Welche Zahlungen unterliegen der Abzugsteuer?

Die Abzugsteuer ist eine Sondererhebungsform der Einkommensteuer für beschränkt Steuerpflichtige. Das auszahlende Unternehmen hat für bestimmte Leistungen ausländischer Unternehmen bzw. Dienstleister vom auszuzahlenden Entgelt einen Steuereinbehalt i.H.v. 20 % (25 % bei der Geltendmachung von Ausgaben) bzw. 27,5 % vorzunehmen und an das zuständige österreichische Finanzamt abzuführen. Wird fälschlicherweise kein Steuereinbehalt vorgenommen, so wird automatisch der inländische Leistungsempfänger zur Haftung herangezogen. 

Welche Leistungen sind betroffen?

Nachfolgende Leistungen unterliegen der österreichischen Abzugsteuer nach § 99 EStG:

  • Selbständige Tätigkeiten als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen die im Inland ausgeübt oder verwertet werden;
  • Gewinnanteile von Gesellschaftern einer ausländischen Personengesellschaft, die an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt sind;
  • Einkünfte aus der Überlassung von Rechten (z. B. Lizenzgebühren);
  • Aufsichtsratsvergütungen;
  • Einkünfte aus im Inland ausgeübter kaufmännischer oder technischer Beratung;
  • Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung;
  • Einkünfte aus ausländischen Immobilien-Investmentfonds;
  • Einkünfte aus einer echten stillen Beteiligung an einem inländischen Unternehmen. 

Kann die Abzugsteuer vermieden werden?

Von einem Einbehalt der Abzugsteuer kann nur abgesehen werden, wenn Österreich auf Basis des Doppelbesteuerungsabkommens das Besteuerungsrecht an den Einkünften entzogen wird und der ausländische Leistungserbringer eine vom ausländischen Finanzamt ausgestellte Ansässigkeitsbestätigung (Formular ZS-QU 1 für natürliche Personen bzw. Formular ZS-QU 2 für juristische Personen) vorlegt. Zudem gilt es zu beachten, dass es bei einzelnen Leistungen, wie der grenzüberschreitenden Arbeitskräftegestellung, weiterer Voraussetzungen für eine Entlastung bedarf.

Zeitpunkt der Gebäudeabschreibung bei einer Vermietung und Verpachtung nach Generalsanierung

Wird ein Gebäude erworben und in der Folge umfassend umgebaut oder saniert, so stellt sich im Zuge einer späteren Vermietung und Verpachtung oftmals die Frage, ob die Abschreibung bereits mit der Anschaffung des Gebäudes zu laufen beginnt oder erst nach Abschluss der erfolgten Umbau- oder Sanierungsmaßnahmen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich jüngst im Rahmen eines Erkenntnisses mit dieser Rechtsfrage beschäftigt: 

Erkenntnis des VwGH vom 2.3.2026 (GZ Ra 2024/15/0085)

Wird ein Wohngebäude zum Zwecke der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angeschafft, so beginnt die Abschreibung grundsätzlich bereits mit dem Zeitpunkt der Anschaffung zu laufen.

Werden nach der Anschaffung Erhaltungsaufwendungen (z. B. Reparaturarbeiten) getätigt, so hindert dies den Beginn des Laufes der Abschreibung nicht. Werden allerdings umfangreiche Herstellungsmaßnahmen (nicht nur in untergeordnetem Ausmaß) wie Umbauten oder Generalsanierungen unmittelbar nach der Anschaffung getätigt, so beginn t die Abschreibung erst mit deren Fertigstellung zu laufen.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur für klar abgegrenzte Gebäudeteile, welche von den Herstellungsmaßnahmen nicht betroffen sind. Ist allerdings, wie im konkreten Fall, ein gesamtes Gebäude von einer Generalsanierungsmaßnahme betroffen, durch welche de facto ein neues Wirtschaftsgut entsteht, so beginnt die Abschreibung erst nach deren Abschluss zu laufen.

Umfassende Änderungen im Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz

Der österreichische Ministerrat hat am 1.7.2026 die Überarbeitung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit der Schweiz beschlossen. Die wichtigsten Änderungen betreffen nachfolgende Punkte: 

Ansässigkeit

Verlagert eine natürliche Person ihre Ansässigkeit in den anderen Abkommensstaat, so ist künftig nicht mehr das Monatsende nach einem Wohnsitzwechsel maßgeblich, sondern der tatsächliche Umzugszeitpunkt. Streitfälle über die Feststellung der Ansässigkeit sollen künftig im Rahmen eines Verständigungsverfahrens gelöst werden. 

Betriebsstätte

Im Hinblick auf das Vorliegen einer Vertreterbetriebsstätte im anderen Staat ist bereits ein wesentliches Mitwirken am Abschluss von Verträgen als ausreichend für deren Begründung zu erachten. Gleichzeitig wird klargestellt, dass konzerninterne Vertretertätigkeiten bei fremdüblicher Vergütung keine Betriebsstätte begründen. 

Dividenden

Im Bereich der Dividenden wird die Quellensteuerbefreiung erweitert. Zukünftig genügt für eine Befreiung von der Quellensteuer eine Beteiligungshöhe von mindestens 10 % – bisher waren 20 % erforderlich –, sofern die Beteiligung mindestens 365 Tage ununterbrochen gehalten wird.

Wegzugsbesteuerung im privaten Bereich

Eine der bedeutendsten Neuerungen betrifft die Wegzugsbesteuerung im privaten Bereich. Die Schweiz wird hier weitestgehend einem EU-Mitgliedstaat gleichgestellt. Dadurch wird das Nichtfestsetzungskonzept auf sämtliches wegzugsverfangenes Kapitalvermögen im privaten Bereich ausgeweitet. Im Verhältnis zur Schweiz, anders als im EU-Raum, knüpft die Nichtfestsetzung der Steuer jedoch an die Leistung einer geeigneten Sicherheit (z. B. Bankgarantie) an. 

Pensionen/Renten

In Bezug auf AHV-Renten wird klargestellt, dass diese, unabhängig davon, ob die frühere Tätigkeit im öffentlichen oder privaten Sektor ausgeübt wurde, unter Art. 21 DBA-Schweiz zu subsumieren sind. Damit wird das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat des Rentenempfängers zugewiesen. Zudem wird der Anwendungsbereich der Anrechnungsmethode deutlich ausgeweitet.

Da die Ratifikation des Änderungsprotokolls in beiden Staaten noch aussteht, ist mit einem Inkrafttreten der Änderungen frühestens im Jahr 2028 zu rechnen.

Sachbezug künftig auch für Elektroautos

Im Zuge des Doppelbudgets 2027–2028 wurde neben den umfassenden steuerlichen Maßnahmen im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2027–2028 auch eine Änderung der Sachbezugswerteverordnung beschlossen.

Diese sieht vor, dass ab dem Jahr 2027 auch für die Privatnutzung von arbeitgebereigenen Fahrzeugen mit einem CO2- Ausstoß von 0 (E-Fahrzeuge) ein monatlicher Sachbezug anzusetzen ist. Die geplante Regelung ist wie folgt ausgestaltet:

  • Ab dem Kalenderjahr 2027 ist ein Sachbezugswert von 0,375 % der Anschaffungskosten des E-Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal aber € 180,00 monatlich, anzusetzen.
  • Ab dem Kalenderjahr 2028 ist ein Sachbezugswert von 0,625 % der Anschaffungskosten des E-Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 300,00 monatlich, anzusetzen.

Die Neuregelung bezieht sich ausschließlich auf den Zeitraum der Bereitstellung des E-Fahrzeugs zur Privatnutzung. Ob es sich bei der Bereitstellung um neu zugelassene oder bereits in Bestand befindliche Fahrzeuge handelt, ist künftig für den Ansatz eines Sachbezuges ohne Bedeutung.

Dies hat zur Konsequenz, dass ab dem kommenden Jahr auch für alle sich bereits im Bestand befindlichen E-Dienstfahrzeuge ein Sachbezug anzusetzen ist, sofern eine Privatnutzung nicht ausgeschlossen ist.

Die Neuregelung wird ab dem 1.1.2027 gelten und soll im Jahr 2030 hinsichtlich ihrer Wirkung evaluiert werden. Bis zum Jahr 2030 soll entsprechend den Erläuterungen zur Verordnung keine weitere Anpassung dieser Sachbezugswerte vorgenommen werden.

Die finale Beschlussfassung der geänderten Sachbezugswerteverordnung war bei Redaktionsschluss noch abzuwarten.

Senkung der Umsatzsteuer auf Grundnahrungsmittel beschlossen

Der Nationalrat hat jüngst in seiner Sitzung am 21.5.2026 die Senkung der Umsatzsteuer auf Grundnahrungsmittel von aktuell 10 % auf 4,9 % ab 1.7.2026 beschlossen. Ziel der Maßnahme ist es, den täglichen Einkauf leistbarer zu machen und rechnerisch eine Entlastung von etwa € 100,00 pro Jahr und Haushalt zu generieren. Nachfolgende Lebensmittel sind von der Umsatzsteuersenkung betroffen:

  • Milch einschließlich laktosefreier Milch
  • Joghurt
  • Butter
  • Eier, frisch von Hühnern
  • Gemüse, frisch, gekühlt oder gefroren
  • Obst und genießbare Früchte
  • Reis
  • Mehl und Grieß aus Weizen
  • Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet
  • Brot und Gebäck
  • Speisesalz

Aus budgetären Gründen ist Fleisch trotz früherer Forderungen nicht auf der begünstigten Liste enthalten. Der ermäßigte Steuersatz ist auf jeder Handelsstufe anzuwenden, somit nicht nur beim Verkauf an Endverbraucher. Die Regelung gilt nicht für Restaurant- und Cateringumsätze, da diese nicht als Lieferung von Nahrungsmitteln, sondern als Dienstleistungen zu werten sind.

Keine Anwendung auf Kombiprodukte

Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 4,9 % findet keine Anwendung auf sogenannte Kombiprodukte. Wird beispielsweise eine Wurstsemmel verkauft, so unterliegt dieser Verkauf insgesamt weiter dem 10%igen Umsatzsteuersatz, obwohl die Semmel isoliert betrachtet im Einzelverkauf dem reduzierten Umsatzsteuersatz von 4,9 % unterliegen würde.

Kein Hälftesteuersatz bei geplanter Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit

Wird ein Betrieb veräußert oder aufgegeben, so kann dies abhängig von der Konstellation zu einer massiven steuerlichen Belastung für den ehemaligen Betriebsinhaber führen. Um diese Steuerlast abzufedern, sieht das Einkommensteuergesetz diesbezüglich nachfolgende Begünstigungen vor:

  • Freibetrag in Höhe von € 7.300,00
  • Gleichmäßige Verteilung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns auf 3 Jahre
  • Hälftesteuersatz

Voraussetzungen einer Besteuerung zum Hälftesteuersatz:
Damit eine Besteuerung des Aufgabe- oder Veräußerungsgewinnes zum Hälftesteuersatz erfolgen kann, muss der Betrieb deshalb veräußert oder aufgegeben werden, weil der Steuerpflichtige

  • gestorben ist,
  • erwerbsunfähig ist,
  • oder das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.

Der in der Praxis bedeutendste Anwendungsfall des Hälftesteuersatzes setzt voraus, dass der Steuerpflichtige sowohl das 60. Lebensjahr vollendet hat als auch seine Erwerbstätigkeit einstellt. Im Zuge der Einstellung der Erwerbstätigkeit dürfen weder betriebliche Einkünfte (ausgenommen bestimmte Einkünfte als beschränkt haftender Mitunternehmer), Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit sowie Funktionsgebühren bezogen werden.

Wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten € 22.000,00 und die gesamten Einkünfte aus diesen Tätigkeiten € 730,00 im Kalenderjahr nicht übersteigen, liegt eine Erwerbstätigkeit in diesem Sinne noch nicht vor. Nicht begünstigungsschädlich sind hingegen Pensionseinkünfte, Einkünfte aus bloßer Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen.

Die Einkommensteuerrichtlinien führen in diesem Zusammenhang aus, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Ablauf eines Jahres nach Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe der Anwendung des Hälftesteuersatzes nicht entgegensteht. Dabei ist Voraussetzung, dass eine allfällige Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nicht bereits von vornherein geplant war. Handelt es sich um eine bloße Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, steht der Hälftesteuersatz nicht zu.

Was müssen Unternehmer bei der Beschäftigung von Ferialarbeitnehmern unbedingt beachten?

Gerade in den Sommerferien nutzen viele Studentinnen und Studenten sowie Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, durch Ferialarbeit einen Zuverdienst zu erwerben. Unternehmen, die Ferialarbeitsstellen (gilt nicht für Pflichtpraktika sowie Volontariate) in ihrem Betrieb anbieten, sollten dabei unbedingt nachfolgende Punkte beachten.

Vertragliche Gestaltung

Ferialarbeit kann entweder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses, eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages erbracht werden, wobei aufgrund der in der Regel vorliegenden organisatorischen Eingliederung sowie der Weisungsgebundenheit der Ferialarbeitnehmer nahezu ausschließlich eine Beschäftigung dieser in Form von Anstellungsverhältnissen erfolgt. Im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses erfolgt die steuerliche Abwicklung des Vertragsverhältnisses durch den Arbeitgeber, welcher, sofern es die Höhe des Bezuges bedingt, die laufende Abfuhr der Lohnsteuer sowie auch der Sozialversicherungsbeiträge für seinen Arbeitnehmer verantwortet.

Entlohnung

Ferialarbeitnehmerinnen bzw. Ferialarbeitnehmer haben Anspruch auf eine kollektivvertragliche Entlohnung. Sind im Kollektivvertrag Sonderzahlungen vorgesehen, so sind diese bei Beendigung des Ferialarbeitsverhältnisses (aliquot) zu leisten. Zu beachten ist, dass einzelne Kollektivverträge speziell für Ferialarbeiter abweichende Entlohnungsvorschriften vorsehen.

Arbeitszeit

Bei Ferialarbeitern darf bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden grundsätzlich nicht übersteigen. In einigen Branchen wie dem Gastgewerbe gelten unter Umständen verlängerte Arbeitszeiten.

Beendigung

Ferialarbeitsverhältnisse werden in der Regel als befristete Arbeitsverhältnisse ausgestaltet, sodass diese mit Ablauf ihrer Dauer automatisch enden.

Aktuelles zum Zuwendungsfruchtgenuss

Beim Zuwendungsfruchtgenuss wendet der Eigentümer einer Immobilie einer anderen Person (dem Fruchtnießer) das Nutzungsrecht an der Immobilie und damit einhergehende Mieteinnahmen zu, ohne das Eigentum an der Immobilie selbst abzutreten.

Die Mieteinnahmen werden steuerlich nur dann dem Fruchtnießer (Empfänger), anstelle des Eigentümers, zugerechnet, wenn strenge Kriterien erfüllt sind:

  • Einflussnahme auf die Einkünfteerzielung: Der Fruchtnießer muss die Möglichkeit haben, aktiv auf die Erzielung von Einkünften einzuwirken. So muss der Fruchtnießer beispielsweise selbst am Wirtschaftsleben teilnehmen, Reparaturen veranlassen, Mietverträge abschließen oder Kündigungen vornehmen.
  • Tragung der Aufwendungen: Der Fruchtnießer muss sämtliche anfallende Aufwendungen und Kosten (laufender Erhaltungsaufwand, Betriebskosten, Abgaben, Kreditzinsen) selbst tragen (sogenannter Netto-Fruchtgenuss).
  • Dauer und Dokumentation: Das Fruchtgenussrecht muss zudem zivilrechtlich abgesichert, ausreichend dokumentiert und für eine Dauer von mehr als 10 Jahren oder auf Lebenszeit des Fruchtnießers eingeräumt werden.

Aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH)

In einem aktuellen Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst festgehalten, dass die 10-jährige Mindestdauer nicht zwingend Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Zuwendungsfruchtgenuss ist.

Der VwGH stellt im Rahmen des Erkenntnisses klar, dass auch ein auf unbestimmte Zeit eingeräumter Zuwendungsfruchtgenuss oder eine Vereinbarung mit beidseitigem Kündigungsrecht steuerlich anerkannt werden kann, wenn die restlichen Voraussetzungen vorliegen.

Dadurch rückt die formale Vertragsdauer gegenüber den beiden wirtschaftlichen Kriterien in den Hintergrund.

Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass die Finanzverwaltung eine „Substanzabgeltung“ beim „Zuwendungsfruchtgenuss“ sehr kritisch sieht bzw. diese in der Regel nicht anerkannt wird.

VwGH v. 21.10.2025, Ro 2024/15/0013

Trinkgeldpauschalen im Überblick

Seit 1.1.2026 gelten in Österreich bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen für gewisse Branchen. Im Rahmen des Steuerrechts sind Trinkgelder dabei weiterhin steuerfrei, wenn sie in ortsüblicher Höhe und ohne Rechtsanspruch gewährt werden.

Im Bereich der Sozialversicherung gelten Trinkgelder hingegen seit jeher als Entgelt Dritter und unterliegen damit der Beitragspflicht. Um aufwendige Verfahren bei der Aufzeichnung der empfangenen Trinkgelder vorzubeugen, wurden mit 1.1.2026 bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen für nachfolgende vier Branchen festgelegt:

  • Gastgewerbe (Gastronomie & Hotellerie)
  • Friseur- und Körperpflegegewerbe
  • Taxi- und Mietwagengewerbe
  • Garagen-, Tankstellen- und Servicestationengewerbe

Die Pauschalen gelten für alle ÖGK-versicherten Dienstnehmer, Lehrlinge und Pflichtpraktikanten entsprechend der obigen Aufstellung. Die Trinkgeldpauschalen gelten auch für Trinkgelder, die über Tronc-Systeme betriebsintern nach einem festgelegten Schlüssel verteilt werden. Um Nachteile überhöhter Beitragszahlungen zu vermeiden, haben Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, deren tatsächlich empfangene Trinkgelder um mehr als 50 % unter den Pauschalsätzen liegen, die Möglichkeit, aus der Pauschalregelung herauszuoptieren. In diesem Fall sind die tatsächlich empfangenen Trinkgelder aufzuzeichnen und der SV-Beitragspflicht zu unterwerfen.

Krankenstandsmeldung bei Auslandsaufenthalten

Erkrankt ein Dienstnehmer im Inland und kann dieser in der Folge seine berufliche Tätigkeit nicht ausüben, so sollte nachfolgender Ablauf eingehalten werden:

  • Unverzügliche Information des Arbeitgebers (telefonisch, E-Mail bzw. nach betrieblicher Regelung).
  • Aufsuchen eines Arztes, welcher die Arbeitsunfähigkeit feststellt. Bei Vertragsärzten wird die Krankenstandsbestätigung durch diese elektronisch an die ÖGK übermittelt. Bei Wahlärzten muss in der Regel der Dienstnehmer selbst die schriftliche Bestätigung des Krankenstands an die ÖGK übermitteln.
  • Vorlage der Krankenstandsbestätigung beim Arbeitgeber. Arbeitgeber können eine ärztliche Bestätigung grundsätzlich schon ab dem ersten Tag verlangen; betriebsbezogen gibt es diesbezüglich jedoch unterschiedliche Regelungen.

Ablauf bei einer Krankmeldung im Ausland

Auch bei einer Erkrankung im Ausland (z. B. während des Urlaubs) und einer daraus resultierenden anschließenden Dienstverhinderung besteht eine unverzügliche Meldepflicht des Dienstnehmers gegenüber dem Arbeitgeber sowie gegenüber der ÖGK. Krankmeldungen aus dem Ausland sind dabei umgehend, maximal binnen einer Woche, der ÖGK vorzulegen. Die Verpflichtung dazu obliegt dem Dienstnehmer selbst. Damit eine von einem ausländischen Arzt ausgestellte Krankmeldung von der ÖGK anerkannt wird, hat diese nachfolgende Informationen zu enthalten:

  • Name und Versicherungsnummer oder Geburtsdatum der krankgemeldeten Person,
  • Ausstellungsdatum,
  • Stempel und Unterschrift des behandelnden Arztes bzw. der behandelnden Ärztin,
  • Beginn des Krankenstandes,
  • Ende des Krankenstandes (falls bereits bekannt) und
  • Diagnose.