Home Office Pauschale
Schaffung von arbeits -und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur umfassenden Regelung der Tätigkeit im Homeoffice:
Die Neuregelung sieht weder ein Recht auf Homeoffice noch eine Pflicht dazu vor und kann nur im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden.
Um Homeoffice begründen zu können, bedarf es jedenfalls einer schriftlichen vertraglichen Vereinbarung.
Zur Abgeltung von Kosten aus der Homeoffice-Tätigkeit kann der Arbeitgeber für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr in Höhe von bis zu € 3,- pro Homeoffice-Tag (= max € 300,- pro Jahr) im Wege eines Homeoffice-Pauschales nicht steuerbar an den Dienstnehmerausbezahlen.
Die Regelungen zum Homeoffice-Pauschale sind erstmalig für Homeoffice-Tage ab dem 1.1.2021 und für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1.1.2021 bzw in der Veranlagung 2021 anzuwenden.
Die Regelungen sind einstweilen biseinschließlich 2023 befristet.
Ein die Obergrenze von € 300,- im Kalenderjahr übersteigendes Homeoffice-Pauschale stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers
Um die Überprüfung der Anzahl der Homeoffice-Tage in der Veranlagung zu gewährleisten, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Anzahl der Homeoffice-Tage, die ein Arbeitnehmer leistet am Lohnkonto zu erfassen.
Das gilt unabhängig davon, ob ein Homeoffice-Pauschale ausbezahlt wird oder nicht bzw. für wie viele Tage oder in welcher Höhe es nicht steuerbar zugewendet wird.