Aufzeichnungspflichten für Plattformen
Gemäß § 18 Abs 11 UStG 1994 gelten spezielle Aufzeichnungspflichten für Plattformen, die andere dabei unterstützen, Lieferungen oder Dienstleistungen an Konsumenten zu erbringen. Unter die Sammelbezeichnung „Plattform“ fallen elektronische Schnittstellen, wie z.B. Portale, Websites oder elektronische Marktplätze.
Zu beachten ist, dass ab 1. Juli 2021 Plattformen, die gewisse Warenlieferungen unterstützen, kraft gesetzlicher Fiktion selbst zum Steuerschuldner werden, wodurch für sie wiederum die allgemeinen Aufzeichnungspflichten gelten.
Neben den Aufzeichnungspflichten wird ab 1. Juli 2021 auch eine Haftung bei Sorgfaltspflichtverletzungen für „beteiligte“ Plattformen eingeführt (§ 27 Abs 1 UStG 1994); zB: AirBnB
Wird eine Plattform für die Umsätze anderer „unterstützend“ tätig, hat sie Aufzeichnungen über diese Umsätze zu führen (§ 18 Abs 11 UStG 1994). Diese Aufzeichnungspflicht besteht zusätzlich zu den allgemeinen umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten nach § 18 UStG 1994. Sie gilt für folgende Umsätze, wenn diese über die Plattform erbracht werden:
- Warenlieferungen, die im Inland enden und an eine Nichtunternehmerin/einen Nichtunternehmer oder eine andere der in Art 3 Abs 4 Anhang zum UStG 1994 genannten Personen (z.B. Kleinunternehmen) ausgeführt werden
- B2C und C2C Dienstleistungen, die im Inland an eine Nichtunternehmerin/einen Nichtunternehmer erbracht werden.
Unterstützt eine Plattform die Vermietung von Grundstücken für Wohn- oder Campingzwecke oder die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen, ist zusätzlich die Postadresse sowie die der Plattform bekannte Aufenthalts- oder Mietdauer und Anzahl der übernachtenden Personen aufzuzeichnen. Ist der Plattform die Anzahl der übernachtenden Personen nicht bekannt, sind die Anzahl und Art der gebuchten Betten aufzuzeichnen.
Müssen die Aufzeichnungen den Abgabenbehörden übermittelt werden?
Die Aufzeichnungen sind bis 31. Jänner des Folgejahres elektronisch zu übermitteln, wenn der Gesamtwert der Umsätze, die aufzuzeichnen sind, im Kalenderjahr 1.000.000 Euro übersteigt. Alle anderen Plattformen haben die Aufzeichnungen nur auf Verlangen der Finanzbehörde elektronisch vorzulegen.