Erstentwurf des Antrages für den Energiekostenzuschuss

Wir dürfen Ihnen den Erstentwurf des Antrages der AWS für den Energiekostenzuschuss sowie eine Anleitung dazu zukommen lassen. Dieser dient lediglich als Erstansicht und stellt tatsächlich einen Entwurf darf.

Energiekostenzuschuss für Unternehmen: Richtlinie veröffentlicht

Auf der Homepage des Austria Wirtschaftsservice (aws – www.aws.at) wurde die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen veröffentlicht.

Im Folgenden finden Sie einen Überblick über einige ausgewählte Eckpunkte aus der sehr umfangreichen Richtlinie (Fassung vom 21.11.2022). Es sei darauf hingewiesen, dass bei Antragstellung alle Details der veröffentlichten Richtlinie zu berücksichtigen sind, die hier abrufbar ist.

Welche Unternehmen sind förderbar?

Förderungsfähige Unternehmen sind bestehende, energieintensive Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind, energieintensive konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie energieintensive gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten.

Im Punkt 8.4 der Richtlinie sind umfangreiche Ausschlusskriterien für die Förderung zu finden. So sind unter anderem Unternehmen in bestimmten Sektoren oder auch freie Berufe ausgenommen. Auch zu Unternehmensneugründungen gibt es hier Regelungen.

Sofern der Umsatz des letztverfügbaren Jahresabschlusses bzw. der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder der letztverfügbaren Einkommenssteuererklärung oder Körperschaftssteuererklärung nicht € 700.000,00 übersteigt, ist die Energieintensität keine Voraussetzung für den Erhalt eines Energiekostenzuschusses der Basisstufe (Stufe 1). Für vor dem 31.12.2021 erfolgte Neugründungen gelten eigene Regelungen.

Energieintensive Unternehmen: Die Energie- und Strombeschaffungskosten müssen mindestens 3 % des Produktionswertes ausmachen. Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage des Jahresabschlusses des Kalenderjahres 2021 – bei abweichenden Wirtschaftsjahren auf der Grundlage des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2021/2022 – wenn dieser nicht verfügbar ist, auf Grundlage des letzten verfügbaren Jahresabschlusses. Einnahmen-Ausgaben-Rechner können die E/A-Rechnung als Basis heranziehen.

Bei Förderungen der Basisstufe (Stufe 1) werden auch Treibstoffbeschaffungskosten zu den Energiebeschaffungskosten hinzugerechnet. Für Stufe 1 kann die Ermittlung der relevanten Kenngrößen – alternativ zu den oben angeführten Grundlagen – auf entsprechende Werte im Zeitraum 1.1.2022 – 30.9.2022 bezogen werden.

Als „Produktionswert“ gilt der Umsatz – einschließlich der unmittelbar an den Preis des Erzeugnisses geknüpften Subventionen – plus/minus Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbenen Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechner ist keine Vorratsveränderung zu berücksichtigen. Für die Stufe 1 können zur Feststellung des Produktionswertes anhand des Zeitraumes 1.1.2022 –  30.9.2022 die Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie die Veränderung des Bestands von Waren vereinfachend unberücksichtigt gelassen werden.

Die Richtlinie und eine Beilage regeln detailliert welche Erzeugnisse zur Ermittlung der Energieintensität herangezogen werden und wie die Energie- und Strombeschaffungskosten für die Energieintensität festgestellt wird.

Was ist der förderungsfähige Zeitraum?

Der förderungsfähige Zeitraum beginnt mit 1.2.2022 und endet mit 30.9.2022. Ab den Berechnungsstufen (Stufe 2 bis 4) kann die Förderung auch für eine beliebige Anzahl von Monaten innerhalb dieses Zeitraums beantragt werden, wobei diese Monate zeitlich nicht miteinander zusammenhängen müssen.

Welche weiteren Voraussetzungen und Bestimmungen gelten?

Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich das Unternehmen schriftlich zur Einhaltung bestimmter Energiesparmaßnahmen (betrifft nächtliche Beleuchtung, Heizung im Außenbereich, Offenhalten von Außentüren) für den Zeitraum beginnend mit Gewährung der Förderung bis 31.3.2023 verpflichtet.

Das förderungswerbende Unternehmen hat mit der Antragstellung sein steuerliches Wohlverhalten (detaillierte Kriterien dazu in der Richtlinie) zu erklären. Auch Kumulierungsbestimmungen sind formuliert. Bei Zuschussobergrenzen (siehe unten) sind auch Regelungen zu verbundenen Unternehmen zu berücksichtigen. Es bestehen Beschränkungen zur Auszahlung von Boni für Vorstände oder Geschäftsführer.

Auch ein Spekulationsverbot besteht: Die Veräußerung von Energie auf Basis bestehender Verträge mit einhergehender Deckung des Eigenbedarfs zu einem höheren Preis, der im Rahmen der Richtlinie subventioniert werden soll, ist nicht förderfähig.

Welche Stufen der Förderung gibt es?

Die Förderung besteht in einem nichtrückzahlbaren Zuschuss.

Die förderungsfähigen Kosten unterscheiden sich je nach Basisstufe (Stufe 1) und Berechnungsstufen (Stufe 2 bis 4). Betrachtet wird eine (oder ein Teil einer) Preissteigerung (meist) im Vergleich zum Vorjahr, die mit einem Verbrauch multipliziert wird. Ein bestimmter Teil dieser förderungsfähigen Kosten wird als Zuschuss gefördert.

Basisstufe (Stufe 1)

Die Energie-, Strom- und Treibstoffbeschaffungskosten dürfen nicht mehr als € 16 Mio. betragen (gemäß dem letztverfügbaren Jahresabschluss bzw. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Einkommensteuererklärung oder Körperschaftssteuererklärung).

Förderungsfähig in der Basisstufe (Stufe 1) ist ein Teil der angefallenen Mehraufwendungen (max. 30 %) für Strom, Erdgas und Treibstoffe des betriebseigenen Verbrauchs im Förderungszeitraum von 1.2.2022 – 30.9.2022 in einer österreichischen Betriebsstätte. Die Richtlinie führt dazu Regelungen für einen Berechnungsmodus und einen Hochrechnungsmodus bei Strom und Erdgas aus. Für Treibstoffe gibt es eine eigene Berechnungsregel. Auch nicht förderungsfähige Kosten werden definiert.

Zuschussobergrenze € 400.000,00 und Zuschussuntergrenze € 2.000,00. Ein gewährter Energiekostenzuschuss der Basisstufe, der € 20.000,00 nicht übersteigt, wird um einen Betrag von € 500,00 erhöht, um die Kosten der Antragsstellung teilweise zu ersetzen.

Berechnungsstufen 1 bis 4

Förderungsfähig sind ein Teil der Mehraufwendungen für Strom und Erdgas des betriebseigenen Verbrauches im Förderungszeitraum von 1.2.2022 – 30.9.2022 in einer österreichischen Betriebsstätte. Treibstoffe werden nicht gefördert. Auch nicht förderungsfähige Kosten werden in der Richtlinie definiert. Der Energiekostenzuschuss für Strom und/oder Erdgas einer Berechnungsstufe kann nicht mit einem Energiekostenzuschuss der Basisstufe oder einer anderen Berechnungsstufe kombiniert werden. Sollte der Förderungswerber die Voraussetzung mehrerer Stufen erfüllen, so hat er bei der Antragstellung zu wählen, für welche Stufe er den Energiekostenzuschuss beantragt.

Die Richtlinie stellt im Punkt 10, je Berechnungsstufe, eine Berechnungsformel samt Erläuterungen und spezifische Regelungen zur Verfügung. Hier zusammengefasst einige Eckpunkte daraus:

  • Berechnungsstufe 2: Die relevanten Preise müssen sich verdoppelt haben. Für die förderungsfähigen Kosten wird auch nur jener Teil der Preissteigerung betrachtet, der über dem Doppelten des Vorjahrespreises liegt. Der für die Berechnung relevante Verbrauch ist mit maximal 70 % des entsprechenden Vorjahresverbrauches gedeckelt. Gefördert werden maximal 30 % der förderungsfähigen Kosten. Die maximale Förderungshöhe beträgt € 2 Mio.
  • Berechnungsstufe 3: Die förderungsfähigen Unternehmen müssen derart von der Energiekrise betroffen sein, dass bei ihnen Betriebsverluste entstehen. Die Berechnungsformel der förderungsfähigen Kosten ist ähnlich wie bei Stufe 2. Gefördert werden maximal 50 % der förderungsfähigen Kosten. Die förderungsfähigen Kosten müssen sich auf mindestens 50 % des Betriebsverlustes im jeweiligen Monat belaufen. Zudem ist der Zuschuss mit 80 % des Betriebsverlustes im förderungsfähigen Zeitraum begrenzt. In dieser Stufe sind maximale Zuschüsse von bis zu € 25 Mio. möglich. Die Gewährung eines Energiekostenzuschusses der Berechnungsstufe (Stufe 3) setzt voraus, dass das förderungswerbende Unternehmen ein bestimmtes Energieaudit durchführt bzw. durchgeführt hat.
  • Berechnungsstufe 4: In dieser Stufe werden neben der Anforderung von Betriebsverlusten und Energieaudit nur ausgewählte Branchen unterstützt. Die Branchen sind in der Beilage zur Richtlinie angeführt. Die Berechnungsformel der förderungsfähigen Kosten ist ähnlich wie bei Stufe 3. Gefördert werden aber maximal 70 % der förderungsfähigen Kosten. Hier sind maximale Zuschüsse von bis zu € 50 Mio. möglich.

Wie erfolgt die Abwicklung der Förderungsmaßnahme?

  1. Zwingende Voranmeldung auf foerdermanager.aws.at. Dabei sind die Unternehmensdaten und die vertretungsbefugte Person einzugeben. Der Zeitpunkt des Absendens der Voranmeldung ist für die Zuteilung eines Zeitraumes für die rechtsgültige Antragstellung maßgeblich, stellt jedoch selbst keinen rechtsverbindlichen Antrag dar. Daraufhin weist die aws dem Unternehmen einen bestimmten Zeitraum zur Antragstellung zu.
  2. Im zugewiesenen Zeitraum muss dann der Antrag samt aller Bestätigungen und Zusicherungen sowie den am Antragsformular angegebenen Hinweis auf die von den Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/Bilanzbuchhalter (siehe weiter unten) getroffenen Feststellungen und den darüber erstellten Bericht im Fördermanager direkt bei der aws eingebracht werden. Die Frist, innerhalb der die individuellen, von der aws vorgegebenen Antragszeiträume liegen, läuft von 29.11.2022 – 15.2.2023, kann im Einzelfall jedoch kürzer sein. Im Zuge der Antragstellung erklärt der Förderungswerber und sichert unter anderem zu, dass die Bedingungen der Richtlinie und die in dem Antrag enthaltenen sonstigen Bedingungen eingehalten werden. Pro Förderungswerber kann im Antragszeitraum nur ein Antrag, der alle zur Förderung beantragten Energieformen umfasst, eingebracht werden. Mehrfachanträge sowie nachträgliche Nachbesserungen oder Abänderungen eines abgesendeten Antrags sind unzulässig.
    Feststellungen/Bericht von Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/Bilanzbuchhalter:
    Der Bericht hat unter anderem folgende Punkte zu umfassen:
    • Feststellung der Übereinstimmung der Branche mit Angaben lt. Umsatzsteuererklärung
    • Für Anträge, bei denen das Vorliegen eines energieintensiven Unternehmens Voraus-setzung ist, die Feststellung, dass die den WP/StB/BiBu von diesen vorgelegten Daten des Rechnungswesens, sonstigen Unterlagen oder Nachweise der vom Förderungswerber vorgenommenen Einordnung als energieintensives Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich zu Grunde liegen.
    • Bei gemeinnützigen Rechtsträgern: Feststellung, dass die angeführten Kosten dem unternehmerischen Bereich zugeordnet sind.
    • Feststellung, dass die vom Förderungswerber vorgelegten Daten des Rechnungswesen, Unterlagen oder Nachweise den im Antrag angeführten Kosten entsprechend der Richtlinie zu Grunde liegen.
    • Bei Stufe 3 oder 4: bestimmte Feststellungen zur Betriebsverlustermittlung
      Eine Verpflichtung zur Ausfolgung des Berichts an die aws besteht nur auf deren Aufforderung.
  3. Förderungsentscheidung und -zusage. Die aws nimmt eine automatisierte Prüfung der formellen Kriterien, eine Qualitätssicherung der Unternehmensdaten sowie eine Prüfung auf das Vorhandensein der erforderlichen Bestätigungen, Feststellungen und Unterschriften, insbesondere auch der Unterschriften der WP/StB/BiBu, vor. Die aws stellt Förderungszusagen durch Annahme des vorbehaltlos unterfertigten Förderantrags und auf Basis der Eigenangaben der förderungswerbenden Unternehmen bis längstens 30.6.2023 aus. Unvollständige oder außerhalb der Einreichfrist eingebrachte Anträge können nicht berücksichtigt werden. Die Reihung für die Vergabe der Zuschussmittel erfolgt nach Einlangen der Förderungsanträge unter Berücksichtigung der budgetären Verfügbarkeit.
  4. Auszahlung durch die aws als Einmalzahlung.

Weitere Auflagen sind unter anderem die Möglichkeit zur Einsichtnahme in Bücher und eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung. Es besteht kein Rechtsanspruch. Es kann eine Prüfung der gewährten Förderungen durch die Abgabenbehörden erfolgen. Es gibt mehrere Tatbestände, die zu einer Rückforderung der Förderung führen können.

Obige Ausführungen stellen nur einige Eckpunkte der sehr umfangreichen Förderrichtlinie dar. Umfangreiche weitere Voraussetzungen und ergänzende Bestimmungen sind zu beachten. Die Förderrichtlinie finden Sie auf der Website des aws hier. Diese Informationen sind von Stand 24.11.2022.

Zusätzlich zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen soll es für Kleinst- und Kleinbetriebe, welche die Zuschussgrenze von € 2.000,00 nicht erreichen, ein Pauschalfördermodell geben, welches allerdings von dieser Richtlinie nicht umfasst ist. Dieses Modell soll es Unternehmen, deren Energiemehrkosten im Zeitraum 1.2.2022 –  30.09.2022 nicht mehr als € 6.666,00 ausmachen, ermöglichen, einen Zuschuss zu beantragen. Für diese ergänzende Maßnahme ist eine Voranmeldung zum aws Energiekostenzuschuss für die betroffenen Unternehmen nicht erforderlich.

Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss ab 07.11.2022

Voranmeldung ab Mo., 07.11. 2022 möglich

Gemäß aktueller Pressemitteilung durch das BMAW  ist die Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen im Fördermanager der aws ab 07.11.2022 möglich. Diese Voranmeldung ist für die spätere Antragstellung des Energiekostenzuschusses verpflichtend und soll nur durch Übermittlung weniger Unternehmensdaten möglich sein (eine formelle Registrierung im aws Fördermanager soll lt. Website der aws zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich sein). Unternehmen erhalten in der Folge eine Absendebestätigung und Informationen über einen Zeitraum für die formale Antragseinreichung. Es soll das Prinzip first come – first served gelten, angesichts der beschränkten Budgetmittel ist daher Eile geboten.

Antragstellung für Zuschuss ab 22.11.2022

Nach erfolgter Voranmeldung kann pro Unternehmen nur ein Antrag gestellt werden. Diese Antragstellung wird vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission ab 22.11.2022 über den Fördermanager der aws möglich sein. Der Förderzeitraum reicht von 1. Februar 2022 bis 30. September 2022. Die Förderung orientiert sich am EU-Krisenrahmen.

Die Auszahlung erfolgt auf Basis der bei Antragstellung vorgelegten Unterlagen.

Steuerliche Auswirkungen der Teuerung auf Immobilienkonzerne

Immobilien: Abschreibung von Beteiligungen

Derzeit sorgen Grundstücksknappheit, steigende Baukosten, Inflation sowie die Zinswende für unsichere Zeiten auf dem Immobilienmarkt. Auch die restriktiveren Kreditvergaben für Eigennutzer (Stichwort: KIM-VO der FMA) erhöhen die Nachfrage auf dem Mietenmarkt.

Die Pandemie und damit einhergehende Lieferengpässe machen der globalen Wirtschaft schon seit einiger Zeit zu schaffen. Der Krieg in der Ukraine sowie Gas- und Stromknappheit bzw. eine angespannte politische Lage wirken zusätzlich verschärfend. Letztlich ist auch die EU-Taxonomie in der Immobilienbranche angekommen, womit sich zB für die Sanierung von Altbestand zusätzliche Herausforderungen stellen.

Im Ergebnis wirken die aktuellen Entwicklungen auch auf den Immobilienmarkt dämpfend, wobei natürlich Unterschiede in den einzelnen Asset-Klassen bestehen. Auch wenn nicht jede Immobilie bzw. Immobiliengesellschaft von einer potenziellen Abwertung betroffen ist, sollten auch steuerliche Auswirkungen eines allfälligen Wertberichtigungsbedarfs beachtet bzw. geplant werden.

Auswirkungen auf Immobilienkonzerne

Infolge der Krise kann es in Unternehmensstrukturen zu Ausfällen von Einnahmen sowie Liquiditätsengpässen kommen. In Unternehmen mit mehreren Gesellschaftsebenen kann es aufgrund der Krisensituation unternehmensrechtlich notwendig sein, insbesondere zum 31.12.2022 Abschreibungen auf Beteiligungen vornehmen zu müssen; einerseits aufgrund von Verlusten, andererseits auch aufgrund einer Umverteilung der Liquidität mit Ausschüttungen.

Aus steuerlicher Sicht bestehen für Beteiligungsabschreibungen besondere Regelungen, die im Folgenden in unserem Newsletter kursorisch dargestellt werden.

Abschreibungen auf Gruppenmitglieder

Besteht eine steuerliche Unternehmensgruppe, so sind Abschreibungen auf Beteiligungen an Gruppenmitgliedern steuerlich nicht abzugsfähig. Eine spätere Zuschreibung nach steuerneutraler Abschreibung ist nach Ansicht der Finanzverwaltung in gleicher Höhe wie die Abschreibung steuerneutral.

Es kann in Einzelfällen vorteilhaft sein, die steuerliche Unternehmensgruppe im Jahr 2021 bzw. 2022 freiwillig aufzulösen, um Abschreibungen nach den allgemeinen Regeln außerhalb der Gruppenbesteuerung zu behandeln (siehe hierzu folgend „ausschüttungsbedingte Abschreibung“, „verpflichtende Siebentelabsetzung“ und „einlagenbedingte Abschreibung“).

Verpflichtende Siebentelung

Wird eine Abschreibung auf eine in- und ausländische Beteiligung des Anlagevermögens (außerhalb einer Gruppe nach § 9 KStG) vorgenommen, so ist der hieraus resultierende Aufwand nicht sofort steuerwirksam, sondern verpflichtend auf die nächsten sieben Jahre außerbücherlich zu verteilen (ausgenommen nicht optierte internationale Schachtelbeteiligungen). Der steuerliche Buchwert ist jedoch nach h.A. sofort im vollen Ausmaß zu vermindern.

Verkürzung der Siebenjahresverteilung

Die Siebenjahresverteilung verkürzt sich insoweit, als

  • später eine Zuschreibung bei derselben Beteiligung erfolgt, oder
  • später stille Reserven derselben Beteiligung steuerwirksam zB bei Verkauf aufgedeckt werden, oder
  • im Wirtschaftsfahr der Abschreibung stille Reserven anlässlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens einer anderen zum Anlagevermögen gehörenden Beteiligung steuerwirksam aufgedeckt werden. Diese Verrechnung erfolgt allerdings nur auf Antrag.

Situation bei Werterholung

Zusammengefasst betrachtet, reduzieren Beteiligungsabschreibungen den steuerlichen Buchwert sofort. Nur die Geltendmachung des Abschreibungsaufwandes erfolgt für steuerliche Zwecke außerbücherlich über mehrere Jahre. Wertaufholungen nach der Abschreibung führen zu steuerpflichtigen Zuschreibungen, können aber mit noch offenen Siebentelbeträgen verrechnet werden.

Ausschüttungsbedingte Abschreibung

Eine Beteiligungsabschreibung auf den nachgewiesenen niedrigeren Teilwert ist nur insoweit steuerwirksam, als nachgewiesen wird, dass die Wertminderung nicht aufgrund von Ausschüttungen eingetreten ist. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist bereits bei einer zeitlichen Nahebeziehung zwischen einer steuerfreien Ausschüttung und einer darauf folgenden Wertminderung von einem ursächlichen Zusammenhang auszugehen.

Situation bei Werterholung

Obwohl ausschüttungsbedingte Abschreibungen steuerlich nicht abgezogen werden dürfen, vermindern sie nach Ansicht der Finanzverwaltung dennoch den steuerlichen Buchwert. Wertaufholungen nach einer ausschüttungsbedingten Abschreibung führen nach Ansicht der Finanzverwaltung – trotz vieler Gegenstimmen in der Literatur – stets zu einer steuerpflichtigen (!) Zuschreibung. Davon zu unterscheiden ist die Situation, in der aus steuerlicher Sicht keine Ausschüttung, sondern eine Einlagenrückzahlung vorgenommen wird (siehe dazu unten „Ausschüttungen als steuerliche Einlagenrückzahlung“).

Einlagenbedingte Abschreibung

Gewährt eine Großmuttergesellschaft ihrer Enkelgesellschaft direkt einen Zuschuss (zB um Liquiditätsbedarf oder Verluste in der Krise abzudecken), so ist dieser nach allgemeinem Verständnis „durchzubuchen“, er erhöht somit

  • in einem ersten Schritt den Beteiligungsansatz der Großmuttergesellschaft an der Muttergesellschaft und
  • in einem zweiten Schritt den Beteiligungsansatz der Muttergesellschaft an der Enkelgesellschaft.

Ist trotz des Zuschusses der Verkehrswert der Enkelgesellschaft und der Muttergesellschaft nicht bis zum neuen erhöhten Beteiligungsansatz gestiegen oder sogar weiter gesunken, ist unternehmensrechtlich die Beteiligung in der Großmuttergesellschaft an der Muttergesell­schaft und in der Muttergesellschaft die Beteiligung an der Enkelgesellschaft auf den aktuellen Verkehrswert nach Zuschuss abzuschreiben.

Die steuerliche Regelung zur einlagenbedingten Abschreibung sieht nunmehr vor, dass nur die Abschreibung der Großmuttergesellschaft an der Muttergesellschaft steuerlich wirksam ist (bei einer Gruppenbesteuerung nach § 9 KStG gilt uU Anderes). Die Abschreibung der Muttergesellschaft (als sog. „Zwischenkörperschaft“) an der Tochtergesellschaft (also der Enkelgesellschaft) ist hingegen als einlagenbedingte Abschreibung steuerlich nicht absetzbar. Dies gilt nach Ansicht des BMF auch für einen Zuschuss auf Vorrat, wenn die Wertminderung der Beteiligung bei Zuschussgewährung bereits wahrscheinlich war.

Der um die Einlage erhöhte Buchwert der Beteiligung an der Enkelgesellschaft ist von der Muttergesellschaft steuerlich fortzuführen, die Abschreibung ist irrelevant. Der Zuschuss bleibt somit im Beteiligungsansatz der Muttergesellschaft an der Enkelgesellschaft enthalten und wird auch im Einlagenevidenzkonto der Enkelgesellschaft und der Muttergesellschaft ausgewiesen.

Situation bei Werterholung

Zusammengefasst betrachtet bleibt der steuerliche Buchwert an der Enkelgesellschaft unverändert. Wertaufholungen nach einlagenbedingten unternehmensrechtlichen Abschreibungen führen daher nur auf Ebene der Großmuttergesellschaft zu steuerpflichtigen Zuschreibungen. Eine allfällige unternehmensrechtliche Zuschreibung in der Zwischengesell­schaft ist steuerlich mittels einer Mehr-Weniger-Rechnung zu neutralisieren.

Natürliche Person oder Privatstiftung als Zuschussgeber

Gewährt eine natürliche Person einen (Ur‑)Großmutterzuschuss, so gilt aus steuerlicher Sicht nach Ansicht der Finanzverwaltung und der h.L. die erste Kapitalgesellschaft in der Kette als Zuschussgeberin. Daher ist diese erste Kapitalgesellschaft zur steuerwirksamen Teilwertab­schreibung berechtigt.

Ausschüttung als steuerliche Einlagenrückzahlung

Eine unternehmensrechtliche Ausschüttung aus einer Kapitalgesellschaft oder auch die Ergebnisübernahme im Rahmen eines Ergebnisabführungsvertrages kann aus steuerlicher Sicht entweder eine Gewinnausschüttung darstellen (Ausschüttung von selbst erwirtschafteten Gewinnen), oder aber als Einlagenrückzahlung (Ausschüttung von vorherigen Einlagen) vorgenommen werden.

  • Voraussetzung für eine steuerliche Gewinnausschüttung ist grundsätzlich das Vorhandensein einer entsprechenden disponiblen Innenfinanzierung.
  • Voraussetzung für eine steuerliche Einlagenrückzahlung ist immer das Vorhandensein von ausschüttbaren, sogenannten disponiblen Einlagen.
  • Liegt beides nicht vor, handelt es sich immer um eine steuerliche Gewinnausschüttung.
  • Liegt Beides vor, besteht insoweit ein Wahlrecht für den Steuerpflichtigen; dabei ist Folgendes zu beachten:
    • Gewinnausschüttungen stellen für beteiligte Kapitalgesellschaften idR einen steuerfreien Beteiligungsertrag dar.
    • Demgegenüber gelten Einlagenrückzahlungen beim Empfänger ertragsteuerlich als Beteiligungsveräußerung (i.e. Verminderung des Beteiligungsansatzes). Sie sind für beteiligte Kapitalgesellschaften daher nur so lange steuerneutral, als die insgesamt erhaltenen Einlagenrückzahlungen den steuerlichen Buchwert nicht übersteigen, andernfalls liegt ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn vor.

Fremdfinanzierung von Ausschüttungen

Nach hRspr des Verwaltungsgerichtshofes sind Zinsen aus der Fremdfinanzierung von Gewinnausschüttungen abzugsfähig, nicht hingegen solche von Einlagenrückzahlungen. Die Unterscheidung zwischen Ausschüttung und Einlagenrückzahlung ist daher auch auf Ebene der ausschüttenden Gesellschaft relevant.

Hohe Energiepreise und Gruppenbesteuerung

Die in Österreich geltende Gruppenbesteuerung hat das Ziel, zwei oder mehrere idR inländische Unternehmungen gemeinsam zu besteuern. Dabei wird das Ergebnis verbundener Unternehmen einem gemeinsamen Gruppenträger zugerechnet, der an den Gruppenmitgliedern idR unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. Die Rechtslage in Österreich gibt dem Steuerpflichtigen einige Gestaltungsmöglichkeiten. In Zeiten von Teuerungen und steigenden Energiekosten kann sich die derzeitige steueroptimale Gestaltung der Unternehmensgruppe durch die ungeplant anfallenden Verluste ändern.

1. Neugründung bzw. Erweiterung einer Unternehmensgruppe

Innerhalb einer Unternehmensgruppe ist es möglich, steuerliche Verluste einzelner Gesellschaften mit steuerpflichtigen Gewinnen anderer Gesellschaften der Unternehmensgruppe zu verrechnen. Die Besteuerung erfolgt summiert nur auf Ebene des Gruppenträgers, sodass ansonsten vortragsfähige steuerliche Verluste früher verwertet werden. Eine der Voraussetzungen für die Gruppenbesteuerung ist der Abschluss eines Steuerumlagevertrages. Die Einbeziehung von ausländischen Tochtergesellschaften ist nur eingeschränkt möglich und steuerlich nur manchmal zweckmäßig.

Ist aufgrund der Situation, insbesondere auf Grund der derzeitigen Teuerungen zu erwarten, dass einzelne Gesellschaften innerhalb eines Konzerns ein negatives Jahresergebnis erwirtschaften werden, andere aber ein positives, kann die Neugründung einer Unternehmensgruppe steuerlich sinnvoll sein.

Besteht bereits eine Unternehmensgruppe, empfiehlt sich eine Prüfung, welche Gesellschaften Teil der steuerlichen Unternehmensgruppe sind und ob die Möglichkeit besteht, in die Unternehmensgruppe weitere Gesellschaften aufzunehmen, die im heurigen Jahr 2022 und vielleicht sogar noch länger Verluste erwirtschaften werden.

Die vor der Gruppenbildung entstandenen Verlustvorträge auf Ebene der Tochtergesellschaft können als Vorgruppenverluste geltend gemacht werden. Für diese Vorgruppenverluste gilt die 75 %ige Verrechnungsgrenze nicht, das heißt, diese können bis zur vollen Höhe des Gewinns des Gruppenmitglieds zu 100 % verrechnet werden.

Zu beachten ist dabei jedenfalls, dass eine Unternehmensgruppe mindestens 3 volle Jahre bestehen muss. Ist das nicht der Fall, weil bspw. die Anteile innerhalb von 3 Jahren verkauft werden, werden die bereits veranlagten Jahre rückabgewickelt und steuerlich so behandelt, als hätte die Unternehmensgruppe nie bestanden.

2. Auflösung der Gruppe zur Vornahme einer Teilwertabschreibung

Besteht eine steuerliche Unternehmensgruppe, so sind Teilwertabschreibungen auf die Beteiligungen an Gruppenmitgliedern steuerlich nicht abzugsfähig. Verliert eine Beteiligung an einem Tochterunternehmen nachweislich an Wert, kann es vorteilhaft sein, die steuerliche Unternehmensgruppe im Jahr 2022 aufzulösen. Zu prüfen ist, ob die dreijährige Mindestbestandsdauer bereits erfüllt ist, andernfalls es zur gänzlichen Rückabwicklung ex tunc kommt. Dies ist, wenn der Steuerumlagevertrag es erlaubt, bis zum 30.12.2022 mit steuerlicher Wirkung ab 1.1.2022 (bei einem Bilanzstichtag zum 31.12.) möglich.

Die Auflösung bewirkt, dass der steuerliche Verlust in der nun steuerlich eigenständigen Tochter-GmbH als Verlustvortrag verbleibt.

Zusätzlich führt die die Auflösung der Unternehmensgruppe dazu, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung steuerwirksam durchzuführen ist, womit es steuerlich zu einer „Verdoppelung“ des Verlustes kommt. Die Teilwertabschreibung ist grundsätzlich auf 7 Wirtschaftsjahre linear zu verteilen.

Wird das Tochterunternehmen in den darauffolgenden Geschäftsjahren (hoffentlich) wieder profitabel, ist uU eine steuerpflichtige Zuschreibung der Beteiligung vorzunehmen, wenn die Zuschreibungspflicht nicht durch entsprechende Maßnahmen (bspw. fremdüblicher Verkauf der Beteiligung in der Gruppe) verhindert wird. Bei Zuschreibung können noch nicht geltend gemachte offene Siebentel sofort gegenverrechnet werden.

3. Energiekostenzuschuss als Gruppenmitglied

Auch für ein Gruppenmitglied innerhalb einer Unternehmensgruppe ist es möglich, den Energiekostenzuschuss zu beantragen. Für alle Perioden und Energieformen ist pro Unternehmen ein Antrag einzureichen. Die Förderung erfolgt in drei Schritten:

Schritt 1: Prüfung Förderfähigkeit aufgrund der Klassifikation

Gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen sowie unternehmerische Bereiche gemeinnütziger Vereine gelten als förderfähig. Auszuschließen sind beispielsweise Banken oder auch Unternehmen, die als staatliche Einheit klassifiziert sind.

Schritt 2: Unterscheidung nach Größe des Unternehmens

Bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 700.000 Euro ist festzustellen, ob ein energieintensives Unternehmen vorliegt. Als energieintensiv gelten gemäß § 2 UEZG Unternehmen, deren Energie- und Strombeschaffungskosten sich auf mindestens 3% des Produktionswertes belaufen. Alternativ kann der Schwellenwert über die Energieabgaben, die mindestens 0,5% des Mehrwerts berechnet werden. Ein dazugehöriges Berechnungsmodell wird erwartet.

Schritt 3: Ermittlung der förderbaren Kosten

Die Förderung des Energiekostenzuschusses erfolgt nach Stufenmodell. Grundsätzlich werden Kosten betreffend Strom und Erdgas gefördert. Auf Stufe 1 können ebenfalls Treibstoffe gefördert werden.

  • Stufe 1 – Zuschusshöhe bis maximal 400.000 Euro
    Preisdifferenzen zwischen 2021 und 2022 werden mit 30% gefördert.
  • Stufe 2 – Zuschusshöhe bis maximal 2 Mio. Euro
    Ist eine Verdopplung der Preise für Strom und Ergas gegeben, werden auf Stufe 2 bis zu 70% des Vorjahresverbrauchs mit maximal 30% gefördert.
  • Stufe 3 – Zuschusshöhe bis maximal 25 Mio. Euro
    Ab Stufe 3 müssen die Unternehmen zu den bisherigen Voraussetzungen einen Betriebsverlust, basierend der hohen Energiekosten vorweisen können.
  • Stufe 4 – Zuschusshöhe bis maximal 50 Mio Euro
    Nur für ausgewählte Branchen nach dem Befristeten Krisenrahmen unterstützt.

Im Bereich des Energiekostenzuschusses werden Kleinst- und Kleinbetriebe im Rahmen eines Pauschalwertmodells gefördert. Heranzuziehen sind die halben Energiekosten im Jahr 2022. Alternativ können auch die doppelten Energiekosten des Jahres 2021 für die Berechnung herangezogen werden. Davon werden 30% pauschaliert nach Stufen gefördert.

4. Umgründungen

Es besteht weiters die Möglichkeit, erwartete Verluste durch Umgründung verwertbar zu machen.

Eine Nichtgruppen-Gesellschaft, die bspw infolge der Teuerungen Verluste erwirtschaftet, könnte beispielsweise mit einem Gewinn-Gruppenmitglied rückwirkend zum 31.3.2022 verschmolzen werden, um so die ab dem 2. Quartal 2022 entstehenden Verluste innerhalb der Gruppe geltend machen zu können.

Denkbar wäre auch die (rückwirkende) Einbringung von Anteilen an einer Gesellschaft (Nichtgruppenmitglied) in ein Gruppenmitglied.

Sofern diese Gesellschaft nicht in die Gruppe aufgenommen wird, kann eine Teilwertabschreibung auf die eingebrachten Anteile steuerwirksam geltend gemacht werden und diese innerhalb der Unternehmensgruppe grundsätzlich jährlich zu einem Siebentel verwertet werden.

Wichtig ist, dass Umgründungen derzeit nur neun Monate rückwirkend durchgeführt werden können. Es ist daher empfehlenswert, Unternehmensstrukturen und die voraussichtlichen Ergebnisse rechtzeitig zu prüfen.

Wo gibt es genauere Informationen zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen?

Im Nationalrat wurden bereits im Sommer die Rahmenbedingungen für den Energiekostenzuschuss für Unternehmer beschlossen.

Die Bundesregierung hat Eckpunkte der – bei Drucklegung noch nicht veröffentlichten – Förderrichtlinie beschlossen. Hier dazu eine Übersicht:

  • Förderung für energieintensive, gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen und unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen. Bestimmte Unternehmen sind ausgenommen.
  • Jährliche Energiekosten mindestens 3 % des Produktionswertes bzw. Umsatzes (bezogen auf den letztgültigen Jahresabschluss von 2021 oder auf den Förderzeitraum Februar bis September 2022.) Ausgenommen von diesem 3-%-Energieintensitätskriterium sind Betriebe bis max. € 700.000,00 Jahresumsatz.
  • Energie-Mehrkosten von 1.2.2022 bis zum 30.9.2022 werden gefördert.
  • Förderung ist an Energiesparmaßnahmen gebunden.
  • Vier Stufen:
    • Stufe 1: Mehrkosten für Strom, Erdgas und Treibstoffe werden mit 30 % der Preisdifferenz zum Vorjahr gefördert (max. € 400.000,00, min. € 2.000,00).
    • Stufe 2: Die Preise für Strom und Erdgas müssen sich zumindest verdoppelt haben. In diesem Fall werden bis zu 70 % des Vorjahresverbrauchs mit max. 30 % gefördert (maximale Förderhöhe € 2 Mio.). Treibstoffe werden in dieser Stufe nicht gefördert.
    • Stufe 3: Unternehmen müssen zudem zusätzlich einen Betriebsverlust aufgrund der hohen Energiekosten vorweisen. Hier sind maximale Zuschüsse von bis zu € 25 Mio. möglich.
    • Stufe 4: In dieser Stufe können nur ausgewählte Branchen, wie beispielsweise Stahlhersteller, unterstützt werden. Hier sind maximale Zuschüsse von bis zu € 50 Mio. möglich.
  • Zusätzlich zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen soll es für Kleinst- und Kleinbetriebe ein Pauschalfördermodell geben.
  • Die Registrierung soll von Ende Oktober bis Mitte November möglich sein.
  • Ein Antrag ab Mitte November 2022 pro Unternehmen mit allen förderbaren Energieformen.

Die Abwicklung der Förderung erfolgt über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws). Die genauen Details der Förderrichtlinie waren bei Drucklegung abzuwarten. Sobald die Förderrichtlinie veröffentlicht ist, finden sich alle Details und Berechnungsbeispiele auf www.aws.at.

Was bedeutet Factoring?

Factoring ist eine Form der Unternehmensfinanzierung. Es kann eine Alternative zum herkömmlichen Bankkredit darstellen. Beim Factoring, verkauft der Unternehmer seine Forderungen an eine Factoringgesellschaft (Factor). Er erhält dabei sofort einen Teil des Rechnungsbetrags. Die Wartezeit vom Ausstellen der Rechnung bis zum Zahlungseingang des Kunden entfällt somit. Der Kunde bezahlt dann direkt an das Factoringunternehmen.

Durch den sofortigen Zahlungseingang verbessert sich die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens. Oft übernimmt der Factor auch das gesamte Forderungsmanagement. Er erledigt somit auch das Mahn- und Inkassowesen. Das Risiko eines Zahlungsausfalls kann auch auf den Factor übertragen werden.

Meist müssen alle Forderungen an den Factor abgetreten werden. Es ist nicht möglich nur einzelne zu verkaufen. Der Kunde zahlt direkt an die Factoringgesellschaft. Das kann bei Kunden den Gedanken auslösen, dass das Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten steckt. Somit kann Factoring unter Umständen dem Ruf des Unternehmens schaden.

Die einzelnen Factoringunternehmen haben unterschiedliche Konditionen. Neben der Factoringgebühr werden auch Zinsen und sonstige Gebühren verrechnet. Die Kosten sind meist auch abhängig von der Bonität des Kunden, dem Markt, dem Risiko und der Kundenstruktur des Unternehmens.

Voraussichtliche ASVG-Werte für 2023

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbstständig beschäftigten Personen in Österreich.

Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt für das Jahr 2023: 1,031.

Geringfügigkeitsgrenze monatlich€ 500,91
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe€ 751,37
 
Höchstbeitragsgrundlage 
täglich€ 195,00
monatlich€ 5.850,00
jährlich für Sonderzahlungen€ 11.700,00
 
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung€ 6.825,00

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

Wie sind Antiquitäten in Büroräumlichkeiten steuerlich zu beurteilen?

Für betrieblich genutzte Antiquitäten sieht das Einkommensteuergesetz Einschränkungen bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit vor. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht (Auswahl) zu den entsprechenden Regelungen in den Einkommensteuerrichtlinien:

  • Als Antiquitäten gelten Gegenstände, die älter als 150 Jahre sind sowie Gegenstände, denen ein besonderer Wert aufgrund der Herkunft aus einer besonderen Stilepoche zukommt.
  • Aufwendungen für ausschließlich betrieblich genutzte Antiquitäten (z. B. einen als Büroschrank genutzten Barockschrank) sind regelmäßig dem Grunde nach angemessen, dabei ist auf den Nutzungseinsatz abzustellen. Es muss eine konkrete funktionale Verbindung zum Betrieb bestehen. Das bloße Zurschaustellen von Antiquitäten in betrieblich genutzten Räumen bewirkt nicht von vornherein ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen.
  • Maßgeblich für die Feststellung der Angemessenheit der Höhe nach ist der Vergleich mit einem zweckentsprechenden (qualitativ hochwertigen) neuen Möbelstück oder Einrichtungsgegenstand (Normalausstattung), das eine entsprechende Funktion erfüllt. Ergibt ein derartiger Vergleich, dass die Anschaffungskosten der Antiquitäten um mehr als 25 % höher sind, ist der 100 % übersteigende Betrag als unangemessen auszuscheiden (Vergleich nur bei Gegenständen mit einem „echten“ funktionalen Wert sinnvoll). Bei Anschaffungskosten der einzelnen Antiquitäten bis € 7.300,00 unterbleibt die Angemessenheitsprüfung der Höhe nach.
  • Antiquitäten und andere Kunstgegenstände unterliegen im Regelfall keiner Abnutzung, da sie durch den Gebrauch nicht entwertet werden. Eine Abschreibung für Abnutzung kommt auch für die der Höhe nach angemessenen Aufwendungen nicht in Betracht.

Was ist bei der Rechnungskorrektur in der Umsatzsteuer zu beachten?

Die korrekte Ausstellung von Rechnungen ist für Zwecke der Umsatzsteuer von besonderer Bedeutung. So ist eine korrekt ausgestellte Rechnung aus Sicht des Leistungsempfängers das wichtigste Instrument, um den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Für den Leistenden wiederum kann eine auf der Rechnung falsch ausgewiesene Steuer zu einer Steuerschuld kraft Rechnungslegung führen. Wurde eine Rechnung falsch ausgestellt, so stellt sich häufig die Frage, wer diese zu berichtigen hat und wie die Berichtigung vorzunehmen ist.

Wer darf eine Rechnung berichtigen

Der Rechnungsempfänger ist grundsätzlich nicht berechtigt, eine erhaltene Rechnung, die zum Nachweis des Vorsteuerabzugs dient, selbst zu berichtigen. Die Berichtigung ist demnach durch den Aussteller der Rechnung vorzunehmen. Entsprechendes gilt auch für Gutschriften. Abseits dieser Grundregelung lässt die Finanzverwaltung jedoch auch eine Berichtigung durch den Leistungsempfänger in bestimmten Fällen, wie bei Rückwaren oder nicht vertragsgemäßer Lieferung, zu, indem dieser eine Belastungsnote ausstellt. Derartige Belastungsnoten können jedoch nur unter den für die Erteilung von Gutschriften vorgesehenen Bedingungen als Rechnungen (Gutschriften) anerkannt werden.

Wie kann eine Rechnung berichtigt werden

Wie die Berichtung einer falsch ausgestellten Rechnung zu erfolgen hat, steht im Ermessen des Rechnungsausstellers, sofern diese Berichtigung schriftlich erfolgt und dem Empfänger nachweislich zugestellt wird. In der Praxis kommen hierfür neben Stornierungen mit gleichzeitiger Neuausstellung auch häufig Berichtigungsnoten zur Anwendung.

  • Bei einer Berichtigungsnote wird keine neue Rechnung ausgestellt, sondern im Rahmen der Berichtigungsnote werden unter Bezugnahme auf die ursprüngliche Rechnung die notwendigen Änderungen vorgenommen. Diese Form der Berichtigung bietet den Vorteil, dass es dabei im Rahmen der Korrektur zu keiner Steuerschuld aufgrund der Rechnungsstellung kommen kann.
  • Bei einer Neuausstellung wird die alte Rechnung storniert und durch eine neue Rechnung ersetzt. Wird im Rahmen der Neuausstellung wieder die gleiche Rechnungsnummer verwendet, so muss die neue Rechnung einen Hinweis enthalten, dass es sich um eine berichtigte Rechnung handelt. Wird hingegen eine neue Rechnungsnummer vergeben, so ist im Rahmen der neuen Rechnung ebenfalls auf die ursprüngliche Rechnung und deren Rechnungsnummer zu verweisen. Wird dieser Verweis unterlassen, so kommt es zu einer zusätzlichen Steuerschuld für den Rechnungsaussteller jeweils im Rahmen der alten und der neuen Rechnung.