Sind die Einheitswerte als GrEST-Bemessungsgrundlage verfassungskonform?
Der Erwerb eines inländischen Grundstücks durch Schenkung oder Erbanfall unterliegt als Erwerbsvorgang der Grunderwerbsteuer (GrESt). Bemessungsgrundlage für die GrESt ist nach § 4 Abs 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) allgemein der Wert der Gegenleistung (§ 5 GrEStG), mindestens jedoch der Grundstückswert. Abweichend davon ist bei Erwerbsvorgängen von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Rahmen des begünstigten Personenkreises die […]
