Kleinunternehmergrenze

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 wird die Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerbefreiung von EUR 35.000,00 (netto) auf EUR 55.000,00 (brutto) jährlich angehoben.

Diese Änderung ermöglicht es Ihnen, von der Umsatzsteuerbefreiung zu profitieren, wenn Ihr Jahresumsatz diese Grenze nicht überschreitet.

Bei einer Überschreitung der Umsatzgrenze bleibt die Befreiung für die zuvor erzielen Umsätze bestehen, jedoch tritt die Umsatzsteuerpflicht für den darüberhinausgehenden Umsatz sofort ein.

Wird die Umsatzgrenze von EUR 55.000 brutto überschritten, besteht die Steuerbefreiung noch bis Ende des Kalenderjahres, wenn die Umsatzgrenze um nicht mehr als 10% überschritten wird. Bei einer Überschreitung dieser 10%igen Toleranzschwelle setzt die Steuerpflicht erst ab diesem Umsatz – und nicht mehr wie bisher rückwirkend ab Beginn des Kalenderjahrs – ein.
Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung, der zur Umsatzsteuerpflicht der Ausgangsumsätze, aber auch zur Vorsteuerabzugsberechtigung führt, ist unverändert möglich. Dies ist etwa bei höheren Investitionen oder bei ohnedies vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfängern sinnvoll. Der Verzicht bindet für 5 Jahre.

Die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung kann grundsätzlich bis 31.01.2025 beim zuständigen Finanzamt bekanntgegeben werden.

Für weitere Informationen und Unterstützung bei der Anpassung Ihrer Buchhaltung nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.