Erinnerung: Angleichung Kündigungsfristen von Arbeitern an Angestellte seit 01.10.2021

Seit 1.10.2021 wurden die Kündigungsfristen der Arbeiter an jene der Angestellten angeglichen.

Die neue Regelung findet auf Kündigungen von Arbeitern Anwendung, die nach dem 30.9.2021 ausgesprochen werden.
Aufrecht bleiben oftmals Kündigungsregeln in Kollektivverträgen von Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen.

Im Falle der Gültigkeit der neuen Fristen bedeutet es für den Arbeitgeber, dass er bei Kündigungen ab dem 1.10.2021 nicht nur längere Kündigungsfristen, sondern auch neue Kündigungstermine berücksichtigen muss.

Eine Vereinbarung zusätzlicher Kündigungstermine, wie bei Angestellten üblich, nämlich jene zum 15. und Letzten eines Kalendermonats, ist dringend zu empfehlen!
Wir empfehlen die Dienstverträge mit den Arbeitern so rasch als möglich zu ändern bzw. dahingehend zu ergänzen (damit nicht der Kündigungstermin nur Quartalsende sein kann).

Viele Kollektivverträge haben bereits Regelungen über den 15. und Monatsletzten als Kündigungstermine getroffen. In diesem Fall ist eine Änderung des Dienstvertrages nur bedingt notwendig.