Wie ist der Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmen geregelt?

Unternehmen, welche durch die Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen- bzw Notmaßnahmenverordnungen indirekt erheblich betroffen sind, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Umsatzersatz beantragen (Lockdown-Umsatzersatz II). Im Folgenden finden Sie einen Überblick über ausgewählte Eckpunkte dieser Regelung.

Welche Unternehmen sind begünstigt?
Gefördert werden Unternehmen,

  • mit Sitz/Betriebsstätte und operativer Tätigkeit in Österreich (steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb oder gem. § 5 Z 6 KStG befreit)
  • die von den Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen- bzw Notmaßnahmenverordnungen (1., 2. und 3. COVID-19-SchuMaV bzw 1. und 2. COVID-19-NotMV) indirekt erheblich betroffen und in einer oder mehreren durch diese Einschränkungen direkt betroffenen Branchen operativ tätig sind.
    Indirekt betroffen ist ein Unternehmen dann, wenn es im November 2019 oder im Dezember 2019 unmittelbar (oder im Auftrag eines Dritten) mindestens 50% seiner Umsätze mit Unternehmen erzielte, die bei verglichen mit dem Vorjahr unveränderter Tätigkeit im November 2020 oder Dezember 2020 direkt von den behördlichen Schließungen betroffen wären, und diese Umsätze einer der in der Branchenkategorisierung angeführten Branchen (lt. Anhang zur Richtlinie) zuzuordnen sind (begünstigte Umsätze). Das Unternehmen muss während eines Zeitraumes in November oder Dezember 2020 in einer Branche lt. Liste (Anhang zur Richtlinie) tätig gewesen sein um unmittelbar oder im Auftrag eines Dritten Umsätze mit direkt vom Lockdown betroffenen Unternehmen zu erzielen.
  • die einen Umsatzausfall im November 2020 oder Dezember 2020 im Vergleich zum November 2019 oder Dezember 2019 von mehr als 40% erleiden

Für Neugründer gelten zum Teil abweichende Regelungen.

Umfangreiche weitere Voraussetzungen und Ausnahmen sind zu beachten. Insbesondere dürfen Unternehmen gegenüber Mitarbeitern in einem Zeitraum ab 16. Februar 2021 (die Dauer entspricht der Anzahl der Tage ihres Betrachtungszeitraumes) keine Kündigungen aussprechen. Das Unternehmen muss sich zum Zeitpunkt der Antragstellung auch steuerlich wohlverhalten haben.

Wie wird der Umsatzersatz II berechnet?
Der Lockdown-Umsatzersatz II wird für den Ausfall der begünstigten Umsätze im Betrachtungszeitraum gewährt. Der Betrachtungszeitraum umfasst die Tage, an denen der Antragsteller indirekt erheblich betroffen ist und endet spätestens am 31.12.2020. Der Antrag kann für bis zu fünf Betrachtungszeiträume gestellt werden: 1.11.-16.11.2020, 17.11.-6.12.2020, 7.12.–16.12.2020, 17.12.2020-25.12.2020 (bzw. 23.12.2020), 26.12.-31.12.2020.

Der Umsatzersatz II ergibt sich aus der Multiplikation des zu ermittelnden begünstigten Umsatz mit dem jeweiligen Prozentsatz lt. Anhang zur Richtlinie.

Für den begünstigten Umsatz wird im Wesentlichen auf den operativen Umsatz des Vergleichszeitraumes des Vorjahres abgestellt (bestimmte Umsätze sind auszuscheiden). Dieser wird entsprechend der Richtlinie ermittelt. Ist ein Antragsteller im Betrachtungszeitraum nicht ausschließlich tätig, um mit direkt betroffenen Unternehmen Umsätze zu erzielen, so hat er mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers zu schätzen, welcher prozentuelle Anteil auf die Umsatzerzielung mit direkt betroffenen Unternehmen entfällt (begünstigte Umsätze).

Der Prozentsatz ist abhängig von der Branche lt. Anlage zur Richtlinie, der die begünstigten Umsätze überwiegend zuzuordnen sind und beträgt für November zwischen 20% und 80% sowie für Dezember zwischen 12,5% und 50%.

Zu beachten sind unter anderem der Höchstbetrag von maximal € 800.000, abzüglich bestimmter anderer Beihilfen und Förderungen (für bestimmte Unternehmen in Schwierigkeiten gelten andere Regelungen). Die Mindesthöhe beträgt in der Regel € 1.500 (in manchen Fällen € 2.300) und kann durch Anrechnung von anderen Förderungen auch darunterliegen.

Weiters sind zwei Deckelungen zu beachten:
1) Die Summe aus Lockdown-Umsatzersatz II und anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfen darf den anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Vergleichsumsatz nicht übersteigen.
2) Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes II darf nicht den anteiligen auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Umsatzausfall übersteigen.

Wurde für bestimmte Zeiträume ein Fixkostenzuschuss 800.000 oder ein Verlustersatz in Anspruch genommen werden, so wird für den gleichen Zeitraum kein Umsatzersatz II gewährt (außer es erfolgt eine Rückzahlung). Auch die Inanspruchnahme des Ausgleichsbonus für die Monate November und/oder Dezember 2020 ist schädlich.

Wie und wann kann der Antrag gestellt werden?
Ein Antrag ist via FinanzOnline im Zeitraum vom 16.2. bis 30.6.21 in der Regel (mit Ausnahmen) durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu stellen.

Wo gibt es Informationen?
Die COFAG hat auf www.umsatzersatz.at im Bereich Lockdown-Umsatzersatz II (INDIREKT) neben grundlegenden Informationen auch Details wie zum Beispiel

  • die Richtlinie zum Lockdown-Umsatzersatz,
  • die Förderbedingungen der COFAG
  • die Liste zur Branchenkategorisierung und
  • umfangreiche FAQs

publiziert.

Fixkostenzuschuss € 800.000,– und Verlustersatz

Neben dem in diesem Newsletter angeführten Ausfallbonus, gibt es den Fixkostenzuschuss 800.000 und den Verlustersatz. Beide können für die Zeiträume 16.9.2020 bis 30.6.2021 beantragt werden. Die erste Tranche mit Schätzwerten ist bis 30.6.2021 beantragbar; mit Istwerten inklusive der Abrechnung ist bis 31.12.2021 möglich.

Wir empfehlen, wenn Sie keinen zeitnahen Liquiditätsbedarf haben, zumindest bis Juni 2021 abzuwarten und anhand der Istzahlen zu berechnen, welche Fördervariante die beste ist. Wir unterstützen Sie gerne bei der Vergleichsberechnung.

Sollten Sie dennoch dringenden Liquiditätsbedarf haben, so unterstützen wir Sie bei der Wahl der voraussichtlich besten Fördervariante sowie bei der Beantragung.

Weiterführende Informationen: Verlustersatz, Fixkostenzuschuss

Coronavirus: Welche Ersatzansprüche können bei behördlicher Absonderung bestehen?

Personen, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben oder bei denen die Gefahr einer Ansteckung besteht, werden von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mittels Bescheid behördlich abgesondert. Selbstständig Erwerbstätige (einschließlich nach dem GSVG pflichtversicherte Gesellschafter einer Personengesellschaft), die behördlich abgesondert werden, können innerhalb von drei Monaten ab dem Ende der Absonderung den Ersatz des dadurch entgangenen Verdienstes bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) beantragen. Ist hingegen ein Arbeitnehmer von einer behördlichen Absonderung betroffen, kann ein Anspruch auf Ersatz des fortgezahlten Entgelts bestehen.

Wie wird der ersatzfähige Verdienstentgang des Selbständigen berechnet?
In welcher Höhe ein Verdienstentgang wegen behördlicher Absonderung ersetzt werden kann, ist anhand eines eigenen Berechnungsblattes zu ermitteln, das über die Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz abgerufen werden kann. Dieses Berechnungsblatt muss dem Antrag auf Ersatz des entgangenen Verdienstes jedenfalls vollständig ausgefüllt und von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt beigelegt werden.

Werden andere Unterstützungsleistungen angerechnet?
Anlässlich der Coronavirus-Pandemie bereits erhaltene oder zumindest beantragte Unterstützungsleistungen (z.B. aus dem Härtefallfonds oder einer Betriebsunterbrechungsversicherung) werden auf die Höhe des ersatzfähigen Verdienstentganges angerechnet, sofern diese auf den Zeitraum der durch die behördliche Absonderung eingetretenen Erwerbsbehinderung entfallen.

Können auch die Kosten der Antragstellung ersetzt werden?
Die Kosten der notwendigen Bestätigung des Berechnungsblattes durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter können bis zu einem Höchstbetrag von € 1.000,00 ersetzt werden.

Was gilt, wenn ein Arbeitnehmer behördlich abgesondert wird?
Grundsätzlich muss einem behördlich abgesonderten Arbeitnehmer das Entgelt (einschließlich regelmäßiger variabler Bezüge) für die Dauer der Absonderung weiterhin ausbezahlt werden. Der Arbeitgeber kann allerdings innerhalb von drei Monaten ab dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) den Ersatz des fortgezahlten Entgelts einschließlich des darauf entfallenden Dienstgeberanteils zur Sozialversicherung beantragen.

Ein solcher Erstattungsanspruch besteht jedoch nicht, wenn der behördlich abgesonderte Arbeitnehmer während der Absonderung nicht krankgeschrieben ist, sondern seine Tätigkeit wie vereinbart im Homeoffice verrichtet.

Wie soll der Ausfallbonus Unterstützung bieten?

Das Finanzministerium hat auf seiner Homepage erste Eckpunkte zum geplanten Ausfallbonus wie folgt dargestellt:

  • Bis zum Ende der Pandemie soll von jedem Unternehmen (nicht nur geschlossene Betriebe), das mehr als 40 % Umsatzausfall im Vergleich mit dem jeweiligen Monatsumsatz aus 2019 hat, eine Liquiditätshilfe von bis zu € 60.000 pro Monat beantragt werden können.
  • Die Ersatzrate beträgt 30% des Umsatzausfalls, besteht zur Hälfte aus dem Ausfallbonus und zur Hälfte aus einem Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000. Es ist grundsätzlich verpflichtend bis Jahresende einen Antrag auf den Fixkostenzuschuss 800.000 zu stellen.
  • Die Antragstellung via FinanzOnline erfolgt monatlich jeweils ab dem 16. des Folgemonats (z.B. 16.2. für Jänner). Die Überprüfung des Umsatzeinbruchs erfolgt im Nachhinein durch einen Steuerberater bei Abgabe des Antrages auf Fixkostenzuschuss 800.000.

Hinweis: Diese Überblicksinformationen sind auf dem Stand vom 18.1.2021 und können sich kurzfristig ändern. Die Veröffentlichung einer entsprechenden Richtlinie bleibt abzuwarten. Weitere Informationen finden Sie auf www.bmf.gv.at.