Angleichung Kündigungsfristen von Arbeitern an Angestellte ab 01.10.2021
Die geplante Angleichung der Kündigungsfristen der Arbeiter an jene der Angestellten wurde auf 1.10.2021 verschoben und findet dann auf Kündigungen von Arbeitern Anwendung, die nach dem 30.9.2021 ausgesprochen werden.
Aufrecht bleiben oftmals Kündigungsregeln in Kollektivverträgen von Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen.
Branchenspezifisch ist aber jedenfalls immer abzuklären, ob es Ausnahmeregelungen zu den Angleichungsbestimmungen lt. § 1159 ABGB (idF BGBl I Nr. 153/2017) in den jeweiligen Kollektivverträgen gibt!
Ab dem 1.10. 2021 kann (ohne einer Branchen-Ausnahmeregelung) die Kündigung eines Arbeiters nur mehr unter Einhaltung der auch für die Angestellten geltenden längeren Kündigungsfristen ausgesprochen werden.
Ab diesem Zeitpunkt betragen die Kündigungsfristen ohne einer Branchen-Ausnahmeregelung:
Beschäftigungsdauer | Kündigungsfrist |
im 1. und 2. Dienstjahr | 6 Wochen |
ab dem 3. Dienstjahr | 2 Monate |
ab dem 6. Dienstjahr | 3 Monate |
ab dem 16. Dienstjahr | 4 Monate |
ab dem 26. Dienstjahr | 5 Monate |
Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Kündigungstermine bei einer Kündigung einzuhalten. Es handelt sich bei diesen Terminen jeweils um das Quartalsende.
Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber nach dem 1.10.2021 bei einer Arbeitgeberkündigung nicht nur längere Kündigungsfristen, sondern auch neue Kündigungstermine berücksichtigen muss.
Eine Vereinbarung zusätzlicher Kündigungstermine, wie bei Angestellten durchaus üblich, nämlich jene zum 15. und Letzten eines Kalendermonats, ist dringend zu empfehlen!
Wir empfehlen die Dienstverträge mit den Arbeitern so rasch als möglich zu ändern bzw. dahingehend zu ergänzen.
Viele Kollektivverträge haben bereits Regelungen über den 15. und Monatsletzten als Kündigungstermine getroffen. In diesem Fall ist eine Änderung des Dienstvertrages nicht notwendig.