Auslaufen der UST-Befreiung auf PV-Anlagen

Die Maßnahme der Aufhebung der USt-Befreiung von Photovoltaik-Anlagen (Nullsteuersatz) zur Budgetkonsolidierung wurde am 7.3.2025 vom Nationalrat beschlossen. Da die Umsatzsteuer generell auf den Leistungs- bzw. Lieferzeitpunkt abstellt, wurde der 1.4.2025 als Datum für die Beendigung der USt-Befreiung normiert.

Bei Verträgen zur Lieferung/Installation einer PV-Anlage bis 35 kWp können gem. Nationalratsbeschluss folgende Fälle unterschieden werden:

  1. Für Verträge zur Lieferung/Installation von PV-Modulen, die bis einschließlich 6.3.2025 nachweislich (insb. mit schriftlicher Auftragsbestätigung) abgeschlossen wurden und die Anlage bis 31.12.2025 geliefert (Kauf ohne Installation )/fertig installiert (Kauf mit Installation) wird, gilt der Nullsteuersatz (0 % USt).
  2. Für Verträge zur Lieferung/Installation von PV-Modulen, die bis einschließlich 6.3.2025 nachweislich (insb. mit schriftlicher Auftragsbestätigung) abgeschlossen wurden und die Anlage nach dem 31.12.2025 geliefert /fertig installiert wird, gilt der Regelsteuersatz (20 % USt).
  3. Für Verträge, die ab 7.3.2025 nachweislich abgeschlossen werden …
    • wenn die Anlage bis 31.3.2025 geliefert/fertig installiert wird, kann der Nullsteuersatz (0 % USt) angewendet werden oder
    • wenn die Anlage ab dem 1.4.2025 geliefert/fertig installiert wird, gilt der Regelsteuersatz (20 % USt).
  4. Für Verträge, die ab 1.4.2025 abgeschlossen werden, gilt wieder der Regelsteuersatz (20 % USt).

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2025

Regelbedarfsätze sind unter bestimmten Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag relevant. Welche Werte gelten für steuerliche Belange für 2025?

Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird und

  • das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, EWR-Staat oder der Schweiz aufhält,
  • das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und
  • für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.

Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.

Die Regelbedarfsätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für steuerliche Belange gelten für das Kalenderjahr 2025 folgende Sätze:

Altersgruppe
0-5 Jahre € 350,00
6-9 Jahre € 440,00
10-14 Jahre € 540,00
15-19 Jahre € 670,00
20 Jahre oder älter € 770,00

Wie erhöhen sich die Pensionsbezüge im Jahr 2025?

Um die Inflation auszugleichen, werden die Pensionen in Österreich jedes Jahr zum 1. Jänner angepasst. Mit 1.1.2025 werden die Pensionen abhängig vom monatlichen Gesamtpensionseinkommen wie folgt erhöht:

Monatliche Gesamtpensionseinkommen Erhöhung
bis € 6.060,00 4,6 %
ab € 6.060,01 € 278,76

Bezieht eine Person mehrere Pensionen, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, werden die Leistungen folgendermaßen erhöht:

  • Gesamtpensionseinkommen bis zu monatlich € 6.060,00: Erhöhung jeder Einzelpension mit dem Faktor 1,046.
  • Gesamtpensionseinkommen ab monatlich € 6.060,01: Jede Einzelpension wird mit jenem Prozentsatz erhöht, der dem Anteil von € 278,76 am Gesamtpensionseinkommen entspricht.

Ermittlung des Anpassungsfaktors

Damit die Kaufkraft der Pensionen gesichert ist, werden diese ab dem 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem gesetzlich festgesetzten Anpassungsfaktor vervielfacht. Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2025 beträgt 1,046 und ergibt sich aus der Erhöhung der Verbraucherpreise (= Inflationsrate) vom August des Vorjahres bis Juli des laufenden Jahres. Hohe Pensionsbezüge ab monatlich € 6.060,01 werden um einen Pauschalbetrag von € 278,76 erhöht.

Sonderregelungen

Eine besondere Regelung (Schutzklausel) besteht für Neupensionisten mit Pensionsantritt im Jahr 2025. Diese erhalten einen Erhöhungsbetrag, welcher 4,5 % der Gesamtgutschrift des Jahres 2023 geteilt durch 14 beträgt. Abweichende Sonderregelungen bestehen zudem für Korridorpensionen.

Erhöhung der Einnahmengrenze für land- und forstwirtschaftliche Nebenerwerbe

Als land- und forstwirtschaftliche Nebenerwerbe bezeichnet man Tätigkeiten wie beispielsweise kommunale Dienstleistungen (Kulturpflege, Winterdienst), bäuerliche Nachbarschaftshilfe oder Holzakkordantentätigkeit. Diese Tätigkeiten sind nicht abpauschaliert und gelten nur dann als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte, wenn diese im Vergleich zum Hauptbetrieb wirtschaftlich untergeordnet sind. Die maßgebliche Einnahmengrenze wurde für das Jahr 2025 nunmehr auf € 55.000,00 inkl. Umsatzsteuer (2024: € 45.000,00) angehoben.

Wirtschaftliche Unterordnung

Eine wirtschaftliche Unterordnung gilt als gegeben, wenn mehr als 5 ha land- und forstwirtschaftliche Fläche bzw. bei Garten- und Weinbaubetrieben mehr als 1 ha Fläche bewirtschaftet werden und die Bruttoeinnahmen aus dem Nebenerwerb (Topf 3) ab dem Jahr 2025 € 55.000,00 inkl. Umsatzsteuer (2024: € 45.000,00) nicht übersteigen.

Wird die maßgebliche Hektargrenze unterschritten oder überschreiten die Einnahmen aus dem Nebenerwerb den Betrag von € 55.000,00 inkl. Umsatzsteuer, so ist eine wirtschaftliche Unterordnung nur noch dann gegeben, wenn die Einnahmen aus den Nebentätigkeiten maximal 25 % der Brutto-Gesamteinnahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betragen. Ist dies nicht der Fall bzw. kann die wirtschaftliche Unterordnung nicht nachgewiesen werden, so liegen hinsichtlich der Einkünfte aus dem Nebenerwerb gewerbliche Einkünfte vor.

Achtung: Meldepflicht für land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten

Für Einnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten besteht eine gesonderte Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Betriebsführende, die auch land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten verrichten, müssen die daraus erzielten jährlichen Bruttoeinnahmen (brutto = inkl. Umsatzsteuer und ohne Berücksichtigung von Ausgaben) bis spätestens 30. April des folgenden Jahres an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) melden. Erfolgt die Meldung der aus den ausgeübten Nebentätigkeiten erzielten Einnahmen an die SVS nicht fristgerecht, wird ein Beitragszuschlag im Ausmaß von 5 % des gesamten nachzuzahlenden Beitrages vorgeschrieben.

Bei den Nebentätigkeiten in Form von Direktvermarktung von be- und verarbeiteten Produkten, Betrieb eines Mostbuschenschanks sowie bei Urlaub am Bauernhof steht ein Freibetrag von jeweils € 3.700,00 zu. Dieser wird von der SVS von den gemeldeten Bruttoeinnahmen abgezogen.

Antrag auf „kleine Option“ bei Nebentätigkeiten

Ebenfalls bis 30. April des folgenden Jahres kann beantragt werden, dass die Beiträge für land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten anhand der tatsächlichen Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid ermittelt werden („kleine Option“).

Auskunftspflicht für Auftraggeber

Unternehmen und Körperschaften, die bäuerliche Nebentätigkeiten beauftragen, sind auf Anfrage der SVS zudem binnen zwei Wochen verpflichtet,

  • Name und Anschrift des bäuerlichen Auftragnehmers,
  • die Art der erbrachten Leistung sowie
  • das Entgelt der erbrachten Leistung

mitzuteilen.

Wann gelten Land- und Forstwirte als Schwerarbeiter?

Unter „Schwerarbeit“ versteht man Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden. Auch Land- und Forstwirtinnen und Forstwirte leisten Schwerarbeit, wenn Männer täglich 2.000 bzw. Frauen täglich 1.400 Arbeitskilokalorien verbrauchen, d. h. Männer 8 Stunden täglich und Frauen 5,6 Stunden täglich in der Land- und Forstwirtschaft arbeiten.

Schwerarbeiterpension

Land- und Forstwirte, die in den letzten 240 Kalendermonaten (20 Jahre) vor dem Pensionsstichtag mindestes 120 Kalendermonate (10 Jahre) Schwerarbeit geleistet haben, können mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Pension gehen. Dies gilt sowohl für Männer als auch für Frauen, wenn diese mindestens 540 Versicherungsmonate erworben haben. Als Schwerarbeitsmonat in Bezug auf den Erwerb von Versicherungszeiten gilt jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage lang Schwerarbeit verrichtet wurde. Unterbrechungen durch Urlaub, Krankheit etc. bleiben außer Betracht, wenn während dieser Zeit weiter eine Pflichtversicherung vorliegt.

Feststellung der Zeiten

Mit Vollendung des 50. Lebensjahres kann ein Antrag auf Feststellung der Schwerarbeitszeiten bei der zuständigen Pensionsversicherung gestellt werden. Bei Vollerwerbsbäuerinnen und -bauern ist die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) zuständig, bei Nebenerwerbslandwirtinnen und -landwirten ist entweder die Pensionsversicherungsanstalt bei unselbständiger Beschäftigung oder bei Gewerbetreibenden die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) zuständig.

Wann gilt die Almausschank als Nebengewerbe?

Seit jeher sind die Land- und Forstwirtschaft, deren Nebengewerbe, bestimmte Tätigkeiten land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie der Betrieb eines Buschenschankes von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen.

Keiner Gewerbeberechtigung bedarf es auch für die Almausschank, sofern sich die Ausschank auf selbsterzeugte Produkte sowie ortsübliche, in Flaschen abgefüllte Getränke beschränkt.

Selbst erzeugte Produkte

Als selbst erzeugte Produkte gelten alle Speisen und Getränke, die in der betreffenden Almwirtschaft bzw. in einem dazugehörigen landwirtschaftlichen Betrieb selbst erzeugt werden. Die im Zuge der Herstellung verwendeten Zutaten müssen dabei überwiegend (> 50 %) aus der eigenen landwirtschaftlichen Herstellung stammen.

Ortsübliche, in Flaschen abgefüllte Getränke

Neben selbst erzeugten Produkten dürfen im Rahmen der Almausschank auch ortsübliche, in Flaschen abgefüllte Getränke wie Bier, Mineralwasser oder Säfte verkauft werden.

Als ortsüblich gelten Getränke, wenn diese auch in der regionalen Gastronomie angeboten werden. Ortsübliche Getränke können im Rahmen des Almausschanks auch glasweise aus der Flasche verkauft werden. Ein Verkauf von Fass- oder Dosenbier sowie offenem Wein ist hingegen nicht erlaubt.

Meldepflichten im AMS-Frühwarnsystem beachten

Das Frühwarnsystem im Sinne des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG) verpflichtet Arbeitgebende, potenzielle Kündigungen 30 Tage vor deren Ausspruch der regional zuständigen AMS-Geschäftsstelle schriftlich zu melden. Ziel dieser Maßnahme ist es, dem AMS (Arbeitsmarktservice) die Möglichkeit einzuräumen, durch Einsatz gezielter Maßnahmen wie Förderungen, Beratungen oder Umschulungsprogramme eine eintretende Arbeitslosigkeit frühzeitig zu vermeiden.

Verpflichtende Anzeige

Bei Arbeitgeber-Kündigungen hat in nachfolgenden Fällen eine Anzeige an das AMS zur erfolgen:

  • Betriebe mit 20 – 100 Beschäftigten: ab 5 Beschäftigten
  • Betriebe mit 100 – 600 Beschäftigten: ab 5 von 100 Beschäftigten
  • Betriebe mit mehr als 600 Beschäftigten: ab 30 Beschäftigten
  • ab 5 Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben (Ausnahme: Saisonbetriebe)

Die Verpflichtung zur Anzeige besteht auch bei Insolvenz.

Zustimmungspflicht des AMS

Nur in Ausnahmefällen (Gefährdung des Fortbestandes, Vorliegen eines Sozialplans) können frühwarnpflichtige Kündigungen vor Einlangen der Anzeige oder nach Einlangen der Anzeige innerhalb der 30-Tage-Frist ausgesprochen werden, wenn die vorherige Zustimmung des Landesdirektoriums des AMS vorliegt. In allen anderen Fällen sind allenfalls ausgesprochene Kündigungen ungültig.

Neue Umsatzgrenze für die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen

Unternehmerinnen und Unternehmer, welche umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, haben, sofern gesetzlich dazu verpflichtet, die Umsatzsteuer monatlich oder vierteljährlich an das Finanzamt mittels Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) zu melden. Im Zuge einer mit 23.12.2024 veröffentlichten Verordnung wurde nunmehr die maßgebliche Umsatzgrenze für die Übermittlung von UVAs auf € 55.000,00 (€ 35.000,00 bis 31.12.2024) für Voranmeldezeiträume ab dem 31.12.2024 angehoben.

Verpflichtung zur Einreichung einer UVA

Eine Verpflichtung zur Übermittlung einer UVA besteht jedenfalls bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen:

  • Bei Vorjahresumsätzen größer als € 55.000,00 (vormals € 35.000,00)
  • Bei einer Umsatzsteuergutschrift (Vorsteuerüberhang)
  • Wenn die Vorauszahlung unrichtig errechnet wird und bis zum Fälligkeitstag nicht oder nicht in voller Höhe entrichtet wird
  • Bei einer Aufforderung durch die Finanzverwaltung

Von der Verpflichtung zur Abgabe einer UVA ausgenommen sind Unternehmer, die ausschließlich unecht steuerbefreite Umsätze tätigen, sofern sich für sie im Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuss ergibt.

Arbeitnehmerveranlagung 2024: Die wichtigsten Tipps

Die Steuer von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird unterjährig laufend im Rahmen des Lohnsteuerabzugs durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber abgeführt und im Zuge des Jahreslohnzettels bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt gemeldet. Nach Übermittlung des Jahreslohnzettels kann darauf basierend die Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt werden, welche entweder freiwillig (Antragsveranlagung), zwingend (Pflichtveranlagung) oder auf Aufforderung des Finanzamts durchzuführen ist und dazu dient, die Besteuerung an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2024.

Werbungskosten

Werbungskosten sind beruflich veranlasste Ausgaben, die in einem objektiven Zusammenhang mit der ausgeführten Tätigkeit stehen. Zu den klassischen Werbungskosten zählen unter anderem Aus- und Fortbildungskosten, Umschulungsmaßnahmen, aber auch Arbeitskleidung, Fachliteratur sowie Fahrt- und Reisekosten. Im Rahmen der laufenden Lohnabrechnung wird bereits ein Pauschbetrag in Höhe von € 132,00 für Werbungskosten (Werbungskostenpauschale) berücksichtigt, welcher allerdings betraglich in der Folge auf viele beantragte Werbungkosten angerechnet wird. Bestimmte Berufsgruppen können dabei ein deutlich höheres Werbungskostenpauschale geltend machen. Pendlerinnen und Pendler können bei Vorliegen der Voraussetzungen das Pendlerpauschale berücksichtigen. Wird die Tätigkeit ganz oder teilweise in Form von Telearbeit ausgeführt, kann zudem das Telearbeitspauschale bis zu € 300,00 pro Jahr (ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale) als Differenzwerbungskosten berücksichtigt werden, wenn dieses nicht bereits vom Arbeitgeber berücksichtigt wird. Ebenfalls können Ausgaben für die Anschaffung von ergonomischem Mobiliar (Drehsessel, Schreibtisch) bis € 300,00 pro Jahr (mindestens 26 Telearbeitstage) oder Ausgaben für die Anschaffung digitaler Arbeitsmittel steuerlich geltend gemacht werden.

Sonderausgaben

Als Sonderausgaben können beispielsweise bestimmte Renten und dauernde Lastenzahlungen, Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in unbeschränkter Höhe, Steuerberatungskosten, der Kirchenbeitrag bis € 600,00 sowie Spenden berücksichtigt werden. Auch Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem können unter bestimmten Voraussetzungen in Form der „Öko-Sonderausgabenpauschale“ berücksichtigt werden.

Außergewöhnliche Belastungen

Außernatürliche und zwangsläufige Aufwendungen können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wobei hier zwischen außergewöhnlichen Belastungen mit und ohne Selbstbehalt zu unterscheiden ist. Unter dem Titel der außergewöhnlichen Belastungen können sowohl Krankheits- als auch Pflegekosten sowie Katastrophenschäden abgezogen werden. Ebenfalls kann die auswärtige Berufsausbildung von Kindern mit € 110,00 pro Monat pauschal als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Bei Vorliegen von körperlichen oder geistigen Behinderungen vermindern zudem Pauschalbeträge ohne Selbstbehalt das Einkommen.

Absetzbeträge und Negativsteuer

Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag, welcher in der Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen ist. Der Familienbonus Plus beträgt € 2.000,00 pro Kind und Jahr (bzw. € 166,68 pro Monat) bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von € 700,00 jährlich (bzw. € 58,33 pro Monat) zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher können gestaffelt nach der Anzahl der Kinder bei Vorliegen der Voraussetzungen € 572,00 (mit einem Kind), € 774,00 (mit zwei Kindern), € 1.029,00 (mit drei Kindern) bzw. € 255,00 für jedes weitere Kind von der Steuer absetzen. Bei geringem oder keinem Einkommen haben Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher Anspruch auf den Kindermehrbetrag in Höhe von € 700,00 jährlich pro Kind. Im Falle einer Unterhaltsverpflichtung für ein nicht haushaltszugehöriges Kind kann der Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt werden. Dieser beträgt für das Jahr 2024 monatlich € 35,00 für das erste Kind, € 52,00 für das zweite Kind und jeweils € 69,00 für das dritte und jedes weitere alimentierte Kind. Im Hinblick auf die genannten Absetzbeträge sind die besonderen Voraussetzungen dieser jeweils gesondert zu prüfen.

Auch für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen, da ein Teil der SV-Beiträge und auch der Alleinverdienerabsetzbetrag rückerstattet werden können (Negativsteuer).

Automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung

Sollten Sie keine Veranlagung für 2024 einreichen und sollte dennoch eine Steuergutschrift bestehen, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung durch.