Mitarbeiterrabattregelung gilt auch für ehemalige Arbeitnehmer in Pension

Im Einkommensteuergesetz findet sich eine Befreiung, wonach die verbilligte oder kostenlose Abgabe von Waren oder Dienstleistungen durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber oder ein verbundenes Unternehmen an seine Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer keinen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil auslöst.

Die Befreiung ist an die Erfüllung nachfolgender Voraussetzungen geknüpft:

  • Der Mitarbeiterrabatt wird allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern eingeräumt.
  • Die kostenlos oder verbilligt bezogenen Waren oder Dienstleistungen dürfen vom Arbeitnehmer weder verkauft noch zur Einkünfteerzielung verwendet und nur in einer solchen Menge gewährt werden, die einen Verkauf oder eine Einkünfteerzielung tatsächlich ausschließen.
  • Der Mitarbeiterrabatt ist steuerfrei, wenn er im Einzelfall 20 % (bezogen auf den üblichen Endverkaufspreis) nicht übersteigt.
  • Übersteigt der Mitarbeiterrabatt 20 %, sind Mitarbeiterrabatte nur insoweit steuerfrei, als ihr Gesamtbetrag € 1.000,00 (Freibetrag) im Kalenderjahr nicht übersteigt.

In den Lohnsteuerrichtlinien wird dazu die Aussage vertreten, dass die Befreiung nur auf „aktive“ Arbeitnehmer Anwendung findet und damit ehemalige Beschäftigte wie beispielsweise Pensionisten von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind.

Anwendung auch auf ehemalige Arbeitnehmer in Pension

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH v. 27.05.2025, Ro 2025/15/0004) hat nunmehr in seiner Entscheidung bestätigt, dass die Befreiung auch auf ehemalige Arbeitnehmer angewendet werden kann. Als Begründung führt der VwGH an, dass sich die Befreiung auf alle Arbeitnehmer bezieht. Als Arbeitnehmer gelten alle natürlichen Personen, die Bezüge aus einem aktiven oder früheren Dienstverhältnis beziehen, weshalb die Steuerfreiheit auch auf ehemalige Arbeitnehmer in Pension Anwendung finden kann.

Wie ist die neue Trinkgeldregelung ab 1.1.2026 ausgestaltet?

Nach langen Verhandlungen hat sich die Bundesregierung auf eine bundesweit einheitliche Trinkgeldregelung geeinigt und ein entsprechender Gesetzesentwurf wurde am 29.7.2025 im Nationalrat eingebracht. Die neue Trinkgeldregelung, welche mit 1.1.2026 in Kraft tritt, sieht vor, dass Trinkgelder auch weiterhin von der Steuer befreit sind, in der gesetzlichen Sozialversicherung allerdings bundesweit einheitliche beitragspflichtige Pauschalen eingeführt werden.

Ausgestaltung in der Sozialversicherung

Entsprechend der Neuregelung werden für einzelne Erwerbszweige bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen festgelegt, welche im Rahmen der Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge als beitragspflichtiges Entgelt berücksichtigt werden. Der Ansatz der Pauschalen erfolgt für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgeld erhalten, sowie für Dienstnehmer, die an innerbetrieblichen Trinkgeldverteilsystemen beteiligt sind. Die künftigen Trinkgeldpauschalen sind betraglich gedeckelt. Liegt das tatsächlich empfangene Trinkgeld über der Pauschale, so werden von den die Pauschale übersteigenden Geldern keine Beiträge eingehoben, womit nachträgliche Beitragsvorschreibungen künftig ausgeschlossen sind. Liegen die tatsächlich empfangenen Trinkgelder hingegen nachweislich unter der Pauschale, so können die tatsächlich vereinnahmten Gelder als Beitragsgrundlage herangezogen werden. Die im Erwerbszweig Hotellerie und Gastgewerbe vorgesehenen Pauschalbeträge sollen wie folgt gestaffelt sein:

Jahr Mitarbeiter mit Inkasso Mitarbeiter ohne Inkasso
2026 € 65,00 € 45,00
2027 € 85,00 € 45,00
2028 € 100,00 € 50,00

Die finale Gesetzwerdung ist noch abzuwarten (Stand: Ministerialentwurf).

Freies Betretungsrecht im Wald

Gerade in den Sommer- und Herbstmonaten genießen viele Menschen Spaziergänge in der freien Natur und vor allem in Waldgebieten. Hierbei gilt der Grundsatz des freien Betretungsrechtes, wonach jedem das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung frei gestattet ist. Dies gilt grundsätzlich sowohl für öffentliche als auch private Waldflächen. Dabei gilt es zu beachten, dass bestimmte Tätigkeiten einer Zustimmung der Waldeigentümerin bzw. des Waldeigentümers bedürfen bzw. dass diese/dieser (behördlich genehmigte) Betretungsverbote verhängen kann.

Zustimmungspflichtige Tätigkeiten

Nachfolgende Tätigkeiten bedürfen der Zustimmung des Waldeigentümers:

  • Tätigkeiten zu Erwerbszwecken (Pilze sammeln: Achtung Landesbeschränkungen beachten!)
  • Lagern und Zelten
  • Radfahren und Mountainbiken
  • Reiten
  • Entzünden von Feuer (zusätzlich Genehmigung der Forstbehörde erforderlich)
  • Anlegen und Benützen von Loipen

Ausnahmen vom freien Betretungsrecht

  • Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen wie Forstgärten, Holzlager, Material- und Gerätelagerplätzen etc. einschließlich ihres jeweiligen Gefährdungsbereiches
  • Wieder- und Neubewaldungsflächen bis drei Meter Bewuchshöhe
  • Waldflächen, für die die Behörde ein Betretungsverbot verfügt hat
  • Vom Waldeigentümer vorübergehend oder dauernd gesperrte Flächen, wie z. B. Gefährdungsbereiche der Holzfällung und -bringung, Waldbruchflächen, Christbaumkulturen etc.

Hinweisschilder wie „Betreten verboten“ sind rechtlich nur gültig, wenn sie von Behörden genehmigt wurden oder sich auf konkrete Gefahren beziehen.

Häusliche Nebenerwerbe in der Land- und Forstwirtschaft

Als häusliche Nebenerwerbe bezeichnet man Tätigkeiten, die in der Regel im eigenen häuslichen Wohnraum erbracht werden und bloße Nebentätigkeiten darstellen. Darunter fallen beispielsweise der nicht gewerbliche Verkauf von Backwaren oder bäuerlichen Handwerksprodukten. Werden derartige Tätigkeiten ausgeübt, so stellt sich die Frage, ob die daraus resultierenden Einnahmen der Steuer- und Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Steuerrecht

Einnahmen aus einer häuslichen Nebentätigkeit unterliegen der Steuerpflicht, sofern nicht Liebhaberei vorliegt. Zu beachten ist, dass die Einnahmen daraus nicht zur Land- und Forstwirtschaft zählen und dementsprechend weder durch die landwirtschaftliche Gewinnpauschalierung noch Umsatzsteuerpauschalierung erfasst sind. Die Gewinnermittlung erfolgt daher basierend auf einer vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Auch sind die Pflichten betreffend Registrierkasse zu beachten.

Sozialversicherung

Häusliche Nebenerwerbe sind von der Bäuerlichen-Sozialversicherung (BSVG) erfasst, wenn nachfolgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Tätigkeit wird in einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebshaushalt ausgeübt.
  • Der Haushalt dient wesentlich dem Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft.
  • Die Tätigkeit wird durch den Betriebsführer selbst oder in dessen Auftrag durch im Betrieb hauptberuflich beschäftigte Personen erbracht.
  • Die Einnahmen aus der Tätigkeit müssen als Betriebseinkommen dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zufließen.
  • Der Betriebsführer muss einen Einheitswert von mind. € 1.500,00 bewirtschaften – Vollversicherungspflicht bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS)

Die Einnahmen aus der Tätigkeit sind aufzuzeichnen und bis 30. April des Folgejahres der SVS zu melden. 30 % der Einnahmen bilden die Beitragsgrundlage für die Pensions-, Kranken- und Unfallversicherungsbeiträge. Bei der häuslichen Nebenbeschäftigung gibt es keinen Freibetrag.

 

Änderungen bei der steuerlichen Behandlung von Bauland

Wird land- und forstwirtschaftlicher Grund und Boden in Bauland umgewidmet, so kommt es dadurch in der Regel zu deutlichen Wertsteigerungen. Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2025 wurde nunmehr ein Umwidmungszuschlag in Höhe von 30 % der positiven Einkünfte aus der Veräußerung umgewidmeter Grundstücke beschlossen, durch welchen sich die Steuerbemessungsgrundlage umgewidmeter Grundstücke erhöht. Dadurch soll eine bessere steuerliche Erfassung von Umwidmungsgewinnen gewährleistet sein.

Umwidmungszuschlag

Der 30%ige Umwidmungszuschlag knüpft unmittelbar an den Veräußerungsgewinn bzw. -überschuss (Verkaufspreis abzgl. Buchwert bzw. Anschaffungskosten) von Grund und Boden an. Auf nach der Umwidmung errichtete Gebäude (nicht Grund und Boden) findet der Umwidmungszuschlag keine Anwendung. Der Umwidmungszuschlag fällt unabhängig davon an, ob der veräußerte Grund und Boden „Altvermögen“ oder „Neuvermögen“ darstellt, wie die Ermittlung der Einkünfte erfolgt oder ob der besondere Steuersatz oder der Tarifsteuersatz zur Anwendung gelangt. Um eine überhöhte steuerliche Belastung auszuschließen, erfolgt eine Deckelung dahingehend, dass sofern die Summe aus Veräußerungsgewinn und Umwidmungszuschlag den erzielten Veräußerungserlös überschreitet, die steuerpflichtigen Einkünfte der Höhe nach mit dem Veräußerungserlös begrenzt sind. Ergibt sich aus der Grundstücksveräußerung ein Verlust, so ist kein Umwidmungszuschlag anzusetzen.

Anwendung

Erfasst sind Veräußerungsvorgänge von Grundstücken ab 1.7.2025, wenn die Umwidmung nach dem 31.12.2024 stattgefunden hat.

Arbeitsleistung im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe

Die bäuerliche Nachbarschaftshilfe gilt als land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb. Die daraus resultierenden Einnahmen sind nicht abpauschaliert und gelten nur dann als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte, wenn diese im Vergleich zum Hauptbetrieb wirtschaftlich untergeordnet sind.

Die maßgebliche Einnahmengrenze für Nebenerwerbe wurde für das Jahr 2025 auf € 55.000,00 inkl. Umsatzsteuer (2024: € 45.000,00) angehoben. Wird die Einnahmengrenze überschritten, ist eine Unterordnung dann gegeben, wenn die Einnahmen aus der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit 25 % der Gesamteinnahmen (brutto) des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht übersteigen. Zudem ist, bezogen auf die Nachbarschaftshilfe, im Rahmen der wirtschaftlichen Unterordnung Voraussetzung, dass die verwendeten Betriebsmittel (z. B. Traktor, Rundballenpresse etc.) auch im eigenen Betrieb verwendet werden.

Erfassung einer Arbeitsleistung

Werden im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe nur Maschinenselbstkosten verrechnet, werden diese auf die Einnahmengrenze für den Nebenerwerb nicht angerechnet. Dies gilt auch für jene Fälle, wo zwar eine Arbeitsleistung durch die bzw. den Steuerpflichtigen erbracht wird, diese allerdings nicht zur Abrechnung gebracht wird. Eine Schätzung der Betriebsausgaben kann dabei basierend auf den ÖKL-Richtwerten (Richtwerte für Maschinenselbstkosten) erfolgen.

Wird hingegen auch die Arbeitsleistung verrechnet, ist das volle Entgelt (Maschinen- und Mannkosten) für die Einnahmengrenze in Höhe von € 55.000,00 inkl. Umsatzsteuer maßgebend. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Mannkosten getrennt ausgewiesen oder „versteckt“ einkalkuliert werden. Es bestehen in der Folge keine Bedenken, wenn anschließend die reinen ÖKL-Maschinenkosten bei der Gewinnermittlung wieder als Betriebsausgaben abgezogen werden, sodass nur die reinen Mannkosten als steuerpflichtiger Gewinn verbleiben.

Wichtige steuerliche Änderung bei Urlaub am Bauernhof

Gerade in landschaftlich attraktiven Regionen stellt die Privatzimmervermietung oftmals eine bedeutende Einkunftsquelle vieler Land- und Forstwirtinnen und Land- und Forstwirte dar. Werden im Rahmen einer derartigen Zimmervermietung auch Zusatzleistungen am Hof, wie etwa Produktverkostungen oder Vorführungen, angeboten, so bezeichnet man derartige Angebote als „Urlaub am Bauernhof“. Die daraus erzielten Einkünfte sind der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn das Ausmaß des Beherbergungsangebots zehn Betten nicht überschreitet. Wird die „Zehn-Betten-Grenze“ überschritten, so liegen gewerbliche Einkünfte vor.

Anpassung des pauschalen Betriebsausgabensatzes

Die Zimmervermietung mit Frühstück im Ausmaß von höchstens zehn Betten stellt einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb dar, wobei im Rahmen der gesonderten Gewinnermittlung die Betriebsausgaben pauschal mit 50 % der entsprechenden Betriebseinnahmen (einschließlich USt) angesetzt werden können.

Ab der Veranlagung 2025 gilt die 50 % Betriebsausgabenpauschale – anstatt der bisherigen 30 % – nunmehr auch beim Angebot „Urlaub am Bauernhof“, also bei der Zimmervermietung mit Zusatzleistungen. Bislang konnte die höhere Pauschale nur bei Zimmervermietungen mit Frühstück (ohne weitere Zusatzleistungen) als Ausgabe angesetzt werden. Werden neben Zimmern mit Zusatzleistungen auch solche ohne Zusatzleistungen vermietet, bestehen keine Bedenken, hinsichtlich der ohne Zusatzleistungen vermieteten Zimmer die Betriebsausgaben weiterhin mit 30 % der entsprechenden Betriebseinnahmen (einschließlich USt) anzusetzen.

Kurzinformation zum FinanzOnline-Login

Wie kann ich mich in FinanzOnline (FON) anmelden?

Der FON-Login funktioniert mittels ID Austria oder Benutzername und Passwort. Eine Nutzung der ID Austria ist nicht zwingend erforderlich. Das bleibt auch so.

Welche Änderungen kommen durch die 2-Faktor-Authentifizierung auf mich zu?

Ab dem 1.10.2025 ist der Login mittels 2-Faktor-Authentifizierung (2FA) verpflichtend durchzuführen. Die Testphase hierzu läuft seit 5.2.2025. Seit Beginn dieser Testphase wird ein Pop-Up-Fenster angezeigt, mit dem man die 2FA einrichten kann. Das Fenster kann noch bis 1.10.2025 übersprungen werden. Ab dem 1.10.2025 geht das nicht mehr.

Von den Änderungen sind all jene betroffen, die nicht die ID Austria zum Login in FON nutzen. All jene, die sich mit Benutzername und Passwort anmelden, müssen ab dem 1.10.2025 einen zweiten Faktor für den Login nutzen. Der zweite Faktor wird in einer Authenticator-App (z.B.: Microsoft Authenticator, Google Authenticator, Apple Passwörter) angezeigt. Authenticator-Apps sind auch für den Computer erhältlich. Es muss also nicht zwangsweise ein Handy benutzt werden.

Unter folgendem Link finden sich weiterführende Informationen des BMF:
https://www.bmf.gv.at/public/informationen/2fa.html

Wie komme ich überhaupt zu FON-Zugangsdaten?

Wenn Sie bisher über keine Zugangsdaten zu FON verfügen und auch keine ID Austria besitzen, dann können Sie mit dem Anmeldeformular FON1 sofort persönlich beim Finanzamt oder nach Übermittlung per Post oder Fax via RSa-Brief Zugangsdaten bekommen.

Unter folgendem Link finden sich weiterführende Informationen des BMF:
https://www.bmf.gv.at/services/finanzonline/informationen-fuer-buerger/anmeldung-buerger.html

Ich habe meine Zugangsdaten vergessen?

Neue Zugangsdaten erhalten Sie ebenso mittels des Formulars FON1. Haben Sie nur Ihr Passwort vergessen, so kann in der Login-Maske auf den Button „Passwort Vergessen“ geklickt werden.

Nach dem dritten Login-Versuch mit falschen Zugangskennungen erfolgt eine Sperre. Auf der FON Einstiegsseite kann unter „Passwort vergessen/gesperrt“ online ein Rücksetzen auf „Start-Passwort“ durchgeführt werden.

Juni 2025 Wie hoch wird einmal meine Pension sein?

Die angespannte wirtschaftliche Lage führt mitunter dazu, dass sich immer mehr Menschen die Frage nach der Höhe ihrer künftigen Pensionsbezüge stellen. Das aktuell bestehende Pensionsguthaben kann dabei auf dem Pensionskonto eingesehen werden. Künftige Pensionsansprüche können überschlagsmäßig anhand des Pensionskontorechners ermittelt werden. 

Pensionskonto

Auf dem Pensionskonto wird die aus den Beitragsleistungen gebildete Pensionsgesamtgutschrift für alle Personen erfasst, die ab dem 1.1.1955 geboren sind und in Österreich pflichtversichert sind oder waren. Die am Pensionskonto ausgewiesene Gesamtgutschrift ist die Summe aller am Pensionskonto gebuchten jährlichen Teilgutschriften, die – um Geldwertänderungen auszugleichen – jährlich aufgewertet werden. Wird die am Pensionskonto ausgewiesene Gesamtgutschrift durch 14 geteilt, so ergibt dies vereinfacht die fiktive monatliche Bruttopension, welche man in etwa erhalten würde, wenn man das gesetzliche Regelpensionsalter (inkl. der erforderlichen Versicherungszeiten) bereits erreicht hätte und keine weiteren Pensionsversicherungszeiten mehr erwerben würde. 

Pensionskontorechner

Wer seine zukünftige Pension abschätzen möchte, kann mittels des Pensionskontorechners diese grob kalkulieren. Der Rechner kann einfach auf der Homepage des Pensionskontos aufgerufen werden. Basierend auf einigen Angaben, wie dem Geburtsdatum, dem Pensionskontostand oder dem Einkommen, wird in der Folge die individuelle künftige Pensionshöhe ermittelt. Der Pensionskontorechner kann online direkt unter nachfolgendem Link abgerufen werden:

www.pensionskontorechner.at/#/start

Aus Bildungskarenz wird Weiterbildungszeit

Der Nationalrat hat am 7.3.2025 beschlossen, die Bildungskarenz und auch die Bildungsteilzeit mit 1.4.2025 abzuschaffen und durch ein zeitgemäßeres (kostengünstigeres) Modell zu ersetzen. An die Stelle der Bildungskarenz tritt mit 1.1.2026 die neue Weiterbildungszeit.

Übergangsregelung Bildungskarenz alt

Die bisher bekannte Bildungskarenz ist mit 31.3.2025 ausgelaufen. Wurde die Bildungskarenz spätestens mit 31.3.2025 gestartet oder wurde diese durch das AMS bis zu diesem Datum bewilligt, bleibt der Anspruch darauf bestehen. Neuantritte in der Zeit zwischen dem 1.4.2025 und dem 31.5.2025 setzen voraus, dass die Arbeitgeber-Vereinbarung zum 28.2.2025 bereits unterschrieben wurde. Nach dem 31.5.2025 sind Neuantritte der bisherigen Bildungskarenz nicht mehr möglich.

Ausblick Weiterbildungszeit

Ab dem 1.1.2026 tritt die neue Weiterbildungszeit in Kraft. Im neuen Modell beträgt die tägliche Unterstützung mindestens € 32,00. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Weiterbildungszeit ist, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer mindestens seit einem Jahr beim aktuellen Arbeitgeber beschäftigt ist.

Der Umfang der Weiterbildungsmaßnahmen umfasst mindestens 20 Wochenstunden. Für Personen mit Betreuungspflichten reduziert sich der Weiterbildungsumfang auf 16 Wochenstunden. Bei Studien sind 20 ECTS pro Semester erforderlich (bis dato: 8 ECTS). Bei Betreuungspflichten reduziert sich der Umfang auf 16 ECTS. Nach einer Elternkarenz ist eine Inanspruchnahme der Weiterbildungszeit erst möglich, wenn mindestens 26 Wochen wieder gearbeitet wurde.