Ist der Einheitswert als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer verfassungswidrig?
Der Erwerb eines inländischen Grundstücks durch Schenkung oder Erbanfall unterliegt im Regelfall der Grunderwerbsteuer. Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist allgemein der Wert der Gegenleistung, mindestens jedoch der Grundstückswert. Abweichend davon ist bei Erwerbsvorgängen von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Rahmen des begünstigten Personenkreises (z.B. Ehegatten, Lebensgefährten mit demselben Hauptwohnsitz und in gerader Linie verwandte oder verschwägerte Personen) die Grunderwerbsteuer vom Einheitswert zu berechnen.
Die Einheitswerte waren in der Vergangenheit schon mehrfach Gegenstand der steuerrechtlichen Diskussion und Rechtsprechung. Ausschlaggebend dafür ist der Umstand, dass die Einheitswerte in der Praxis zumeist merklich von den (gemeinen) Grundstückwerten abweichen können.
Beim Bundesfinanzgericht (BFG) sind nun zwei Verfahren anhängig, bei denen die Grunderwerbsteuer aufgrund eines Erbanfalls (1. Streitfall) sowie einer Übereignung (2. Streitfall) vom (niedrigeren) Einheitswert berechnet wurde. Das BFG hat nun das Verfahren ausgesetzt und Normprüfungsantrage an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) gestellt: Konkret hegt das BFG verfassungsrechtliche Bedenken, ob die im vorliegenden Fall angewendeten Normen, die eine Berechnung der Grunderwerbsteuer vom (niedrigeren) Einheitswert vorsehen, gegen den Gleichheitssatz verstoßen und somit verfassungswidrig sind. Das BFG beruft sich hinsichtlich den verfassungsrechtlichen Bedenken auf eine Entscheidung des VfGH aus dem Jahr 2012. In dieser hält der VfGH fest, dass gegen das Konzept der Einheitswerte als Bemessungsgrundlage keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, solange der Einheitswert annähernd dem Verkehrswert der Liegenschaft, wie er normalerweise in der Gegenleistung zum Ausdruck kommt, entspricht. In den verfahrensgegenständlichen Fällen betrug der durchschnittliche Quadratmeterpreis nach dem Einheitswert € 0,04 und € 0,035. Da ein solcher Quadratmeterpreis unabhängig von der Lage und Beschaffenheit des Grundstücks „gänzlich unrealistisch“ sei, beantragte das BFG die einschlägigen Normen aufzuheben.
Es bleibt mit Spannung abzuwarten, wie der VfGH in dieser Sache entscheidet. Sollte der VfGH die einschlägigen Normen aufheben, so wäre dies mit weitreichende Folgen für Land- und Forstwirte verbunden, zumal der Einheitswert auch für die Berechnung anderer Steuern und Abgaben von Relevanz ist. Weitere Normprüfungsanträge zum Einheitswert könnten die Folge sein.