Wie wirkt sich die geplante Verlängerung der Umsatzsteuersenkung auf die landwirtschaftliche Gastronomie aus?
Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe sind nicht erst seit den zuletzt erneut verordneten Betriebsschließungen besonders von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie betroffen. Um diese Betriebe zu unterstützen, wurde der Umsatzsteuersatz für bestimmte Branchen vorübergehend auf 5 % gesenkt. Die Umsatzsteuersenkung sollte ursprünglich mit 31. Dezember 2020 auslaufen. Weil inzwischen aber absehbar ist, dass sich die Coronavirus-Pandemie über das Jahr 2020 hinaus auf viele Betriebe auswirken wird, wurde die befristete Umsatzsteuersenkung nun bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Somit kann auch die landwirtschaftliche Gastronomie in Form eines Buschenschank-, Almausschank- oder Urlaub-am-Bauernhof-Betriebes weiterhin von den niedrigeren Umsatzsteuersätzen profitieren.
Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei regelbesteuerten Buschenschanken und Almausschanken
Sofern der landwirtschaftliche Betrieb in der Umsatzsteuer regelbesteuert ist, gilt für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von (alkoholischen und alkoholfreien) Getränken im Rahmen einer Buschenschank oder eines Almausschanks von 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2021 der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 5 %.
Keine Zusatzsteuer bei umsatzsteuerpauschalierten Buschenschanken und Almausschanken
Für umsatzsteuerpauschalierte Landwirte gilt grundsätzlich, dass beim Ausschank von Getränken im Rahmen einer Buschenschank oder eines Almausschanks 20 % verrechnet werden müssen. Von diesem Prozentsatz entfallen beim Ausschank an Verbraucher 10 % oder beim Ausschank an Unternehmer (z. B. bei Bewirtung im Rahmen eines Geschäftsessens) 7 % auf die sogenannte „Zusatzsteuer“, die an das Finanzamt abzuführen ist. Diese Zusatzsteuer wurde nun zeitlich befristet ausgesetzt. Im Zeitraum von 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2021 sind deshalb nur 10 % beim Ausschank an Verbraucher oder 13 % beim Ausschank an Unternehmer zu verrechnen.
Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Beherbergung
Der reduzierte Umsatzsteuersatz in Höhe von 5 % greift auch bei der Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen (einschließlich Nebenleistungen wie beispielsweise Beheizung und Beleuchtung) durch Landwirte, die in der Umsatzsteuer regelbesteuert sind („Urlaub-am-Bauernhof-Betriebe“).
Ebenfalls begünstigt ist die Vermietung von Grundstücken zu Campingzwecken (einschließlich Nebenleistungen, wenn dafür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird), für die von 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2021 ebenfalls nur 5 % an Umsatzsteuer verrechnet werden müssen.
Für die Beherbergung durch umsatzsteuerpauschalierte Landwirte bleibt die Senkung des Umsatzsteuersatzes freilich ohne Auswirkung. Hier müssen bei der Beherbergung von Verbrauchern weiterhin 10 % und bei der Beherbergung von Unternehmern weiterhin 13 % verrechnet werden.