Achtung: Meldepflicht für land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten
Für Einnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten besteht eine gesonderte Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Betriebsführende, die auch land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten verrichten, müssen die daraus erzielten jährlichen Bruttoeinnahmen (brutto = inkl. Umsatzsteuer und ohne Berücksichtigung von Ausgaben) bis spätestens 30. April des folgenden Jahres an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) melden. Erfolgt die Meldung der […]