Corona-Kurzarbeit seit 1. Juli 2021
Diese Regelungen gelten für das neue Kurzarbeitsmodell seit 1. Juli.
Kurzarbeit kann jederzeit noch im Vorhinein bis zu den jeweiligen Geltungsdauern beantragt werden.
Die Kurzarbeit Phase 5 steht in 2 Varianten zur Verfügung:
Corona-Kurzarbeit als Übergangsmodell mit reduzierter Förderhöhe | Unveränderte Corona-Kurzarbeit für besonders betroffene Branchen | |
Beihilfe | Abschlag von 15 % von der bisherigen Beihilfenhöhe (Beihilfe bleibt damit großzügiger als vor Corona) | Kein Abschlag (voraussichtliche Umsetzung: monatliche Auszahlung der um 15 % reduzierten Beihilfe und anschließende Aufzahlung auf volle Beihilfe im Zuge der Endabrechnung) |
Geltungsdauer | Das Modell gilt vorläufig bis Juni 2022, danach wird das Modell evaluiert | Das Modell gilt vorläufig bis Ende Dezember 2021 |
Mindestarbeitszeit | 50 % Mindestarbeitszeit (mit Ausnahmen im Einzelfall) | 30 % Mindestarbeitszeit (mit Ausnahmen im Einzelfall) |
Gilt für | Gilt für alle Betriebe | Gilt für Betriebe, die im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % hatten (drittes Quartal 2020 wird aufgrund der vergleichbaren Situation herangezogen) |
Kurzarbeitsdauer | Jeder Betrieb kann maximal 24 Monate (Ausnahmen im Einzelfall) Kurzarbeit beanspruchen, die neue individuelle Antragsphase beträgt 6 Monate | |
Nettoersatzraten | Die Nettoersatzraten für den Arbeitnehmer bleiben unverändert (90 % / 85 % / 80 %) | |
Urlaubsverbrauch | Verpflichtender Urlaubsverbrauch von 1 Woche je angefangenen 2 Monaten Kurzarbeit | |
Zugang | Für Betriebe, die schon in Phase 4 in Kurzarbeit waren, unveränderter Zugang; für neue Betriebe gilt ab Antragstellung eine Frist von 3 Wochen, in der sie von Sozialpartnern und AMS beraten werden |