Photovoltaikanlagen: Wie wurde die Einkommensteuerbefreiung geändert?

Einkünfte aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen in das Netz grundsätzlich – abgesehen insbesondere von Liebhaberei – stellen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. In einer eigenen gesetzlichen Regelung im Einkommensteuergesetz wurden aber ab der Veranlagung 2022 Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen steuerfrei gestellt, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet.

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 wurde diese Bestimmung geändert. Bei der Anlage ist ab der Veranlagung 2023 zu beachten, dass die Grenze von 35 kWp und deren Anschlussleistung die Grenze von 25 kWp nicht überschritten wird.

Damit greift die Steuerbefreiung in Zukunft auch, wenn die Engpassleistung bis zu 35 kWp beträgt, wenn gleichzeitig die für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarte Leistung (die Anschlussleistung) den Wert von 25 kWp nicht übersteigt.

Zur Definition der Engpassleistung soll laut Erläuterungen zur Gesetzesänderung § 5 Abs. 1 Z 14 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) und zur Definition der Anschlussleistung § 7 Abs. 1 Z 2 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010) herangezogen werden.

Sind Vorgründungsaufwendungen steuerlich abzugsfähig?

Wird eine unternehmerische Tätigkeit begonnen, so stellt sich in der Vorgründungsphase häufig die Frage, ob die damit im Zusammenhang bereits anfallenden Ausgaben steuerlich abzugsfähig sind und ob für diese auch der Vorsteuerabzug bereits zusteht.

Ertragsteuer

Schon ab dem Zeitpunkt der ersten Vorbereitungshandlungen für eine Unternehmensgründung gilt der Gründer gegenüber der Finanzverwaltung als unternehmerisch tätig und kann die angefallenen Ausgaben steuerlich geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass die Gründungsabsicht klar erkennbar und auch durch entsprechende Unterlagen (z. B. Kreditvertrag, Inserate etc.) nachweisbar ist.

Im Hinblick auf die steuerliche Geltendmachung der Ausgaben gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip, d. h. die Ausgaben müssen dem Kalenderjahr zugeordnet werden, in dem die Zahlungen getätigt wurden. Die Geltendmachung erfolgt dementsprechend im Jahr des Anfalls der Ausgaben im Zuge der Einkommensteuererklärung, sodass sich bei noch fehlenden Einnahmen ein Verlust ergibt, der mitunter mit anderen Einkünften verrechnet werden kann oder in den Verlustvortrag eingeht. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es sich bei der später ausgeübten Tätigkeit um keine Liebhaberei handelt.

Umsatzsteuer

Wird künftig eine unternehmerische Tätigkeit entfaltet, so steht auch der Vorsteuerabzug für damit in Zusammenhang stehende vorweggenommene Ausgaben zu, sofern auch die spätere Tätigkeit der Umsatzsteuer unterliegt.

Möchte man Vorsteuern geltend machen, muss mit einem sogenannten Regelbesteuerungsantrag auf die Kleinunternehmerbefreiung verzichtet (nicht in jedem Fall vorteilhaft) und eine Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt übermittelt werden. Erst im Rahmen dieser Umsatzsteuervoranmeldung kann die Rückzahlung des Vorsteuerguthabens beantragt werden.

Voraussichtliche ASVG-Werte für 2024

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbstständig beschäftigten Personen in Österreich.

Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt für das Jahr 2024: 1,035.

Geringfügigkeitsgrenze monatlich€ 518,44
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe€ 777,66
Höchstbeitragsgrundlage 
täglich€ 202,00
monatlich€ 6.060,00
jährlich für Sonderzahlungen€ 12.120,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung€ 7.070,00

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

Muss ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer auf die Verjährung des Urlaubsanspruches hinweisen

Grundsätzlich verjährt der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers entsprechend den Bestimmungen des österreichischen Urlaubsgesetzes nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte kürzlich zu entscheiden, ob diese Verjährung auch stattfindet, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer nicht auf die Verjährung hinweist und ihn zur Konsumation des Urlaubes auffordert.

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer war als Wildhüter und Gutsverwalter angestellt. Das Dienstverhältnis endete durch Kündigung des Dienstnehmers. Der Arbeitgeber berechnete die Urlaubsersatzleistung unter Berücksichtigung der Verjährung. Der Arbeitnehmer begehrte eine höhere Urlaubsersatzleistung unter anderem mit der Begründung, die Verjährung sei nicht eingetreten, weil der Arbeitgeber ihn nicht zum Verbrauch des Urlaubs aufgefordert oder auf die drohende Verjährung hingewiesen habe.

Das Erstgericht bestätigte die Verjährung des Urlaubsanspruches. Das Berufungsgericht verpflichtete den Arbeitgeber mit Hinweis auf eine EuGH-Rechtsprechung aber zu einer ergänzenden Urlaubsentschädigung.

Rechtliche Beurteilung des OGH

Der OGH folgte der Revision des Arbeitgebers nicht und führte in seiner Begründung unter anderem folgendes aus: Das österreichische Arbeitsrecht sieht einen jährlichen Urlaubsanspruch von zumindest 30 Werktagen (fünf Wochen) vor mit den oben angeführten Verjährungsbestimmungen. Nach der Arbeitszeit-Richtlinie der EU gebührt dem Arbeitnehmer ein bezahlter Mindestjahresurlaub von vier Wochen.

Aufgrund einer Entscheidung des EuGH stehe nunmehr fest, dass der unionsrechtlich gesicherte Urlaubsanspruch (vier Wochen) nicht verjähren kann, wenn der Arbeitgeber seiner Aufforderungs- und Hinweispflicht gegenüber dem Arbeitnehmer nicht nachgekommen ist. Dass dem Arbeitnehmer Urlaub gewährt worden wäre, wenn er ihn gegenüber dem Arbeitgeber beansprucht hätte, führt deshalb noch nicht zur Verjährung des nicht verbrauchten Urlaubsanspruchs.

Stromkosten-Ausgleich 2022: Förderung für bestimmte Unternehmen mit hohem Stromverbrauch bis 30.9.2023 beantragen

Das Risiko der Verlagerung von Produktionstätigkeiten außerhalb der EU soll mittels einer Förderung für bestimmte Unternehmen mit hohem Stromverbrauch entsprechend Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022 (SAG 2022) reduziert werden. Die entsprechende Richtlinie zur Förderung wurde veröffentlicht. Ein Antrag beim Austria Wirtschaftsservice ist betreffend des Kalenderjahres 2022 bis 30.9.2023 möglich.

Wer wird gefördert?

  • Unternehmen, die indirekte CO2-Kosten zu tragen haben und einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind und die im Jahr 2022 Produkte in bestimmten (Anhang 1 zum Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022) Sektoren oder Teilsektoren herstellen.
  • Bestimmte Unternehmen sind entsprechend §5 der Richtlinie ausgeschlossen.

Ansuchen können für den Anteil des Jahresstromverbrauchs einer Anlage gestellt werden, der über 1 GWh liegt.

Die Höhe der Förderung ist für das Kalenderjahr 2022 anhand von bestimmten Formeln im Anhang 2 Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022 zu berechnen.

In der Richtlinie sind unter anderem weiters angeführt

  • Voraussetzungen
  • Höhe der Förderung
  • Verfahren, Fördervertrag, Auszahlung
  • Kontrolle, Durchführung, Rückforderung

Der Antrag muss bis spätestens 30.9.2023 über den aws Fördermanager gestellt und abgesendet werden. Die Dokumente zur Antragstellung umfassen diverse (!) Kalkulationen, Berichte und Bestätigungen (von externen Dritten).

Diese Informationen (Stand 26.8.2023) umfassen nur bestimmte Eckpunkte dieser Förderung. Für die Beantragung der Förderung ist die Förderrichtlinie und das Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022 zu beachten. Detaillierte und aktuelle Informationen, die Förderrichtlinie samt diversen Übersichten sowie ein Link zum Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022 finden Sie auf der Website der Austria Wirtschaftsservice GmbH www.aws.at.

Steuerfreie Teuerungsprämie noch 2023 nutzen

Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind

  • bis € 2.000,00 pro Jahr steuerfrei und zusätzlich
  • bis € 1.000,00 pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer bestimmten lohngestaltenden Vorschrift erfolgt (für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Arbeitnehmergruppen).

Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch diese Bestimmungen erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.

Werden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine steuerfreie Arbeitnehmergewinnbeteiligung als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von € 3.000,00 pro Jahr nicht übersteigen.

Nach Gewährung einer steuerfreien Teuerungsprämie kann eine Mitarbeitergewinnbeteiligung nur mehr im verbleibenden Ausmaß bis € 3.000,00 steuerfrei ausbezahlt werden. Umgekehrt kann nach Gewährung einer steuerfreien Gewinnbeteiligung eine Teuerungsprämie ebenfalls nur mehr im verbleibenden Ausmaß bis € 3.000,00 steuerfrei pro Jahr ausbezahlt werden.

Energiekostenzuschuss für Neue Selbständige

Neue Selbständige entsprechend des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), die im Zeitraum 1.2.2022 bis 31.12.2022 durchgehend in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, haben Anspruch auf einen Energiekostenzuschuss, sofern die endgültige oder vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für den Monat Dezember 2022 die Höchstbeitragsgrundlage (€ 6.615,00) nicht erreicht.

Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen erfolgt zum 1.9.2023. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen haben keinen Einfluss auf den Anspruch.

Der Energiekostenzuschuss ist eine Beitragsgutschrift in Höhe von € 410,00 und wird im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2023 auf dem Beitragskonto der versicherten Person gutgeschrieben.

Was ist bis zum 30.9.2023 von Unternehmern besonders zu beachten?

Bis zum 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen für 2022 innerhalb der Europäischen Union via FinanzOnline beantragen.

Kapitalgesellschaften (wie z. B. auch GmbH & Co KG’s) müssen grundsätzlich spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmer mit Bilanzstichtag 31.12.2022 ist daher der 30.9.2023 der letzte fristgerechte Abgabetag. Die Sonderfristen durch die COVID-19-Gesetzgebung sind ausgelaufen. Wird die Frist versäumt, so hat das Firmengericht Zwangsstrafen gegenüber der Gesellschaft und deren gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführern) zu verhängen.

Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer Vorauszahlungen des laufenden Jahres 2023 kann grundsätzlich noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden. Dies sollte insbesondere geprüft werden, falls der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als jener, der als Basis für die Festsetzung der aktuellen Vorauszahlungen herangezogen wurde.

Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen für das Vorjahr zu laufen. Dies ist insbesondere relevant, da der Zinssatz für Anspruchszinsen 5,38 % (Stand August 2023) beträgt und somit deutlich höher ist als in den Vorjahren.

Die Anspruchsverzinsung kann mit einer Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung bis 30.9.2023 vermieden werden.

Wie ist geplant, die neue Rechtsform der Flexiblen Kapitalgesellschaft zu regeln?

Im Entwurf des sogenannten Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) soll eine neue Form der Kapitalgesellschaft geregelt werden. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Diese Rechtsform soll in Anlehnung an das Aktienrecht möglichst flexibel gestaltet werden. Das GmbH-Gesetz gilt subsidiär. Als Bezeichnung für die neue Kapitalgesellschaft ist „Flexible Kapitalgesellschaft“ vorgesehen. Dies kann mit „FlexKapG“ abgekürzt werden. Alternativ kann der englische Ausdruck „Flexible Company“ oder die Abkürzung „FlexCo“ verwendet werden.

Eckpunkte zur Flexiblen Kapitalgesellschaft:

  • Durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag einer FlexCo soll – anders als bei der GmbH – davon abgegangen werden können, dass schriftliche Beschlussfassungen nur zulässig sind, wenn alle Gesellschafter im Einzelfall mit dieser Vorgangsweise einverstanden sind. Umlaufbeschlüsse können so auch ohne individuelles Einverständnis aller Gesellschafter gefasst werden.
  • Für Anteilsübertragungen sowie für Übernahmeerklärungen soll bei der FlexKapG eine Alternative zur Formpflicht des Notariatsakts möglich sein. An diesen Verträgen sollen auch künftig berufsmäßige Parteienvertreter, also Notare oder Rechtsanwälte, mitwirken.
  • Die Ausgabe von sogenannten „Unternehmenswert-Anteilen“ soll möglich werden. Unternehmenswert-Beteiligte (z. B. Investoren, Mitarbeitende) haben Anspruch auf ihren Anteil am Bilanzgewinn und am Liquidationserlös nach dem Verhältnis ihrer eingezahlten Stammeinlagen. Sie haben jedoch keine Stimmrechte (mit Ausnahmen).

Das Ausmaß aller Unternehmenswert-Anteile muss geringer als 25 % des Stammkapitals sein. Sie sind zur Teilnahme an den Generalversammlungen der Gesellschaft berechtigt und über die Durchführung von schriftlichen Abstimmungen zu informieren. Im Gesellschaftsvertrag ist vorzusehen, dass die Unternehmenswert-Beteiligten ein Mitverkaufsrecht haben, wenn die Gründungsgesellschafter ihre Geschäftsanteile mehrheitlich veräußern.

Im Laufe der weiteren Gesetzwerdung kann es noch zu Änderungen der Bestimmungen kommen.

Abgabenänderungsgesetz 2023: Entnahme von Gebäuden zum Buchwert oder gemeinen Wert?

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023) hat der Gesetzgeber die bis dahin geltende Einkommensteuervorschrift angepasst, der zufolge Grund und Boden grundsätzlich mit dem Buchwert, Gebäude jedoch mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen anzusetzen war.

Nach der nunmehr neuen Vorschrift, die erstmalig auf Entnahmen nach dem 30.6.2023 anzuwenden ist, sind „Grundstücke“, d. h. Grund und Boden sowie Gebäude gleichermaßen, allgemein mit dem Buchwert anzusetzen.

Damit werden im Fall einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen Grund und Boden sowie Gebäude zukünftig steuerlich gleichbehandelt. Dadurch erfolgt bei Entnahme keine Aufdeckung stiller Reserven (= rechnerische Differenz zwischen Buchwert und fiktiver Veräußerungserlös), wodurch der Anreiz geschaffen werden soll, ehemalige Betriebsgebäude, die im Betrieb nicht mehr benötigt werden, zu entnehmen und keine neuen Gebäude für den privaten Gebrauch zu errichten.

Da die Gebäudeentnahme künftig ohnehin zum Buchwert und daher steuerneutral erfolgt, wurde auch das für den Fall der Betriebsaufgabe und Übernahme des Gebäudes ins Privatvermögen bis zum AbgÄG 2023 geltende Antragsrecht, wonach diesfalls die Erfassung der darauf entfallenden stillen Reserven unterbleibt, obsolet. Mit der Anpassung der zuvor erläuterten Entnahmevorschrift wurde auch dieses Antragsrecht entsprechend adaptiert. Das mit dem AbgÄG 2023 eingeführte Antragsrecht regelt nun, dass unter bestimmten Bedingungen, die an die Person, die den jeweiligen Betrieb aufgibt, geknüpft sind, die Entnahme von Gebäuden optional zum gemeinen Wert erfolgen kann. Diesfalls werden im Zeitpunkt der Entnahme die stillen Reserven zwar aufgedeckt, dies kann aber aus steuerlicher Sicht dann vorteilhaft sein, wenn seit Betriebseröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind und daher bei der Besteuerung der stillen Reserven der im Einkommensteuerrecht vorgesehene Hälftesteuersatz zur Anwendung kommt.

Das neue Antragsrecht ist erstmalig auf Betriebsaufgaben nach dem 30.6.2023 anzuwenden; die alte Regelung findet dahingegen auf Betriebsaufgaben vor dem 1.7.2023 weiterhin Anwendung.