Steuerliche Behandlung der Fischzucht und Binnenfischerei
Neben Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie Obst-, Garten- und Weinbau umfasst der einkommensteuerliche Einkommensbegriff des § 21 EStG auch Einkünfte aus Fischzucht und der Binnenfischerei.
Fischzucht und Teichwirtschaft
Der landwirtschaftliche Bereich der Fischzucht und Teichwirtschaft umfasst die erwerbsmäßige Erzeugung von Brütlingen, Setzlingen und Speisefischen sowie die Fischzucht zur Herstellung von Ködern zur Fütterung anderer Fische. Mangels Einschränkung auf bestimmte Fischarten oder Erzeugnisse, umfasst der landwirtschaftliche Einkommensbegriff dabei den Verkauf sämtlicher selbst gezüchteter und aufgezogener Fischarten. Übersteigt der Einkaufswert der zugekauften Fische unter Berücksichtigung sämtlicher fremder weiterveräußerter Erzeugnisse nachhaltig die Grenze von 25 % des Umsatzes aus dem Fischereibetrieb, so liegt ein gewerblicher Fischhandel vor und die erzielten Einkünfte wären den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen.
Beispiel:
Der Umsatz einer Fischzucht (Speise- und Besatzfische) aus selbst gezogenen Fischen beträgt € 1.000.000,00. Für den unmittelbaren Weiterverkauf werden Fische mit einem Einkaufswert von € 150.000,00 fremdbezogen. Trotz der Zukäufe liegt ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vor. Übersteigt der Einkaufswert der zugekauften Fische den Betrag von € 250.000,00 (25 % des Gesamtumsatzes) liegt eine gewerbliche Fischzucht vor.
Binnenfischerei
Neben dem Bereich der Fischzucht und Teichwirtschaft erfasst der landwirtschaftliche Einkommensbegriff auch den Bereich der Binnenfischerei, selbst wenn diese ohne Zusammenhang mit einem landwirt- oder forstwirtschaftlichen Betrieb ausgeübt wird. Für die Zuordnung zu dieser Einkunftsart ist es dabei auch ohne Bedeutung, ob die Fischerei in eigenen oder gepachteten Gewässern ausgeübt wird und ob der Land- und Forstwirt die Fische selbst fängt oder Dritten gegen Entgelt das Recht zum Fischfang einräumt. Einnahmen aus der Verpachtung eines dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen zuzurechnenden Fischereirechts stellen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft dar, selbst wenn es sich um eine Dauerverpachtung handeln sollte.