Arbeitsleistung im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe
Die bäuerliche Nachbarschaftshilfe gilt als land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb. Die daraus resultierenden Einnahmen sind nicht abpauschaliert und gelten nur dann als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte, wenn diese im Vergleich zum Hauptbetrieb wirtschaftlich untergeordnet sind. Die maßgebliche Einnahmengrenze für Nebenerwerbe wurde für das Jahr 2025 auf € 55.000,00 inkl. Umsatzsteuer (2024: € 45.000,00) angehoben. Wird die Einnahmengrenze überschritten, […]
