zur Verfügung gestellt bekommt.

Wenn dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Elektrofahrrad zur Verfügung gestellt wird, ist das seit 8.1.2021 für den Anspruch auf das Pendlerpauschale jedoch nicht schädlich.

Betriebsveräußerung: Steht der Hälftesteuersatz auch bei geringfügiger Weiterbeschäftigung im Betrieb zu?

Nach österreichischem Ertragsteuerrecht können Gewinne, die im Zuge einer Betriebsveräußerung entstehen, unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt besteuert werden. Dies ist mitunter der Fall, wenn der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt. Eine Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten € 22.000,00 und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten € 730,00 im Kalenderjahr nicht übersteigen. Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der Veräußerungsgewinn ermäßigt mit der Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes (der sogenannte „Hälftesteuersatz“) zu besteuern.

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hatte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) näher mit dem Kriterium der Einstellung der Erwerbstätigkeit auseinanderzusetzen. Im zugrundeliegenden Fall stellte der revisionswerbende Komplementär mit 30.9.2016 seine betriebliche Erwerbstätigkeit im Unternehmen ein und verkaufte gewinnbringend seinen Anteil an der Kommanditgesellschaft. Der Revisionswerber beantragte in seiner Einkommensteuererklärung 2016 die Anwendung des Hälftesteuersatzes auf den erzielten Veräußerungsgewinn. Die Finanzverwaltung verwehrte die Anwendung mit der Begründung, es bestand von vorhinein die Absicht, die Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen, weswegen die Tätigkeit nicht eingestellt wurde und die Voraussetzungen für den Hälftesteuersatz nicht vorgelegen seien. In der Tat – und dies war zwischen den Parteien unstrittig – nahm der Revisionswerber mit 1.1.2017 seine Tätigkeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in diesem Unternehmen wieder auf.

Sowohl das Bundesfinanzgericht als auch der VwGH bestätigen die Rechtsansicht der Finanzverwaltung, die sich ebenso in den Einkommensteuerrichtlinien findet. Demnach bedarf es für die Anwendung des Hälftesteuersatzes auf Veräußerungsgewinne, die anlässlich einer Betriebsveräußerung resultieren, die Absicht, die Erwerbstätigkeit tatsächlich einzustellen. Eine solche (tatsächliche) Einstellung der Tätigkeit verlangt jedenfalls, dass diese auf eine gewisse längerfristige Dauer über das Veranlagungsjahr der Betriebsveräußerung hinaus ausgerichtet ist. Nach Meinung der Finanzverwaltung ist eine Aufnahme der Erwerbstätigkeit nach Ablauf eines Jahres nach Betriebsveräußerung für die Inanspruchnahme der Begünstigung unschädlich. Ist hingegen – wie im konkreten Fall – eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit von vornherein bereits geplant oder absehbar, steht dies nach dem VwGH der Anwendung des Hälftesteuersatzes entgegen.