EU-OSS ab 01.07.2021 – eine Vorweginformation


Mit 1.7.2021 wird die Lieferschwelle innerhalb der EU abgeschafft und es führt zur sofortigen Umsatzsteuerpflicht im Bestimmungsland und damit einhergehend mit einer Registrierungspflicht. Der Versand an Private oder Schwellenerwerber (Kleinunternehmer, pauschalierte Landwirte,…) galt am Ursprungsland zu besteuern und erst ab Überschreiten von Lieferschwellen am Empfängerland (mit Registrierung und Abfuhr der UST im Empfängerland). Ab 1.7.2021 wird grundsätzlich (bis auf Ausnahmen) im Empfängerland besteuert, was zu erheblichem Aufwand für KMUs führen kann.
Um dies einfacher zu gestalten, gibt es die Möglichkeit des EU- OSS (EU-One-Stop-Shop). Die Registrierung erfolgt über FinanzOnline in Österreich. Erklärt wird immer im Kalendervierteljahr und muss vor dem ersten Kalendervierteljahr beantragt werden.
Beispiel: wenn die Anwendung ab 1.7.2021 gewünscht wird, ist der Antrag bis 30.6.2021 einzubringen. Abgabe ist der letzte Tag des am Erklärungszeitraum folgenden Monats; also für das 3. Quartal mit 31.10.2021. Achtung: abweichend von den Fristen zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung (bis 15. des übernächsten Monats). Der Antrag kann bereits ab 1.4.2021 eingebracht werden.
Eine der Ausnahmen ist die Erleichterung für Kleinstunernehmer:
Besteuerung bleibt im Ursprungsland, wenn derartige Umsätze in andere EU-Länder insgesamt unter € 10.000 liegen (dann ist es weiterhin so, dass Privatkunden eine Rechnung mit österreichischer USt erhalten).
Im Rahmen von EU-OSS ist die Rechnung mit ausl. USt auszuweisen und diese wird über FinanzOnline in Österreich gemeldet und auch an das österreichische Finanzamt bezahlt.

Wie gewohnt, stehen wir Ihnen gerne bei Fragen und für Auskünfte zu diesen und den anderen steuerlichen Themen zur Verfügung.