Investitionen: Wie kann man Steuern sparen?

Das Steuerrecht bietet unterschiedliche Anreize zur Förderung von Investitionen. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über einige (Auswahl) wichtige Investitionsbegünstigungen.

Gewinnfreibetrag (GFB)

Investitionen in bestimmte neue Wirtschaftsgüter ermöglichen es Unternehmerinnen bzw. Unternehmern (natürliche Personen) auch jenen Teil des Gewinnfreibetrages zu nutzen, der von Investitionen abhängt. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann bis zu 13 % jenes Gewinnanteils betragen, der € 33.000,00 übersteigt.

Investitionsfreibetrag (IFB)

Der IFB ist eine steuerliche Begünstigung für Unternehmen, die in bestimmte neue, abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens investieren. Mit dem IFB können Unternehmen (auch Kapitalgesellschaften) einen Freibetrag von 10 % der Anschaffungskosten geltend machen. Für Investitionen in umweltfreundliche Technologien beträgt der Freibetrag 15 %. Vom IFB und auch vom GFB sind eine Reihe von Wirtschaftsgütern ausgeschlossen. So ist der IFB auch ausgeschlossen für Wirtschaftsgüter, die zur Deckung des GFB herangezogen werden.

Forschungsprämie

Die Forschungsprämie ist für Unternehmen gedacht, die in Forschung und Entwicklung (F&E) investieren. Sie wird unabhängig davon gewährt, ob das Unternehmen Gewinne erzielt oder nicht. Unternehmen können 14 % ihrer F&E-Aufwendungen als Prämie beantragen, die direkt vom Finanzamt ausgezahlt wird.

Weitere Investitionsbegünstigungen

Hierunter fällt unter anderem auch der 0 % Umsatzsteuersatz für die Lieferung von bestimmten Photovoltaikanlagen in 2024/25, die Nutzung der degressiven Abschreibung sowie aktuell auch steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Baukonjunktur.

Individuelle Beratung

Für jede der oben genannten Investitionsbegünstigungen sind eine Reihe von Voraussetzungen und Regelungen zu beachten. Die Inanspruchnahme ist unter anderem von Rechtsform und Gewinnsituation abhängig. Dies gilt es im Zuge einer individuellen Beratung abzuklären.

Vorsteuern in einem anderen EU-Land: Wie erfolgt die Erstattung?

Der Unternehmer muss den Antrag auf Vorsteuervergütung elektronisch über FinanzOnline bis zum 30. September des Folgejahres, in dem die Vorsteuern angefallen sind, einreichen.

Beispiel: Für Vorsteuern, die im Jahr 2023 angefallen sind, muss der Antrag bis zum 30. September 2024 gestellt werden.

Der Antrag muss verschiedene Informationen enthalten, darunter:

  • Daten des Antragstellers
  • Zeitraum, für den die Vorsteuervergütung beantragt wird
  • Daten zu den getätigten Käufen oder den in Anspruch genommenen Dienstleistungen

Diese Informationen können in FinanzOnline erfasst werden (nur ratsam bei wenigen Belegen). Auch Buchhaltungsprogramme bieten oft die Funktionen an, die notwendigen Informationen zu erfassen, eine XML-Datei auszugeben und diese Datei mittels Datenstromverfahren via FinanzOnline an die Finanz zu übermitteln.

Je nach EU-Land können unterschiedliche Anforderungen an die Übermittlung von Rechnungen bestehen. Ist der Erstattungszeitraum eines Antrages weniger als ein Kalenderjahr, so darf der Mehrwertsteuerbetrag nicht unter € 400,00 sein. Ist der Erstattungszeitraum ein Kalenderjahr oder den Rest eines Kalenderjahres, darf der Mehrwertsteuerbetrag nicht niedriger sein als € 50,00.

Für detaillierte Informationen und landesspezifische Anforderungen ist es empfehlenswert, die entsprechenden Informationen des jeweiligen EU-Landes einzuholen bzw. individuelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

Was ist der Unterhaltsabsetzbetrag?

Der Unterhaltsabsetzbetrag stellt eine steuerliche Entlastung für Eltern dar, die gesetzlich zur Zahlung von Unterhalt für ihre Kinder verpflichtet sind. Als Absetzbetrag reduziert er direkt die Einkommensteuerlast. Um den Unterhaltsabsetzbetrag in Anspruch nehmen zu können, müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein.

Der Unterhaltsabsetzbetrag steht z. B. nur zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrenntlebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird. Das Kind muss sich ständig in Österreich, im EU-/EWR-Raum oder in der Schweiz aufhalten.

Neben dem Nachweis des gesetzlichen Unterhalts ist es auch wichtig, dass der Unterhalt tatsächlich und regelmäßig geleistet wird.

Die Höhe des Unterhaltsabsetzbetrags ist gestaffelt und richtet sich nach der Anzahl der Kinder, für die Unterhalt geleistet wird. Im Jahr 2024 beträgt der Absetzbetrag pro Monat:

  • für das erste Kind: € 35,00
  • für das zweite Kind: € 52,00
  • für jedes weitere Kind: € 69,00

Beispiel: Steht der Unterhaltsabsetzbetrag ganzjährig für zwei Kinder zu, kann 2024 ein jährlicher Absetzbetrag von € 1.044,00 (€ 35,00 + € 52,00 = € 87,00 pro Monat x 12 Monate) geltend gemacht werden.

Der Unterhaltsabsetzbetrag wird nicht automatisch gewährt, sondern muss im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (Jahresausgleich) oder der Einkommensteuererklärung beantragt werden.

Weitere Voraussetzungen und Regelungen zum Unterhaltsabsetzbetrag können individuell relevant sein und nur in einer persönlichen Beratung geklärt werden.

Können Unternehmer Vorsteuern auch pauschal ermitteln?

Das Umsatzsteuergesetz ermöglicht es Unternehmerinnen und Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen die abziehbaren Vorsteuerbeträge auch nach Durchschnittssätzen zu ermitteln. Neben einigen Branchenpauschalierungen, die in entsprechenden Verordnungen geregelt sind, sowie den Besonderheiten der Besteuerungen der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, gibt es auch Regelungen für eine allgemeine Vorsteuerpauschalierung, deren Grundzüge Inhalt dieses Artikels sind.

Unternehmer, bei denen die Voraussetzungen für die allgemeine Pauschalierung von Betriebsausgaben des Einkommensteuergesetzes (gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 und 2) vorliegen, können die abziehbaren Vorsteuerbeträge mit einem Durchschnittssatz von 1,8 % des Gesamtumsatzes aus Tätigkeiten aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb (§ 22 und § 23 EStG) mit Ausnahme der Umsätze aus Hilfsgeschäften, höchstens jedoch mit einer abziehbaren Vorsteuer von € 3.960,00, berechnen.

Zusätzlich können z. B. folgende Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden:

  • Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten € 1.100,00 übersteigen sowie für die Lieferung von Grundstücken des Anlagevermögens.
  • Vorsteuerbeträge für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Herstellungskosten € 1.100,00 übersteigen.
  • Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Vorsteuerbeträge für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand bilden.

Erklärt man gegenüber dem Finanzamt, dass die Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen ermittelt werden, bindet dies den Unternehmer für mindestens zwei Kalenderjahre.

Sollen nach einem Widerruf (Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres) die Vorsteuerbeträge nach den allgemeinen Vorschriften ermittelt werden, ist eine erneute Ermittlung des Vorsteuerabzuges nach Durchschnittssätzen frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.

Aus Homeoffice wird Telearbeit

Mit 1.1.2025 tritt das neue Telearbeitsgesetz (TelearbG) in Kraft und wird ab dann die bisherigen Bestimmungen zum Homeoffice ersetzen. Das neue Gesetz sieht dabei nachfolgende Kernelemente im sozialversicherungs-, arbeits- und steuerrechtlichen Bereich vor.

Arbeitsrecht

Durch das neue Telearbeitsgesetz wird künftig Remote-Working nicht mehr auf Tätigkeiten im Homeoffice beschränkt sein, sondern ortsungebunden auch beispielsweise in Coworking-Spaces oder Internet-Cafés möglich sein. Die bisherigen Bestimmungen zur Regelmäßigkeit, zum Abschluss und zur Auflösung der Vereinbarung und zur Bereitstellung der Arbeitsmittel bleiben hingegen unverändert. Zudem bedarf es wie bei bisherigen Homeoffice-Vereinbarungen auch künftig einer Einvernehmlichkeit sowie einer Schriftlichkeit der Vereinbarung. 

Steuerrecht

Die Homeoffice-Pauschale wird künftig in Telearbeitspauschale umbenannt, wobei die Steuerfreiheit der Pauschale weiterhin mit € 3,00 pro Tag bzw. € 300,00 im Jahr gedeckelt ist. Auch kann die Anschaffung von ergonomischem Mobiliar weiterhin als Werbungskosten abgesetzt werden. 

Sozialversicherungsrecht

Im Hinblick auf die Unfallversicherung wird künftig zwischen Telearbeit im engeren Sinne und Telearbeit im weiteren Sinne unterschieden. Als Telearbeit im engeren Sinne gelten Tätigkeiten in der Wohnung der bzw. des Versicherten, in der Wohnung einer bzw. eines nahen Angehörigen oder in einem Coworking-Space. Hier gilt der Unfallversicherungsschutz sowohl für die Arbeitsleistung als auch für die Wegstrecke zu diesen Orten. Wege zu weiter entfernten Örtlichkeiten oder zu Örtlichkeiten der Telearbeit im weiteren Sinne sind hingegen nicht vom Unfallversicherungsschutz mitumfasst. 

Datenschutz

Aus Sicht des Datenschutzes sollen auch für die Telearbeit die gleichen Bestimmungen wie für die Arbeit im Büro gelten.

Was ist eine Negativsteuer?

Ist die Einkommensteuer nach Anwendung des Tarifs, nach Abzug des Familienbonus Plus (maximal in Höhe der bestehenden Steuer) und nach Berücksichtigung der weiteren Absetzbeträge negativ, so ist der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag inkl. der Kinderzuschläge gutzuschreiben.

Zudem bekommen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die aufgrund ihres geringen Einkommens keine Einkommensteuer zahlen, bis zu 55 % von bestimmten Werbungskosten zurück. Dazu zählen insbesondere die Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung. Die Gutschrift beträgt für 2024 max. € 463,00 (in 2023 € 421,00) pro Jahr. Pendlerinnen bzw. Pendler erhalten für 2024 max. € 579,00 (in 2023 € 526,00) pro Jahr. Hat man Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, ist der maximale Betrag dieser SV-Rückerstattung um € 752,00 (Wert 2024, in 2023 € 684,00) zu erhöhen.

Pensionistinnen bzw. Pensionisten, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen und Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag haben, erhalten vom Finanzamt eine Gutschrift von 80 % der Sozialversicherungsbeiträge – maximal € 637,00 (Wert 2024, in 2023 € 579,00).

Wie hoch ist der Klimabonus 2024?

Die Höhe des Klimabonus 2024 setzt sich aus zwei Teilen zusammen. Alle Anspruchsberechtigten bekommen den Sockelbetrag in Höhe von € 145,00. Zusätzlich kann der Regionalausgleich in Abhängigkeit vom Hauptwohnsitz zustehen. Dieser beträgt 2024 € 145,00, € 100,00, € 50,00 oder € 0,00 für Erwachsene. Kinder (bis zum 18. Lebensjahr) bekommen die Hälfte. Kann man aufgrund einer Behinderung keine Öffis nutzen, so erhält man den höchsten Klimabonus.

Die Auszahlungen beginnen im Herbst 2024. Weitere Informationen finden Sie unter www.klimabonus.gv.at.

Wie hoch ist der Anstieg der Stundungszinsen ab 1.7.2024?

Werden Abgaben nicht fristgerecht entrichtet, so kann das Finanzamt Einbringungsmaßnahmen setzen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabenpflichtigen das Hinausschieben des Zeitpunktes der Entrichtung der Abgaben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen.

Bewilligt die Behörde eine Zahlungserleichterung, so fallen Stundungszinsen an. Stundungszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen sind nicht festzusetzen. Bis zum 30.6.2024 galt aufgrund der Corona-Gesetzgebung ein ermäßigter Stundungszinssatz von 2 % über dem Basiszinssatz. Ab 1.7.2024 gilt nun wieder der Zinssatz von 4,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Der Zinssatz beträgt daher ab 1.7.2024 8,38 % (Informationsstand Mitte Juni 2024).

Neue Dokumentationspflichten bei Entsendungen

Mit 28.3.2024 wurde in Österreich die EU-Transparenzrichtlinie umgesetzt, welche unter anderem im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) erweiterte Pflichten im Zusammenhang mit der Ausstellung von Dienstzetteln oder Mindestangaben bei Dienstverträgen vorsieht. Auch bei Auslandsdienstzetteln (Entsendevereinbarungen) wurden die Mindestangaben erweitert und der Auslandsdienstzettel hat bei Auslandstätigkeiten von mehr als einem Monat nunmehr folgende Inhalte zu umfassen:

  • Angabe des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht werden soll und deren voraussichtliche Dauer,
  • die Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist,
  • allenfalls Bedingungen für die Rückführung nach Österreich und
  • allfällige zusätzliche Vergütungen für die Auslandstätigkeit einschließlich eines höheren Mindestentgelts nach den lohnrechtlichen Bestimmungen des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird,
  • allfälliger Aufwandersatz nach anwendbaren österreichischen Bestimmungen und nach den Bestimmungen des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird,
  • einen Hinweis zur offiziellen Seite des Einsatzstaates zum Thema Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen.

Kein gesonderter Auslandsdienstzettel muss hingegen erstellt werden, wenn die angeführten Inhalte bereits im Arbeitsvertrag oder in einem sonstigen Dokument enthalten sind.

Strafbestimmungen

Wird auf die Ausstellung eines Auslandsdienstzettels verzichtet, so drohen Verwaltungsstrafen zwischen € 100,00 und € 436,00. Sind mehr als 5 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer betroffen oder liegt bereits ein Verstoß innerhalb der letzten drei Jahre vor, so erhöht sich die Verwaltungsstrafe auf € 500,00 bis € 2.000,00.

Auch wenn für mehrere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer kein Auslandsdienstzettel ausgestellt wurde, liegt nur eine Verwaltungsübertretung vor, weshalb keine Strafkumulation erfolgt.

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Einleitung eines Strafverfahrens von der Verhängung einer Geldstrafe gänzlich abzusehen, wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber nachweislich in der Zwischenzeit den Auslandsdienstzettel ausgehändigt hat und das Verschulden nur als gering zu bewerten ist.

Familienbeihilfe: Wie viel können Studierende dazuverdienen?

Der Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind ist an unterschiedliche Voraussetzungen gebunden. Unter anderem durften bisher Kinder ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Lebensjahr vollenden, pro Jahr nur € 15.000,00 (Rechtsstand Anfang Juni 2024) verdienen, ohne dass der Familienbeihilfeanspruch in voller Höhe verloren geht. Im Nationalrat ist nun in einem selbständigen Antrag vorgesehen, dass dieser Wert rückwirkend per 1.1.2024 auf € 16.455,00 angehoben wird. Ab 2025 soll dieser Wert valorisiert werden. Bei Drucklegung dieses Artikels war die Gesetzwerdung allerdings noch abzuwarten.

Für diese Grenze ist das zu versteuernde Einkommen relevant: Bruttogehalt (ohne Sonderzahlungen) minus Sozialversicherungsbeiträge. Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und jenes Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, bleiben unter anderem außer Betracht. Für die Zuverdienstgrenze der Familienbeihilfe ist eine „Jahresdurchrechnung“ relevant, d. h. es gibt keine monatliche Betrachtungsweise.

Übersteigt das Einkommen im Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze, ist jener Teil der Familienbeihilfe, der den Grenzbetrag (Zuverdienstgrenze) überschritten hat, zurückzuzahlen.