Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2025

Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, und

  • das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, EWR-Staat oder der Schweiz aufhält,
  • das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und
  • für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.

Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.

Die Regelbedarfsätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für steuerliche Belange gelten für das Kalenderjahr 2025 folgende Sätze:

Altersgruppe
0 – 5 Jahre € 350,00
6 – 9 Jahre € 440,00
10 – 14 Jahre € 540,00
15 – 19 Jahre € 670,00
20 Jahre oder älter € 770,00

Mai 2025 Was ändert sich beim Einstieg in FinanzOnline?

Um die digitale Sicherheit von Nutzerdaten zu gewährleisten, wird ab 1.10.2025 der Einstieg in FinanzOnline nur noch mit einer 2-Faktor-Authentifizierung möglich sein. Dabei werden im Rahmen des Logins die Zugangsdaten eingegeben und zusätzlich wird mit einem zweiten Bestätigungsschritt die Identität der Nutzerin bzw. des Nutzers überprüft. So wird das Sicherheitsniveau für persönliche Daten in Zusammenhang mit Steuerangelegenheiten in FinanzOnline weiter erhöht.

Einstieg mittels ID-Austria

Seit Anfang Februar wird beim Einstieg in FinanzOnline der Hinweis zur Einrichtung einer 2-Faktor-Authentifizierung angezeigt. Um FinanzOnline weiter nutzen zu können, muss diesem Hinweis bis 1.10.2025 entsprochen werden.

Eine Variante des Einstiegs ist mittels ID-Austria, wobei in der Folge keine weitere Registrierung mehr notwendig ist. Die ID-Austria ist eine Weiterentwicklung von Handy-Signatur und Bürgerkarte und kann neben dem Einstieg in FinanzOnline auch für viele weitere behördliche oder wirtschaftliche Anwendungen (z. B. Unternehmensserviceportal) verwendet werden.

Alternative 2-Faktor-Authentifizierung

Kann ID-Austria nicht genutzt werden, besteht die Möglichkeit einer alternativen 2-Faktor-Authentifizierung. Seit dem 5.2.2025 kann diese direkt in FinanzOnline eingerichtet werden. Dafür ist ein Smartphone mit einer Authenticator-App (z. B. Microsoft Authenticator oder Google Authenticator) erforderlich. Für Desktop-PCs oder Laptops stehen ebenfalls Lösungen zur Verfügung. Falls ein Gerät ersetzt wird, kann die 2-Faktor-Authentifizierung mit einem Wiederherstellungscode in der Folge selbstständig wieder aktiviert werden.

Muss Telearbeit schriftlich vereinbart werden?

Seit dem 1.1.2025 ist in Österreich das neue Telearbeitsgesetz (TelearbG) anwendbar, durch welches der räumliche Anwendungsbereich der bisherigen Homeoffice-Regelung wesentlich ausgeweitet wurde. So kann Telearbeit nunmehr neben der eigenen Wohnung auch in der Wohnung eines nahen Angehörigen, einem Coworking-Space oder in einer anderen beliebigen, nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit verrichtet werden. Soll Telearbeit vereinbart werden, stellt sich oftmals die Frage, ob es hierfür einer eigenen vertraglichen Grundlage bedarf.

Schriftlichkeit und Auflösung

In Österreich besteht seitens der Beschäftigten kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Telearbeit. Dies hat zur Konsequenz, dass Telearbeit stets individuell vereinbart werden muss. Das Gesetz verlangt, dass diese Vereinbarung aus Beweisgründen schriftlich zu erfolgen hat. Eine allfällige Vereinbarung sollte dabei jedenfalls nachfolgende Punkte berücksichtigen:

  • Gewöhnlicher Arbeitsort
  • Festlegung der Telearbeitstage
  • Digitale Arbeitsmittel
  • Aufwandsersatz
  • Arbeitszeit
  • Kontrollrechte
  • Arbeitnehmerschutz
  • Unfallversicherungsschutz
  • Datenschutz
  • Beendigung der Telearbeit

Die geschlossene Telearbeitsvereinbarung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats von jeder Seite gekündigt werden. Die Vereinbarung kann zudem eine Befristung sowie erweiterte Kündigungsregelungen beinhalten. Einer Zustimmung des Betriebsrates für die Gewährung bzw. des Widerrufs der Telearbeit bedarf es nicht.

 

Achtung bei Preisausschreiben und Gewinnspielen

Immer mehr Unternehmen nutzen kostenlose Gewinnspiele oder Preisausschreiben als Marketinginstrument, um in den sozialen Medien auf ihre Unternehmung aufmerksam zu machen. Dabei wird allerdings häufig übersehen, dass derartige Ausspielungen mitunter unliebsame steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

Glücksspielabgabe

Als Glücksspiele gelten Spiele, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Werden im Rahmen von kostenlosen Preisausschreiben oder Gewinnspielen die Gewinnerinnen oder Gewinner basierend auf Zufall und nicht durch Einsatz von Wissen oder Geschicklichkeit ermittelt, so unterliegt der in Aussicht gestellte Gewinn der Glücksspielabgabe im Ausmaß von aktuell 5 %. Im aktuellen Regierungsprogramm der neuen Bundesregierung ist zudem eine Erhöhung der Glücksspielabgabe auf 10 % vorgesehen.

Eigenverbrauchsbesteuerung

Neben der Abfuhr der Glücksspielabgabe gilt es auch die umsatzsteuerlichen Konsequenzen zu beachten. Haben die zur Verlosung gelangten Waren und Leistungen das Unternehmen zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt, so unterliegt deren Ausspielung der Eigenverbrauchsbesteuerung. Beim Eigenverbrauch wird im Falle der Entnahme eines Gegenstandes die Umsatzsteuer nach dem Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten bzw. mangels Einkaufspreis nach den Selbstkosten (im Zeitpunkt des Umsatzes) bemessen. Bei Dienstleistungen wird die Umsatzsteuer nach den auf die Ausführung dieser Leistungen entfallenden Kosten bemessen.

Welche steuerlichen Maßnahmen plant die neue Regierung?

Am 27.2.2025 hat die neue Regierung ihr Regierungsprogramm für den Zeitraum 2025 – 2029 präsentiert. Das Regierungsprogramm sieht im Kapitel „Steuern/Finanzen“ neben Maßnahmen zur Effizienzsteigerung, Entbürokratisierung und Vereinfachung auch viele steuerliche Anreize vor. Die nachfolgende Übersicht bietet auszugsweise einen Überblick über die wichtigsten Maßnahmen im Bereich der Unternehmens- und Personenbesteuerung:

  • Erweiterte steuerliche Begünstigungen für Überstunden bzw. Zuschläge ab 2027
  • Erhöhung der Attraktivität des Zuverdiensts im Rahmen der Alterspension durch Befreiungen im Bereich der Sozialversicherung sowie einer reduzierten Steuerbelastung (25 % Abzugsteuer endbesteuert) ab 2026
  • Verbesserte steuerfreie Mitarbeiterprämie bis € 1.000,00 pro Mitarbeiter ab 2025 bzw. 2026
  • Erhöhung der Basispauschalierung inkl. Vorsteuerpauschale zuerst auf € 320.000,00 sowie 13,5 % und ab 2026 auf € 420.000,00 sowie 15 %
  • Anpassung der Luxustangente auf € 55.000,00 (2027) und dann € 65.000,00
  • Befreiung N1/Klein-Lkws von der NoVA ab 1.7.2025 inkl. Heimfahrregelung
  • Dauerhafte Anhebung des Grundfreibetrages ab 2027 von 15 % bis € 33.000,00 auf 15 % von € 50.000,00
  • Aussetzung eines Drittels der Inflationsanpassung des Einkommensteuertarifes (kalte Progression)
  • Anhebung des Freibetrages (aktuell € 620,00) im Rahmen der Besteuerung der sonstigen Bezüge (13. und 14. Bezug)
  • Evaluierung der Höhe der Steuerbefreiungen für Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, z. B. bei Betriebsveranstaltungen sowie steuerfreien Mitarbeitergutscheinen
  • Anhebung des Veräußerungsfreibetrags bei Betriebsübergaben ab 2027 von aktuell € 7.300,00 auf € 45.000,00 sowie Entfall des „Berufsverbots“ für die Nutzung des Hälftesteuersatzes im Zuge einer Betriebsaufgabe
  • Effektivere Erfassung von Widmungsgewinnen im Rahmen der Immobilienertragsteuer
  • Geplante Reduktion der Lohnnebenkosten durch stufenweise Senkungen über den FLAF (Familienlastenausgleichsfonds)

Neben den dargestellten Vorhaben ist im Rahmen der sonstigen steuerlichen Maßnahmen noch besonders auf den geplanten Entfall der Grunderwerbsteuer sowie der sonstigen Nebengebühren im Zusammenhang mit dem Erwerb des ersten Eigenheims (Kapitel „Leistbares Wohnen“) hinzuweisen.

Wichtige steuerliche Änderungen für E-Fahrzeuge ab 1.4.2025

Um das Budget zu sanieren, hat die neue Bundesregierung das sogenannte Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 (BSMG 2025) beschlossen, welches am 18.3.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und erste Maßnahmen zur Budgetsanierung enthält. Das Gesetz sieht unter anderem die vorzeitige Abschaffung des Umsatzsteuer-Nullsatzes für PV-Module, die Erhöhung der Stabilitätsabgabe für Banken, eine Verlängerung des Energiekrisenbeitrags für Strom und fossile Energieträger sowie nachfolgende Änderungen bei der Besteuerung von Elektrofahrzeugen vor.

Motorbezogene Versicherungssteuer

Bisher waren Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von 0 g/km (insbesondere E-Fahrzeuge) von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Mit 1.4.2025 entfällt diese Befreiung sowohl für neue als auch bestehende E-Fahrzeuge. Die Steuerberechnung für elektrisch angetriebene Fahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen Wohnmobile, erfolgt basierend auf der Nenndauerleistung sowie – mangels CO2-Ausstoßes – auf dem Fahrzeugeigengewicht. Maßgeblich sind die Werte laut Zulassungsschein. Dieser Ansatz folgt der Überlegung, dass leichtere und leistungsschwächere Elektrofahrzeuge weniger besteuert werden sollen.

Bei Plug-in-Hybrid-Fahrzeugen wurden ab 1.4.2025 die CO2-Abzugsbeträge geändert, woraus ebenfalls eine erhöhte Steuerbelastung resultieren kann. Auch für E-Motorräder wird die motorbezogene Versicherungssteuer ab diesem Datum schlagend. Ausgenommen sind jedoch E-Kfz der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e (E-Mopeds), deren Motorleistung 4 Kilowatt nicht übersteigt.

Kraftfahrzeugsteuer

Da die motorbezogene Versicherungssteuer im Wesentlichen eine Erhebungsform der Kraftfahrzeugsteuer ist, wurde auch das Kraftfahrzeugsteuergesetz analog angepasst.

Auslaufen der UST-Befreiung auf PV-Anlagen

Die Maßnahme der Aufhebung der USt-Befreiung von Photovoltaik-Anlagen (Nullsteuersatz) zur Budgetkonsolidierung wurde am 7.3.2025 vom Nationalrat beschlossen. Da die Umsatzsteuer generell auf den Leistungs- bzw. Lieferzeitpunkt abstellt, wurde der 1.4.2025 als Datum für die Beendigung der USt-Befreiung normiert.

Bei Verträgen zur Lieferung/Installation einer PV-Anlage bis 35 kWp können gem. Nationalratsbeschluss folgende Fälle unterschieden werden:

  1. Für Verträge zur Lieferung/Installation von PV-Modulen, die bis einschließlich 6.3.2025 nachweislich (insb. mit schriftlicher Auftragsbestätigung) abgeschlossen wurden und die Anlage bis 31.12.2025 geliefert (Kauf ohne Installation )/fertig installiert (Kauf mit Installation) wird, gilt der Nullsteuersatz (0 % USt).
  2. Für Verträge zur Lieferung/Installation von PV-Modulen, die bis einschließlich 6.3.2025 nachweislich (insb. mit schriftlicher Auftragsbestätigung) abgeschlossen wurden und die Anlage nach dem 31.12.2025 geliefert /fertig installiert wird, gilt der Regelsteuersatz (20 % USt).
  3. Für Verträge, die ab 7.3.2025 nachweislich abgeschlossen werden …
    • wenn die Anlage bis 31.3.2025 geliefert/fertig installiert wird, kann der Nullsteuersatz (0 % USt) angewendet werden oder
    • wenn die Anlage ab dem 1.4.2025 geliefert/fertig installiert wird, gilt der Regelsteuersatz (20 % USt).
  4. Für Verträge, die ab 1.4.2025 abgeschlossen werden, gilt wieder der Regelsteuersatz (20 % USt).

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2025

Regelbedarfsätze sind unter bestimmten Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag relevant. Welche Werte gelten für steuerliche Belange für 2025?

Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird und

  • das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, EWR-Staat oder der Schweiz aufhält,
  • das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und
  • für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.

Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.

Die Regelbedarfsätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für steuerliche Belange gelten für das Kalenderjahr 2025 folgende Sätze:

Altersgruppe
0-5 Jahre € 350,00
6-9 Jahre € 440,00
10-14 Jahre € 540,00
15-19 Jahre € 670,00
20 Jahre oder älter € 770,00

Wie erhöhen sich die Pensionsbezüge im Jahr 2025?

Um die Inflation auszugleichen, werden die Pensionen in Österreich jedes Jahr zum 1. Jänner angepasst. Mit 1.1.2025 werden die Pensionen abhängig vom monatlichen Gesamtpensionseinkommen wie folgt erhöht:

Monatliche Gesamtpensionseinkommen Erhöhung
bis € 6.060,00 4,6 %
ab € 6.060,01 € 278,76

Bezieht eine Person mehrere Pensionen, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, werden die Leistungen folgendermaßen erhöht:

  • Gesamtpensionseinkommen bis zu monatlich € 6.060,00: Erhöhung jeder Einzelpension mit dem Faktor 1,046.
  • Gesamtpensionseinkommen ab monatlich € 6.060,01: Jede Einzelpension wird mit jenem Prozentsatz erhöht, der dem Anteil von € 278,76 am Gesamtpensionseinkommen entspricht.

Ermittlung des Anpassungsfaktors

Damit die Kaufkraft der Pensionen gesichert ist, werden diese ab dem 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem gesetzlich festgesetzten Anpassungsfaktor vervielfacht. Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2025 beträgt 1,046 und ergibt sich aus der Erhöhung der Verbraucherpreise (= Inflationsrate) vom August des Vorjahres bis Juli des laufenden Jahres. Hohe Pensionsbezüge ab monatlich € 6.060,01 werden um einen Pauschalbetrag von € 278,76 erhöht.

Sonderregelungen

Eine besondere Regelung (Schutzklausel) besteht für Neupensionisten mit Pensionsantritt im Jahr 2025. Diese erhalten einen Erhöhungsbetrag, welcher 4,5 % der Gesamtgutschrift des Jahres 2023 geteilt durch 14 beträgt. Abweichende Sonderregelungen bestehen zudem für Korridorpensionen.

Erhöhung der Einnahmengrenze für land- und forstwirtschaftliche Nebenerwerbe

Als land- und forstwirtschaftliche Nebenerwerbe bezeichnet man Tätigkeiten wie beispielsweise kommunale Dienstleistungen (Kulturpflege, Winterdienst), bäuerliche Nachbarschaftshilfe oder Holzakkordantentätigkeit. Diese Tätigkeiten sind nicht abpauschaliert und gelten nur dann als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte, wenn diese im Vergleich zum Hauptbetrieb wirtschaftlich untergeordnet sind. Die maßgebliche Einnahmengrenze wurde für das Jahr 2025 nunmehr auf € 55.000,00 inkl. Umsatzsteuer (2024: € 45.000,00) angehoben.

Wirtschaftliche Unterordnung

Eine wirtschaftliche Unterordnung gilt als gegeben, wenn mehr als 5 ha land- und forstwirtschaftliche Fläche bzw. bei Garten- und Weinbaubetrieben mehr als 1 ha Fläche bewirtschaftet werden und die Bruttoeinnahmen aus dem Nebenerwerb (Topf 3) ab dem Jahr 2025 € 55.000,00 inkl. Umsatzsteuer (2024: € 45.000,00) nicht übersteigen.

Wird die maßgebliche Hektargrenze unterschritten oder überschreiten die Einnahmen aus dem Nebenerwerb den Betrag von € 55.000,00 inkl. Umsatzsteuer, so ist eine wirtschaftliche Unterordnung nur noch dann gegeben, wenn die Einnahmen aus den Nebentätigkeiten maximal 25 % der Brutto-Gesamteinnahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betragen. Ist dies nicht der Fall bzw. kann die wirtschaftliche Unterordnung nicht nachgewiesen werden, so liegen hinsichtlich der Einkünfte aus dem Nebenerwerb gewerbliche Einkünfte vor.