Wie ändert sich der Einkommensteuertarif im Jahr 2026?

Land- und Forstwirtinnen und Land- und Forstwirte unterliegen mit ihren Einkünften in der Regel der Einkommensteuer. Auch im Jahr 2026 wird durch die Abschaffung der „kalten Progression“ die durch die Inflation hervorgerufene Mehrbelastung über die Einkommensteuer abgegolten. Dabei werden die für die Berechnung der Einkommensteuer wesentlichen Tarifelemente und Absetzbeträge automatisch im Ausmaß von zwei Dritteln der Inflationsrate angepasst. Eine Anpassung des verbleibenden Drittels wird aktuell aufgrund der Budgetsanierung ausgesetzt. Der Spitzensteuersatz von 55 % ist von der Inflationsanpassung ausgenommen. Durch die vorgenommene automatische Inflationsanpassung der für die Tarifstunden 1. bis 5. maßgebenden Grenzbeträge ergeben sich nachfolgende Tarifstufen in der Einkommensteuer ab 2026:

Einkommen (in €) Grenzsteuersatz
Über Bis
0 13.539,00 0 %
13.539,00 21.992,00 20 %
21.992,00 36.458,00 30 %
36.458,00 70.365,00 40 %
70.365,00 104.859,00 48 %
104.859,00 1 Mio. 50 %
Über 1 Mio. 55 %

Die Tarifänderung basiert auf der rollierenden Inflation im Zeitraum Juli 2024 bis Juni 2025, die 2,6 % beträgt. Davon 2/3 (1,733 %) ergeben die vorgenommene Inflationsanpassung.

Voraussichtliche SV-Werte 2026

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbstständig beschäftigten Personen in Österreich. Kürzlich hat die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) die voraussichtlichen Sozialversicherungswerte für das Jahr 2026 veröffentlicht. Die Aufwertungszahl für das Jahr 2026 beträgt 1,073. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jedoch nicht angehoben und bleibt betraglich unverändert.

Geringfügigkeitsgrenze

Geringfügigkeitsgrenze monatlich € 551,10
Grenzwert für die Dienstgeberabgabe € 826,65

 Höchstbeitragsgrundlage

Höchstbeitragsgrundlage monatlich € 6.930,00
Höchstbeitragsgrundlage täglich € 231,00
Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen € 13.860,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen € 8.085,00
Höchstbeitragsgrundlage jährlich € 97.020,00

Grenzbeträge Dienstnehmeranteil zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag

bis € 2.225,00 0 %
über € 2.225,00 bis € 2.427,00 1 %
über € 2.427,00 bis € 2.630,00 2 %
über € 2.630,00 2,95 %

Ebenso angepasst werden die Grenzbeträge zum Lehrlingsanteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen: 

bis € 2.225,00 0 %
über € 2.225,00 bis € 2.427,00 1 %
über € 2.427,00 1,15 %

 Monatliche Beitragsgrundlage

für Versicherte, die kein Entgelt oder keine Bezüge erhalten € 1.113,60

(täglich € 37,12)

für Zivildiener € 1.566,00

(täglich € 52,20)

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

Inkrafttreten der EU-Entwaldungsverordnung verschoben

Mit Mai 2023 wurde die EU-Entwaldungsverordnung im EU-Parlament beschlossen, welche nunmehr mit Ende Dezember 2025 Anwendung hätte finden sollen. Ziel der Verordnung ist es, sicherzustellen, dass Produkte, welche auf dem EU-Binnenmarkt gehandelt werden, nicht zur Entwaldung bzw. Abholzung beitragen. Aufgrund technischer Schwierigkeiten soll das Inkrafttreten der EU-Entwaldungsverordnung nunmehr auf Ende Dezember 2026 bzw. Anfang Jänner 2027 verschoben werden.

Nachweispflichten im Rahmen der Verordnung

  • Im Anwendungsbereich muss der erste Marktteilnehmer (z. B. Molkerei, Schlachtbetrieb, Kaffeeröster, Genossenschaft, Händler) nachweisen, dass die von ihm abgesetzten Produkte entwaldungsfrei hergestellt wurden.
  • Die Herkunft der eingesetzten Rohstoffe muss bis zur Anbaufläche (mittels GPS-Daten) nachweisbar sein.
  • Vor dem Verkauf muss der erste Marktteilnehmer betroffener Produkte eine „Sorgfaltserklärung“ in ein zentrales EU-IT-System hochladen, in welcher er bestätigt, dass die Produkte entwaldungsfrei hergestellt wurden. Nur dann dürfen diese in der EU gehandelt werden. 

Betroffene Rohstoffe

Die EU-Entwaldungsverordnung bezieht sich auf die nachfolgend genannten sieben Rohstoffe:

  • Rindfleisch
  • Kakao
  • Kaffee
  • Palmöl
  • Soja
  • Holz
  • Kautschuk (seit 2023 mit aufgenommen)

Alle Produkte, die diese Rohstoffe enthalten oder mit deren Einsatz oder Anwendung hergestellt wurden, fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung.

Auswirkung für heimische Landwirte

Die EU-Entwaldungsverordnung verpflichtet den ersten Marktteilnehmer, die Ordnungsmäßigkeit seiner verkauften Produkte nachzuweisen. Da dieser einen Teil des Dokumentationsaufwandes (z. B. GPS-Daten der Anbaufläche etc.) allerdings wieder an seine Lieferanten weiterreichen wird, bedeutet dies ebenfalls einen erhöhten Aufwand für einzelne landwirtschaftliche Betriebe, welche wiederum sogenannte Marktteilnehmer beliefern.

Verkauf im eigenen Hofladen – was muss beachtet werden?

Entscheidet sich eine Land- und Forstwirtin bzw. ein Land- und Forstwirt ihre bzw. seine Produkte selbst im Rahmen eines Hofladens zu vertreiben, so ist zu Beginn die Entscheidung zu treffen, ob das Sortiment der verkauften Produkte nur eigene oder auch fremde Erzeugnisse umfassen soll, da dies wesentlich das Ausmaß der Besteuerung beeinflusst. 

Einkommensteuer

Die Einnahmen aus dem Verkauf von ausschließlich eigenen Erzeugnissen (Urprodukten) gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Diese Einnahmen sind im Rahmen der Vollpauschalierung vollständig durch den pauschalen Gewinnprozentsatz von 42 % des Einheitswertes abgegolten. Wird der Gewinn des Betriebes durch Teilpauschalierung ermittelt, so sind sämtliche Einnahmen des Betriebes, auch jene aus dem Verkauf im Rahmen eines Hofladens, aufzeichnungspflichtig. Davon können in der Folge die pauschalen Betriebsausgabensätze (70 % bzw. 80 % bei Veredelungstätigkeit) in Abzug gebracht werden.

Werden hingegen im Rahmen des Hofladens auch fremde Erzeugnisse verkauft, so ist zu beachten, dass deren Einkaufswert nachhaltig nicht mehr als 25 % des Nettoumsatzes des Betriebes beträgt und die Einnahmen aus der Direktvermarktung € 55.000,00 brutto jährlich nicht übersteigen, da ansonsten kein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb, sondern ein Gewerbebetrieb vorliegt.

Im Falle des Vorliegens eines Gewerbebetriebes ist der Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. 

Umsatzsteuer

Beim Verkauf im Rahmen eines Hofladens haben nichtbuchführungspflichtige („umsatzsteuerpauschalierte“) Land- und Forstwirte pauschal 10 % bzw. 13 % Umsatzsteuer (je nach Produkt) an Letztverbraucher bzw. generell 13 % Umsatzsteuer an Unternehmerinnen bzw. Unternehmer in Rechnung zu stellen. Zudem gilt es zu beachten, dass bei Rechnungen über Getränke (ausgenommen Milch) und alkoholische Flüssigkeiten eine Zusatzsteuer von 10 % (7 % bei Unternehmern) in Rechnung zu stellen ist.

Änderungen bei der SV-Anmeldung von Arbeitnehmern ab 1. Jänner 2026

Werden Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes beschäftigt, so kommt es im Zuge der Anmeldung bei der Sozialversicherung zu einer wesentlichen Änderung.

Ab 1.1.2026 müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Anmeldung von Arbeitnehmern zur Sozialversicherung nunmehr verpflichtend auch das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit in der Anmeldung angeben.

Geänderte Angaben im Rahmen der SV-Anmeldung

Jede beschäftigte Person (Voll- und Teilversicherte) ist durch den Arbeitgeber vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) anzumelden. Ab 1.1.2026 ist im Zuge der Anmeldung auch verpflichtend das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit anzugeben. Da nach erfolgter Anmeldung der Arbeitgeber auch eine Abschrift der Anmeldung an den Dienstnehmer auszuhändigen hat, wird somit dieser automatisch über die gemeldete Arbeitszeit informiert und kann deren Einhaltung künftig dadurch besser kontrollieren.

Zweck dieser Maßnahme ist es einerseits, die Transparenz auf Ebene der Beschäftigten zu erhöhen, um eine bessere Vergleichbarkeit zwischen Einkommen und Arbeitszeit herzustellen. Andererseits sollen durch die Maßnahme auch Prüfungshandlungen auf Ebene der ÖGK erleichtert werden, da nunmehr auf einen Blick erkennbar ist, ob das gemeldete Einkommen zur gemeldeten Arbeitszeit passt.

Änderungen beim Arbeitslosengeld ab Jänner 2026

Bis dato konnten Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in Österreich bis zur Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2025/2026 = € 551,10 pro Monat) dazuverdienen, ohne ihren Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe zu verlieren. Im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2025 wird ab 1.1.2026 die Möglichkeit des Zuverdiensts neben dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe massiv eingeschränkt. Relevant ist diese Änderung vor allem auch für Nebenerwerbslandwirtinnen und -landwirte, die arbeitslos werden und den Betrieb weiterführen möchten. 

Landwirtschaft als geringfügige Erwerbstätigkeit

Die Bewirtschaftung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes gilt dann als geringfügige Tätigkeit, solange 3 % des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen. Bei alleiniger Betriebsführung trifft dies bis zu einem steuerlichen Einheitswert von € 18.370,00 (Wert 2025 und 2026) zu. 

Auswirkung im landwirtschaftlichen Nebenerwerb

Infolge der Änderung haben Landwirte nur noch Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn diese den geringfügigen landwirtschaftlichen Nebenerwerb bereits mindestens 26 Wochen vor Beginn der Arbeitslosigkeit ausgeübt haben. Hier kann der Betrieb weitergeführt werden, ohne dass dies für den Arbeitslosengeldanspruch schädlich wäre. Zu beachten ist einzig, dass die Einheitswertgrenze nicht überschritten werden darf.

Wurde der geringfügige landwirtschaftliche Nebenerwerb hingegen nicht bereits mindestens 26 Wochen vor der Arbeitslosigkeit ausgeübt, so hat der Landwirt einen Monat Zeit, die Nebenerwerbstätigkeit einzustellen. Andernfalls führt dies zum Wegfall des Arbeitslosengeldes. Auch eine erst während der Arbeitslosigkeit aufgenommene geringfügige landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit würde entsprechend der Neuregelung zum sofortigen Verlust des Arbeitslosengeldes führen.

Einsehbarkeit staatlicher Förderleistungen im Transparenzportal

Mit 1.9.2025 ist in Österreich das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Kraft getreten. Behörden und andere öffentliche Stellen sind im Zuge dessen verpflichtet, Informationen von allgemeinem Interesse zu veröffentlichen bzw. auf Anfrage Auskünfte zu erteilen. Im Zusammenhang damit kommt es auch zu umfassenden Änderungen im Bereich des Transparenzportals. Das Transparenzportal (www.transparenzportal.gv.at) ist ein zentrales Onlineportal in Österreich, das Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen Informationen über öffentliche Leistungen und Förderungen zur Verfügung stellt.

Im Transparenzportal sind seit September 2025 auch sämtliche staatliche Förderleistungen, die nicht an Privatpersonen gehen und über dem Schwellenwert von € 1.500,00 liegen, öffentlich einsehbar. Eine namentliche Veröffentlichung des Förderempfängers je Leistung erfolgt, sofern die an eine Empfängerin bzw. einen Empfänger ausbezahlte oder gewährte Summe im jeweiligen Kalenderjahr € 1.500,00 oder mehr beträgt. Die veröffentlichten Daten werden monatlich aktualisiert. Rückzahlungen bereits ausbezahlter Förderungen werden nicht veröffentlicht.

Förderungen an Privatpersonen und andere Empfänger, durch deren Veröffentlichung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit droht, sind von der namentlichen Veröffentlichung hingegen ausgeschlossen. Dies gilt auch in Bezug auf Empfänger, deren Veröffentlichung einen erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schaden einer Gebietskörperschaft nach sich ziehen könnte.

Klarstellungen zur Grenzgängerregelung im DBA-Deutschland

Im Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland findet sich eine Sonderregelung für die steuerliche Behandlung sogenannter Grenzgänger. Entsprechend der deutsch-österreichischen Grenzgängerregelung verbleibt das Besteuerungsrecht an den Arbeitnehmerbezügen beim Ansässigkeitsstaat (Wohnsitzstaat) des Steuerpflichtigen, wenn sich sowohl der Hauptwohnsitz des Grenzgängers als auch sein Arbeitsort im anderen Staat, an welchem der Grenzgänger üblicherweise tätig wird, jeweils in unmittelbarer Nähe der Grenze befinden. Im Verhältnis zu Deutschland wurde vereinbart, dass als Grenznähe eine Zone von je 30 km beiderseits der Grenze (Luftlinie) gilt. Wohnsitz und Arbeitsort des Grenzgängers müssen dementsprechend innerhalb dieses Radius liegen.

Arbeitstage im Ausmaß von über 45 Tagen im Kalenderjahr (bzw. 20 % bei unterjährigem Beginn), die außerhalb der Grenzzone verbracht werden (z. B. Dienstreisen in Drittstaaten oder Arbeitstage in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers außerhalb der Grenzzone), sind hingegen schädlich und führen zum Verlust des Grenzgängerstatus.

Klarstellung zur deutsch-österreichischen Grenzgängerregelung

Im Rahmen zweier EAS-Auskünfte hat nun das österreichische BMF Klarstellungen zur Auslegung der deutsch-österreichischen Grenzgängerregelung getätigt. So ist nach Ansicht des BMF die Grenzgängereigenschaft für jedes Beschäftigungsverhältnis isoliert zu betrachten (EAS 3450).

Zudem hat das BMF klargestellt, dass Tage, an denen die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer von seiner Arbeitgeberin bzw. seinem Arbeitgeber in Drittstaaten zur Arbeitsleistung entsandt wird, bei der Ermittlung der 45-Tage bzw. 20-%-Grenze zu berücksichtigen sind und dementsprechend als sogenannte „schädliche Nichtrückkehrtage“ gelten (EAS 3455).

Einschränkung des Zuverdiensts während der Arbeitslosigkeit

Bis dato konnten Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in Österreich bis zur Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2025 und 2026 = € 551,10 pro Monat) dazuverdienen, ohne ihren Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe zu verlieren. Im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2025 wird ab 1.1.2026 die Möglichkeit des Zuverdienstes neben dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe massiv eingeschränkt.

Ab 1.1.2026 ist ein Zuverdienst bei Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nur noch in nachfolgenden Ausnahmefällen möglich:

  • Personen, die bereits ununterbrochen mindestens 26 Wochen vor Beginn der Arbeitslosigkeit geringfügig beschäftigt waren und diese Beschäftigung fortführen.
  • Langzeitarbeitslose (Bezugsdauer Arbeitslosengeld für 365 Tage, wobei Unterbrechungen bis 62 Tage unbeachtlich sind) können für maximal 26 Wochen eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen, ohne ihren Anspruch zu verlieren.
  • Ältere Langzeitarbeitslose (über 50-Jährige) sowie Personen, welche die Voraussetzungen gemäß § 2 Behinderteneinstellungsgesetz oder gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen erfüllen oder einen Behindertenpass besitzen, erhalten eine unbefristete Ausnahmeregelung.
  • Langzeitkranke (nach mind. 52 Wochen dauernder Erkrankung mit Krankengeld/Rehabilitationsgeld/Umschulungsgeld) können für maximal 26 Wochen eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen, ohne ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) zu verlieren.

Werden die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, muss eine geringfügige Beschäftigung rechtzeitig beendet werden, damit weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht.

Weiterbildungsbeihilfe als Nachfolgeregelung zur Bildungskarenz beschlossen

Der Nationalrat hat am 7.3.2025 beschlossen, die Bildungskarenz und auch die Bildungsteilzeit mit 1.4.2025 abzuschaffen und durch ein zeitgemäßeres (kostengünstigeres) Modell zu ersetzen. Nunmehr wurde die Nachfolgeregelung im Nationalrat (16.10.2025) und im Bundesrat (23.10.2025) beschlossen, welche mit 1.1.2026 in Kraft tritt.

Ausgestaltung und Zuschusspflicht für Arbeitgeber

  • Die neue Weiterbildungsbeihilfe ist als Beihilfe ausgestaltet, weshalb seitens eines Arbeitnehmers kein Rechtsanspruch auf diese besteht, sondern es stets einer Bewilligung dieser durch das AMS bedarf. Für die neue Weiterbildungsbeihilfe stehen insgesamt € 150 Mio. pro Jahr an Budgetmitteln zur Verfügung.
  • Die Mindestbeschäftigungszeit beträgt ununterbrochen 12 Monate vor Beginn der geplanten Bildungsmaßnahme (im Saisonbetrieb drei Monate), wozu auch Zeiten des Bezuges von Wochen- und Kinderbetreuungsgeld zählen – allerdings nicht jene, die in den letzten 26 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme liegen. Damit ist eine Verlängerung der Elternkarenz in Form der neuen Weiterbildungszeit ausgeschlossen.
  • Die Weiterbildung muss mindestens 20 Wochenstunden umfassen (bzw. 16 Wochenstunden bei Kinderbetreuungspflichten). Im Falle eines Studiums ist pro Semester ein Nachweis über 20 ECTS-Punkte (bzw. 16 ECTS-Punkte bei Kinderbetreuungspflichten) beizubringen.
  • Bei Beschäftigten, die brutto zumindest die Hälfte der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (Wert 2026 = € 3.465,00) verdienen, hat der Arbeitgeber mindestens 15 % der Weiterbildungsbeihilfe zu übernehmen. Dieser Arbeitgeberzuschuss zur Weiterbildungszeit ist steuerfrei. Die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge werden vom AMS übernommen.
  • Die Weiterbildungsbeihilfe ist der Höhe nach gestaffelt, wovon vor allem Geringverdiener im Zuge einer Weiterbildung profitieren sollen. Für die Höhe der Beihilfe sieht das Gesetz eine Bandbreite zwischen € 40,40 und € 67,94 pro Tag vor.
  • Eine Beantragung ist frühestens drei Monate vor Beginn der geplanten Bildungsmaßnahme beim AMS möglich.