Fristen & Fälligkeiten beim Finanzamt
Sehr geehrte Klientinnen und Klienten,
ab dem März 2020 gab es aufgrund der Corona Pandemie zahlreiche Erleichterungen und Nachsichten seitens des Finanzamtes. Dazu gehörte unter anderem, dass es Fristenerleichterungen gab als auch Fälligkeiten verschoben wurden.
Seit geraumer Zeit sind die meisten Erleichterungen weggefallen und es gelten wieder die Fristen mit all den Folgen der Versäumnisse wie vor der Pandemie.
Wie möchten Sie mit diesem Newsletter an die Einhaltung der Fristen und Fälligkeiten bei der Finanz erinnern. Da das Versäumen von Fristen – bis auf Respirofristen – oft mit Zuschlägen oder Zinsen behaftet ist, sollte danach getrachtet werden, die Fälligkeiten einzuhalten.
Zu den gängigen Fristen bei der Finanz zählen:
Umsatzsteuer: 15. des zweitfolgenden Monats
Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen: 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November
Nähere Details dazu finden Sie hier.
Bei Fragen kontaktieren Sie bitte Ihre Steuersachbearbeiterin/Ihren Steuersachbearbeiter.