Laufende Kontrolle des Postfaches im Unternehmensserviceportal

Bereits seit dem Jahr 2020 sind Unternehmerinnen und Unternehmer verpflichtet, an der elektronischen Zustellung (eZustellung) von Behörden teilzunehmen.

Im Zuge der eZustellung werden behördliche Nachrichten (RSa, RSb-Schreiben, Fensterkuvert-Sendungen) über das elektronische Postfach „Mein Postkorb“ im Unternehmensserviceportal (USP) zugestellt.

Ausgenommen von der elektronischen Zustellung sind jene Unternehmer, die wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind. Unternehmer mit Zugang zu FinanzOnline werden in der Regel automatisch im USP registriert. 

Direkte Zustellung und Zugriffsrechte einer steuerlichen Vertretung

Wird einer steuerlichen Vertretung eine Vollmacht inkl. Zustellvollmacht erteilt, so ist zu beachten, dass die Finanzverwaltung dennoch in wenigen Fällen Schriftstücke nicht an die steuerliche Vertretung, sondern direkt an den Empfänger zustellt. Eine direkte Zustellung erfolgt in nachfolgenden Fällen:

  • Aufforderungen zur Einhebung von Abgaben (Mahnungen, Sicherungsaufträge, Vollstreckungsbescheide) werden direkt an den Zahlungspflichtigen zugestellt
  • Vorabinformationen im Einziehungsverfahren
  • Vorladungen

Auch ist zu beachten, dass eine steuerliche Vertretung selbst bei vorliegender Zustellvollmacht keinen Zugriff auf das Postfach ihrer Klienten im Unternehmensserviceportal hat, weshalb hier selbst eine regelmäßige Kontrolle dieses notwendig ist.

Aktivierung der E-Mail-Benachrichtigung

Um laufend über Zustellungen im elektronischen Postfach des Unternehmensserviceportals informiert zu werden, ist es empfehlenswert, eine gültige E-Mail-Adresse zu hinterlegen sowie die Benachrichtigungsfunktion im Unternehmensserviceportal zu aktivieren.

Wie ist die neue Teilpension geregelt?

Als erster Teil der geplanten Pensionsreform wurde heuer die neue Teilpension beschlossen, welche mit 1.1.2026 in Kraft tritt. Ziel der neuen Teilpension ist es, älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit zu bieten, die Arbeitszeit in reduzierter Form fortzusetzen und gleichzeitig einen Teil der Pension zu beziehen. 

Wer ist anspruchsberechtigt?

Anspruch auf die neue Teilpension haben ab 1.1.2026 jene Personen, welche die Voraussetzungen für eine der nachfolgenden Pensionsarten erfüllen:

  • reguläre Alterspension (Männer: 65 Jahre, Frauen nach Geburtsjahr)
  • Schwerarbeiterpension (ab 60 Jahren)
  • Langzeitversicherungspension (ab 62 Jahren)
  • Korridorpension

Der Anspruch knüpft weiters an die Voraussetzung, dass die Arbeitszeit nachweislich um mindestens 25 % bzw. höchstens 75 % reduziert wird. 

Höhe und Berechnung der neuen Teilpension

Die Höhe der Teilpension richtet sich nach dem Ausmaß der vorgenommenen Arbeitszeitreduktion. Der ermittelte fiktive Pensionsanspruch vor Teilpensionsantritt laut Pensionskonto wird entsprechend der reduzierten Arbeitszeit wie folgt zur Auszahlung gebracht:

Vorgenommene Arbeitszeitreduktion Anteil an der fiktiven Gesamtpension
25 bis 40 % 25 %
41 bis 60 % 50 %
61 bis 75 % 75 %

Wird die Teilpension vor dem Regelpensionsalter angetreten, so werden dafür nachfolgende Abschläge berechnet:

Pensionsart Abschlag pro Monat Abschlag pro Jahr
Korridorpension 0,425 % 5,1 %
Langzeitversicherungspension 0,35 % 4,2 %
Schwerarbeiterpension 0,15 % 1,8 %

Ablauf und Antragstellung

  • Für die Teilpension bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, in welcher die Dauer sowie das Ausmaß der Arbeitszeitreduktion geregelt sind.
  • Die Antragstellung erfolgt bei der Pensionsversicherungsanstalt (PV).
  • Das Pensionskonto wird für den reduzierten Anteil (je nach gewählter Arbeitszeitreduktion) geschlossen – aus diesem Teil wird die Teilpension berechnet und bezahlt. Der verbleibende Teil des Pensionskontos wird weitergeführt.

Im Zuge der neuen Teilpension wurden auch die Regelungen zur Altersteilzeit angepasst.

Steuertipps zum Jahresende

Um beruhigt ins neue Jahr starten zu können, empfiehlt es sich, vor Jahresende nochmals kurz seine steuerliche Situation zu klären und etwaige Optimierungsmöglichkeiten zu überprüfen. Hier eine (unvollständige) Auswahl einiger Steuertipps zum Jahresende:

1. Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblicher Mitunternehmerschaft

Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen: das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.

Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften) für 2025 jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 15 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 33.000,00 zu (maximaler Freibetrag € 4.950,00).

Übersteigt der Gewinn € 33.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen, der davon abhängt, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch bestimmte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist. Dieser beträgt:

  • für die nächsten € 145.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 175.000,00 Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 230.000,00 Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag
  • darüber hinaus: kein Gewinnfreibetrag (Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 46.400,00)

Nicht vergessen: Beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen Sie tatsächlich in bestimmte abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von mindestens vier Jahren investieren – auch begünstigt ist die Investition in bestimmte Wertpapiere. Zu beachten ist auch, dass, sofern einzelne Anschaffungen zur Deckung für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag herangezogen werden, bei diesen Anschaffungen der Investitionsfreibetrag (IFB) hier nicht mehr berücksichtigt werden kann.

2. Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 1.000,00 (netto) können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2026 ohnehin geplant ist.

Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.

3. Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen

Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2025, steht eine Halbjahres-AfA zu.

4. Beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden

Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Jahr die Abschreibung höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im Folgejahr höchstens das Zweifache betragen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.

Die AfA beträgt für 2024 – 2026 fertiggestellte Wohngebäude auch in den beiden der erstmaligen Berücksichtigung nachfolgenden Jahren höchstens das Dreifache des gesetzlichen Prozentsatzes (1,5 %). Dies gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem auf der entsprechenden OIB-Richtlinie basierenden „Klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des Umweltministeriums entsprechen.

5. Investitionsfreibetrag

Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann zusätzlich zur Abschreibung ein Investitionsfreibetrag (IFB) in Höhe von 10 % bzw. 15 % (Öko-Investitionsfreibetrag) der Anschaffungs- bzw. der Herstellkosten als Betriebsausgabe unter Beachtung einer Reihe von Voraussetzungen geltend gemacht werden. Insbesondere eine Behaltefrist von vier Jahren ist zu beachten.

Achtung: Um die Konjunktur zu beleben, hat die Bundesregierung angekündigt, den Investitionsfreibetrag auf 20 % (anstelle von bis dato 10 %) bzw. 22 % (anstelle von bis dato 15 %) für Investitionen im Zeitraum 1.11.2025 bis 31.12.2026 anzuheben.

6. Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern

Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss (bei bilanzierenden Unternehmen) sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert. (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten.)

Daher: Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2026 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2026 fertig gestellt werden. Die Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.

7. Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt (mit Ausnahmen) das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) der Fall ist. Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip sind insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben die Regelungen zur fünfzehntägigen Zurechnungsfrist zu beachten.

8. Forschungsprämie

Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt).

9. Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020

Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2020 aus.

10. Mitarbeiterprämie

Für das Jahr 2025 besteht die Möglichkeit, € 1.000,00 pro Arbeitnehmer an steuerfreier Mitarbeiterprämie zuzuwenden. Zu beachten ist dabei allerdings, dass die Befreiung nur im Bereich der Lohnsteuer, nicht allerdings im Bereich der Sozialversicherung sowie der Lohnnebenkosten wirkt.

11. Registrierkasse

Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.

Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (lt. BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.

Unterliegt die Rückzahlung von Ausbildungskosten der Umsatzsteuer?

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber investieren mitunter viel Zeit und Geld in die Ausbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Nimmt eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer nach absolvierter Ausbildung in der Folge einen Jobwechsel vor, so sehen viele Dienstverträge innerhalb einer gewissen Frist eine Rückzahlungsverpflichtung der Ausbildungskosten an den Arbeitgeber vor.

Unklar war aus Sicht der Umsatzsteuer bis dato, ob diese Rückzahlung der Ausbildungskosten an den Arbeitgeber nicht als Leistungstausch zu sehen ist und damit der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Diese Frage ist vor allem dort von Bedeutung, wo ein Arbeitgeber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (z. B. Banken, Ärzte, Versicherungen etc.), da es hier unter Umständen zu einer Doppelbelastung mit der Umsatzsteuer kommen kann.

Klarstellung des BMF zur Umsatzsteuerpflicht

Um die Frage der Umsatzsteuerpflicht final zu klären, hat die Wirtschaftskammer Tirol eine Anfrage dazu an das Bundesministerium für Finanzen (BMF) gerichtet. Das BMF qualifiziert in seiner Antwort die Rückzahlung von Ausbildungskosten an den ehemaligen Arbeitgeber als nicht steuerbaren Schadenersatz, welcher nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.

Begründet wird dies damit, dass es sich bei der Rückzahlung von Ausbildungskosten an einen ehemaligen Arbeitgeber um Entschädigungszahlungen für den beim Arbeitgeber entstandenen finanziellen Schaden der verlorenen Ausbildungskosten handelt.

Damit ist klargestellt, dass Arbeitgeber keine Umsatzsteuer auf getätigte Ausbildungsrückzahlungen abzuführen haben, welche ehemalige Arbeitnehmer infolge ihres Ausscheidens leisten.

Um sich auf diese Rechtsauslegung berufen zu können, ist es jedoch wichtig, dass etwaige Rückzahlungen von Ausbildungskosten auf einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung beruhen.

Was ist ein Werkvertrag?

Bei einem Werkvertrag handelt es sich um einen Vertragstyp, bei welchem sich die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer verpflichtet, ein bestimmtes Werk (z. B. Dienstleistung) gegen eine vorab vereinbarte (Pauschal- )Vergütung an die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber zu erbringen (Zielschuldverhältnis). Abzugrenzen ist der Werkvertrag vor allem gegenüber dem freien Dienstvertrag, im Rahmen dessen lediglich die Arbeitskraft während eines bestimmten Zeitraumes bereitgestellt wird, ohne eine konkrete Leistung zu schulden. Auch ist der Werkvertrag gegenüber einer Arbeitskräfteüberlassung abzugrenzen, im Rahmen derer lediglich die Bereitstellung von qualifiziertem Fachpersonal geschuldet wird, ohne darüber hinaus ein konkretes Werk zu schulden.

Aufbau und Inhalte eines Werkvertrags

Damit ein Werkvertrag im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung auch als solcher anerkannt wird, sollte dieser zumindest nachfolgende Punkte berücksichtigen:

  • Leistungsgegenstand inkl. Beschreibung
  • Laufzeit und Leistungszeitraum
  • Leistungsdurchführung und Weisungsfreiheit
  • Entgelt aufgeteilt auf Liefer- und Leistungsanteile
  • Fälligkeit und Zahlungskonditionen
  • Rechte und Pflichten des Auftragnehmers
  • Rechte und Pflichten des Auftraggebers
  • Haftung
  • Gewährleistungsklausel
  • Kündigung
  • Schlussbestimmungen

Besonderes Augenmerk ist im Rahmen eines Werkvertrages auf die Gewährleistungsklausel zu legen, da diese sowohl im Rahmen eines freien Dienstvertrages als auch eines Arbeitskräfteüberlassungsvertrages fehlt und dementsprechend ein wichtiges Abgrenzungsmerkmal darstellt. Auch ist wichtig, dass die vereinbarten vertraglichen Parameter in der Praxis tatsächlich so gelebt werden und dem wahren wirtschaftlichen Gehalt des Vertrages entsprechen.

Achtung: Verpflichtende elektronische Zustellung in FinanzOnline

Mit 29.8.2025 wurde eine Änderung der FinanzOnline-Verordnung veröffentlicht, welche umfangreiche Änderungen in der finanzbehördlichen Zustellung bewirkt. Mit Inkrafttreten ab 1.9.2025 werden sämtliche finanzbehördliche Schriftstücke (Bescheide, Mitteilungen etc.) an Unternehmerinnen und Unternehmer, welche zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, nur noch elektronisch in FinanzOnline zugestellt. Ein „Herausoptieren“ ist in diesen Fällen grundsätzlich nicht mehr möglich.

Ausnahmen von der elektronischen Zustellung bestehen nur für Unternehmer, welche nicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind oder welche nur aufgrund einer übernommenen Steuerschuld (Reverse-Charge) oder einer falsch oder zu Unrecht in Rechnung gestellten Umsatzsteuer eine Umsatzsteuererklärung einzureichen haben. Um über etwaige Zustellungen in FinanzOnline via E-Mail informiert zu werden, ist es erforderlich, in FinanzOnline in den Grunddaten die aktuelle E-Mail-Adresse zu hinterlegen und zudem die E-Mail-Verständigung zu aktivieren. Ist in FinanzOnline eine steuerliche Vertretung hinterlegt, welche über eine aufrechte Zustellvollmacht verfügt, so ergibt sich im Rahmen der elektronischen Zustellung keine Änderung und die Zustellung erfolgt wie bisher an die hinterlegte steuerliche Vertretung.

Zustellung und Fristenlauf beachten

Durch die elektronische Zustellung werden nunmehr auch Bescheide, Mitteilungen, Ersuchen und andere Schriftstücke ausschließlich in FinanzOnline zugestellt. Diese gelten als rechtswirksam zugestellt, wenn diese im Posteingang von FinanzOnline abrufbar sind. Mit der Zustellung in FinanzOnline beginnen auch etwaige Fristen (Erhebung eines Rechtsmittels, Zahlungsfristen etc.) zu laufen. Ob die in FinanzOnline zugestellten Schriftstücke auch tatsächlich abgerufen (geöffnet) werden, hat für den Fristenlauf in der Folge keine Bedeutung.

Geänderter Einstieg in FinanzOnline

Um ohne Einschränkung auf seine Schriftstücke in FinanzOnline zugreifen zu können, ist zu beachten, dass ab 1.10.2025 der Einstieg in FinanzOnline nur noch mit einer 2-Faktor-Authentifizierung möglich ist.

Stellt die Mitarbeiterprämie 2025 eine Sonderzahlung dar?

Am 17.6.2025 wurde die angekündigte Neuregelung der Mitarbeiterprämie im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2025 im Nationalrat final beschlossen. Entsprechend der Neuregelung haben Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber die Möglichkeit, pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer im Kalenderjahr maximal € 1.000,00 an steuerfreier Prämie auszuzahlen. Anders als die Vorgängerregelung besteht die Befreiung allerdings nur im Bereich der Lohnsteuer, sodass die Mitarbeiterprämie 2025 vollständig der Sozialversicherungspflicht sowie den Lohnnebenkosten unterliegt.

Vor allem im Bereich der Sozialversicherung ist die Mitarbeiterprämie 2025 mit zahlreichen Zweifelsfragen behaftet. So ist beispielsweise bis dato strittig, ob diese einen laufenden Bezug oder eine Sonderzahlung darstellt.

Ist die Mitarbeiterprämie 2025 eine Sonderzahlung?

Die ÖGK hält in ihren jüngsten Aussagen dazu fest, dass diese Frage von den Umständen des Einzelfalles abhängig ist. Sonderzahlungen sind Bezüge, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden. Voraussetzung für die Wertung als Sonderzahlung ist, dass ein Bezug nicht einmalig gewährt wird, sondern dass mit einer Wiedergewährung in größeren Zeiträumen zu rechnen ist. Inhaltlich liegt bei der Mitarbeiterprämie 2025 grundsätzlich eine Einmalzahlung vor, welche bisher nicht gewährt wurde, womit es damit an der erforderlichen Wiederkehr fehlen würde. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass ein Arbeitgeber in Aussicht stellt, auch künftig aus „sachlichen, betriebsbezogenen Gründen“ eine Mitarbeiterprämie – unabhängig von der steuerlichen Befreiung – zu leisten. Diesfalls könnte von einer Sonderzahlung ausgegangen werden. Dies gilt auch hinsichtlich neu eingetretener Arbeitnehmer, wenn diesen auch künftig die Prämie in Aussicht gestellt wird.

Eine entsprechende schriftliche Information durch die ÖGK soll diesbezüglich noch heuer im Herbst erfolgen.

Mitarbeiterrabattregelung gilt auch für ehemalige Arbeitnehmer in Pension

Im Einkommensteuergesetz findet sich eine Befreiung, wonach die verbilligte oder kostenlose Abgabe von Waren oder Dienstleistungen durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber oder ein verbundenes Unternehmen an seine Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer keinen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil auslöst.

Die Befreiung ist an die Erfüllung nachfolgender Voraussetzungen geknüpft:

  • Der Mitarbeiterrabatt wird allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern eingeräumt.
  • Die kostenlos oder verbilligt bezogenen Waren oder Dienstleistungen dürfen vom Arbeitnehmer weder verkauft noch zur Einkünfteerzielung verwendet und nur in einer solchen Menge gewährt werden, die einen Verkauf oder eine Einkünfteerzielung tatsächlich ausschließen.
  • Der Mitarbeiterrabatt ist steuerfrei, wenn er im Einzelfall 20 % (bezogen auf den üblichen Endverkaufspreis) nicht übersteigt.
  • Übersteigt der Mitarbeiterrabatt 20 %, sind Mitarbeiterrabatte nur insoweit steuerfrei, als ihr Gesamtbetrag € 1.000,00 (Freibetrag) im Kalenderjahr nicht übersteigt.

In den Lohnsteuerrichtlinien wird dazu die Aussage vertreten, dass die Befreiung nur auf „aktive“ Arbeitnehmer Anwendung findet und damit ehemalige Beschäftigte wie beispielsweise Pensionisten von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind.

Anwendung auch auf ehemalige Arbeitnehmer in Pension

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH v. 27.05.2025, Ro 2025/15/0004) hat nunmehr in seiner Entscheidung bestätigt, dass die Befreiung auch auf ehemalige Arbeitnehmer angewendet werden kann. Als Begründung führt der VwGH an, dass sich die Befreiung auf alle Arbeitnehmer bezieht. Als Arbeitnehmer gelten alle natürlichen Personen, die Bezüge aus einem aktiven oder früheren Dienstverhältnis beziehen, weshalb die Steuerfreiheit auch auf ehemalige Arbeitnehmer in Pension Anwendung finden kann.

Wie ist die neue Trinkgeldregelung ab 1.1.2026 ausgestaltet?

Nach langen Verhandlungen hat sich die Bundesregierung auf eine bundesweit einheitliche Trinkgeldregelung geeinigt und ein entsprechender Gesetzesentwurf wurde am 29.7.2025 im Nationalrat eingebracht. Die neue Trinkgeldregelung, welche mit 1.1.2026 in Kraft tritt, sieht vor, dass Trinkgelder auch weiterhin von der Steuer befreit sind, in der gesetzlichen Sozialversicherung allerdings bundesweit einheitliche beitragspflichtige Pauschalen eingeführt werden.

Ausgestaltung in der Sozialversicherung

Entsprechend der Neuregelung werden für einzelne Erwerbszweige bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen festgelegt, welche im Rahmen der Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge als beitragspflichtiges Entgelt berücksichtigt werden. Der Ansatz der Pauschalen erfolgt für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgeld erhalten, sowie für Dienstnehmer, die an innerbetrieblichen Trinkgeldverteilsystemen beteiligt sind. Die künftigen Trinkgeldpauschalen sind betraglich gedeckelt. Liegt das tatsächlich empfangene Trinkgeld über der Pauschale, so werden von den die Pauschale übersteigenden Geldern keine Beiträge eingehoben, womit nachträgliche Beitragsvorschreibungen künftig ausgeschlossen sind. Liegen die tatsächlich empfangenen Trinkgelder hingegen nachweislich unter der Pauschale, so können die tatsächlich vereinnahmten Gelder als Beitragsgrundlage herangezogen werden. Die im Erwerbszweig Hotellerie und Gastgewerbe vorgesehenen Pauschalbeträge sollen wie folgt gestaffelt sein:

Jahr Mitarbeiter mit Inkasso Mitarbeiter ohne Inkasso
2026 € 65,00 € 45,00
2027 € 85,00 € 45,00
2028 € 100,00 € 50,00

Die finale Gesetzwerdung ist noch abzuwarten (Stand: Ministerialentwurf).

Freies Betretungsrecht im Wald

Gerade in den Sommer- und Herbstmonaten genießen viele Menschen Spaziergänge in der freien Natur und vor allem in Waldgebieten. Hierbei gilt der Grundsatz des freien Betretungsrechtes, wonach jedem das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung frei gestattet ist. Dies gilt grundsätzlich sowohl für öffentliche als auch private Waldflächen. Dabei gilt es zu beachten, dass bestimmte Tätigkeiten einer Zustimmung der Waldeigentümerin bzw. des Waldeigentümers bedürfen bzw. dass diese/dieser (behördlich genehmigte) Betretungsverbote verhängen kann.

Zustimmungspflichtige Tätigkeiten

Nachfolgende Tätigkeiten bedürfen der Zustimmung des Waldeigentümers:

  • Tätigkeiten zu Erwerbszwecken (Pilze sammeln: Achtung Landesbeschränkungen beachten!)
  • Lagern und Zelten
  • Radfahren und Mountainbiken
  • Reiten
  • Entzünden von Feuer (zusätzlich Genehmigung der Forstbehörde erforderlich)
  • Anlegen und Benützen von Loipen

Ausnahmen vom freien Betretungsrecht

  • Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen wie Forstgärten, Holzlager, Material- und Gerätelagerplätzen etc. einschließlich ihres jeweiligen Gefährdungsbereiches
  • Wieder- und Neubewaldungsflächen bis drei Meter Bewuchshöhe
  • Waldflächen, für die die Behörde ein Betretungsverbot verfügt hat
  • Vom Waldeigentümer vorübergehend oder dauernd gesperrte Flächen, wie z. B. Gefährdungsbereiche der Holzfällung und -bringung, Waldbruchflächen, Christbaumkulturen etc.

Hinweisschilder wie „Betreten verboten“ sind rechtlich nur gültig, wenn sie von Behörden genehmigt wurden oder sich auf konkrete Gefahren beziehen.