Sonderbetreuungszeit
Es wird eine Phase 5 der Sonderbetreuungszeit im Ausmaß bis zu 3 Wochen für Dienstverhinderungen im Zusammenhang mit Betreuungspflichten Zeitraum 01.09.-31.12.2021 geschaffen, die aus der weiterhin gegebenen COVID-19 Pandemiesituation resultieren.
Wie bisher wird ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit neben der Möglichkeit einer Vereinbarung vorgesehen.
Es wird davon ausgegangen, dass der häufigste Anwendungsfall die Absonderung eines Kindes nach § 7 Epidemiegesetz 1950 sein wird, auch die anderen Fallkonstellationen, die schon bisher die Inanspruchnahme oder Vereinbarung von Sonderbetreuungszeit ermöglichten, werden daneben beibehalten.
Arbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds. Der Anspruch auf Vergütung ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt und binnen 6 Wochen ab dem Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur geltend zu machen.
Entgeltfortzahlungen für Dienstfreistellungen und Pflegefreistellungen, die im Zeitraum vom 1. 9. 2021 bis zur Kundmachung des Bundesgesetzes erfolgten, sind auch rückwirkend als Sonderbetreuungszeit vergütungsfähig.